publié le 10 mars 2009
Loi coordonnée sur les hôpitaux
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 AOUT 1987. - Loi coordonnée sur les hôpitaux
Traduction allemande de dispositions modificatives de l'année 2007 Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 constituent la traduction en langue allemande : - du titre IX, chapitre II de la
loi du 1er mars 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
01/03/2007
pub.
14/03/2007
numac
2007200604
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses (1)
fermer portant des dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007); - de l'arrêté royal du 19 mars 2007 en application de l'article 46 de la loi portant dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 22 mars 2007); - de la
loi du 4 juin 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
04/06/2007
pub.
25/07/2007
numac
2007022966
source
service public federal securite sociale
Loi modifiant la législation en vue de promouvoir la mobilité des patients
fermer modifiant la législation en vue de promouvoir la mobilité des patients (Moniteur belge du 25 juillet 2007).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) (...) TITEL IX - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit (...) KAPITEL II - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser Art. 96 - Artikel 107 § 1 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14.
Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird durch einen Punkt e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « e) von der Mitteilung der in Artikel 91 und in dessen Ausführungserlassen vorgesehenen Informationen an den Patienten. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 46 des Gesetzes zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, insbesondere des Artikels 46;
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 138, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen vom 20. Dezember 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.157/3 des Staatsrates vom 12. Februar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 138 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden.» 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2 Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt.b) Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden.» 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2 Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt.b) Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die von denjenigen abweichen, die als Grundlage dienen für die Berechnung der Beteiligung der Versicherung, unter der Bedingung, dass sich das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden.» 4. In § 6 werden die Wörter « Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 » durch die Wörter « Unbeschadet der Paragraphen 1 Absatz 2 Absatz 4 und 4 Absatz 3 » ersetzt.5. Es wird ein § 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 8 - Im Fall einer in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Aufnahme eines Kindes, das von einem Elternteil begleitet wird, wird dem vorerwähnten Elternteil gleichzeitig mit der Aufnahmeerklärung ein getrenntes Dokument zur Unterzeichnung vorgelegt.In diesem Dokument wird die Möglichkeit einer Aufnahme zu den vereinbarten Tarifen angeboten oder, wenn keine Vereinbarung in Kraft ist, zu den Tarifen, die als Grundlage dienen für die Berechnung der Beteiligung der Versicherung.
Der begleitende Elternteil kann mittels desselben Dokuments auf diese Möglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für ein Einzelzimmer entscheiden.
In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments sind die anwendbaren Tarife in Abweichung von den Paragraphen 1 Absatz 2 und 2 Absatz 4 die vereinbarten Tarife und in Abweichung von § 4 Absatz 3 die Tarife, die als Grundlage dienen für die Berechnung der Beteiligung der Versicherung. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser Art. 2 - Artikel 87 Absatz 1 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14.
Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird wie folgt ergänzt: « Der Finanzmittelhaushalt trägt nur der Krankenhauspflege Rechnung, die Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 100, mit Ausnahme der Krankenhauspflege, die entschädigt wird im Rahmen der Europäischen Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. » Art. 3 - Artikel 104ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 104ter - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden sind, deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 100, kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen Preis pro Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts festlegen.
Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 festgelegte Preis. § 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden sind und deren Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 100, kann der König die Berechnungsweise des Preises pro Tätigkeitsparameter festlegen, der den wirklich eingegangenen Kosten entspricht. » KAPITEL III - Beobachtungsstelle für Patientenmobilität Art. 4 - § 1 - Beim Allgemeinen Rat des LIKIV wird eine Beobachtungsstelle für Patientenmobilität, nachstehend « Beobachtungsstelle » genannt, eingerichtet. § 2 - Die Beobachtungsstelle hat folgende Aufträge: 1. die Daten zu sammeln in Bezug auf die Mobilität der Patienten, genauer gesagt die Anzahl Patienten, die nicht an einen belgischen Versicherungsträger gebunden sind und in belgischen Krankenhäusern behandelt werden, die Behandlung, die sie dort erhalten, sowie ihr Herkunftsland, 2.ständig die Daten zu sammeln in Bezug auf die Wartezeiten für die Behandlung der Patienten, die an einen belgischen Versicherungsträger gebunden sind, 3. Abkommen mit ausländischen Pflegeversicherern zu vereinfachen, auszuhandeln und zu begleiten, 4.die notwendige Expertise zur Festlegung der Preise, die von den Krankenhäusern auf dem ausländischen Markt angeboten werden, auszuarbeiten und anzubieten, 5. die Regierung zu beraten, was die Ausweitung der Infrastruktur, die Planungspolitik und den Zustrom von Ärzten, heilhilfsberuflichem Personal und Pflegepersonal im Verhältnis zu der Anzahl Behandlungen von Patienten, die nicht an einen belgischen Versicherungsträger gebunden sind, betrifft. Der König kann die unter Nummer 1 und 2 erwähnten Daten, die die Beobachtungsstelle sammeln muss, ausweiten.
Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden, die mit der Grundlagengesetzgebung oder mit der Anwendung der Zulassungsnormen in Sachen Pflegeerbringung innerhalb und ausserhalb der Pflegeeinrichtungen beauftragt sind, periodisch die unter Nummer 1 und 2 erwähnten Daten mit.
Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden alle problematischen Situationen in Zusammenhang mit der Patientenmobilität mit und formuliert gegebenenfalls die notwendigen Empfehlungen. § 3 - Die Krankenhäuser teilen der Beobachtungsstelle die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Daten mit. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bezuschussung der Beobachtungsstelle sowie die Vertretung der Gemeinschaften fest. § 5 - Die Beobachtungsstelle übermittelt der Regierung und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern jährlich vor dem 1. April einen Jahresbericht. § 6 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung von Artikel 86 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser fest, was die Aktivitäten der Krankenhäuser betrifft für Patienten, deren Krankenhausaufenthalt nicht Anlass gibt zu einer in Artikel 100 des vorgenannten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Beteiligung.
Für die Anwendung von Absatz 1 kann der König insbesondere in der Bemühung um Transparenz in Sachen Patientenmobilität spezifische Bedingungen und Modalitäten festlegen, die mit den in Absatz 1 erwähnten Aktivitäten in Zusammenhang stehen.
Er legt auch die Bedingungen und Modalitäten für die Mitteilung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten registrierten Daten durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister an die Beobachtungsstelle fest.
Art. 5 - Die Beobachtungsstelle setzt sich zusammen aus: 1. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der Arbeitgeber und die repräsentativen Organisationen der Selbständigen vertreten, 2.fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der Arbeitnehmer vertreten, 3. fünf Mitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten, 4.fünf Mitgliedern, die die Pflegeerbringer vertreten, von denen drei Verwalter einer Pflegeanstalt und zwei Vertreter der Ärzte sind, 5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 6.einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und Öffentliche Einrichtungen für Soziale Sicherheit, 7. einem Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, 8.einem Vertreter der Regional- oder Gemeinschaftsminister, die für die Volksgesundheit zuständig sind.
Der Präsident wird unter den Mitgliedern der Beobachtungsstelle bestimmt.
KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Datum und spätestens am 1.
Juli 2008 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX