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Vue multilingue de Loi du 08/06/2009
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Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les déclarations aux impôts. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake de belastingaangiften. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUIN 2009. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les déclarations aux impôts. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 juin 2009 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 2009. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake de belastingaangiften. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 juni 2009 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992
en ce qui concerne les déclarations aux impôts (Moniteur belge du 18 juin 2009). inzake de belastingaangiften (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
8. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 8. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 hinsichtlich der Steuererklärungen 1992 hinsichtlich der Steuererklärungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 305 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - Artikel 305 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Steuerpflichtige, die weder lesen noch unterzeichnen können, dürfen « Steuerpflichtige, die weder lesen noch unterzeichnen können, dürfen
ihre Erklärung von Bediensteten des zuständigen Besteuerungsdienstes ihre Erklärung von Bediensteten des zuständigen Besteuerungsdienstes
ausfüllen lassen, sofern sie die notwendigen Angaben machen. In diesem ausfüllen lassen, sofern sie die notwendigen Angaben machen. In diesem
Fall wird dieser Umstand in der Erklärung angegeben und wird die Fall wird dieser Umstand in der Erklärung angegeben und wird die
Erklärung von dem Bediensteten unterzeichnet, der sie ausgefüllt hat. Erklärung von dem Bediensteten unterzeichnet, der sie ausgefüllt hat.
» »
Art. 3 - Artikel 307 § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 3 - Artikel 307 § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Die Erklärung muss an den auf dem Formular angegebenen Dienst « Die Erklärung muss an den auf dem Formular angegebenen Dienst
zurückgesendet oder bei ihm eingereicht werden. Die Erklärung zur zurückgesendet oder bei ihm eingereicht werden. Die Erklärung zur
Steuer der natürlichen Personen muss an den auf dem Formular Steuer der natürlichen Personen muss an den auf dem Formular
angegebenen Dienst zurückgesendet werden. » angegebenen Dienst zurückgesendet werden. »
Art. 4 - In Artikel 308 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 308 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « dem betreffenden das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « dem betreffenden
Dienst » durch die Wörter « dem auf dem Formular angegebenen Dienst » Dienst » durch die Wörter « dem auf dem Formular angegebenen Dienst »
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - Artikel 314bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 314bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. August 2005, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. August 2005, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 314bis - In den Abschnitten I und II des vorliegenden Kapitels « Art. 314bis - In den Abschnitten I und II des vorliegenden Kapitels
erwähnte Erklärungen und Unterlagen und Belege, die von erwähnte Erklärungen und Unterlagen und Belege, die von
Steuerpflichtigen eingereicht werden und von der für die Festlegung Steuerpflichtigen eingereicht werden und von der für die Festlegung
der Einkommensteuer zuständigen Verwaltung anhand eines der Einkommensteuer zuständigen Verwaltung anhand eines
fotographischen, optischen oder elektronischen Verfahrens oder durch fotographischen, optischen oder elektronischen Verfahrens oder durch
andere Informatik- oder Telematiktechniken registriert, aufbewahrt andere Informatik- oder Telematiktechniken registriert, aufbewahrt
oder vervielfältigt werden, und ihre Darstellung auf einem lesbaren oder vervielfältigt werden, und ihre Darstellung auf einem lesbaren
Träger haben für die Anwendung der Bestimmungen des Träger haben für die Anwendung der Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Beweiskraft. » Einkommensteuergesetzbuches 1992 Beweiskraft. »
Art. 6 - In Artikel 353 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 6 - In Artikel 353 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter « der zuständige Besteuerungsdienst » durch die Wörter « der Wörter « der zuständige Besteuerungsdienst » durch die Wörter « der
auf dem Formular angegebene Dienst » ersetzt. auf dem Formular angegebene Dienst » ersetzt.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit dem Steuerjahr 2009. Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit dem Steuerjahr 2009.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2009 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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