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Loi du 06 septembre 2018
publié le 28 janvier 2021

Loi modifiant la réglementation en vue de renforcer le congé d'adoption et d'instaurer le congé parental d'accueil. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
numac
2021040041
pub.
28/01/2021
prom.
06/09/2018
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eli/loi/2018/09/06/2021040041/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la réglementation en vue de renforcer le congé d'adoption et d'instaurer le congé parental d'accueil. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 6 septembre 2018 modifiant la réglementation en vue de renforcer le congé d'adoption et d'instaurer le congé parental d'accueil (Moniteur belge du 26 septembre 2018), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 21 décembre 2018 portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 17 janvier 2019).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 6. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften im Hinblick auf die Festigung des Adoptionsurlaubs und zur Einführung des Pflegeelternurlaubs Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "im Rahmen einer Adoption ein" und den Wörtern "Kind in seine Familie" das Wort "minderjähriges" eingefügt.2. In Absatz 1 werden die Wörter ", wenn das Kind am Anfang des Urlaubs jünger als drei Jahre ist, und von höchstens vier Wochen in den anderen Fällen" aufgehoben.3. [Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Adoptivelternteil wird für den Adoptivelternteil oder für beide Adoptivelternteile zusammen wie folgt verlängert: 1.um eine Woche ab dem 1. Januar 2019, 2. um zwei Wochen ab dem 1.Januar 2021, 3. um drei Wochen ab dem 1.Januar 2023, 4. um vier Wochen ab dem 1.Januar 2025, 5. um fünf Wochen ab dem 1.Januar 2027."] 4. [Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für das Recht auf die in Absatz 2 Nr.2 bis 5 erwähnten zusätzlichen Wochen kann der König ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen.

Absatz 2 findet nur Anwendung auf Anträge, die ab Inkrafttreten der betreffenden Verlängerung gemäß Paragraph 3 eingereicht werden und sofern der Adoptionsurlaub frühestens ab demselben Inkrafttretungsdatum beginnt.

Wenn es zwei Adoptiveltern gibt, teilen diese die in Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf, wobei gegebenenfalls das Recht auf Adoptionsurlaub des anderen Elternteils, erwähnt in Artikel 18bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, berücksichtigt wird.

Der König kann bestimmen, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Nachweis dafür erbringt."] 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder wird die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen pro Adoptivelternteil verlängert." [Art. 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 84 Buchstabe a) des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 84 Buchstabe b) des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] [Art. 2/1 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Damit dieses Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, muss dieser Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach der Eintragung des Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs- oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. Im Falle einer internationalen Adoption kann der Adoptionsurlaub jedoch bereits ab dem Tag beginnen, nachdem die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Entscheidung, das Kind dem Adoptierenden anzuvertrauen, gemäß Artikel 361-3 Nr. 5 oder Artikel 361-5 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches gebilligt hat, um das Kind im Hinblick auf seine tatsächliche Aufnahme in die Familie im Herkunftsstaat abzuholen.

In Bezug auf internationale Adoptionen kann der König bestimmen, in welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten vom ununterbrochenen Charakter des Adoptionsurlaubs, wie er in § 1 Absatz 1 vorgesehen ist, abgewichen werden kann." 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Frist kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verkürzt werden.] [Art. 2/1 eingefügt durch Art. 85 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] [Art. 2/2 - In Titel VIII des Gesetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) wird Kapitel 2, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, das die Artikel 88, 90 und 91 umfasst, aufgehoben.] [Art. 2/2 eingefügt durch Art. 86 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] Art. 3 - [In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Artikel 30sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30sexies - § 1 - Unbeschadet des Artikels 30quater hat der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere Jugendhilfe als Pflegeelternteil bestimmt worden ist und der im Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft ein minderjähriges Kind in seine Familie aufnimmt, ein einziges Mal während eines ununterbrochenen Zeitraums von höchstens sechs Wochen Recht auf einen Pflegeelternurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern. Wenn der Arbeitnehmer sich dafür entscheidet, die im Rahmen des Pflegeelternurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches einer Woche betragen.

Der Pflegeelternurlaub von sechs Wochen pro Elternteil wird für den Pflegeelternteil oder für beide Pflegeelternteile zusammen wie folgt verlängert: 1. um eine Woche ab dem 1.Januar 2019, 2. um zwei Wochen ab dem 1.Januar 2021, 3. um drei Wochen ab dem 1.Januar 2023, 4. um vier Wochen ab dem 1.Januar 2025, 5. um fünf Wochen ab dem 1.Januar 2027.

Für das Recht auf die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 erwähnten zusätzlichen Wochen kann der König ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen.

Absatz 2 findet nur Anwendung auf Anträge, die ab Inkrafttreten der betreffenden Verlängerung gemäß Paragraph 4 eingereicht werden und sofern der Pflegeelternurlaub frühestens ab demselben Inkrafttretungsdatum beginnt.

Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei Personen zusammen, die zusammen als Pflegeeltern des Kindes bestimmt worden sind, teilen diese die in Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf, wobei gegebenenfalls das Recht auf Plegeelternurlaub des anderen Plegeelternteils, erwähnt in Artikel 18bis § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, berücksichtigt wird. Der König kann bestimmen, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Nachweis dafür erbringt.

Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden.

Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer minderjähriger Kinder im Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft wird die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs um zwei Wochen pro Pflegeelternteil verlängert. § 2 - Damit das Recht auf Pflegeelternurlaub ausgeübt werden kann, muss dieser Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs- oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen.

Der König kann einen anderen Ausgangspunkt für den Beginn der in Absatz 1 erwähnten Frist von zwölf Monaten festlegen. § 3 - Während des Pflegeelternurlaubs hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entschädigung, deren Betrag vom König bestimmt wird und die ihm im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung gezahlt wird.

Der König kann ebenfalls bestimmen, dass der Arbeitnehmer für einen Teil des Pflegeelternurlaubs seinen Anspruch auf Entlohnung zu Lasten des Arbeitgebers behält. § 4 - Der Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Pflegeelternurlaub Gebrauch machen will, muss seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat im Voraus schriftlich davon in Kenntnis setzen. Diese Frist kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verkürzt werden.

Die Notifizierung erfolgt per Einschreiben oder durch Aushändigung eines Schriftstücks, dessen Duplikat vom Arbeitgeber als Empfangsbestätigung unterschrieben wird. In der Notifizierung werden Beginn- und Enddatum des Pflegeelternurlaubs angegeben.

Spätestens zum Zeitpunkt, wo der Pflegeelternurlaub beginnt, reicht der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber die Dokumente zum Beweis des Ereignisses ein, das das Recht auf Pflegeelternurlaub eröffnet. § 5 - Während eines Zeitraums, der zwei Monate vor Beginn des Pflegeelternurlaubs beginnt und einen Monat nach dessen Ende abläuft, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf Pflegeelternurlaub Gebrauch macht, einseitig zu beenden, außer aus Gründen, die der Inanspruchnahme dieses Pflegeelternurlaubs fremd sind.

Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber.

Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung zahlen, die der Entlohnung von drei Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen.

Diese Entschädigung darf nicht zusammen mit anderen Entschädigungen bezogen werden, die im Rahmen eines Verfahrens zum besonderen Entlassungsschutz vorgesehen sind. § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter langfristiger Pflegeelternschaft: die Pflegeelternschaft, bei der von vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs Monate in derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil beziehungsweise bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König die Begriffe Aufnahme und langfristige Pflegeelternschaft genauer bestimmen."] [Art. 3 ersetzt durch Art. 87 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] [Art.3/1 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird zwischen der Zahl "30ter" und der Zahl "49" die Zahl "30sexies" eingefügt.] [Art. 3/1 eingefügt durch Art. 88 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] [Art. 3/2 - Artikel 148 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 148 - Adoptionsurlaub, Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen und Pflegeelternurlaub Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge: 1. einem Arbeitnehmer, der Anrecht auf Adoptionsurlaub hat, diesen nicht gewährt hat, 2.einem Arbeitnehmer, der als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, das Recht, im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen der Arbeit fernzubleiben, nicht gewährt hat, 3. einem Arbeitnehmer, der Anrecht auf Pflegeelternurlaub hat, diesen nicht gewährt hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert."] [Art. 3/2 eingefügt durch Art. 89 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] [Art. 3/3 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Artikel 138 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 138 - Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 30ter, 30quater und 30sexies des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der vorerwähnten Bestimmungen und ihrer Ausführungserlasse handeln."] [Art. 3/3 eingefügt durch Art. 90 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] [Art. 3/4 - Artikel 60 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird aufgehoben.] [Art. 3/4 eingefügt durch Art. 91 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] [Art. 3/5 - In den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird ein Artikel 34quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34quater - Unter "Pflegeelternurlaub" versteht man den Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 30sexies des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge im Hinblick auf die Aufnahme eines Kindes in seiner Familie im Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft das Recht hat, der Arbeit fernzubleiben."] [Art. 3/5 eingefügt durch Art. 92 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] Art. 4 - 4/2 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Adoptionszulage zugunsten von Selbständigen] Art. 4/3 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen] Art. 5 - Der König kann die [durch die Artikel 4, 4/1 und 4/2] abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. [Art. 5 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. [Die Artikel 2, 2/1 und 3 finden nur Anwendung auf Anträge, die ab dem 1. Januar 2019 beim Arbeitgeber eingereicht werden, und sofern der Urlaub frühestens am 1.Januar 2019 beginnt.

Die Artikel 4, 4/1 und 4/2 finden nur Anwendung auf Adoptionsurlaube, die frühestens am 1. Januar 2019 beginnen.] [Art. 6 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 98 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)]

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