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Vue multilingue de Loi du 07/08/1987
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Loi coordonnée sur les hôpitaux Gecoördineerde wet op de ziekenhuizen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 AOUT 1987. - Loi coordonnée sur les hôpitaux 7 AUGUSTUS 1987. - Gecoördineerde wet op de ziekenhuizen
Traduction allemande de dispositions modificatives de l'année 2007 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het jaar 2007
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- du titre IX, chapitre II de la loi du 1er mars 2007 portant des - van titel IX, hoofdstuk II van de wet van 1 maart 2007 houdende
dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007); diverse bepalingen (III) (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007);
- de l'arrêté royal du 19 mars 2007 en application de l'article 46 de - van het koninklijk besluit van 19 maart 2007 in uitvoering van
la loi portant dispositions diverses en matière de santé (Moniteur artikel 46 van de wet houdende diverse bepalingen betreffende
belge du 22 mars 2007); gezondheid (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2007);
- de la loi du 4 juin 2007 modifiant la législation en vue de - van de wet van 4 juni 2007 tot wijziging van de wetgeving met het
promouvoir la mobilité des patients (Moniteur belge du 25 juillet 2007). oog op de bevordering van de patiëntenmobiliteit (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2007).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III)
(...) (...)
TITEL IX - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit TITEL IX - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes KAPITEL II - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser über die Krankenhäuser
Art. 96 - Artikel 107 § 1 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten Art. 96 - Artikel 107 § 1 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten
Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14.
Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird
durch einen Punkt e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Punkt e) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« e) von der Mitteilung der in Artikel 91 und in dessen « e) von der Mitteilung der in Artikel 91 und in dessen
Ausführungserlassen vorgesehenen Informationen an den Patienten. » Ausführungserlassen vorgesehenen Informationen an den Patienten. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 46 des 19. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 46 des
Gesetzes zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesetzes zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Gesundheit Gesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, insbesondere des verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, insbesondere des
Artikels 46; Artikels 46;
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 138, ersetzt durch das Gesetz Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 138, ersetzt durch das Gesetz
vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember
2006; 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen vom 20. Dezember 2006; Ärzte-Krankenkassen vom 20. Dezember 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Februar 2007; Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.157/3 des Staatsrates vom 12. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.157/3 des Staatsrates vom 12. Februar
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 138 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes Artikel 1 - Artikel 138 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002
und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
« Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) « Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d)
erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die
von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich
das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag
hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von
Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. » Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. »
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2 a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2
Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in
Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt. Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt.
b) Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: b) Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) « Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d)
erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die
von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich
das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag
hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von
Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. » Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. »
3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2 a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2
Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in
Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt. Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt.
b) Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: b) Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) « Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d)
erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die
von denjenigen abweichen, die als Grundlage dienen für die Berechnung von denjenigen abweichen, die als Grundlage dienen für die Berechnung
der Beteiligung der Versicherung, unter der Bedingung, dass sich das der Beteiligung der Versicherung, unter der Bedingung, dass sich das
von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag hin von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag hin
in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von Artikel in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von Artikel
90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. » 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. »
4. In § 6 werden die Wörter « Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 » 4. In § 6 werden die Wörter « Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 »
durch die Wörter « Unbeschadet der Paragraphen 1 Absatz 2 Absatz 4 und durch die Wörter « Unbeschadet der Paragraphen 1 Absatz 2 Absatz 4 und
4 Absatz 3 » ersetzt. 4 Absatz 3 » ersetzt.
5. Es wird ein § 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 5. Es wird ein § 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 8 - Im Fall einer in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) « § 8 - Im Fall einer in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d)
erwähnten Aufnahme eines Kindes, das von einem Elternteil begleitet erwähnten Aufnahme eines Kindes, das von einem Elternteil begleitet
wird, wird dem vorerwähnten Elternteil gleichzeitig mit der wird, wird dem vorerwähnten Elternteil gleichzeitig mit der
Aufnahmeerklärung ein getrenntes Dokument zur Unterzeichnung Aufnahmeerklärung ein getrenntes Dokument zur Unterzeichnung
vorgelegt. In diesem Dokument wird die Möglichkeit einer Aufnahme zu vorgelegt. In diesem Dokument wird die Möglichkeit einer Aufnahme zu
den vereinbarten Tarifen angeboten oder, wenn keine Vereinbarung in den vereinbarten Tarifen angeboten oder, wenn keine Vereinbarung in
Kraft ist, zu den Tarifen, die als Grundlage dienen für die Berechnung Kraft ist, zu den Tarifen, die als Grundlage dienen für die Berechnung
der Beteiligung der Versicherung. der Beteiligung der Versicherung.
Der begleitende Elternteil kann mittels desselben Dokuments auf diese Der begleitende Elternteil kann mittels desselben Dokuments auf diese
Möglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für ein Einzelzimmer Möglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für ein Einzelzimmer
entscheiden. entscheiden.
In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments sind die anwendbaren In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments sind die anwendbaren
Tarife in Abweichung von den Paragraphen 1 Absatz 2 und 2 Absatz 4 die Tarife in Abweichung von den Paragraphen 1 Absatz 2 und 2 Absatz 4 die
vereinbarten Tarife und in Abweichung von § 4 Absatz 3 die Tarife, die vereinbarten Tarife und in Abweichung von § 4 Absatz 3 die Tarife, die
als Grundlage dienen für die Berechnung der Beteiligung der als Grundlage dienen für die Berechnung der Beteiligung der
Versicherung. » Versicherung. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im 4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im
Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes KAPITEL II - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser über die Krankenhäuser
Art. 2 - Artikel 87 Absatz 1 des am 7.August 1987 koordinierten Art. 2 - Artikel 87 Absatz 1 des am 7.August 1987 koordinierten
Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14.
Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird
wie folgt ergänzt: wie folgt ergänzt:
« Der Finanzmittelhaushalt trägt nur der Krankenhauspflege Rechnung, « Der Finanzmittelhaushalt trägt nur der Krankenhauspflege Rechnung,
die Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 100, mit die Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 100, mit
Ausnahme der Krankenhauspflege, die entschädigt wird im Rahmen der Ausnahme der Krankenhauspflege, die entschädigt wird im Rahmen der
Europäischen Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen Europäischen Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
» »
Art. 3 - Artikel 104ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 104ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 14. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: vom 14. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 104ter - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen « Art. 104ter - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen
Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden
sind, deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung sind, deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung
in Anwendung von Artikel 100, kann der König unter den von Ihm in Anwendung von Artikel 100, kann der König unter den von Ihm
bestimmten Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen bestimmten Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen
Preis pro Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des Preis pro Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des
Finanzmittelhaushalts festlegen. Finanzmittelhaushalts festlegen.
Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der
fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von
Absatz 1 festgelegte Preis. Absatz 1 festgelegte Preis.
§ 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie § 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie
erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden sind und deren erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden sind und deren
Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung
von Artikel 100, kann der König die Berechnungsweise des Preises pro von Artikel 100, kann der König die Berechnungsweise des Preises pro
Tätigkeitsparameter festlegen, der den wirklich eingegangenen Kosten Tätigkeitsparameter festlegen, der den wirklich eingegangenen Kosten
entspricht. » entspricht. »
KAPITEL III - Beobachtungsstelle für Patientenmobilität KAPITEL III - Beobachtungsstelle für Patientenmobilität
Art. 4 - § 1 - Beim Allgemeinen Rat des LIKIV wird eine Art. 4 - § 1 - Beim Allgemeinen Rat des LIKIV wird eine
Beobachtungsstelle für Patientenmobilität, nachstehend « Beobachtungsstelle für Patientenmobilität, nachstehend «
Beobachtungsstelle » genannt, eingerichtet. Beobachtungsstelle » genannt, eingerichtet.
§ 2 - Die Beobachtungsstelle hat folgende Aufträge: § 2 - Die Beobachtungsstelle hat folgende Aufträge:
1. die Daten zu sammeln in Bezug auf die Mobilität der Patienten, 1. die Daten zu sammeln in Bezug auf die Mobilität der Patienten,
genauer gesagt die Anzahl Patienten, die nicht an einen belgischen genauer gesagt die Anzahl Patienten, die nicht an einen belgischen
Versicherungsträger gebunden sind und in belgischen Krankenhäusern Versicherungsträger gebunden sind und in belgischen Krankenhäusern
behandelt werden, die Behandlung, die sie dort erhalten, sowie ihr behandelt werden, die Behandlung, die sie dort erhalten, sowie ihr
Herkunftsland, Herkunftsland,
2. ständig die Daten zu sammeln in Bezug auf die Wartezeiten für die 2. ständig die Daten zu sammeln in Bezug auf die Wartezeiten für die
Behandlung der Patienten, die an einen belgischen Versicherungsträger Behandlung der Patienten, die an einen belgischen Versicherungsträger
gebunden sind, gebunden sind,
3. Abkommen mit ausländischen Pflegeversicherern zu vereinfachen, 3. Abkommen mit ausländischen Pflegeversicherern zu vereinfachen,
auszuhandeln und zu begleiten, auszuhandeln und zu begleiten,
4. die notwendige Expertise zur Festlegung der Preise, die von den 4. die notwendige Expertise zur Festlegung der Preise, die von den
Krankenhäusern auf dem ausländischen Markt angeboten werden, Krankenhäusern auf dem ausländischen Markt angeboten werden,
auszuarbeiten und anzubieten, auszuarbeiten und anzubieten,
5. die Regierung zu beraten, was die Ausweitung der Infrastruktur, die 5. die Regierung zu beraten, was die Ausweitung der Infrastruktur, die
Planungspolitik und den Zustrom von Ärzten, heilhilfsberuflichem Planungspolitik und den Zustrom von Ärzten, heilhilfsberuflichem
Personal und Pflegepersonal im Verhältnis zu der Anzahl Behandlungen Personal und Pflegepersonal im Verhältnis zu der Anzahl Behandlungen
von Patienten, die nicht an einen belgischen Versicherungsträger von Patienten, die nicht an einen belgischen Versicherungsträger
gebunden sind, betrifft. gebunden sind, betrifft.
Der König kann die unter Nummer 1 und 2 erwähnten Daten, die die Der König kann die unter Nummer 1 und 2 erwähnten Daten, die die
Beobachtungsstelle sammeln muss, ausweiten. Beobachtungsstelle sammeln muss, ausweiten.
Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden, die mit der Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden, die mit der
Grundlagengesetzgebung oder mit der Anwendung der Zulassungsnormen in Grundlagengesetzgebung oder mit der Anwendung der Zulassungsnormen in
Sachen Pflegeerbringung innerhalb und ausserhalb der Sachen Pflegeerbringung innerhalb und ausserhalb der
Pflegeeinrichtungen beauftragt sind, periodisch die unter Nummer 1 und Pflegeeinrichtungen beauftragt sind, periodisch die unter Nummer 1 und
2 erwähnten Daten mit. 2 erwähnten Daten mit.
Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden alle Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden alle
problematischen Situationen in Zusammenhang mit der Patientenmobilität problematischen Situationen in Zusammenhang mit der Patientenmobilität
mit und formuliert gegebenenfalls die notwendigen Empfehlungen. mit und formuliert gegebenenfalls die notwendigen Empfehlungen.
§ 3 - Die Krankenhäuser teilen der Beobachtungsstelle die in § 2 Nr. 1 § 3 - Die Krankenhäuser teilen der Beobachtungsstelle die in § 2 Nr. 1
und 2 erwähnten Daten mit. und 2 erwähnten Daten mit.
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bezuschussung der Beobachtungsstelle sowie die Vertretung der Bezuschussung der Beobachtungsstelle sowie die Vertretung der
Gemeinschaften fest. Gemeinschaften fest.
§ 5 - Die Beobachtungsstelle übermittelt der Regierung und den § 5 - Die Beobachtungsstelle übermittelt der Regierung und den
Föderalen Gesetzgebenden Kammern jährlich vor dem 1. April einen Föderalen Gesetzgebenden Kammern jährlich vor dem 1. April einen
Jahresbericht. Jahresbericht.
§ 6 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung § 6 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung
von Artikel 86 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die von Artikel 86 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser fest, was die Aktivitäten der Krankenhäuser betrifft für Krankenhäuser fest, was die Aktivitäten der Krankenhäuser betrifft für
Patienten, deren Krankenhausaufenthalt nicht Anlass gibt zu einer in Patienten, deren Krankenhausaufenthalt nicht Anlass gibt zu einer in
Artikel 100 des vorgenannten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Artikel 100 des vorgenannten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten
Beteiligung. Beteiligung.
Für die Anwendung von Absatz 1 kann der König insbesondere in der Für die Anwendung von Absatz 1 kann der König insbesondere in der
Bemühung um Transparenz in Sachen Patientenmobilität spezifische Bemühung um Transparenz in Sachen Patientenmobilität spezifische
Bedingungen und Modalitäten festlegen, die mit den in Absatz 1 Bedingungen und Modalitäten festlegen, die mit den in Absatz 1
erwähnten Aktivitäten in Zusammenhang stehen. erwähnten Aktivitäten in Zusammenhang stehen.
Er legt auch die Bedingungen und Modalitäten für die Mitteilung der im Er legt auch die Bedingungen und Modalitäten für die Mitteilung der im
vorliegenden Paragraphen erwähnten registrierten Daten durch den für vorliegenden Paragraphen erwähnten registrierten Daten durch den für
die Volksgesundheit zuständigen Minister an die Beobachtungsstelle die Volksgesundheit zuständigen Minister an die Beobachtungsstelle
fest. fest.
Art. 5 - Die Beobachtungsstelle setzt sich zusammen aus: Art. 5 - Die Beobachtungsstelle setzt sich zusammen aus:
1. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der 1. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der
Arbeitgeber und die repräsentativen Organisationen der Selbständigen Arbeitgeber und die repräsentativen Organisationen der Selbständigen
vertreten, vertreten,
2. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der 2. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der
Arbeitnehmer vertreten, Arbeitnehmer vertreten,
3. fünf Mitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten, 3. fünf Mitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten,
4. fünf Mitgliedern, die die Pflegeerbringer vertreten, von denen drei 4. fünf Mitgliedern, die die Pflegeerbringer vertreten, von denen drei
Verwalter einer Pflegeanstalt und zwei Vertreter der Ärzte sind, Verwalter einer Pflegeanstalt und zwei Vertreter der Ärzte sind,
5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes 5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
6. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale 6. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale
Sicherheit und Öffentliche Einrichtungen für Soziale Sicherheit, Sicherheit und Öffentliche Einrichtungen für Soziale Sicherheit,
7. einem Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und 7. einem Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung, Invalidenversicherung,
8. einem Vertreter der Regional- oder Gemeinschaftsminister, die für 8. einem Vertreter der Regional- oder Gemeinschaftsminister, die für
die Volksgesundheit zuständig sind. die Volksgesundheit zuständig sind.
Der Präsident wird unter den Mitgliedern der Beobachtungsstelle Der Präsident wird unter den Mitgliedern der Beobachtungsstelle
bestimmt. bestimmt.
KAPITEL IV - Inkrafttreten KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Datum und spätestens am 1. Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Datum und spätestens am 1.
Juli 2008 in Kraft. Juli 2008 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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