publié le 17 octobre 2024
Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits
6 DECEMBRE 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 43, 57 et 69 de la loi du 6 décembre 2022 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis (Moniteur belge du 21 décembre 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VI - Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei
Art. 43 - In Artikel 65 § 5 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2021, werden die Wörter "werden der erhobene oder hinterlegte Betrag und die in § 1 Absatz 2 erwähnte Verwaltungsgebühr" durch die Wörter "wird der erhobene oder hinterlegte Betrag" ersetzt. (...) KAPITEL XI - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen
Art. 57 - In Artikel 19 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Privatpersonen Waffen im Versandhandel oder über das Internet zu verkaufen oder zum Kauf anzubieten" durch die Wörter "Privatpersonen Waffen sowie der gesetzlichen Prüfung unterworfene Einzelteile im Versandhandel oder über das Internet zu kaufen oder zu verkaufen, zum Kauf anzubieten oder zu überlassen". (...) KAPITEL XV - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine humanere, schnellere und strengere Justiz II (...)
Art. 69 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "1/1 In § 1 werden im einleitenden Satz die Wörter "im Schein angegeben ist, oder von den Begünstigten" durch die Wörter "im Schein angegeben ist, von den Begünstigten" ersetzt. 1/2 In § 1 werden zwischen den Wörtern "vertraglichen Erbeinsetzung" und den Wörtern "geschuldet werden" die Wörter "oder vom längstlebenden Ehepartner erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches" eingefügt. 1/3 In § 4 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "vertraglichen Erbeinsetzung" und dem Wort "angegeben" die Wörter "oder des in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten längstlebenden Ehepartners" eingefügt." b) Die Nummern 4/1 bis 4/5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: 4/1 In § 7 Absatz 2 werden im einleitenden Satz zwischen den Wörtern "vertraglichen Erbeinsetzung" und dem Wort "erfolgen" die Wörter "oder den längstlebenden Ehepartner erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches" eingefügt. 4/2 In § 7 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Vermächtnisnehmers oder Begünstigten" durch die Wörter "Vermächtnisnehmers, Begünstigten" ersetzt. 4/3 In § 7 Absatz 2 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "einer vertraglichen Erbeinsetzung" und den Wörtern "beglichen worden sind" die Wörter "oder längstlebenden Ehepartners erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches" eingefügt. 4/4 In § 7 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Vermächtnisnehmers oder Begünstigten" durch die Wörter "Vermächtnisnehmers, Begünstigten" ersetzt. 4/5 In § 7 Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "einer vertraglichen Erbeinsetzung" und den Wörtern "freigegeben werden können" die Wörter "oder längstlebenden Ehepartners erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches" eingefügt." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE