publié le 07 novembre 2023
Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne les biens insaisissables. - Traduction allemande
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7 AVRIL 2023. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne les biens insaisissables. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 avril 2023 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne les biens insaisissables (Moniteur belge du 15 juin 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf unpfändbare Güter PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 1389 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. Wortlaut von Artikel 1408." Art. 3 - Artikel 1408 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.1 werden die Wörter "eine Waschmaschine und ein Bügeleisen" durch die Wörter "eine Waschmaschine, ein Bügeleisen und ein Bügelbrett" ersetzt. b) Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. die Bücher und anderen Gegenstände, die für die Weiterführung des Studiums oder für die Berufsausbildung des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten notwendig sind; sofern es sich um die für den Internetzugang erforderlichen Geräte und Materialien handelt, gilt die Unpfändbarkeit nicht für die Bezahlung dieser Güter,". c) Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. die Güter, die für den Beruf des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, unerlässlich sind, einschließlich der für den Internetzugang erforderlichen Geräte und Materialien, bis zu einem zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzten Gesamtwert von 2.500 EUR und nach Wahl des Gepfändeten, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". d) Paragraph 1 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. ein Computer mit Internetanschluss und ein Drucker, sofern kein Computer und/oder Drucker in Nr. 2 oder 3 erwähnt ist, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.das Mobiltelefon des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten bis zu einem zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzten Wert von 500 EUR pro Telefon, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient; wenn der vorerwähnte Betrag überschritten wird, ist in jedem Fall mindestens ein Mobiltelefon von der Pfändung ausgenommen." f) In § 3 Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.g) In § 3 Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "fünfundzwanzig" ersetzt.h) In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "die Betreibung" durch die Wörter "das weitere Verfahren in Bezug auf die bestrittenen Güter" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE