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| Loi portant des dispositions diverses | Wet houdende diverse bepalingen |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses | 6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 61 |
| articles 61 à 62 et des articles 110 à 115 de la loi du 6 mai 2009 | tot 62 en de artikelen 110 tot 115 van de wet van 6 mei 2009 houdende |
| portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009). | diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten |
| KAPITEL 1 - Landesamt für soziale Sicherheit | KAPITEL 1 - Landesamt für soziale Sicherheit |
| Abschnitt 1 - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit | Abschnitt 1 - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit |
| Art. 61 - In Artikel 6 §3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die | Art. 61 - In Artikel 6 §3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die |
| Rechte der Freiwilligen werden zwischen dem Wort "Freiwilligenarbeit" | Rechte der Freiwilligen werden zwischen dem Wort "Freiwilligenarbeit" |
| und dem Wort "fest" die Wörter "sowie die Mindestgarantiebedingungen, | und dem Wort "fest" die Wörter "sowie die Mindestgarantiebedingungen, |
| wenn Er die in § 1 vorgesehenen Versicherungsverträge auf der | wenn Er die in § 1 vorgesehenen Versicherungsverträge auf der |
| Grundlage von § 2 ausdehnt," eingefügt. | Grundlage von § 2 ausdehnt," eingefügt. |
| Art. 62 - Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | Art. 62 - Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
| Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und | Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und |
| 19. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt: | 19. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt: |
| « Für einen Freiwilligen darf die pauschale Entschädigung nicht mit | « Für einen Freiwilligen darf die pauschale Entschädigung nicht mit |
| der Entschädigung für die tatsächlichen Kosten kombiniert werden. | der Entschädigung für die tatsächlichen Kosten kombiniert werden. |
| Es ist jedoch möglich, die pauschale Entschädigung mit der Rückzahlung | Es ist jedoch möglich, die pauschale Entschädigung mit der Rückzahlung |
| der tatsächlichen Fahrtkosten für ein Maximum von 2 000 Kilometern pro | der tatsächlichen Fahrtkosten für ein Maximum von 2 000 Kilometern pro |
| Freiwilligen pro Jahr zu kombinieren. | Freiwilligen pro Jahr zu kombinieren. |
| Was die Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens betrifft, werden | Was die Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens betrifft, werden |
| die tatsächlichen Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 | die tatsächlichen Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 |
| des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer | des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer |
| allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegt. Die tatsächlichen | allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegt. Die tatsächlichen |
| Fahrkosten, die mit der Benutzung eines eigenen Fahrrads verbunden | Fahrkosten, die mit der Benutzung eines eigenen Fahrrads verbunden |
| sind, werden gemäss Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. April | sind, werden gemäss Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. April |
| 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die | 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die |
| Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste | Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste |
| festgelegt. Der Höchstbetrag, der pro Freiwilligen jährlich für die | festgelegt. Der Höchstbetrag, der pro Freiwilligen jährlich für die |
| Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eines eigenen | Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eines eigenen |
| Personenkraftwagens oder Fahrrads gewährt wird, darf die in Artikel 13 | Personenkraftwagens oder Fahrrads gewährt wird, darf die in Artikel 13 |
| des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer | des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer |
| allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegte | allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegte |
| Kilometerentschädigung nicht um mehr als 2 000 Mal überschreiten. » | Kilometerentschädigung nicht um mehr als 2 000 Mal überschreiten. » |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung |
| einer Einkommensgarantie für Betagte | einer Einkommensgarantie für Betagte |
| Abschnitt 1 - Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des | Abschnitt 1 - Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des |
| Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für | Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für |
| Betagte | Betagte |
| Art. 110 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur | Art. 110 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur |
| Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch eine Nummer | Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch eine Nummer |
| 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « 7. Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen | « 7. Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen |
| Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober | Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober |
| 1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990. » | 1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990. » |
| Art. 111 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König | Art. 111 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König |
| festzulegenden Datum in Kraft. | festzulegenden Datum in Kraft. |
| Abschnitt 2 - Streichung der vom Landespensionsamt an die | Abschnitt 2 - Streichung der vom Landespensionsamt an die |
| Hauptinspektoren bei Steuerverwaltungen gezahlte Zulage | Hauptinspektoren bei Steuerverwaltungen gezahlte Zulage |
| Art. 112 - Artikel 13 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur | Art. 112 - Artikel 13 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur |
| Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird aufgehoben. | Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird aufgehoben. |
| Art. 113 - Vorliegender Abschnitt wird am 1. Januar 2009 wirksam. | Art. 113 - Vorliegender Abschnitt wird am 1. Januar 2009 wirksam. |
| Abschnitt 3 - Notifizierung der Beschlüsse durch gewöhnlichen Brief | Abschnitt 3 - Notifizierung der Beschlüsse durch gewöhnlichen Brief |
| Art. 114 - Artikel 5 § 5 letzter Satz des Gesetzes vom 22. März 2001 | Art. 114 - Artikel 5 § 5 letzter Satz des Gesetzes vom 22. März 2001 |
| zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch | zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch |
| folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Der Beschluss wird dem Betreffenden durch gewöhnlichen Brief | « Der Beschluss wird dem Betreffenden durch gewöhnlichen Brief |
| notifiziert. Der Beschluss zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter | notifiziert. Der Beschluss zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter |
| Beträge und der Beschluss zur Ausführung davon werden jedoch zusammen | Beträge und der Beschluss zur Ausführung davon werden jedoch zusammen |
| per Einschreiben notifiziert. » | per Einschreiben notifiziert. » |
| Art. 115 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten | Art. 115 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten |
| Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
| S. VANACKERE | S. VANACKERE |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und |
| der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
| Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
| Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
| Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |