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Loi du 06 janvier 2014
publié le 06 octobre 2014

Loi spéciale portant modification de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises, en vue de permettre l'organisation de consultations populaires régionales. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2014000717
pub.
06/10/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/loi/2014/01/06/2014000717/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JANVIER 2014. - Loi spéciale portant modification de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises, en vue de permettre l'organisation de consultations populaires régionales. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 7 et 9 de la loi spéciale du 6 janvier 2014 portant modification de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises, en vue de permettre l'organisation de consultations populaires régionales (Moniteur belge du 31 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen im Hinblick auf die Ermöglichung der Organisation regionaler Volksbefragungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof Art. 2 - In Titel I des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 13.

Juli 2001, 9. März 2003, 12. Juli 2009 und 21. Februar 2010, wird ein Kapitel IV mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL IV: Kontrolle der Volksbefragungen".

Art. 3 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 30ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30ter - Der Verfassungsgerichtshof befindet im Wege einer Entscheidung über jede regionale Volksbefragung, bevor sie organisiert wird, indem er die Einhaltung der in Artikel 1 erwähnten Normen sowie der in oder aufgrund von Artikel 39bis der Verfassung festgelegten Bedingungen und Modalitäten prüft.

Der Antrag wird vom Präsidenten des Regionalparlaments eingereicht.

Dieser Antrag ist datiert, umfasst den Gegenstand der Volksbefragung unter Angabe des damit verbundenen regionalen Zuständigkeitsbereichs und enthält die Formulierung der Frage, die gestellt wird, den Namen des Initiators der Volksbefragung oder, wenn es mehrere Initiatoren gibt, den Namen ihres Vertreters, die eventuellen Anmerkungen des Präsidenten des Regionalparlaments sowie die Verwaltungsakte. Diese Verwaltungsakte wird mit einem Verzeichnis der Aktenstücke übermittelt, aus denen sie sich zusammensetzt.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet binnen einer Frist von sechzig Tagen nach Einreichung des Antrags.

Erfüllt die Volksbefragung eine der in Absatz 1 erwähnten Normen, Bedingungen oder Modalitäten nicht oder wird der Verfassungsgerichtshof nicht hinzugezogen, wird die Volksbefragung nicht organisiert. Die Volksbefragung darf auch nicht organisiert werden, solange der Verfassungsgerichtshof nicht entschieden hat." Art. 4 - In Titel V desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9. März 2003, 27. März 2006 und 21. Februar 2010, wird ein Kapitel VIIIbis mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel VIIIbis - Verfahren zur Kontrolle der Volksbefragungen".

Art. 5 - In Kapitel VIIIbis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 118bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 118bis - Die Artikel 67, 79, 80 bis 82, 91 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Absatz 3, 92, 93, 95, 101, 102, 108 und 119 sind auf das Verfahren zur Kontrolle der Volksbefragungen anwendbar.

Die Artikel 110, 111 Nr. 1, 2 und 4, 112, 113 Nr. 1 bis 3 und 115 bis 117 sind anwendbar, vorausgesetzt, der Begriff "Entscheid" wird jeweils durch den Begriff "Entscheidung" ersetzt.

Artikel 68 ist anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 2 werden die Wörter "in der Sitzung" gestrichen.

Artikel 98 ist anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 1 werden nach den Wörtern "ihre Nichtigkeitsklage" die Wörter "und ihren Antrag" eingefügt.

Artikel 114 ist auch anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 1 werden nach den Wörtern "erlassenen Entscheide" die Wörter "sowie die in Artikel 30ter erwähnten Entscheidungen" eingefügt." Art. 6 - In dasselbe Kapitel VIIIbis wird ein Artikel 118ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 118ter - Der Greffier notifiziert dem Ministerrat, den Gemeinschafts- und Regionalregierungen, den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen außer derjenigen, von der der Antrag ausgeht, sowie dem Initiator der Volksbefragung unverzüglich die Anträge.

Art. 7 - In dasselbe Kapitel VIIIbis wird ein Artikel 118quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 118quater - Binnen zehn Tagen nach Eingang der vom Greffier aufgrund von Artikel 118ter vorgenommenen Notifizierungen können der Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen, die Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen außer derjenigen, von der der Antrag ausgeht, sowie der Initiator der Volksbefragung einen Schriftsatz an den Verfassungsgerichtshof richten. Der Schriftsatz enthält ein Verzeichnis der Beweisstücke.

Jedem Antrag oder Schriftsatz werden zehn vom Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt. Die Einreichung zusätzlicher Abschriften kann angeordnet werden.

Schriftsätze, die nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht sind, werden von der Verhandlung ausgeschlossen." (...) KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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