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Vue multilingue de Loi du 06/01/2014
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Loi spéciale portant modification de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises, en vue de permettre l'organisation de consultations populaires régionales. - Traduction allemande d'extraits Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en van de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse Instellingen teneinde de organisatie van gewestelijke volksraadplegingen toe te laten. - Duitse vertaling van uittreksels
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6 JANVIER 2014. - Loi spéciale portant modification de la loi spéciale 6 JANUARI 2014. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet
du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle et de la loi spéciale van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en van de bijzondere wet
du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises, en vue de van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse Instellingen
permettre l'organisation de consultations populaires régionales. - teneinde de organisatie van gewestelijke volksraadplegingen toe te
Traduction allemande d'extraits laten. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 7 et 9 de la loi spéciale du 6 janvier 2014 portant 7 en 9 van de bijzondere wet van 6 januari 2014 tot wijziging van de
modification de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof en van de
constitutionnelle et de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse
aux Institutions bruxelloises, en vue de permettre l'organisation de Instellingen teneinde de organisatie van gewestelijke
consultations populaires régionales (Moniteur belge du 31 janvier volksraadplegingen toe te laten (Belgisch Staatsblad van 31 januari
2014). 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6.
Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen im Hinblick auf die 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen im Hinblick auf die
Ermöglichung der Organisation regionaler Volksbefragungen Ermöglichung der Organisation regionaler Volksbefragungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über
den Verfassungsgerichtshof den Verfassungsgerichtshof
Art. 2 - In Titel I des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Art. 2 - In Titel I des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den
Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 13. Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze vom 13.
Juli 2001, 9. März 2003, 12. Juli 2009 und 21. Februar 2010, wird ein Juli 2001, 9. März 2003, 12. Juli 2009 und 21. Februar 2010, wird ein
Kapitel IV mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL IV: Kontrolle Kapitel IV mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL IV: Kontrolle
der Volksbefragungen". der Volksbefragungen".
Art. 3 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 3 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
30ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 30ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30ter - Der Verfassungsgerichtshof befindet im Wege einer "Art. 30ter - Der Verfassungsgerichtshof befindet im Wege einer
Entscheidung über jede regionale Volksbefragung, bevor sie organisiert Entscheidung über jede regionale Volksbefragung, bevor sie organisiert
wird, indem er die Einhaltung der in Artikel 1 erwähnten Normen sowie wird, indem er die Einhaltung der in Artikel 1 erwähnten Normen sowie
der in oder aufgrund von Artikel 39bis der Verfassung festgelegten der in oder aufgrund von Artikel 39bis der Verfassung festgelegten
Bedingungen und Modalitäten prüft. Bedingungen und Modalitäten prüft.
Der Antrag wird vom Präsidenten des Regionalparlaments eingereicht. Der Antrag wird vom Präsidenten des Regionalparlaments eingereicht.
Dieser Antrag ist datiert, umfasst den Gegenstand der Volksbefragung Dieser Antrag ist datiert, umfasst den Gegenstand der Volksbefragung
unter Angabe des damit verbundenen regionalen Zuständigkeitsbereichs unter Angabe des damit verbundenen regionalen Zuständigkeitsbereichs
und enthält die Formulierung der Frage, die gestellt wird, den Namen und enthält die Formulierung der Frage, die gestellt wird, den Namen
des Initiators der Volksbefragung oder, wenn es mehrere Initiatoren des Initiators der Volksbefragung oder, wenn es mehrere Initiatoren
gibt, den Namen ihres Vertreters, die eventuellen Anmerkungen des gibt, den Namen ihres Vertreters, die eventuellen Anmerkungen des
Präsidenten des Regionalparlaments sowie die Verwaltungsakte. Diese Präsidenten des Regionalparlaments sowie die Verwaltungsakte. Diese
Verwaltungsakte wird mit einem Verzeichnis der Aktenstücke Verwaltungsakte wird mit einem Verzeichnis der Aktenstücke
übermittelt, aus denen sie sich zusammensetzt. übermittelt, aus denen sie sich zusammensetzt.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet binnen einer Frist von sechzig Der Verfassungsgerichtshof entscheidet binnen einer Frist von sechzig
Tagen nach Einreichung des Antrags. Tagen nach Einreichung des Antrags.
Erfüllt die Volksbefragung eine der in Absatz 1 erwähnten Normen, Erfüllt die Volksbefragung eine der in Absatz 1 erwähnten Normen,
Bedingungen oder Modalitäten nicht oder wird der Bedingungen oder Modalitäten nicht oder wird der
Verfassungsgerichtshof nicht hinzugezogen, wird die Volksbefragung Verfassungsgerichtshof nicht hinzugezogen, wird die Volksbefragung
nicht organisiert. Die Volksbefragung darf auch nicht organisiert nicht organisiert. Die Volksbefragung darf auch nicht organisiert
werden, solange der Verfassungsgerichtshof nicht entschieden hat." werden, solange der Verfassungsgerichtshof nicht entschieden hat."
Art. 4 - In Titel V desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Art. 4 - In Titel V desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die
Sondergesetze vom 9. März 2003, 27. März 2006 und 21. Februar 2010, Sondergesetze vom 9. März 2003, 27. März 2006 und 21. Februar 2010,
wird ein Kapitel VIIIbis mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel wird ein Kapitel VIIIbis mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel
VIIIbis - Verfahren zur Kontrolle der Volksbefragungen". VIIIbis - Verfahren zur Kontrolle der Volksbefragungen".
Art. 5 - In Kapitel VIIIbis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Art. 5 - In Kapitel VIIIbis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein
Artikel 118bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 118bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 118bis - Die Artikel 67, 79, 80 bis 82, 91 Absatz 1, Absatz 2 "Art. 118bis - Die Artikel 67, 79, 80 bis 82, 91 Absatz 1, Absatz 2
Nr. 1 bis 4 und Absatz 3, 92, 93, 95, 101, 102, 108 und 119 sind auf Nr. 1 bis 4 und Absatz 3, 92, 93, 95, 101, 102, 108 und 119 sind auf
das Verfahren zur Kontrolle der Volksbefragungen anwendbar. das Verfahren zur Kontrolle der Volksbefragungen anwendbar.
Die Artikel 110, 111 Nr. 1, 2 und 4, 112, 113 Nr. 1 bis 3 und 115 bis Die Artikel 110, 111 Nr. 1, 2 und 4, 112, 113 Nr. 1 bis 3 und 115 bis
117 sind anwendbar, vorausgesetzt, der Begriff "Entscheid" wird 117 sind anwendbar, vorausgesetzt, der Begriff "Entscheid" wird
jeweils durch den Begriff "Entscheidung" ersetzt. jeweils durch den Begriff "Entscheidung" ersetzt.
Artikel 68 ist anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 2 werden die Wörter Artikel 68 ist anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 2 werden die Wörter
"in der Sitzung" gestrichen. "in der Sitzung" gestrichen.
Artikel 98 ist anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 1 werden nach den Artikel 98 ist anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 1 werden nach den
Wörtern "ihre Nichtigkeitsklage" die Wörter "und ihren Antrag" Wörtern "ihre Nichtigkeitsklage" die Wörter "und ihren Antrag"
eingefügt. eingefügt.
Artikel 114 ist auch anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 1 werden nach Artikel 114 ist auch anwendbar, vorausgesetzt, in Absatz 1 werden nach
den Wörtern "erlassenen Entscheide" die Wörter "sowie die in Artikel den Wörtern "erlassenen Entscheide" die Wörter "sowie die in Artikel
30ter erwähnten Entscheidungen" eingefügt." 30ter erwähnten Entscheidungen" eingefügt."
Art. 6 - In dasselbe Kapitel VIIIbis wird ein Artikel 118ter mit Art. 6 - In dasselbe Kapitel VIIIbis wird ein Artikel 118ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 118ter - Der Greffier notifiziert dem Ministerrat, den "Art. 118ter - Der Greffier notifiziert dem Ministerrat, den
Gemeinschafts- und Regionalregierungen, den Präsidenten der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, den Präsidenten der
gesetzgebenden Versammlungen außer derjenigen, von der der Antrag gesetzgebenden Versammlungen außer derjenigen, von der der Antrag
ausgeht, sowie dem Initiator der Volksbefragung unverzüglich die ausgeht, sowie dem Initiator der Volksbefragung unverzüglich die
Anträge. Anträge.
Art. 7 - In dasselbe Kapitel VIIIbis wird ein Artikel 118quater mit Art. 7 - In dasselbe Kapitel VIIIbis wird ein Artikel 118quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 118quater - Binnen zehn Tagen nach Eingang der vom Greffier "Art. 118quater - Binnen zehn Tagen nach Eingang der vom Greffier
aufgrund von Artikel 118ter vorgenommenen Notifizierungen können der aufgrund von Artikel 118ter vorgenommenen Notifizierungen können der
Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen, die Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen, die
Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen außer derjenigen, von der Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen außer derjenigen, von der
der Antrag ausgeht, sowie der Initiator der Volksbefragung einen der Antrag ausgeht, sowie der Initiator der Volksbefragung einen
Schriftsatz an den Verfassungsgerichtshof richten. Der Schriftsatz Schriftsatz an den Verfassungsgerichtshof richten. Der Schriftsatz
enthält ein Verzeichnis der Beweisstücke. enthält ein Verzeichnis der Beweisstücke.
Jedem Antrag oder Schriftsatz werden zehn vom Unterzeichner Jedem Antrag oder Schriftsatz werden zehn vom Unterzeichner
beglaubigte Abschriften beigefügt. Die Einreichung zusätzlicher beglaubigte Abschriften beigefügt. Die Einreichung zusätzlicher
Abschriften kann angeordnet werden. Abschriften kann angeordnet werden.
Schriftsätze, die nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist Schriftsätze, die nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist
eingereicht sind, werden von der Verhandlung ausgeschlossen." eingereicht sind, werden von der Verhandlung ausgeschlossen."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Art. 9 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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