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Loi modifiant la réglementation relative à la délivrance du brevet d'invention et au régime de taxes dues en matière de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de regeling betreffende de aflevering van het uitvindingsoctrooi en het takssysteem inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 MARS 2007. - Loi modifiant la réglementation relative à la délivrance du brevet d'invention et au régime de taxes dues en matière de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 MAART 2007. - Wet tot wijziging van de regeling betreffende de aflevering van het uitvindingsoctrooi en het takssysteem inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 maart |
loi du 6 mars 2007 modifiant la réglementation relative à la | 2007 tot wijziging van de regeling betreffende de aflevering van het |
délivrance du brevet d'invention et au régime de taxes dues en matière | uitvindingsoctrooi en het takssysteem inzake uitvindingsoctrooien en |
de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de | inzake aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch Staatsblad van |
protection (Moniteur belge du 12 avril 2007). | 12 april 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
6. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über die | 6. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über die |
Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von | Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von |
Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten | Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente | Erfindungspatente |
Art. 2 - Artikel 21 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die | Art. 2 - Artikel 21 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: | Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Diesem Bericht wird zur Information des Anmelders eine schriftliche | « Diesem Bericht wird zur Information des Anmelders eine schriftliche |
Stellungnahme über die Patentierbarkeit der Erfindung anhand der | Stellungnahme über die Patentierbarkeit der Erfindung anhand der |
erwähnten Unterlagen beigefügt. Diese Stellungnahme können | erwähnten Unterlagen beigefügt. Diese Stellungnahme können |
Drittpersonen in der Akte des erteilten Patents einsehen. » | Drittpersonen in der Akte des erteilten Patents einsehen. » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Der Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme | « § 2 - Der Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme |
werden von einer vom König bestimmten intergouvernementalen | werden von einer vom König bestimmten intergouvernementalen |
Organisation erstellt. | Organisation erstellt. |
Dieser Bericht und diese schriftliche Stellungnahme werden auf der | Dieser Bericht und diese schriftliche Stellungnahme werden auf der |
Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der | Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der |
Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt. Sie | Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt. Sie |
enthalten Angaben über den Stand der Technik, die für die Beurteilung | enthalten Angaben über den Stand der Technik, die für die Beurteilung |
der Neuheit der Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht | der Neuheit der Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht |
gezogen werden können. » | gezogen werden können. » |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Der Anmelder hat innerhalb der Frist und gemäss den | « § 3 - Der Anmelder hat innerhalb der Frist und gemäss den |
Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu | Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu |
entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 1 erwähnten | entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 1 erwähnten |
schriftlichen Stellungnahme umfasst. | schriftlichen Stellungnahme umfasst. |
Die Differenz zwischen der Abgabe, die der in § 2 Absatz 1 erwähnten | Die Differenz zwischen der Abgabe, die der in § 2 Absatz 1 erwähnten |
intergouvernementalen Organisation für die Übermittlung der | intergouvernementalen Organisation für die Übermittlung der |
Recherchenberichte gezahlt werden muss, und der Recherchengebühr geht | Recherchenberichte gezahlt werden muss, und der Recherchengebühr geht |
zu Lasten des Staates. » | zu Lasten des Staates. » |
4. In § 5 werden nach den Wörtern « den Recherchenbericht » die Wörter | 4. In § 5 werden nach den Wörtern « den Recherchenbericht » die Wörter |
« und die schriftliche Stellungnahme » eingefügt. | « und die schriftliche Stellungnahme » eingefügt. |
5. Paragraph 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 5. Paragraph 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der Anmelder kann zur Information auch schriftliche informelle | « Der Anmelder kann zur Information auch schriftliche informelle |
Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme, die ihm notifiziert wurde, | Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme, die ihm notifiziert wurde, |
einreichen. » | einreichen. » |
6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: |
« § 6 - Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Erstellung | « § 6 - Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Erstellung |
des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme, die | des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme, die |
Einreichung der informellen Kommentare und die Änderung der Ansprüche, | Einreichung der informellen Kommentare und die Änderung der Ansprüche, |
der Beschreibung und der Zusammenfassung. » | der Beschreibung und der Zusammenfassung. » |
7. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: |
« § 8 - Der König kann beschliessen, dass, wenn im Erteilungsverfahren | « § 8 - Der König kann beschliessen, dass, wenn im Erteilungsverfahren |
für ein ausländisches Patent vor Ablauf der Frist für die Entrichtung | für ein ausländisches Patent vor Ablauf der Frist für die Entrichtung |
der in § 3 erwähnten Recherchengebühr ein Recherchenbericht und die | der in § 3 erwähnten Recherchengebühr ein Recherchenbericht und die |
dazugehörende schriftliche Stellungnahme vorgelegt wurden, die durch | dazugehörende schriftliche Stellungnahme vorgelegt wurden, die durch |
eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte intergouvernementale | eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte intergouvernementale |
Organisation erstellt worden sind und die sich auf eine Erfindung | Organisation erstellt worden sind und die sich auf eine Erfindung |
beziehen, die einer Erfindung entspricht, für die in Belgien eine | beziehen, die einer Erfindung entspricht, für die in Belgien eine |
Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht und diese | Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht und diese |
schriftliche Stellungnahme unter den von Ihm festgelegten Bedingungen | schriftliche Stellungnahme unter den von Ihm festgelegten Bedingungen |
auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches | auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches |
Patent verwendet werden können. » | Patent verwendet werden können. » |
Art. 3 - Artikel 22 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 3 - Artikel 22 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« Die in Artikel 21 § 1 erwähnte schriftliche Stellungnahme bindet das | « Die in Artikel 21 § 1 erwähnte schriftliche Stellungnahme bindet das |
Amt keinesfalls und kann nicht als Prüfung der Patentierbarkeit der | Amt keinesfalls und kann nicht als Prüfung der Patentierbarkeit der |
Erfindung gelten. » | Erfindung gelten. » |
Art. 4 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 4 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern « den Recherchenbericht, » und den Wörtern « die neue Fassung | Wörtern « den Recherchenbericht, » und den Wörtern « die neue Fassung |
der Patentansprüche » die Wörter « die schriftliche Stellungnahme, die | der Patentansprüche » die Wörter « die schriftliche Stellungnahme, die |
informellen Kommentare, » eingefügt. | informellen Kommentare, » eingefügt. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31ter mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 31ter - § 1 - Unbeschadet von § 2 ist der König die zuständige | « Art. 31ter - § 1 - Unbeschadet von § 2 ist der König die zuständige |
Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. | Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. |
816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 | 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 |
über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von | über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von |
pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen | pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen |
im Bereich der öffentlichen Gesundheit. | im Bereich der öffentlichen Gesundheit. |
Beschlüsse über Erteilung, Überprüfung, Ablehnung und Rücknahme einer | Beschlüsse über Erteilung, Überprüfung, Ablehnung und Rücknahme einer |
Zwangslizenz ergehen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. | Zwangslizenz ergehen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. |
§ 2 - Der König kann die belgischen Behörden bestimmen, die für die | § 2 - Der König kann die belgischen Behörden bestimmen, die für die |
Anwendung der Artikel 6 Absatz 1, 7, 14, 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 16 | Anwendung der Artikel 6 Absatz 1, 7, 14, 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 16 |
Absatz 3 und 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 zuständig | Absatz 3 und 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 zuständig |
sind. | sind. |
§ 3 - Der König kann rein formale und verwaltungstechnische Auflagen, | § 3 - Der König kann rein formale und verwaltungstechnische Auflagen, |
die für die effiziente Bearbeitung der in der Verordnung (EG) Nr. | die für die effiziente Bearbeitung der in der Verordnung (EG) Nr. |
816/2006 erwähnten Anträge auf Zwangslizenz notwendig sind, festlegen. | 816/2006 erwähnten Anträge auf Zwangslizenz notwendig sind, festlegen. |
§ 4 - Die Artikel 31, 31bis und 32 bis 38 sind nicht auf die in | § 4 - Die Artikel 31, 31bis und 32 bis 38 sind nicht auf die in |
vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz anwendbar. Die Bestimmungen | vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz anwendbar. Die Bestimmungen |
des vorliegenden Artikels sind nicht auf die in den Artikeln 31, 31bis | des vorliegenden Artikels sind nicht auf die in den Artikeln 31, 31bis |
und 32 bis 38 erwähnten Zwangslizenzen anwendbar. » | und 32 bis 38 erwähnten Zwangslizenzen anwendbar. » |
Art. 6 - In Artikel 39 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « den | Art. 6 - In Artikel 39 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « den |
in Artikel 21 § 8 erwähnten Recherchenbericht » durch die Wörter « den | in Artikel 21 § 8 erwähnten Recherchenbericht » durch die Wörter « den |
Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme erwähnt in | Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme erwähnt in |
Artikel 21 § 8 » ersetzt. | Artikel 21 § 8 » ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Die Höhe der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr wird in der | « Die Höhe der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr wird in der |
Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt. | Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag |
der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne | der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne |
dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in | dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in |
vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr | vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr |
überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der | überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der |
zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den | zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, | Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, |
Rechnung zu tragen. » | Rechnung zu tragen. » |
2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 3 - In Bezug auf die in Artikel 71 § 3 erwähnten Personen wird der | « § 3 - In Bezug auf die in Artikel 71 § 3 erwähnten Personen wird der |
Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr um 50 Prozent | Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr um 50 Prozent |
verringert. Der König legt die Modalitäten des Antrags auf | verringert. Der König legt die Modalitäten des Antrags auf |
Verringerung des Betrags der in vorliegendem Paragraphen erwähnten | Verringerung des Betrags der in vorliegendem Paragraphen erwähnten |
Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr fest. » | Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr fest. » |
Art. 8 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. Januar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird | vom 28. Januar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Unbeschadet des Artikels 40 bestimmt der König Höhe, Frist und | « § 1 - Unbeschadet des Artikels 40 bestimmt der König Höhe, Frist und |
Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, | Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, |
die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind. » | die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind. » |
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Unbeschadet des Artikels 40 kann der König Gebühren, Zusatzgebühren | « Unbeschadet des Artikels 40 kann der König Gebühren, Zusatzgebühren |
und Abgaben, die Er bestimmt, zugunsten von natürlichen Personen | und Abgaben, die Er bestimmt, zugunsten von natürlichen Personen |
ermässigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates entweder des | ermässigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates entweder des |
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind, | Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind, |
wenn ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in | wenn ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in |
Artikel 131 und folgende des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Artikel 131 und folgende des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
festgelegt ist. Gegebenenfalls werden Einkünfte in ausländischer | festgelegt ist. Gegebenenfalls werden Einkünfte in ausländischer |
Währung in Euro zum Mittelkurs der betreffenden Währung umgerechnet. » | Währung in Euro zum Mittelkurs der betreffenden Währung umgerechnet. » |
Art. 9 - Artikel 72 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 72 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Die Zahlung der Gebühren und Abgaben, die durch vorliegendes Gesetz | « Die Zahlung der Gebühren und Abgaben, die durch vorliegendes Gesetz |
vorgesehen sind oder deren Einziehung durch vorliegendes Gesetz | vorgesehen sind oder deren Einziehung durch vorliegendes Gesetz |
erlaubt ist, gilt als gültig, wenn sie in Höhe des am Zahlungstag | erlaubt ist, gilt als gültig, wenn sie in Höhe des am Zahlungstag |
geltenden Betrags ausgeführt wurde. » | geltenden Betrags ausgeführt wurde. » |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 10 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 1 zu | Art. 10 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 1 zu |
vorliegendem Gesetz ergänzt. | vorliegendem Gesetz ergänzt. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das |
ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel | ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel |
Art. 11 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das | Art. 11 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das |
ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel wird wie folgt ersetzt: | ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Unbeschadet von Absatz 2 bestimmt der König Höhe, Frist und | « § 1 - Unbeschadet von Absatz 2 bestimmt der König Höhe, Frist und |
Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, | Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, |
die für Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzende | die für Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzende |
Schutzzertifikate für Arzneimittel, die in der Verordnung (EWG) Nr. | Schutzzertifikate für Arzneimittel, die in der Verordnung (EWG) Nr. |
1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines | 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines |
ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel erwähnt sind, zu | ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel erwähnt sind, zu |
entrichten sind. | entrichten sind. |
Die Höhe der Jahresgebühr und der möglichen Zuschlagsgebühr, die für | Die Höhe der Jahresgebühr und der möglichen Zuschlagsgebühr, die für |
die Aufrechterhaltung der Anmeldungen ergänzender Zertifikate und | die Aufrechterhaltung der Anmeldungen ergänzender Zertifikate und |
ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichten sind, | ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichten sind, |
wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt. | wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag |
der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne | der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne |
dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in | dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in |
vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr | vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr |
überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der | überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der |
zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den | zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, | Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, |
Rechnung zu tragen. » | Rechnung zu tragen. » |
Art. 12 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 2 zu | Art. 12 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 2 zu |
vorliegendem Gesetz ergänzt. | vorliegendem Gesetz ergänzt. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das |
ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel | ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel |
Art. 13 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende | Art. 13 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende |
Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel wird wie folgt ersetzt: | Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 2 - Unbeschadet von Absatz 2 bestimmt der König Höhe, Frist und | « Art. 2 - Unbeschadet von Absatz 2 bestimmt der König Höhe, Frist und |
Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, | Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, |
die für Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzende | die für Anmeldungen ergänzender Zertifikate und ergänzende |
Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel, die in der Verordnung (EG) | Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel, die in der Verordnung (EG) |
Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli | Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli |
1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für | 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für |
Pflanzenschutzmittel erwähnt sind, zu entrichten sind. | Pflanzenschutzmittel erwähnt sind, zu entrichten sind. |
Die Höhe der Jahresgebühr und der möglichen Zuschlagsgebühr, die für | Die Höhe der Jahresgebühr und der möglichen Zuschlagsgebühr, die für |
die Aufrechterhaltung der Anmeldungen ergänzender Zertifikate und | die Aufrechterhaltung der Anmeldungen ergänzender Zertifikate und |
ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel zu entrichten | ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel zu entrichten |
sind, wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz | sind, wird in der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetz |
festgelegt. | festgelegt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag |
der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne | der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr erhöhen oder verringern, ohne |
dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in | dass diese Erhöhung oder Verringerung 10 Prozent des Betrags der in |
vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr | vorliegendem Gesetz festgelegten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr |
überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der | überschreiten darf, um der Inflation und dem Durchschnitt der |
zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den | zusammengerechneten Beträge der Jahresgebühren, die von den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, | Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation eingezogen werden, |
Rechnung zu tragen. » | Rechnung zu tragen. » |
Art. 14 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 3 zu | Art. 14 - Dasselbe Gesetz wird durch die Tabelle in Anlage 3 zu |
vorliegendem Gesetz ergänzt. | vorliegendem Gesetz ergänzt. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 und 6 sind auf die ab | Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 und 6 sind auf die ab |
dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen anwendbar. | dem 1. Januar 2007 eingereichten Patentanmeldungen anwendbar. |
Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind auf die vor dem Datum des | Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind auf die vor dem Datum des |
Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Patentanmeldungen und | Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Patentanmeldungen und |
erteilten Patente anwendbar. | erteilten Patente anwendbar. |
Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 sind auf die vor dem Datum des | Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 sind auf die vor dem Datum des |
Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Anmeldungen | Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Anmeldungen |
ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und erteilten | ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und erteilten |
ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel anwendbar. | ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel anwendbar. |
Die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 sind auf die vor dem Datum des | Die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 sind auf die vor dem Datum des |
Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Anmeldungen | Inkrafttretens dieser Bestimmungen eingereichten Anmeldungen |
ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel und erteilten | ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel und erteilten |
ergänzenden Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel anwendbar. | ergänzenden Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel anwendbar. |
Art. 16 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König das | Art. 16 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König das |
Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
fest. | fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 28. März 1984 über die | Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente als Anlage beizufügen. | Erfindungspatente als Anlage beizufügen. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der | Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der |
Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das | Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das |
Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden | Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden |
Schutzzertifikaten beigefügt zu werden | Schutzzertifikaten beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 29. Juli 1994 über das ergänzende | Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 29. Juli 1994 über das ergänzende |
Schutzzertifikat für Arzneimittel als Anlage beizufügen. | Schutzzertifikat für Arzneimittel als Anlage beizufügen. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der | Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der |
Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das | Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das |
Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden | Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden |
Schutzzertifikaten beigefügt zu werden | Schutzzertifikaten beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage 3 | Anlage 3 |
Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 5. Juli 1998 über das ergänzende | Diese Tabelle ist dem Gesetz vom 5. Juli 1998 über das ergänzende |
Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel als Anlage beizufügen. | Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel als Anlage beizufügen. |
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Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der | Gesehen, um Unserem Gesetz vom 6. März 2007 zur Abänderung der |
Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das | Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das |
Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden | Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden |
Schutzzertifikaten beigefügt zu werden | Schutzzertifikaten beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |