publié le 08 août 2007
Loi modifiant la réglementation relative à la délivrance du brevet d'invention et au régime de taxes dues en matière de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande
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6 MARS 2007. - Loi modifiant la réglementation relative à la délivrance du brevet d'invention et au régime de taxes dues en matière de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 mars 2007 modifiant la réglementation relative à la délivrance du brevet d'invention et au régime de taxes dues en matière de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de protection (Moniteur belge du 12 avril 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 6. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente Art. 2 - Artikel 21 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diesem Bericht wird zur Information des Anmelders eine schriftliche Stellungnahme über die Patentierbarkeit der Erfindung anhand der erwähnten Unterlagen beigefügt.Diese Stellungnahme können Drittpersonen in der Akte des erteilten Patents einsehen. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme werden von einer vom König bestimmten intergouvernementalen Organisation erstellt. Dieser Bericht und diese schriftliche Stellungnahme werden auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt. Sie enthalten Angaben über den Stand der Technik, die für die Beurteilung der Neuheit der Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden können. » 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Der Anmelder hat innerhalb der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 1 erwähnten schriftlichen Stellungnahme umfasst. Die Differenz zwischen der Abgabe, die der in § 2 Absatz 1 erwähnten intergouvernementalen Organisation für die Übermittlung der Recherchenberichte gezahlt werden muss, und der Recherchengebühr geht zu Lasten des Staates. » 4. In § 5 werden nach den Wörtern « den Recherchenbericht » die Wörter « und die schriftliche Stellungnahme » eingefügt.5. Paragraph 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Anmelder kann zur Information auch schriftliche informelle Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme, die ihm notifiziert wurde, einreichen.» 6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: « § 6 - Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Erstellung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme, die Einreichung der informellen Kommentare und die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung.» 7. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: « § 8 - Der König kann beschliessen, dass, wenn im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent vor Ablauf der Frist für die Entrichtung der in § 3 erwähnten Recherchengebühr ein Recherchenbericht und die dazugehörende schriftliche Stellungnahme vorgelegt wurden, die durch eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte intergouvernementale Organisation erstellt worden sind und die sich auf eine Erfindung beziehen, die einer Erfindung entspricht, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden können.» Art. 3 - Artikel 22 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Die in Artikel 21 § 1 erwähnte schriftliche Stellungnahme bindet das Amt keinesfalls und kann nicht als Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindung gelten. » Art. 4 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « den Recherchenbericht, » und den Wörtern « die neue Fassung der Patentansprüche » die Wörter « die schriftliche Stellungnahme, die informellen Kommentare, » eingefügt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31ter - § 1 - Unbeschadet von § 2 ist der König die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Beschlüsse über Erteilung, Überprüfung, Ablehnung und Rücknahme einer Zwangslizenz ergehen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. § 2 - Der König kann die belgischen Behörden bestimmen, die für die Anwendung der Artikel 6 Absatz 1, 7, 14, 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 16 Absatz 3 und 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 zuständig sind. § 3 - Der König kann rein formale und verwaltungstechnische Auflagen, die für die effiziente Bearbeitung der in der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 erwähnten Anträge auf Zwangslizenz notwendig sind, festlegen. § 4 - Die Artikel 31, 31bis und 32 bis 38 sind nicht auf die in vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht auf die in den Artikeln 31, 31bis und 32 bis 38 erwähnten Zwangslizenzen anwendbar. » Art. 6 - In Artikel 39 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « den in Artikel 21 § 8 erwähnten Recherchenbericht » durch die Wörter « den Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme erwähnt in Artikel 21 § 8 » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Höhe der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, Rechnung zu tragen. » 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - In Bezug auf die in Artikel 71 § 3 erwähnten Personen wird der Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr um 50 Prozent verringert.Der König legt die Modalitäten des Antrags auf Verringerung des Betrags der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr fest. » Art. 8 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Unbeschadet des Artikels 40 bestimmt der König Höhe, Frist und Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind.» 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet des Artikels 40 kann der König Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Er bestimmt, zugunsten von natürlichen Personen ermässigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates entweder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind, wenn ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in Artikel 131 und folgende des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt ist.Gegebenenfalls werden Einkünfte in ausländischer Währung in Euro zum Mittelkurs der betreffenden Währung umgerechnet. » Art. 9 - Artikel 72 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Die Zahlung der Gebühren und Abgaben, die durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind oder deren Einziehung durch vorliegendes Gesetz erlaubt ist, gilt als gültig, wenn sie in Höhe des am Zahlungstag geltenden Betrags ausgeführt wurde.» 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 10 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz ergänzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel Art. 11 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Unbeschadet von Absatz 2 bestimmt der König Höhe, Frist und Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die für Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel erwähnt sind, zu entrichten sind.
Die Höhe der Jahresgebühr und der möglichen Zuschlagsgebühr, die für die Aufrechterhaltung der Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichten sind, wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, Rechnung zu tragen. » Art. 12 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 2 zu vorliegendem Gesetz ergänzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel Art. 13 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - Unbeschadet von Absatz 2 bestimmt der König Höhe, Frist und Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die für Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel erwähnt sind, zu entrichten sind.
Die Höhe der Jahresgebühr und der möglichen Zuschlagsgebühr, die für die Aufrechterhaltung der Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel zu entrichten sind, wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, Rechnung zu tragen. » Art. 14 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ergänzt.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 und 6 sind auf die ab dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen anwendbar.
Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind auf die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Patentanmeldungen und erteilten Patente anwendbar.
Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 sind auf die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Anmeldungen ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und erteilten ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel anwendbar.
Die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 sind auf die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Anmeldungen ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel und erteilten ergänzenden Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel anwendbar.
Art. 16 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 1 Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente als Anlage beizufügen.
Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN
Anlage 2 Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel als Anlage beizufügen.
Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN
Anlage 3 Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel als Anlage beizufügen.
Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN