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Vue multilingue de Loi du 06/05/2009
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Loi portant des dispositions diverses Wet houdende diverse bepalingen
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6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses 6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 61
articles 61 à 62 et des articles 110 à 115 de la loi du 6 mai 2009 tot 62 en de artikelen 110 tot 115 van de wet van 6 mei 2009 houdende
portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009). diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL 1 - Landesamt für soziale Sicherheit KAPITEL 1 - Landesamt für soziale Sicherheit
Abschnitt 1 - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit Abschnitt 1 - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit
Art. 61 - In Artikel 6 §3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Art. 61 - In Artikel 6 §3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die
Rechte der Freiwilligen werden zwischen dem Wort "Freiwilligenarbeit" Rechte der Freiwilligen werden zwischen dem Wort "Freiwilligenarbeit"
und dem Wort "fest" die Wörter "sowie die Mindestgarantiebedingungen, und dem Wort "fest" die Wörter "sowie die Mindestgarantiebedingungen,
wenn Er die in § 1 vorgesehenen Versicherungsverträge auf der wenn Er die in § 1 vorgesehenen Versicherungsverträge auf der
Grundlage von § 2 ausdehnt," eingefügt. Grundlage von § 2 ausdehnt," eingefügt.
Art. 62 - Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Art. 62 - Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der
Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und
19. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt: 19. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt:
« Für einen Freiwilligen darf die pauschale Entschädigung nicht mit « Für einen Freiwilligen darf die pauschale Entschädigung nicht mit
der Entschädigung für die tatsächlichen Kosten kombiniert werden. der Entschädigung für die tatsächlichen Kosten kombiniert werden.
Es ist jedoch möglich, die pauschale Entschädigung mit der Rückzahlung Es ist jedoch möglich, die pauschale Entschädigung mit der Rückzahlung
der tatsächlichen Fahrtkosten für ein Maximum von 2 000 Kilometern pro der tatsächlichen Fahrtkosten für ein Maximum von 2 000 Kilometern pro
Freiwilligen pro Jahr zu kombinieren. Freiwilligen pro Jahr zu kombinieren.
Was die Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens betrifft, werden Was die Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens betrifft, werden
die tatsächlichen Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 die tatsächlichen Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 13
des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegt. Die tatsächlichen allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegt. Die tatsächlichen
Fahrkosten, die mit der Benutzung eines eigenen Fahrrads verbunden Fahrkosten, die mit der Benutzung eines eigenen Fahrrads verbunden
sind, werden gemäss Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. April sind, werden gemäss Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. April
1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die
Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste
festgelegt. Der Höchstbetrag, der pro Freiwilligen jährlich für die festgelegt. Der Höchstbetrag, der pro Freiwilligen jährlich für die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eines eigenen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eines eigenen
Personenkraftwagens oder Fahrrads gewährt wird, darf die in Artikel 13 Personenkraftwagens oder Fahrrads gewährt wird, darf die in Artikel 13
des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegte allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegte
Kilometerentschädigung nicht um mehr als 2 000 Mal überschreiten. » Kilometerentschädigung nicht um mehr als 2 000 Mal überschreiten. »
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung
einer Einkommensgarantie für Betagte einer Einkommensgarantie für Betagte
Abschnitt 1 - Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abschnitt 1 - Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des
Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für
Betagte Betagte
Art. 110 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Art. 110 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur
Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch eine Nummer Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch eine Nummer
7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 7. Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen « 7. Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen
Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober
1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990. » 1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990. »
Art. 111 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König Art. 111 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König
festzulegenden Datum in Kraft. festzulegenden Datum in Kraft.
Abschnitt 2 - Streichung der vom Landespensionsamt an die Abschnitt 2 - Streichung der vom Landespensionsamt an die
Hauptinspektoren bei Steuerverwaltungen gezahlte Zulage Hauptinspektoren bei Steuerverwaltungen gezahlte Zulage
Art. 112 - Artikel 13 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Art. 112 - Artikel 13 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur
Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird aufgehoben. Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird aufgehoben.
Art. 113 - Vorliegender Abschnitt wird am 1. Januar 2009 wirksam. Art. 113 - Vorliegender Abschnitt wird am 1. Januar 2009 wirksam.
Abschnitt 3 - Notifizierung der Beschlüsse durch gewöhnlichen Brief Abschnitt 3 - Notifizierung der Beschlüsse durch gewöhnlichen Brief
Art. 114 - Artikel 5 § 5 letzter Satz des Gesetzes vom 22. März 2001 Art. 114 - Artikel 5 § 5 letzter Satz des Gesetzes vom 22. März 2001
zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Der Beschluss wird dem Betreffenden durch gewöhnlichen Brief « Der Beschluss wird dem Betreffenden durch gewöhnlichen Brief
notifiziert. Der Beschluss zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter notifiziert. Der Beschluss zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter
Beträge und der Beschluss zur Ausführung davon werden jedoch zusammen Beträge und der Beschluss zur Ausführung davon werden jedoch zusammen
per Einschreiben notifiziert. » per Einschreiben notifiziert. »
Art. 115 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten Art. 115 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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