publié le 24 octobre 2024
Loi modifiant les livres Ier, VI et XV du Code de droit économique. - Traduction allemande
8 MAI 2022. - Loi modifiant les livres Ier, VI et XV du Code de droit économique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 mai 2022 modifiant les livres Ier, VI et XV du Code de droit économique (Moniteur belge du 2 juin 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 8. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung der Bücher I, VI und XV des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union umgesetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung von Buch I Titel 1
Art. 3 - Artikel I.1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird durch eine Nr. 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18. personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG." Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch I Titel 2
Art. 4 - Artikel I.8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 34 wird wie folgt ersetzt: "34.Dienstleistungsvertrag: Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem das Unternehmen eine Dienstleistung, einschließlich einer digitalen Dienstleistung, für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt,". 2. Nummer 35, aufgehoben durch das Gesetz vom 11.August 2017, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "35. digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden,". 3. Der Artikel wird durch Nummern 40 bis 47 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "40.digitale Dienstleistungen: a) Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder b) Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen, 41.Online-Marktplatz: Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Unternehmens betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmen oder Verbrauchern abzuschließen, 42. Anbieter eines Online-Marktplatzes: Unternehmen, das einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt, 43.Kompatibilität: Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen konvertiert werden müssen, 44. Funktionalität: Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen, 45.Interoperabilität: Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren, 46. Ranking: relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Unternehmen dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden, 47.Produkte: Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Immobilien, digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte, und Rechte und Verpflichtungen."
Art. 5 - Artikel I.20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. März 2022, wird durch eine Nr.11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. grenzüberschreitender Verstoß: Fälle, in denen: a) der Verstoß seinen Ursprung in einem anderen Land als Belgien hat oder in einem anderen Land als Belgien stattfindet, b) derjenige, der infolge des Verstoßes einen Schaden erlitten hat, sich in einem anderen Land als Belgien befindet, c) das Unternehmen, das den Verstoß begeht, in einem anderen Land als Belgien ansässig ist, d) Beweismittel oder Vermögenswerte des Unternehmens, die mit dem Verstoß in Zusammenhang stehen, in einem anderen Land als Belgien gefunden werden können."
Art. 6 - In Buch I Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Kapitel 12 "Begriffsbestimmung Buch XVII" aufgehoben.
Art. 7 - Im selben Titel in Kapitel 13 "Begriffsbestimmungen Buch XVII", eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird ein Artikel I.20/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. I.20/1 - Für die Anwendung von Buch XVII ist eine "qualifizierte Einrichtung" eine Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, aufgrund der in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Kriterien eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoß zu erheben, um die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen." Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VI
Art. 8 - Artikel VI.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. März 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "in Artikel VI.66 erwähnten Vertrag" durch die Wörter "in Artikel VI.66 § 1 erwähnten Vertrag" ersetzt. 2. Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt ersetzt: "8.gegebenenfalls Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen, 9. gegebenenfalls - soweit wesentlich - Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmen bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen,". Art. 9 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Artikel VI.2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.2/1 - Artikel VI.2 gilt auch, wenn das Unternehmen dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt oder für den Verbraucher digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmen personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch das Unternehmen ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, oder digitaler Dienstleistungen oder zur Erfüllung der vom Unternehmen einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und das Unternehmen diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet."
Art. 10 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 1, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Abschnitt 1 - Bekanntgabe von Preisermäßigungen".
Art. 11 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 10, wird Artikel VI.18, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. VI.18 - § 1 - Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung an den Verbraucher ist der vorherige Preis anzugeben, den das Unternehmen vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.
Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den das Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von dreißig Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
Betreibt ein Unternehmen mehrere Verkaufsstellen oder verwendet es mehrere Verkaufstechniken, so ist der Referenzpreis der niedrigste Preis, den es im Laufe des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums in der Verkaufsstelle oder im Rahmen der Verkaufstechnik, für die die Bekanntgabe gemacht wird, angewandt hat. § 2 - Für Produkte, die seit weniger als dreißig Tagen auf dem Markt sind, ist der vorherige Preis der niedrigste Preis, den das Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zeiträume sind nicht auf schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit anwendbar."
Art. 12 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel VI.19, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. VI.19 - In Abweichung von Artikel VI.18 § 1 Absatz 2 ist der vorherige Preis der nicht ermäßigte Preis vor Anwendung der ersten Preisermäßigung, wenn die Preisermäßigung während eines ununterbrochenen Zeitraums von höchstens dreißig Tagen schrittweise ansteigt."
Art. 13 - In Artikel VI.38 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird das Wort "23" durch das Wort "27" ersetzt.
Art. 14 - In Buch VI Titel 3 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Artikel VI.44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.44/1 - Die Artikel VI.40 bis VI.44 gelten auch, wenn das Unternehmen dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt oder für den Verbraucher digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmen personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch das Unternehmen ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, oder digitaler Dienstleistungen oder zur Erfüllung der vom Unternehmen einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und das Unternehmen diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet."
Art. 15 - Artikel VI.44/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Der derzeitige Artikel VI.44/1 wird zu Artikel VI.44/2 umnummeriert. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Vorliegender Abschnitt gilt, wenn das Unternehmen dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt oder für den Verbraucher digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmen personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch das Unternehmen ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, oder digitaler Dienstleistungen oder zur Erfüllung der vom Unternehmen einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und das Unternehmen diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet."
Art. 16 - Artikel VI.45 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. März 2022, wird wie folgt abgeändert: 1.Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3. Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, und Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens; wenn das Unternehmen andere Online-Kommunikationsmittel bereitstellt, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmen, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, so umfassen die Informationen darüber hinaus auch Angaben zu diesen anderen Kommunikationsmitteln; sämtliche dieser vom Unternehmen bereitgestellten Kommunikationsmittel stellen sicher, dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmen aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann; gegebenenfalls gibt das Unternehmen auch die Anschrift und die Identität des Unternehmens an, in dessen Auftrag es handelt,". 2. Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt ersetzt: "18.gegebenenfalls Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen, 19. gegebenenfalls - soweit wesentlich - Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmen bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen,".3. Der Paragraph wird durch eine Nr.21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "21. gegebenenfalls Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist."
Art. 17 - In Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Artikel VI.45/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.45/1 - § 1 - Unbeschadet des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken im Sinne der Artikel VI.93 und folgenden und bevor ein Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, informiert der Anbieter des Online-Marktplatzes den Verbraucher in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise über Folgendes: 1. allgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist, 2.ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um ein Unternehmen handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes, 3. sofern der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, kein Unternehmen ist, dass die im Verbraucherschutzrecht der Union verankerten Verbraucherrechte auf den Vertrag keine Anwendung finden, 4.gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Anbieter des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden, wobei diese Information die Verantwortung, die der Anbieter des Online-Marktplatzes oder das dritte Unternehmen in Bezug auf den Vertrag im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des belgischen Rechts hat, nicht berührt. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann der König für Anbieter von Online-Marktplätzen zusätzliche Informationspflichten auferlegen.
Solche Bestimmungen sind verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt."
Art. 18 - Artikel VI.46 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 20.
September 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum beziehungsweise begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so erteilt das Unternehmen auf dem Wege des jeweilige Fernkommunikationsmittels vor Abschluss des Vertrags zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen, die die in Artikel VI.45 § 1 Nr. 1, 2, 5, 8 und 15 erwähnten wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmens, den Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge betreffen; hiervon ausgenommen ist das in Nr. 8 erwähnte Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch.
Die anderen in Artikel VI.45 § 1 erwähnten Informationen, einschließlich des Muster-Widerrufsformulars, erteilt das Unternehmen dem Verbraucher in geeigneter Weise gemäß § 1." 2. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Möchte ein Verbraucher, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme während der Widerrufsfrist gemäß Artikel VI.47 § 2 beginnt, und verpflichtet der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung, so fordert das Unternehmen den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen zu erklären, und verlangt vom Verbraucher die Bestätigung, dass dieser zur Kenntnis genommen hat, dass er das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch das Unternehmen verliert."
Art. 19 - Artikel VI.50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch Paragraphen 4 bis 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hält das Unternehmen die Verpflichtungen ein, die aufgrund der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG gelten. § 5 - Das Unternehmen darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmen bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, nicht verwenden, es sei denn, diese Inhalte: 1. haben außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmen bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen, 2.hängen ausschließlich mit der Nutzung der von dem Unternehmen bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammen, 3. wurden vom Unternehmen mit anderen Daten aggregiert und können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden oder 4.wurden vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt und andere Verbraucher können die Inhalte weiterhin nutzen. § 6 - Mit Ausnahme der in § 5 Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten Fälle stellt das Unternehmen dem Verbraucher auf dessen Ersuchen alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, bereit, die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmen bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden. § 7 - Der Verbraucher ist berechtigt, diese digitalen Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch das Unternehmen, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiederzuerlangen. § 8 - Im Falle des Widerrufs des Vertrags darf das Unternehmen jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem es unbeschadet des Paragraphen 6 den Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt."
Art. 20 - Artikel VI.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Im Falle des Widerrufs des Vertrags unterlässt der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte beziehungsweise digitalen Dienstleistungen und deren Zurverfügungstellung an Dritte."
Art. 21 - Artikel VI.53 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.
April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, nur wenn das Unternehmen die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch das Unternehmen verliert, begonnen hatte,". 2. Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: "13.bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, die Vertragserfüllung begonnen hat und, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, wenn: a) der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat, b) der Verbraucher bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, und c) das Unternehmen eine Bestätigung gemäß Artikel VI.46 § 7 zur Verfügung gestellt hat,".
Art. 22 - Artikel VI.63/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Vorliegendes Kapitel gilt ebenfalls, wenn das Unternehmen dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt oder für den Verbraucher digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmen personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch das Unternehmen ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, oder digitaler Dienstleistungen oder zur Erfüllung der vom Unternehmen einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden, und das Unternehmen diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet."
Art. 23 - Artikel VI.64 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. März 2022, wird wie folgt abgeändert: 1.Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3. Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, und Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens; wenn das Unternehmen andere Online-Kommunikationsmittel bereitstellt, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmen, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, so umfassen die Informationen darüber hinaus auch Angaben zu diesen anderen Kommunikationsmitteln; sämtliche dieser vom Unternehmen bereitgestellten Kommunikationsmittel stellen sicher, dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmen aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann; gegebenenfalls gibt das Unternehmen auch die Anschrift und die Identität des Unternehmens an, in dessen Auftrag es handelt,". 2. Die Nummern 17 und 18 werden wie folgt ersetzt: "17.gegebenenfalls Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen, 18. gegebenenfalls - soweit wesentlich - Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmen bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen,".3. Der Paragraph wird durch eine Nr.20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20. gegebenenfalls Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist."
Art. 24 - In Artikel VI.65 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Möchte ein Verbraucher, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme während der Widerrufsfrist gemäß Artikel VI.67 § 2 beginnt, und verpflichtet der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung, so fordert das Unternehmen den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären, und verlangt vom Verbraucher die Bestätigung, dass dieser zur Kenntnis genommen hat, dass er das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch das Unternehmen verliert."
Art. 25 - Artikel VI.66 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Unternehmens in der Wohnung eines Verbrauchers oder Ausflügen, die von einem Unternehmen in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Produkten bei Verbrauchern geworben wird oder Produkte an Verbraucher verkauft werden, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Sektoren, die Er bestimmt, Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher in Bezug auf aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken ergreifen. Solche Bestimmungen sind verhältnismäßig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz" und den Hohen Rat für Selbständige und KMB."
Art. 26 - Artikel VI.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch Paragraphen 4 bis 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hält das Unternehmen die Verpflichtungen ein, die aufgrund der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG gelten. § 5 - Das Unternehmen darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmen bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, nicht verwenden, es sei denn, diese Inhalte: 1. haben außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmen bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen, 2.hängen ausschließlich mit der Nutzung der von dem Unternehmen bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammen, 3. wurden vom Unternehmen mit anderen Daten aggregiert und können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden oder 4.wurden vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt und andere Verbraucher können die Inhalte weiterhin nutzen. § 6 - Mit Ausnahme der in § 5 Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten Fälle stellt das Unternehmen dem Verbraucher auf dessen Ersuchen alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, bereit, die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmen bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden. § 7 - Der Verbraucher ist berechtigt, diese digitalen Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch das Unternehmen, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiederzuerlangen. § 8 - Im Falle des Widerrufs des Vertrags darf das Unternehmen jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem es unbeschadet des Paragraphen 6 den Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt."
Art. 27 - Artikel VI.71 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Im Falle des Widerrufs des Vertrags unterlässt der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte beziehungsweise digitalen Dienstleistungen und deren Zurverfügungstellung an Dritte."
Art. 28 - Artikel VI.73 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, nur wenn das Unternehmen die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch das Unternehmen verliert, begonnen hatte,". 2. Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: "13.bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, die Vertragserfüllung begonnen hat und, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, wenn: a) der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat, b) der Verbraucher bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, und c) das Unternehmen eine Bestätigung gemäß Artikel VI.65 § 2 zur Verfügung gestellt hat,".
Art. 29 - Artikel VI.98 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. jegliche Art der Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist."
Art. 30 - Artikel VI.99 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen,". 2. Derselbe § 4 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. für Produkte, die auf Online-Marktplätzen angeboten werden, ob es sich bei dem Dritten, der die Produkte anbietet, um ein Unternehmen handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes." 3. Der Artikel wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Wenn Verbrauchern die Möglichkeit geboten wird, mithilfe eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten zu suchen, die von verschiedenen Unternehmen oder von Verbrauchern angeboten werden, gelten, unabhängig davon, wo Rechtsgeschäfte letztendlich abgeschlossen werden, allgemeine Informationen, die die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der dem Verbraucher im Ergebnis der Suche vorgeschlagenen Produkte und die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Suchergebnisse angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist, als wesentlich.Vorliegender Paragraph gilt nicht für Anbieter von Online-Suchmaschinen im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. § 7 - Wenn ein Unternehmen Verbraucherbewertungen von Produkten zugänglich macht, gelten Informationen darüber, ob und wie das Unternehmen sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben, als wesentlich."
Art. 31 - Artikel VI.100 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch Nummern 24 bis 27 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "24. Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden, 25. Behauptung, dass Bewertungen eines Produkts von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Schritte unternommen wurden, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen, 26.Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern beziehungsweise Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben, und falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung, 27. Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn das Unternehmen diese Eintrittskarten unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln zu umgehen."
Art. 32 - Buch VI Anlage 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Unter "Widerrufsrecht" wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. (3)". 2. Unter 2."Gestaltungshinweise" wird Nr. (2) wie folgt ersetzt: "(2) Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse ein."
Art. 33 - In Anlage 2 zu demselben Buch wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmens durch das Unternehmen einzufügen]:".
Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch XV
Art. 34 - Artikel XV.60/20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. September 2020, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Bei der Verhängung der administrativen Geldbuße werden folgende als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien berücksichtigt: 1. Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes, 2.Maßnahmen des Unternehmens zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist, 3. frühere Verstöße des Unternehmens, 4.vom Unternehmen aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind, 5. Sanktionen, die gegen das Unternehmen für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Mechanismus verfügbar sind, 6.andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall."
Art. 35 - Artikel XV.61 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Bei der Festlegung des in § 1 erwähnten Betrags werden gegebenenfalls folgende als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien berücksichtigt: 1. Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes, 2.Maßnahmen des Unternehmens zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist, 3. frühere Verstöße des Unternehmens, 4.vom Unternehmen aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind, 5. Sanktionen, die gegen das Unternehmen für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Mechanismus verfügbar sind, 6.andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall."
Art. 36 - Artikel XV.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. XV.70 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse, der Gesetze und Ausführungserlasse, für die in vorliegendem Buch Sanktionen vorgesehen sind, und der Verordnungen der Europäischen Union, für die in vorliegendem Buch Sanktionen vorgesehen sind, werden wie folgt mit einer Sanktion der Stufen 1 bis 6 geahndet: 1. Die Sanktion der Stufe 1 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von mindestens 26 EUR bis zu höchstens 5.000 EUR oder in Höhe von 4 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor Verhängung der Geldbuße, für das Angaben zur Ermittlung des Jahresumsatzes vorliegen, wenn dieser Betrag höher ist. 2. Die Sanktion der Stufe 2 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von mindestens 26 EUR bis zu höchstens 10.000 EUR oder in Höhe von 4 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor Verhängung der Geldbuße, für das Angaben zur Ermittlung des Jahresumsatzes vorliegen, wenn dieser Betrag höher ist. 3. Die Sanktion der Stufe 3 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von mindestens 26 EUR bis zu höchstens 25.000 EUR oder in Höhe von 6 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor Verhängung der Geldbuße, für das Angaben zur Ermittlung des Jahresumsatzes vorliegen, wenn dieser Betrag höher ist. 4. Die Sanktion der Stufe 4 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von mindestens 26 EUR bis zu höchstens 50.000 EUR oder in Höhe von 6 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor Verhängung der Geldbuße, für das Angaben zur Ermittlung des Jahresumsatzes vorliegen, wenn dieser Betrag höher ist. 5. Die Sanktion der Stufe 5 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von mindestens 250 EUR bis zu höchstens 100.000 EUR oder in Höhe von 6 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor Verhängung der Geldbuße, für das Angaben zur Ermittlung des Jahresumsatzes vorliegen, wenn dieser Betrag höher ist, und einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder aus nur einer dieser Strafen. 6. Die Sanktion der Stufe 6 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von mindestens 500 EUR bis zu höchstens 100.000 EUR oder in Höhe von 6 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor Verhängung der Geldbuße, für das Angaben zur Ermittlung des Jahresumsatzes vorliegen, wenn dieser Betrag höher ist, und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren oder aus nur einer dieser Strafen. § 2 - Wenn keine Informationen über den in § 1 erwähnten gesamten Jahresumsatz verfügbar sind, beläuft sich die Geldbuße auf höchstens 2 Millionen EUR. Bei grenzüberschreitenden Verstößen kann der Umsatz in den anderen Ländern, in denen der Verstoß begangen wurde, für die Bestimmung des Höchstbetrags der in § 1 erwähnten Geldbuße in die Berechnung des Umsatzes einbezogen werden.
Werden Sanktionen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verhängt, so wird der in den betreffenden Mitgliedstaaten erzielte Gesamtumsatz in jedem Fall in die Berechnung des Höchstbetrags der in § 1 erwähnten Geldbuße einbezogen. § 3 - Bei der Verhängung der Sanktion werden folgende als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien berücksichtigt: 1. Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes, 2.Maßnahmen des Unternehmens zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist, 3. frühere Verstöße des Unternehmens, 4.vom Unternehmen aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind, 5. Sanktionen, die gegen das Unternehmen für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Mechanismus verfügbar sind, 6.andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall."
Art. 37 - Artikel XV.83 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nr.1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1/3. der Artikel VI.2 und VI.2/1 in Bezug auf die allgemeine Pflicht zur Information der Verbraucher,". b) Eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4. der Artikel VI.18 und VI.19 in Bezug auf den Hinweis auf den vorherigen Preis,". c) Eine Nr.7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7/1. von Artikel VI.40 in Bezug auf fernmündliche Kommunikation,". d) Eine Nr.7/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7/2. von Artikel VI.41 in Bezug auf Extrazahlungen,". e) Eine Nr.7/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7/3. von Artikel VI.42 in Bezug auf Entgelte für die Nutzung von Zahlungsmitteln,". f) Eine Nr.7/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7/4. von Artikel VI.43 in Bezug auf die Lieferung,". g) Eine Nr.7/5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7/5. von Artikel VI.44 in Bezug auf die Risikoübertragung,". h) Eine Nr.7/6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7/6. von Artikel VI.44/1 in Bezug auf die Anwendung der Artikel VI.40 bis VI.44 bei Lieferung digitaler Inhalte auf einem nicht körperlichen Datenträger oder digitaler Dienstleistungen, für die der Verbraucher dem Unternehmen personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt,". i) Eine Nr.10/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "10/1. von Artikel VI.83 in Bezug auf Klauseln, die in jedem Fall missbräuchlich sind,". j) In Nr.13 werden die Wörter "VI.95, VI.100 und VI.103" durch die Wörter "VI.93 bis VI.103" ersetzt.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen D. CLARINVAL Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE