publié le 17 février 2010
Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les déclarations aux impôts. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 JUIN 2009. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les déclarations aux impôts. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 juin 2009 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les déclarations aux impôts (Moniteur belge du 18 juin 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 8. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Steuererklärungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 305 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: « Steuerpflichtige, die weder lesen noch unterzeichnen können, dürfen ihre Erklärung von Bediensteten des zuständigen Besteuerungsdienstes ausfüllen lassen, sofern sie die notwendigen Angaben machen. In diesem Fall wird dieser Umstand in der Erklärung angegeben und wird die Erklärung von dem Bediensteten unterzeichnet, der sie ausgefüllt hat. » Art. 3 - Artikel 307 § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Die Erklärung muss an den auf dem Formular angegebenen Dienst zurückgesendet oder bei ihm eingereicht werden. Die Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen muss an den auf dem Formular angegebenen Dienst zurückgesendet werden. » Art. 4 - In Artikel 308 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « dem betreffenden Dienst » durch die Wörter « dem auf dem Formular angegebenen Dienst » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 314bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird wie folgt ersetzt: « Art. 314bis - In den Abschnitten I und II des vorliegenden Kapitels erwähnte Erklärungen und Unterlagen und Belege, die von Steuerpflichtigen eingereicht werden und von der für die Festlegung der Einkommensteuer zuständigen Verwaltung anhand eines fotographischen, optischen oder elektronischen Verfahrens oder durch andere Informatik- oder Telematiktechniken registriert, aufbewahrt oder vervielfältigt werden, und ihre Darstellung auf einem lesbaren Träger haben für die Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Beweiskraft. » Art. 6 - In Artikel 353 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der zuständige Besteuerungsdienst » durch die Wörter « der auf dem Formular angegebene Dienst » ersetzt.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit dem Steuerjahr 2009.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK