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Loi du 06 novembre 2022
publié le 27 avril 2023

Loi relative à l'amélioration de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023041738
pub.
27/04/2023
prom.
06/11/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 NOVEMBRE 2022. - Loi relative à l'amélioration de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 novembre 2022 relative à l'amélioration de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public (Moniteur belge du 1er décembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 6. NOVEMBER 2022 - Gesetz über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Ziele Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. für die Öffentlichkeit zugänglich: Raum, zu dem nicht nur der Familienkreis oder allein das Arbeitsumfeld Zugang hat, 2.geschlossene Räumlichkeit: Innenraum, der durch Wände, Türen oder Türöffnungen von seiner Umgebung abgeschlossen ist und über eine Decke oder einen Fußboden verfügt, 3. CO2-Konzentration: CO2-Menge in der Luft.Die CO2-Konzentration wird in ppmv ausgedrückt, 4. Luftqualitätsmessgerät: Gerät, das mindestens die CO2- Konzentration in der Luft misst, 5.Eigentümer: natürliche Person, juristische Person oder öffentliche Einrichtung, die das Recht hat, die für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit zu gebrauchen, zu genießen und darüber zu verfügen. Der Eigentümer verfügt über alle Befugnisse, vorbehaltlich der durch Gesetze, Verordnungen oder Rechte Dritter auferlegten Einschränkungen, 6. Betreiber: natürliche oder juristische Person, die für die Organisation und den Betrieb der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit verantwortlich ist und dies gewährleistet, 7.Luftreinigungssystem: Technologie, mit der bestimmte Schadstoffe aus der Innenraumluft entfernt oder inaktiviert werden, 8. Label: alle auf strukturierte Weise gelieferten Informationen über eine für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, die relevant sind für die Bewertung/Überwachung der Innenraumluftqualität im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, 9.Durchlüftung: Vorgang, der darin besteht, durch Öffnen eines Fensters oder einer Außentür während eines kurzen Zeitraums eine Menge frische Außenluft hineinzulassen, 10. verunreinigte Luft: Innenraumluft, die durch Schadstoffe verunreinigt ist, die auf anwesende Personen, vorhandene Materialien oder Geräte, die Wartung oder Heizungs-, Belüftungs- und Kühlsysteme (selbst) zurückzuführen sind, 11.Belüftung: Vorgang, bei dem einer Räumlichkeit kontinuierlich frische Außenluft zugeführt wird, um die verunreinigte Luft daraus zu entfernen. Dies kann durch natürliche oder mechanische Mittel erreicht werden, 12. Zertifizierer: von den öffentlichen Behörden anerkannte juristische oder natürliche Person, die die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Kontrollen durchführt, 13.FÖD Volksgesundheit: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 14. Arbeitsstätten: in Artikel 16 Nr.10 des Sozialstrafgesetzbuches bestimmte Räumlichkeiten, 15. Risikoanalyse: Vorgang, bei dem die Risikoaspekte der Innenraumluft ermittelt werden. Dabei geht es sowohl um Aspekte, die die Innenraumluft verbessern, wie Belüftung und Luftreinigung, als auch um Aspekte, die die Luftqualität verschlechtern, wie Verunreinigung durch die Anwesenheit von Personen, Baustoffe, Geräte und Ausrüstungen, Wartung der Geräte für die Aufbereitung der Innenraumluft, als auch um die Qualität der zugeführten Außenluft, 16. Aktionsplan: Maßnahmen, die kurz-, mittel- und langfristig getroffen werden müssen, um auf jeden der bei der Risikoanalyse ermittelten Punkte im Hinblick auf die systematische Verbesserung der Innenraumluftqualität zu reagieren. KAPITEL 3 - Referenzwerte für die Innenraumluftqualität Art. 3 - § 1 - Der Referenzwert A entspricht einer CO2-Konzentration in den Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 900 ppm liegt, oder einem Mindestluftdurchsatz für die Belüftung und Luftreinigung, wie in § 3 des vorliegenden Artikels bestimmt, von 40 m3 pro Stunde und pro Person, wovon mindestens 25 m3 pro Stunde und pro Person der Belüftung mit Außenluft entstammen.

Der Referenzwert B entspricht einer CO2-Konzentration in den Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 1.200 ppm liegt, oder einem Mindestluftdurchsatz für die Belüftung mit Außenluft von 25 m3 pro Stunde und pro Person.

Wenn die Messungen zeigen, dass die Außenkonzentration über 400 ppm CO2 liegt, kann die Differenz zwischen 400 ppm und der CO2-Konzentration der Außenluft, die in die für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit eingeführt wird, berücksichtigt werden. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass unter anderem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Belegen zusätzliche Referenzwerte formulieren oder alternative Referenzwerte für die bestehenden Referenzwerte vorsehen, wobei die Art der in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. Gegebenenfalls kann der König bei der in Artikel 11 erwähnten Plattform für Innenraumluftqualität eine Stellungnahme oder eine wissenschaftliche Studie über diese Referenzwerte beantragen und die Plattform kann gegebenenfalls eine Stellungnahme abgeben oder eine wissenschaftliche Studie beantragen. Sobald der König die Zusammensetzung und die Funktionsweise der in Artikel 11 erwähnten Plattform formalisiert hat, beantragt Er die vorerwähnte Stellungnahme oder eine wissenschaftliche Studie bei der Plattform. Die Stellungnahme ist nicht zwingend. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur Bestimmung der Luftreinigungssysteme, einschließlich der Festlegung der relevanten Schadstoffe, damit die Auswirkungen dieser Systeme auf die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und die Installationsbedingungen bekannt sind. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur Bestimmung der Belüftungssysteme, damit die Auswirkungen dieser Systeme auf die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und die Installationsbedingungen bekannt sind.

KAPITEL 4 - Verpflichtungen und Verantwortung Art. 4 - Für jede für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit muss folgenden Verpflichtungen nachgekommen werden: 1. Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts, 2.Ausarbeitung und Zurverfügungstellung der Risikoanalyse, 3. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung eines Aktionsplans, wenn aus der Risikoanalyse die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen hervorgeht, 4.die in Artikel 6 vorgesehene Beantragung einer Zertifizierung, 5. Zurverfügungstellung und Bekanntmachung des Labels durch Anschlag oder jegliches andere Mittel, sobald die in Nr.4 des vorliegenden Artikels erwähnte Zertifizierung vorliegt, 6. Nutzung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten unter technischen Bedingungen, die identisch oder zumindest ähnlich sind wie zum Zeitpunkt des Erhalts des Labels, wobei die Art der in der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen.

Er bestimmt auch die Bedingungen für die korrekte Verwendung der Luftqualitätsmessgeräte, den Inhalt, die Verfügbarkeit und die Modalitäten der Risikoanalyse und des Aktionsplans ebenso wie die Ausnahmen von diesen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Verpflichtungen.

Art. 5 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen sind wie nachfolgend beschrieben anwendbar: Der Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit muss die gesamte relevante Dokumentation über die vorhandenen Belüftungs- und Luftreinigungssysteme zur Verfügung stellen, gegebenenfalls an der Wartung der Anlagen mitarbeiten und dem Zertifizierer erforderlichenfalls Zugang zu den Anlagen gewähren.

Der Betreiber ist für die Anwendung von Artikel 4 in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten verantwortlich.

KAPITEL 5 - Zertifizierung Art. 6 - Wenn keine Zertifizierung und kein Label verfügbar sind oder beantragt wurden, muss der Betreiber einen Antrag auf Zertifizierung einreichen.

Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Inspektionsdienste kontrolliert der Zertifizierer die Umsetzung der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Verpflichtungen und ermittelt er die tatsächliche Leistung der vorhandenen Belüftungs- und/oder Luftreinigungssysteme. Der Zertifizierer übermittelt seine Analyse dem vom König zu bestimmenden Dienst, der die zuständige Behörde ist, die das Label ausstellt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass das Verfahren und die Bedingungen für die Zulassung der Zertifizierer, um sicherzustellen, dass Letztere über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, den Mindestinhalt und die Häufigkeit der Kontrollen der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit durch die Zertifizierer, die Art und Weise, wie die Ergebnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, die Methodik und die Modalitäten der Zertifizierung, den Inhalt des Labels, die Anbringung und das Design des Labels und die Ausnahmen von diesen Verpflichtungen. Der König kann auch durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festlegen, wie die Finanzierung des Zertifizierungssystems organisiert wird. Außerdem kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zusätzliche Regeln festlegen in Bezug auf die Art und Weise, wie die Zertifizierer ihre Analysen durchführen, und die Bedingungen, unter denen sie dies tun.

KAPITEL 6 - Schutz personenbezogener Daten Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Rollen und Verantwortlichkeiten der unterschiedlichen Akteure in Sachen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Artikel 4, 5, 6, 8 und 9. Diese Daten werden in einer computergestützten Datenbank verwaltet. Die in Artikel 8 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erwähnten Dienste haben Zugriff auf diese Datenbank. Die Abfragen dieser Datenbank werden gespeichert. § 2 - Folgende Kategorien personenbezogener Daten werden gemäß den in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Zwecken verarbeitet: 1. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Zertifizierung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit, die auf Antrag des Betreibers dieser für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit von einem Zertifizierer vorgenommen wird, wie in den Artikeln 4 und 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen: 1) Identifizierungsdaten des Zertifizierers, 2) Identifizierungsdaten des Betreibers, 3) Identifizierungsdaten des Eigentümers, 4) Kontaktdaten des Betreibers, 5) Kontaktdaten des Eigentümers, 6) IP-Adresse des Eigentümers oder des Betreibers, der die Zertifizierung registriert, 7) Adresse des für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Raums.2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zulassung des Zertifizierers werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: 1) Identifizierungsdaten und Adresse des Zertifizierers und gegebenenfalls seiner Kontaktpersonen, 2) für den Fall, dass sich auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vom König festgelegten Kategorien personenbezogener Daten zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten als erforderlich erweisen, kann der König diese zusätzlichen Kategorien personenbezogener Daten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festlegen.3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Inspektionen werden die Kategorien personenbezogener Daten durch die relevanten Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches und des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren festgelegt. 4. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Auferlegung einer administrativen Geldbuße, wie in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes erwähnt: 1) Identifizierungsdaten, Kontaktdaten und Adresse des Betreibers und/oder des Eigentümers, 2) der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten festlegen. § 3 - Die Verarbeitung der in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten personenbezogenen Daten erfolgt für folgende Kategorien betreffender Personen: 1. Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, 2.Betreiber der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, 3. Zertifizierer und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen. § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten werden so lange aufbewahrt, wie sie für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind. Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten Nutzung dieser personenbezogenen Daten zu den in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Zwecken werden diese personenbezogenen Daten gelöscht. Der König kann die Frist für die Aufbewahrung der in vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass verkürzen.

KAPITEL 7 - Inspektionen und Sanktionen Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit mit der Überwachung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt und das nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

Für die Ausübung der Überwachung verfügen die vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des FÖD Volksgesundheit über die in Artikel 11 und 11bis des Gesetzes vom 24.

Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Befugnisse. § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse an den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die vom König bestimmten Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen handeln.

Die Protokolle, die die vom König bestimmten Sozialinspektoren über Verstöße erstellt haben, die an den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten festgestellt wurden, werden gemäß dem in Artikel 68 und folgenden des Sozialstrafgesetzbuches vorgesehenen Verfahren behandelt.

Art. 9 - § 1 - Verstöße gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse, die durch die in Artikel 8 § 1 erwähnten Dienste festgestellt werden, werden mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR geahndet.

Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 269 bis 274 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer strafrechtlichen Geldbuße von 600 bis zu 6.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer die Besuche, Inspektionen, Untersuchungen, Kontrollen, Vernehmungen, Einsichtnahmen von Dokumenten, Probeentnahmen und die Sammlung von Beweismaterial behindert oder verweigert, wer die von den vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleuren getroffenen Zwangsmaßnahmen oder die Beschlagnahme oder andere Maßnahmen durch die Personen, die zur Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse ermächtigt sind, nicht einhält und wer diese verweigert, wer die vorerwähnten Personen beleidigt oder bedroht und wer sich weigert, ein offizielles Identitätsdokument vorzulegen. § 2 - Die vom Inspektionsdienst des FÖD Volksgesundheit oder von den Polizeidiensten erstellten Protokolle werden gemäß dem in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verfahren behandelt. § 3 - Das Protokoll, in dem die strafbare Handlung festgestellt wird und das von den in Artikel 8 § 1 erwähnten Diensten erstellt wurde, wird dem Prokurator des Königs übermittelt und dem vom König bestimmten Beamten, der zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße befugt ist, wird eine Abschrift übermittelt. Der Prokurator des Königs entscheidet, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. § 4 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine sechsmonatige Frist, um dem in § 3 erwähnten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der in § 3 erwähnte Beamte, ob wegen des Verstoßes eine administrative Geldbuße vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. § 5 - Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist mit Gründen versehen und enthält den Betrag der administrativen Geldbuße, der weder über der Hälfte des Höchstbetrags der in Artikel 9 § 1 erwähnten strafrechtlichen Geldbuße noch unter der Hälfte des Mindestbetrags derselben strafrechtlichen Geldbuße liegen darf.

Beschwerde gegen diesen Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht werden.

Die administrativen Geldbußen, die aufgrund der von den in Artikel 8 § 1 erwähnten Diensten erstellten Protokolle eingezogen werden, fließen in den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse.

Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreibebrief notifiziert.

Durch diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung.

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auch auf diese administrativen Geldbußen anwendbar. § 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbuße und die Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, fordert der in § 3 erwähnte Beamte die Zahlung der administrativen Geldbuße. § 7 - Fünf Jahre nach der Tat, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes darstellt, darf keine administrative Geldbuße mehr verhängt werden.

Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist.

Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer, auch gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind. § 8 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes schließen der Präsident des FÖD Volksgesundheit und der Präsident des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ein Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die Aufgabenverteilung und den Austausch von Informationen über die Kontrollen und Sanktionen des vorliegenden Gesetzes.

Art. 10 - § 1 - In Buch 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Kapitel 13 mit der Überschrift "Verbesserung der Innenraumluftqualität an den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten" eingefügt. § 2 - In Buch 2 Kapitel 13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch § 1, wird ein Artikel 239 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 239 - Verbesserung der Innenraumluftqualität an den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. der Eigentümer der Räumlichkeit, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 6.November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 2. der Betreiber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 5 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.November 2022 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 3. der Zertifizierer, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.November 2022 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Arbeitsstätten": die in Artikel 16 Nr. 10 bestimmten "Arbeitsstätten". " KAPITEL 8 - Plattform für Innenraumluftqualität Art. 11 - Die Plattform für Innenraumluftqualität wird geschaffen, um die Kenntnisse über die Innenraumluftqualität zu verbessern, um die Arbeiten zur Verbesserung und zur Vorbeugung von Risikosituationen zu unterstützen und um sowohl in Belgien als auch auf internationaler Ebene politische Ratschläge zu erteilen. Die Plattform ist eine Kontaktstelle, der sich die Gliedstaaten freiwillig anschließen können. Außerdem ist die Plattform eine Kontaktstelle zur Erleichterung der weiteren wissenschaftlichen Forschung im Bereich Innenraumluftqualität. Die Plattform hat in diesem Rahmen keinen Zugriff auf personenbezogene Daten, die in der in Artikel 7 erwähnten computergestützten Datenbank enthalten sind. Der König kann die Zusammensetzung und die Funktionsweise dieser Plattform bestimmen.

KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, der zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft tritt, und mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 und Artikel 6 Absatz 1, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Der König kann die Daten des Inkrafttretens von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und von Artikel 6 Absatz 1 durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bis spätestens zum 1. Januar 2026, dem äußersten Datum für das Inkrafttreten, aufschieben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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