publié le 24 juillet 2009
Loi portant des dispositions diverses
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses
Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 61 à 62 et des articles 110 à 115 de la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Landesamt für soziale Sicherheit Abschnitt 1 - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit Art. 61 - In Artikel 6 §3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen werden zwischen dem Wort "Freiwilligenarbeit" und dem Wort "fest" die Wörter "sowie die Mindestgarantiebedingungen, wenn Er die in § 1 vorgesehenen Versicherungsverträge auf der Grundlage von § 2 ausdehnt," eingefügt.
Art. 62 - Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 19. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt: « Für einen Freiwilligen darf die pauschale Entschädigung nicht mit der Entschädigung für die tatsächlichen Kosten kombiniert werden. Es ist jedoch möglich, die pauschale Entschädigung mit der Rückzahlung der tatsächlichen Fahrtkosten für ein Maximum von 2 000 Kilometern pro Freiwilligen pro Jahr zu kombinieren.
Was die Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens betrifft, werden die tatsächlichen Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegt. Die tatsächlichen Fahrkosten, die mit der Benutzung eines eigenen Fahrrads verbunden sind, werden gemäss Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste festgelegt. Der Höchstbetrag, der pro Freiwilligen jährlich für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eines eigenen Personenkraftwagens oder Fahrrads gewährt wird, darf die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegte Kilometerentschädigung nicht um mehr als 2 000 Mal überschreiten. » (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte Abschnitt 1 - Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte Art. 110 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 7. Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990. » Art. 111 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Abschnitt 2 - Streichung der vom Landespensionsamt an die Hauptinspektoren bei Steuerverwaltungen gezahlte Zulage Art. 112 - Artikel 13 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird aufgehoben.
Art. 113 - Vorliegender Abschnitt wird am 1. Januar 2009 wirksam.
Abschnitt 3 - Notifizierung der Beschlüsse durch gewöhnlichen Brief Art. 114 - Artikel 5 § 5 letzter Satz des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Beschluss wird dem Betreffenden durch gewöhnlichen Brief notifiziert. Der Beschluss zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge und der Beschluss zur Ausführung davon werden jedoch zusammen per Einschreiben notifiziert. » Art. 115 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Öffentlichen Unternehmen S. VANACKERE Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Pensionen Frau M. ARENA Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK