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Loi coordonnée sur les hôpitaux | Gecoördineerde wet op de ziekenhuizen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 AOUT 1987. - Loi coordonnée sur les hôpitaux | 7 AUGUSTUS 1987. - Gecoördineerde wet op de ziekenhuizen |
Traduction allemande de dispositions modificatives de l'année 2007 | Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het jaar 2007 |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- du titre IX, chapitre II de la loi du 1er mars 2007 portant des | - van titel IX, hoofdstuk II van de wet van 1 maart 2007 houdende |
dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007); | diverse bepalingen (III) (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007); |
- de l'arrêté royal du 19 mars 2007 en application de l'article 46 de | - van het koninklijk besluit van 19 maart 2007 in uitvoering van |
la loi portant dispositions diverses en matière de santé (Moniteur | artikel 46 van de wet houdende diverse bepalingen betreffende |
belge du 22 mars 2007); | gezondheid (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2007); |
- de la loi du 4 juin 2007 modifiant la législation en vue de | - van de wet van 4 juni 2007 tot wijziging van de wetgeving met het |
promouvoir la mobilité des patients (Moniteur belge du 25 juillet 2007). | oog op de bevordering van de patiëntenmobiliteit (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2007). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) | 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) |
(...) | (...) |
TITEL IX - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit | TITEL IX - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | KAPITEL II - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser | über die Krankenhäuser |
Art. 96 - Artikel 107 § 1 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten | Art. 96 - Artikel 107 § 1 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten |
Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. | Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. |
Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird | Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird |
durch einen Punkt e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Punkt e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« e) von der Mitteilung der in Artikel 91 und in dessen | « e) von der Mitteilung der in Artikel 91 und in dessen |
Ausführungserlassen vorgesehenen Informationen an den Patienten. » | Ausführungserlassen vorgesehenen Informationen an den Patienten. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
19. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 46 des | 19. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 46 des |
Gesetzes zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | Gesetzes zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Gesundheit | Gesundheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, insbesondere des | verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, insbesondere des |
Artikels 46; | Artikels 46; |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 138, ersetzt durch das Gesetz | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 138, ersetzt durch das Gesetz |
vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember | vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember |
2006; | 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission | Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen vom 20. Dezember 2006; | Ärzte-Krankenkassen vom 20. Dezember 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. |
Februar 2007; | Februar 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.157/3 des Staatsrates vom 12. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.157/3 des Staatsrates vom 12. Februar |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 138 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | Artikel 1 - Artikel 138 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 | über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt | und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
« Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) | « Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) |
erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die | erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die |
von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich | von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich |
das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag | das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag |
hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von | hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von |
Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. » | Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2 | a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2 |
Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in | Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in |
Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt. | Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt. |
b) Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | b) Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) | « Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) |
erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die | erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die |
von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich | von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich |
das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag | das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag |
hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von | hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von |
Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. » | Artikel 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. » |
3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2 | a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2 |
Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in | Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in |
Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt. | Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt. |
b) Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | b) Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) | « Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) |
erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die | erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die |
von denjenigen abweichen, die als Grundlage dienen für die Berechnung | von denjenigen abweichen, die als Grundlage dienen für die Berechnung |
der Beteiligung der Versicherung, unter der Bedingung, dass sich das | der Beteiligung der Versicherung, unter der Bedingung, dass sich das |
von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag hin | von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag hin |
in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von Artikel | in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von Artikel |
90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. » | 90 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. » |
4. In § 6 werden die Wörter « Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 » | 4. In § 6 werden die Wörter « Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 » |
durch die Wörter « Unbeschadet der Paragraphen 1 Absatz 2 Absatz 4 und | durch die Wörter « Unbeschadet der Paragraphen 1 Absatz 2 Absatz 4 und |
4 Absatz 3 » ersetzt. | 4 Absatz 3 » ersetzt. |
5. Es wird ein § 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 5. Es wird ein § 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 8 - Im Fall einer in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) | « § 8 - Im Fall einer in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) |
erwähnten Aufnahme eines Kindes, das von einem Elternteil begleitet | erwähnten Aufnahme eines Kindes, das von einem Elternteil begleitet |
wird, wird dem vorerwähnten Elternteil gleichzeitig mit der | wird, wird dem vorerwähnten Elternteil gleichzeitig mit der |
Aufnahmeerklärung ein getrenntes Dokument zur Unterzeichnung | Aufnahmeerklärung ein getrenntes Dokument zur Unterzeichnung |
vorgelegt. In diesem Dokument wird die Möglichkeit einer Aufnahme zu | vorgelegt. In diesem Dokument wird die Möglichkeit einer Aufnahme zu |
den vereinbarten Tarifen angeboten oder, wenn keine Vereinbarung in | den vereinbarten Tarifen angeboten oder, wenn keine Vereinbarung in |
Kraft ist, zu den Tarifen, die als Grundlage dienen für die Berechnung | Kraft ist, zu den Tarifen, die als Grundlage dienen für die Berechnung |
der Beteiligung der Versicherung. | der Beteiligung der Versicherung. |
Der begleitende Elternteil kann mittels desselben Dokuments auf diese | Der begleitende Elternteil kann mittels desselben Dokuments auf diese |
Möglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für ein Einzelzimmer | Möglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für ein Einzelzimmer |
entscheiden. | entscheiden. |
In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments sind die anwendbaren | In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments sind die anwendbaren |
Tarife in Abweichung von den Paragraphen 1 Absatz 2 und 2 Absatz 4 die | Tarife in Abweichung von den Paragraphen 1 Absatz 2 und 2 Absatz 4 die |
vereinbarten Tarife und in Abweichung von § 4 Absatz 3 die Tarife, die | vereinbarten Tarife und in Abweichung von § 4 Absatz 3 die Tarife, die |
als Grundlage dienen für die Berechnung der Beteiligung der | als Grundlage dienen für die Berechnung der Beteiligung der |
Versicherung. » | Versicherung. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007. |
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im | 4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im |
Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten | Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | KAPITEL II - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser | über die Krankenhäuser |
Art. 2 - Artikel 87 Absatz 1 des am 7.August 1987 koordinierten | Art. 2 - Artikel 87 Absatz 1 des am 7.August 1987 koordinierten |
Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. | Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. |
Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird | Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird |
wie folgt ergänzt: | wie folgt ergänzt: |
« Der Finanzmittelhaushalt trägt nur der Krankenhauspflege Rechnung, | « Der Finanzmittelhaushalt trägt nur der Krankenhauspflege Rechnung, |
die Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 100, mit | die Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 100, mit |
Ausnahme der Krankenhauspflege, die entschädigt wird im Rahmen der | Ausnahme der Krankenhauspflege, die entschädigt wird im Rahmen der |
Europäischen Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen | Europäischen Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen |
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren | Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren |
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. | Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. |
» | » |
Art. 3 - Artikel 104ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 104ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 14. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | vom 14. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 104ter - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen | « Art. 104ter - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen |
Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden | Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden |
sind, deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung | sind, deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung |
in Anwendung von Artikel 100, kann der König unter den von Ihm | in Anwendung von Artikel 100, kann der König unter den von Ihm |
bestimmten Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen | bestimmten Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen |
Preis pro Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des | Preis pro Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des |
Finanzmittelhaushalts festlegen. | Finanzmittelhaushalts festlegen. |
Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der | Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der |
fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von | fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von |
Absatz 1 festgelegte Preis. | Absatz 1 festgelegte Preis. |
§ 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie | § 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie |
erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden sind und deren | erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden sind und deren |
Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung | Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung |
von Artikel 100, kann der König die Berechnungsweise des Preises pro | von Artikel 100, kann der König die Berechnungsweise des Preises pro |
Tätigkeitsparameter festlegen, der den wirklich eingegangenen Kosten | Tätigkeitsparameter festlegen, der den wirklich eingegangenen Kosten |
entspricht. » | entspricht. » |
KAPITEL III - Beobachtungsstelle für Patientenmobilität | KAPITEL III - Beobachtungsstelle für Patientenmobilität |
Art. 4 - § 1 - Beim Allgemeinen Rat des LIKIV wird eine | Art. 4 - § 1 - Beim Allgemeinen Rat des LIKIV wird eine |
Beobachtungsstelle für Patientenmobilität, nachstehend « | Beobachtungsstelle für Patientenmobilität, nachstehend « |
Beobachtungsstelle » genannt, eingerichtet. | Beobachtungsstelle » genannt, eingerichtet. |
§ 2 - Die Beobachtungsstelle hat folgende Aufträge: | § 2 - Die Beobachtungsstelle hat folgende Aufträge: |
1. die Daten zu sammeln in Bezug auf die Mobilität der Patienten, | 1. die Daten zu sammeln in Bezug auf die Mobilität der Patienten, |
genauer gesagt die Anzahl Patienten, die nicht an einen belgischen | genauer gesagt die Anzahl Patienten, die nicht an einen belgischen |
Versicherungsträger gebunden sind und in belgischen Krankenhäusern | Versicherungsträger gebunden sind und in belgischen Krankenhäusern |
behandelt werden, die Behandlung, die sie dort erhalten, sowie ihr | behandelt werden, die Behandlung, die sie dort erhalten, sowie ihr |
Herkunftsland, | Herkunftsland, |
2. ständig die Daten zu sammeln in Bezug auf die Wartezeiten für die | 2. ständig die Daten zu sammeln in Bezug auf die Wartezeiten für die |
Behandlung der Patienten, die an einen belgischen Versicherungsträger | Behandlung der Patienten, die an einen belgischen Versicherungsträger |
gebunden sind, | gebunden sind, |
3. Abkommen mit ausländischen Pflegeversicherern zu vereinfachen, | 3. Abkommen mit ausländischen Pflegeversicherern zu vereinfachen, |
auszuhandeln und zu begleiten, | auszuhandeln und zu begleiten, |
4. die notwendige Expertise zur Festlegung der Preise, die von den | 4. die notwendige Expertise zur Festlegung der Preise, die von den |
Krankenhäusern auf dem ausländischen Markt angeboten werden, | Krankenhäusern auf dem ausländischen Markt angeboten werden, |
auszuarbeiten und anzubieten, | auszuarbeiten und anzubieten, |
5. die Regierung zu beraten, was die Ausweitung der Infrastruktur, die | 5. die Regierung zu beraten, was die Ausweitung der Infrastruktur, die |
Planungspolitik und den Zustrom von Ärzten, heilhilfsberuflichem | Planungspolitik und den Zustrom von Ärzten, heilhilfsberuflichem |
Personal und Pflegepersonal im Verhältnis zu der Anzahl Behandlungen | Personal und Pflegepersonal im Verhältnis zu der Anzahl Behandlungen |
von Patienten, die nicht an einen belgischen Versicherungsträger | von Patienten, die nicht an einen belgischen Versicherungsträger |
gebunden sind, betrifft. | gebunden sind, betrifft. |
Der König kann die unter Nummer 1 und 2 erwähnten Daten, die die | Der König kann die unter Nummer 1 und 2 erwähnten Daten, die die |
Beobachtungsstelle sammeln muss, ausweiten. | Beobachtungsstelle sammeln muss, ausweiten. |
Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden, die mit der | Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden, die mit der |
Grundlagengesetzgebung oder mit der Anwendung der Zulassungsnormen in | Grundlagengesetzgebung oder mit der Anwendung der Zulassungsnormen in |
Sachen Pflegeerbringung innerhalb und ausserhalb der | Sachen Pflegeerbringung innerhalb und ausserhalb der |
Pflegeeinrichtungen beauftragt sind, periodisch die unter Nummer 1 und | Pflegeeinrichtungen beauftragt sind, periodisch die unter Nummer 1 und |
2 erwähnten Daten mit. | 2 erwähnten Daten mit. |
Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden alle | Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden alle |
problematischen Situationen in Zusammenhang mit der Patientenmobilität | problematischen Situationen in Zusammenhang mit der Patientenmobilität |
mit und formuliert gegebenenfalls die notwendigen Empfehlungen. | mit und formuliert gegebenenfalls die notwendigen Empfehlungen. |
§ 3 - Die Krankenhäuser teilen der Beobachtungsstelle die in § 2 Nr. 1 | § 3 - Die Krankenhäuser teilen der Beobachtungsstelle die in § 2 Nr. 1 |
und 2 erwähnten Daten mit. | und 2 erwähnten Daten mit. |
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bezuschussung der Beobachtungsstelle sowie die Vertretung der | Bezuschussung der Beobachtungsstelle sowie die Vertretung der |
Gemeinschaften fest. | Gemeinschaften fest. |
§ 5 - Die Beobachtungsstelle übermittelt der Regierung und den | § 5 - Die Beobachtungsstelle übermittelt der Regierung und den |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern jährlich vor dem 1. April einen | Föderalen Gesetzgebenden Kammern jährlich vor dem 1. April einen |
Jahresbericht. | Jahresbericht. |
§ 6 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung | § 6 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung |
von Artikel 86 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | von Artikel 86 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser fest, was die Aktivitäten der Krankenhäuser betrifft für | Krankenhäuser fest, was die Aktivitäten der Krankenhäuser betrifft für |
Patienten, deren Krankenhausaufenthalt nicht Anlass gibt zu einer in | Patienten, deren Krankenhausaufenthalt nicht Anlass gibt zu einer in |
Artikel 100 des vorgenannten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten | Artikel 100 des vorgenannten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten |
Beteiligung. | Beteiligung. |
Für die Anwendung von Absatz 1 kann der König insbesondere in der | Für die Anwendung von Absatz 1 kann der König insbesondere in der |
Bemühung um Transparenz in Sachen Patientenmobilität spezifische | Bemühung um Transparenz in Sachen Patientenmobilität spezifische |
Bedingungen und Modalitäten festlegen, die mit den in Absatz 1 | Bedingungen und Modalitäten festlegen, die mit den in Absatz 1 |
erwähnten Aktivitäten in Zusammenhang stehen. | erwähnten Aktivitäten in Zusammenhang stehen. |
Er legt auch die Bedingungen und Modalitäten für die Mitteilung der im | Er legt auch die Bedingungen und Modalitäten für die Mitteilung der im |
vorliegenden Paragraphen erwähnten registrierten Daten durch den für | vorliegenden Paragraphen erwähnten registrierten Daten durch den für |
die Volksgesundheit zuständigen Minister an die Beobachtungsstelle | die Volksgesundheit zuständigen Minister an die Beobachtungsstelle |
fest. | fest. |
Art. 5 - Die Beobachtungsstelle setzt sich zusammen aus: | Art. 5 - Die Beobachtungsstelle setzt sich zusammen aus: |
1. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der | 1. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der |
Arbeitgeber und die repräsentativen Organisationen der Selbständigen | Arbeitgeber und die repräsentativen Organisationen der Selbständigen |
vertreten, | vertreten, |
2. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der | 2. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der |
Arbeitnehmer vertreten, | Arbeitnehmer vertreten, |
3. fünf Mitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten, | 3. fünf Mitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten, |
4. fünf Mitgliedern, die die Pflegeerbringer vertreten, von denen drei | 4. fünf Mitgliedern, die die Pflegeerbringer vertreten, von denen drei |
Verwalter einer Pflegeanstalt und zwei Vertreter der Ärzte sind, | Verwalter einer Pflegeanstalt und zwei Vertreter der Ärzte sind, |
5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
6. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | 6. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale |
Sicherheit und Öffentliche Einrichtungen für Soziale Sicherheit, | Sicherheit und Öffentliche Einrichtungen für Soziale Sicherheit, |
7. einem Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und | 7. einem Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung, | Invalidenversicherung, |
8. einem Vertreter der Regional- oder Gemeinschaftsminister, die für | 8. einem Vertreter der Regional- oder Gemeinschaftsminister, die für |
die Volksgesundheit zuständig sind. | die Volksgesundheit zuständig sind. |
Der Präsident wird unter den Mitgliedern der Beobachtungsstelle | Der Präsident wird unter den Mitgliedern der Beobachtungsstelle |
bestimmt. | bestimmt. |
KAPITEL IV - Inkrafttreten | KAPITEL IV - Inkrafttreten |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Datum und spätestens am 1. | Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Datum und spätestens am 1. |
Juli 2008 in Kraft. | Juli 2008 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |