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Loi du 06 novembre 2022
publié le 08 décembre 2023

Loi visant à garantir le consentement des victimes de violence préalablement à une médiation, une conciliation ou un renvoi devant une chambre de règlement amiable. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023047226
pub.
08/12/2023
prom.
06/11/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 NOVEMBRE 2022. - Loi visant à garantir le consentement des victimes de violence préalablement à une médiation, une conciliation ou un renvoi devant une chambre de règlement amiable. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 novembre 2022 visant à garantir le consentement des victimes de violence préalablement à une médiation, une conciliation ou un renvoi devant une chambre de règlement amiable (Moniteur belge du 21 novembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Gewährleistung der Zustimmung von Gewaltopfern vor einer Vermittlung, Aussöhnung oder Verweisung an eine Kammer für gütliche Einigung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 731 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 entsprechend anwendbar." Art. 3 - Artikel 1253ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 entsprechend anwendbar." 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 entsprechend anwendbar." Art. 4 - Artikel 1253ter/3 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 entsprechend anwendbar." Art. 5 - Artikel 1255 § 6 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 entsprechend anwendbar." Art. 6 - Artikel 1322nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 entsprechend anwendbar." 2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann er" und den Wörtern "die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen" die Wörter ", unbeschadet des Paragraphen 2 Absatz 3," eingefügt. Art. 7 - Artikel 1734 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Februar 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form von Druck anwendet oder angewendet hat, darf der Richter keine Vermittlung anordnen, ohne sich zu vergewissern, dass die letztgenannte Partei einer Vermittlung aus freien Stücken zustimmt. Zu diesem Zweck holt er die mündliche Zustimmung dieser Partei in Abwesenheit der anderen Partei ein." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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