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Vue multilingue de Loi du 06/03/2007
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Loi modifiant la réglementation relative à la délivrance du brevet d'invention et au régime de taxes dues en matière de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de regeling betreffende de aflevering van het uitvindingsoctrooi en het takssysteem inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 MARS 2007. - Loi modifiant la réglementation relative à la délivrance du brevet d'invention et au régime de taxes dues en matière de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 MAART 2007. - Wet tot wijziging van de regeling betreffende de aflevering van het uitvindingsoctrooi en het takssysteem inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 maart
loi du 6 mars 2007 modifiant la réglementation relative à la 2007 tot wijziging van de regeling betreffende de aflevering van het
délivrance du brevet d'invention et au régime de taxes dues en matière uitvindingsoctrooi en het takssysteem inzake uitvindingsoctrooien en
de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de inzake aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch Staatsblad van
protection (Moniteur belge du 12 avril 2007). 12 april 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
6. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über die 6. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über die
Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von
Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente Erfindungspatente
Art. 2 - Artikel 21 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Art. 2 - Artikel 21 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Diesem Bericht wird zur Information des Anmelders eine schriftliche « Diesem Bericht wird zur Information des Anmelders eine schriftliche
Stellungnahme über die Patentierbarkeit der Erfindung anhand der Stellungnahme über die Patentierbarkeit der Erfindung anhand der
erwähnten Unterlagen beigefügt. Diese Stellungnahme können erwähnten Unterlagen beigefügt. Diese Stellungnahme können
Drittpersonen in der Akte des erteilten Patents einsehen. » Drittpersonen in der Akte des erteilten Patents einsehen. »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Der Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme « § 2 - Der Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme
werden von einer vom König bestimmten intergouvernementalen werden von einer vom König bestimmten intergouvernementalen
Organisation erstellt. Organisation erstellt.
Dieser Bericht und diese schriftliche Stellungnahme werden auf der Dieser Bericht und diese schriftliche Stellungnahme werden auf der
Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der
Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt. Sie Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt. Sie
enthalten Angaben über den Stand der Technik, die für die Beurteilung enthalten Angaben über den Stand der Technik, die für die Beurteilung
der Neuheit der Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht der Neuheit der Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht
gezogen werden können. » gezogen werden können. »
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Der Anmelder hat innerhalb der Frist und gemäss den « § 3 - Der Anmelder hat innerhalb der Frist und gemäss den
Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu
entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 1 erwähnten entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 1 erwähnten
schriftlichen Stellungnahme umfasst. schriftlichen Stellungnahme umfasst.
Die Differenz zwischen der Abgabe, die der in § 2 Absatz 1 erwähnten Die Differenz zwischen der Abgabe, die der in § 2 Absatz 1 erwähnten
intergouvernementalen Organisation für die Übermittlung der intergouvernementalen Organisation für die Übermittlung der
Recherchenberichte gezahlt werden muss, und der Recherchengebühr geht Recherchenberichte gezahlt werden muss, und der Recherchengebühr geht
zu Lasten des Staates. » zu Lasten des Staates. »
4. In § 5 werden nach den Wörtern « den Recherchenbericht » die Wörter 4. In § 5 werden nach den Wörtern « den Recherchenbericht » die Wörter
« und die schriftliche Stellungnahme » eingefügt. « und die schriftliche Stellungnahme » eingefügt.
5. Paragraph 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 5. Paragraph 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der Anmelder kann zur Information auch schriftliche informelle « Der Anmelder kann zur Information auch schriftliche informelle
Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme, die ihm notifiziert wurde, Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme, die ihm notifiziert wurde,
einreichen. » einreichen. »
6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:
« § 6 - Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Erstellung « § 6 - Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Erstellung
des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme, die des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme, die
Einreichung der informellen Kommentare und die Änderung der Ansprüche, Einreichung der informellen Kommentare und die Änderung der Ansprüche,
der Beschreibung und der Zusammenfassung. » der Beschreibung und der Zusammenfassung. »
7. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt:
« § 8 - Der König kann beschliessen, dass, wenn im Erteilungsverfahren « § 8 - Der König kann beschliessen, dass, wenn im Erteilungsverfahren
für ein ausländisches Patent vor Ablauf der Frist für die Entrichtung für ein ausländisches Patent vor Ablauf der Frist für die Entrichtung
der in § 3 erwähnten Recherchengebühr ein Recherchenbericht und die der in § 3 erwähnten Recherchengebühr ein Recherchenbericht und die
dazugehörende schriftliche Stellungnahme vorgelegt wurden, die durch dazugehörende schriftliche Stellungnahme vorgelegt wurden, die durch
eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte intergouvernementale eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte intergouvernementale
Organisation erstellt worden sind und die sich auf eine Erfindung Organisation erstellt worden sind und die sich auf eine Erfindung
beziehen, die einer Erfindung entspricht, für die in Belgien eine beziehen, die einer Erfindung entspricht, für die in Belgien eine
Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht und diese Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht und diese
schriftliche Stellungnahme unter den von Ihm festgelegten Bedingungen schriftliche Stellungnahme unter den von Ihm festgelegten Bedingungen
auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches
Patent verwendet werden können. » Patent verwendet werden können. »
Art. 3 - Artikel 22 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 3 - Artikel 22 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« Die in Artikel 21 § 1 erwähnte schriftliche Stellungnahme bindet das « Die in Artikel 21 § 1 erwähnte schriftliche Stellungnahme bindet das
Amt keinesfalls und kann nicht als Prüfung der Patentierbarkeit der Amt keinesfalls und kann nicht als Prüfung der Patentierbarkeit der
Erfindung gelten. » Erfindung gelten. »
Art. 4 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 4 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern « den Recherchenbericht, » und den Wörtern « die neue Fassung Wörtern « den Recherchenbericht, » und den Wörtern « die neue Fassung
der Patentansprüche » die Wörter « die schriftliche Stellungnahme, die der Patentansprüche » die Wörter « die schriftliche Stellungnahme, die
informellen Kommentare, » eingefügt. informellen Kommentare, » eingefügt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31ter mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 31ter - § 1 - Unbeschadet von § 2 ist der König die zuständige « Art. 31ter - § 1 - Unbeschadet von § 2 ist der König die zuständige
Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr.
816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006
über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von
pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen
im Bereich der öffentlichen Gesundheit. im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Beschlüsse über Erteilung, Überprüfung, Ablehnung und Rücknahme einer Beschlüsse über Erteilung, Überprüfung, Ablehnung und Rücknahme einer
Zwangslizenz ergehen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Zwangslizenz ergehen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
§ 2 - Der König kann die belgischen Behörden bestimmen, die für die § 2 - Der König kann die belgischen Behörden bestimmen, die für die
Anwendung der Artikel 6 Absatz 1, 7, 14, 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 16 Anwendung der Artikel 6 Absatz 1, 7, 14, 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 16
Absatz 3 und 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 zuständig Absatz 3 und 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 zuständig
sind. sind.
§ 3 - Der König kann rein formale und verwaltungstechnische Auflagen, § 3 - Der König kann rein formale und verwaltungstechnische Auflagen,
die für die effiziente Bearbeitung der in der Verordnung (EG) Nr. die für die effiziente Bearbeitung der in der Verordnung (EG) Nr.
816/2006 erwähnten Anträge auf Zwangslizenz notwendig sind, festlegen. 816/2006 erwähnten Anträge auf Zwangslizenz notwendig sind, festlegen.
§ 4 - Die Artikel 31, 31bis und 32 bis 38 sind nicht auf die in § 4 - Die Artikel 31, 31bis und 32 bis 38 sind nicht auf die in
vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz anwendbar. Die Bestimmungen vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz anwendbar. Die Bestimmungen
des vorliegenden Artikels sind nicht auf die in den Artikeln 31, 31bis des vorliegenden Artikels sind nicht auf die in den Artikeln 31, 31bis
und 32 bis 38 erwähnten Zwangslizenzen anwendbar. » und 32 bis 38 erwähnten Zwangslizenzen anwendbar. »
Art. 6 - In Artikel 39 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « den Art. 6 - In Artikel 39 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « den
in Artikel 21 § 8 erwähnten Recherchenbericht » durch die Wörter « den in Artikel 21 § 8 erwähnten Recherchenbericht » durch die Wörter « den
Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme erwähnt in Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme erwähnt in
Artikel 21 § 8 » ersetzt. Artikel 21 § 8 » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Die Höhe der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr wird in der « Die Höhe der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr wird in der
Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt. Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag
der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne
dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in
vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr
überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der
zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den
Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden,
Rechnung zu tragen. » Rechnung zu tragen. »
2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3 - In Bezug auf die in Artikel 71 § 3 erwähnten Personen wird der « § 3 - In Bezug auf die in Artikel 71 § 3 erwähnten Personen wird der
Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr um 50 Prozent Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr um 50 Prozent
verringert. Der König legt die Modalitäten des Antrags auf verringert. Der König legt die Modalitäten des Antrags auf
Verringerung des Betrags der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verringerung des Betrags der in vorliegendem Paragraphen erwähnten
Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr fest. » Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr fest. »
Art. 8 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Januar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird vom 28. Januar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Unbeschadet des Artikels 40 bestimmt der König Höhe, Frist und « § 1 - Unbeschadet des Artikels 40 bestimmt der König Höhe, Frist und
Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben,
die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind. » die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind. »
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Unbeschadet des Artikels 40 kann der König Gebühren, Zusatzgebühren « Unbeschadet des Artikels 40 kann der König Gebühren, Zusatzgebühren
und Abgaben, die Er bestimmt, zugunsten von natürlichen Personen und Abgaben, die Er bestimmt, zugunsten von natürlichen Personen
ermässigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates entweder des ermässigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates entweder des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind, Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind,
wenn ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in wenn ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in
Artikel 131 und folgende des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 131 und folgende des Einkommensteuergesetzbuches 1992
festgelegt ist. Gegebenenfalls werden Einkünfte in ausländischer festgelegt ist. Gegebenenfalls werden Einkünfte in ausländischer
Währung in Euro zum Mittelkurs der betreffenden Währung umgerechnet. » Währung in Euro zum Mittelkurs der betreffenden Währung umgerechnet. »
Art. 9 - Artikel 72 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 72 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Die Zahlung der Gebühren und Abgaben, die durch vorliegendes Gesetz « Die Zahlung der Gebühren und Abgaben, die durch vorliegendes Gesetz
vorgesehen sind oder deren Einziehung durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind oder deren Einziehung durch vorliegendes Gesetz
erlaubt ist, gilt als gültig, wenn sie in Höhe des am Zahlungstag erlaubt ist, gilt als gültig, wenn sie in Höhe des am Zahlungstag
geltenden Betrags ausgeführt wurde. » geltenden Betrags ausgeführt wurde. »
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 10 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 1 zu Art. 10 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 1 zu
vorliegendem Gesetz ergänzt. vorliegendem Gesetz ergänzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das
ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel
Art. 11 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das Art. 11 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das
ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel wird wie folgt ersetzt: ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Unbeschadet von Absatz 2 bestimmt der König Höhe, Frist und « § 1 - Unbeschadet von Absatz 2 bestimmt der König Höhe, Frist und
Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben,
die für Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzende die für Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzende
Schutzzertifikate für Arzneimittel, die in der Verordnung (EWG) Nr. Schutzzertifikate für Arzneimittel, die in der Verordnung (EWG) Nr.
1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines
ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel erwähnt sind, zu ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel erwähnt sind, zu
entrichten sind. entrichten sind.
Die Höhe der Jahresgebühr und der möglichen Zuschlagsgebühr, die für Die Höhe der Jahresgebühr und der möglichen Zuschlagsgebühr, die für
die Aufrechterhaltung der Anmeldungen ergänzender Zertifikate und die Aufrechterhaltung der Anmeldungen ergänzender Zertifikate und
ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichten sind, ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichten sind,
wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt. wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag
der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne
dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in
vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr
überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der
zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den
Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden,
Rechnung zu tragen. » Rechnung zu tragen. »
Art. 12 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 2 zu Art. 12 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 2 zu
vorliegendem Gesetz ergänzt. vorliegendem Gesetz ergänzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das
ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel
Art. 13 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Art. 13 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel wird wie folgt ersetzt: Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel wird wie folgt ersetzt:
« Art. 2 - Unbeschadet von Absatz 2 bestimmt der König Höhe, Frist und « Art. 2 - Unbeschadet von Absatz 2 bestimmt der König Höhe, Frist und
Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben,
die für Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzende die für Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzende
Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel, die in der Verordnung (EG) Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel, die in der Verordnung (EG)
Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli
1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für
Pflanzenschutzmittel erwähnt sind, zu entrichten sind. Pflanzenschutzmittel erwähnt sind, zu entrichten sind.
Die Höhe der Jahresgebühr und der möglichen Zuschlagsgebühr, die für Die Höhe der Jahresgebühr und der möglichen Zuschlagsgebühr, die für
die Aufrechterhaltung der Anmeldungen ergänzender Zertifikate und die Aufrechterhaltung der Anmeldungen ergänzender Zertifikate und
ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel zu entrichten ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel zu entrichten
sind, wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz sind, wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz
festgelegt. festgelegt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag
der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne
dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in
vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr
überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der
zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den
Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden,
Rechnung zu tragen. » Rechnung zu tragen. »
Art. 14 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 3 zu Art. 14 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 3 zu
vorliegendem Gesetz ergänzt. vorliegendem Gesetz ergänzt.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 und 6 sind auf die ab Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 und 6 sind auf die ab
dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen anwendbar. dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen anwendbar.
Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind auf die vor dem Datum des Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind auf die vor dem Datum des
Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Patentanmeldungen und Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Patentanmeldungen und
erteilten Patente anwendbar. erteilten Patente anwendbar.
Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 sind auf die vor dem Datum des Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 sind auf die vor dem Datum des
Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Anmeldungen Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Anmeldungen
ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und erteilten ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und erteilten
ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel anwendbar. ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel anwendbar.
Die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 sind auf die vor dem Datum des Die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 sind auf die vor dem Datum des
Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Anmeldungen Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Anmeldungen
ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel und erteilten ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel und erteilten
ergänzenden Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel anwendbar. ergänzenden Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel anwendbar.
Art. 16 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König das Art. 16 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König das
Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
fest. fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 1 Anlage 1
Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 28. März 1984 über die Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente als Anlage beizufügen. Erfindungspatente als Anlage beizufügen.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der
Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das
Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden
Schutzzertifikaten beigefügt zu werden Schutzzertifikaten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage 2 Anlage 2
Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 29. Juli 1994 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Arzneimittel als Anlage beizufügen. Schutzzertifikat für Arzneimittel als Anlage beizufügen.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der
Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das
Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden
Schutzzertifikaten beigefügt zu werden Schutzzertifikaten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage 3 Anlage 3
Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 5. Juli 1998 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel als Anlage beizufügen. Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel als Anlage beizufügen.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der
Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das
Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden
Schutzzertifikaten beigefügt zu werden Schutzzertifikaten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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