publié le 06 octobre 2014
Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande
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6 JANVIER 2014. - Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 6 janvier 2014 modifiant la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle (Moniteur belge du 31 janvier 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel I Kapitel I des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 13. Juli 2001, 9. März 2003 und 21. Februar 2010, wird ein Abschnitt IV mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt IV - Klagen gegen Beschlüsse der Kontrollkommission in Sachen Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Abgeordnetenkammer" Art. 3 - In Abschnitt IV, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25bis - Der Verfassungsgerichtshof befindet im Wege eines Entscheids über Nichtigkeitsklagen wegen Verletzung entweder wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen Befugnismissbrauch, die eingeleitet werden gegen die Beschlüsse der Kontrollkommission, die erwähnt sind in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien. Im Rahmen der Prüfung dieser Klagen verfügt der Verfassungsgerichtshof über die ihm durch Artikel 26 §§ 1 und 1bis übertragenen Befugnisse." Art. 4 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25ter - Die in Artikel 25bis erwähnten Klagen werden vom gewählten durch den Sanktionsbeschluss der Kontrollkommission betroffenen Kandidaten eingereicht.
Diese Klagen sind nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission eingereicht werden. Die Verjährungsfrist für die in vorliegendem Artikel erwähnten Klagen setzt nur ein, wenn in der von der Kontrollkommission ausgehenden Notifizierung des Beschlusses, durch den eine Sanktion auferlegt wird, diese Klagemöglichkeit und die einzuhaltenden Formen und Fristen erwähnt sind. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, setzt die Verjährungsfrist vier Monate, nachdem dem Betreffenden der Beschluss der Kontrollkommission zur Kenntnis gebracht worden ist, ein." Art. 5 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25quater - Der Verfassungsgerichtshof wird mit einer Nichtigkeitsklage durch Antragschrift befasst, die von dem in Artikel 25ter erwähnten gewählten Kandidaten oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Die Antragschrift wird datiert. Sie vermerkt den Gegenstand der Klage und enthält eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe.
Unbeschadet der Artikel 70 bis 73 befindet der Verfassungsgerichtshof binnen drei Monaten nach Hinterlegung der Nichtigkeitsklage durch einen mit Gründen versehenen Entscheid nach Anhörung der Parteien." Art. 6 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25quinquies - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift eine Abschrift des in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnten Beschlusses der Kontrollkommission, gegen den sich die Klage richtet, und gegebenenfalls seiner Anlagen bei.
Der Greffier notifiziert dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die Antragschrift. Binnen zehn Tagen ab Empfang der Notifizierung durch den Greffier leitet der Präsident der Abgeordnetenkammer die Akte, die zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat, an den Verfassungsgerichtshof weiter.
Binnen dreißig Tagen ab Empfang der Notifizierung durch den Greffier kann die Kontrollkommission einen Schriftsatz an den Verfassungsgerichtshof richten. Schriftsätze, die nicht binnen der vorgesehenen Frist eingereicht werden, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen. Der Greffier übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des Schriftsatzes. Diese Partei verfügt dann über fünfzehn Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Diese Fristen können durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten verkürzt oder verlängert werden." Art. 7 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25sexies - Ist die Klage begründet, annulliert der Verfassungsgerichtshof den Beschluss der Kontrollkommission, gegen den Klage eingereicht wurde.
Der Greffier notifiziert den Parteien und dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die Entscheide." Art. 8 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25septies - Die Artikel 74, 76, 78, 80, 85 bis 89bis und 113 sind nicht anwendbar auf Klagen gegen die Beschlüsse der Kontrollkommission. Wird der Verfassungsgerichtshof jedoch ersucht, seine Befugnisse gemäß Artikel 26 auszuüben, wird der Ministerrat vom Greffier darüber in Kenntnis gesetzt. In diesem Fall verfügt der Ministerrat über eine Frist von fünfzehn Tagen, um beim Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz zu hinterlegen.
Artikel 90 ist auf die in Artikel 25bis erwähnte Klage anwendbar, wobei die in Artikel 89 vorgesehene Frist durch die in Artikel 25quinquies Absatz 3 vorgesehene Frist, die gegebenenfalls verkürzt oder verlängert werden kann, ersetzt wird." Art. 9 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird durch die Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. benutzt der gewählte Kandidat, der eine Klage gegen einen Beschluss der Kontrollkommission eingereicht hat, die Sprache, in der er seinen Eid abgelegt hat, 8. benutzt die Kontrollkommission im Fall einer Klage gegen einen ihrer Beschlüsse die Sprache des Klägers." Art. 10 - In Artikel 109 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 9. März 2003, werden zwischen den Wörtern "des Artikels 25" und den Wörtern "und des Artikels 6" die Wörter ", des Artikels 25quater Absatz 3" eingefügt.
Art. 11 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM