publié le 16 décembre 2010
Loi relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 AVRIL 2010. - Loi relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur (Moniteur belge du 12 avril 2010), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 6 juin 2010 introduisant le Code pénal social (Moniteur belge du 1er juillet 2010); - la
loi du 2 juillet 2010Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
02/07/2010
pub.
28/09/2010
numac
2010003365
source
service public federal finances
Loi modifiant la loi 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers, ainsi que la loi du 22 février 1998 fixant le statut organique de la Banque Nationale de Belgique, et portant des dispositions diverses
fermer modifiant la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers, ainsi que la loi du 22 février 1998 fixant le statut organique de la Banque Nationale de Belgique, et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 septembre 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. .
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 6. APRIL 2010 - Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen, 2.Freiberuflern: Unternehmen, die kein Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches sind und einem durch das Gesetz geschaffenen Disziplinarorgan unterliegen, 3. Verbrauchern: natürliche Personen, die in den Verkehr gebrachte Produkte ausschliesslich zu nichtberuflichen beziehungsweise nichtgewerblichen Zwecken erwerben oder verwenden, 4.Produkten: Waren und Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und Verpflichtungen, 5. Waren: bewegliche Sachgüter, 6.Dienstleistungen: Leistungen, die von einem Unternehmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit oder in Ausführung seines satzungsmässigen Zwecks verrichtet werden, 7. homogenen Dienstleistungen: Dienstleistungen, deren Merkmale und Modalitäten identisch oder ähnlich sind, unabhängig unter anderem von Zeitpunkt und Ort der Ausführung, vom Erbringer der Dienstleistung oder von der Person, für die sie erbracht werden, 8.Etikettierung: Vermerke, Hinweise, Gebrauchsanweisungen, Warenzeichen, Bilder oder Zeichen, die sich auf eine Ware oder eine homogene Dienstleistung beziehen und auf der Ware selbst oder auf Verpackungsmitteln, Unterlagen, Schildern, Etiketten, Bändern oder Aufklebezetteln vorkommen, die diese Ware oder diese Dienstleistung begleiten oder sich darauf beziehen, 9. Inverkehrbringen: Einfuhr im Hinblick auf den Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten von Waren zum Verleih und von Dienstleistungen, Verleih von Waren und Erbringen von Dienstleistungen, entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung, wenn diese Geschäfte von einem Unternehmen vorgenommen werden, 10.eingetragenem Namen: a) für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel: geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte Ursprungsangabe, die in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Anwendung der Verordnung (EG) Nr.510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geltend gemacht werden können, b) für andere Produkte: - geschützte Ursprungsbezeichnung, die in Bezug auf Produkte geltend gemacht werden kann, die aus einer Gegend oder einem bestimmten Ort stammen und die ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden, wenn diese Ursprungsbezeichnung gemäss der anwendbaren regionalen Vorschriften anerkannt worden ist, - geschützte geografische Angabe, die in Bezug auf Produkte geltend gemacht werden kann, die aus einer Gegend oder einem bestimmten Ort stammen und bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurden, wenn diese geografische Angabe gemäss der anwendbaren regionalen Vorschriften anerkannt worden ist, 11.lose verkauften Waren: Waren, die nicht vorher verpackt und vom Verbraucher selbst oder in seiner Anwesenheit abgemessen oder abgewogen werden, 12. pro Stück verkauften Waren: Waren, die nicht geteilt werden können, ohne dass dadurch ihre Beschaffenheit oder ihre Eigenschaften verändert werden, 13.aufbereiteten Waren: Waren, die geteilt, abgewogen, abgezählt beziehungsweise abgemessen werden - auch während der Herstellung - und danach eventuell verpackt werden mit dem Ziel, diese Arbeitsgänge im Augenblick des Anbietens zum Kauf überflüssig zu machen, 14. vorverpackten Waren: aufbereitete Waren, die verpackt werden, bevor sie zum Kauf angeboten werden, unabhängig von der Art der Verpackung, die die Waren gänzlich oder teilweise bedeckt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann ohne vorherige Öffnung oder Veränderung der Verpackung. Darunter fallen: a) in vorher festgelegten Mengen vorverpackte Waren: Waren, die so vorverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge einem vorher bestimmten Wert entspricht, b) in variablen Mengen vorverpackte Waren: Waren, die so vorverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge keinem vorher bestimmten Wert entspricht, 15.Masseinheit: den Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und seiner Ausführungserlasse entsprechende Einheit, 16. Abfüller: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf tatsächlich vorverpackt, 17.Aufbereiter: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf aufbereitet, 18. Nennfüllmenge: auf einer Fertigpackung angegebenes Gewicht oder Volumen, das der Nettomenge entspricht, die diese Fertigpackung enthalten soll, 19.Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf von Produkten zu fördern, ungeachtet wo und wie diese Mitteilungen erfolgen, 20. vergleichender Werbung: Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, 21.Fernabsatzvertrag: zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossener, Waren oder Dienstleistungen betreffender Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- beziehungsweise Dienstleistungssystems des Unternehmens geschlossen wird, wobei das Unternehmen für den Vertrag bis zu und einschliesslich dessen Abschlusses ausschliesslich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet, 22. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers für den Abschluss eines Vertrags zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann, 23.Betreiber eines Fernkommunikationsmittels: natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, Unternehmen ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, 24. Finanzdienstleistung: Bankdienstleistung und Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung, 25.dauerhaftem Datenträger: Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 26. Anbieter: Unternehmen, das Dienstleistungen aufgrund von Fernabsatzverträgen erbringt, 27.Kopplungsgeschäft: Angebot, bei dem der entgeltliche oder kostenlose Erwerb von Waren oder Dienstleistungen an den Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen gebunden ist, 28. missbräuchlicher Klausel: Klausel beziehungsweise Bedingung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, die als solche oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Klauseln oder Bedingungen ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt, 29.Geschäftspraktiken: Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschliesslich Werbung und Marketing eines Unternehmens unmittelbar im Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts, 30. wesentlicher Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers: Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, 31.Verhaltenskodex: Vereinbarung oder Vorschriftenkatalog, die beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten, 32. beruflicher Sorgfalt: Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen sie gegenüber dem Verbraucher gemäss den anständigen Marktgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet, 33.Aufforderung zum Kauf: kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, 34. unzulässiger Beeinflussung: Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt, 35.geschäftlicher Entscheidung: Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschliesst, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen, 36. kollektivem Verbraucherabkommen: innerhalb des Verbraucherrates zwischen den Verbraucherorganisationen und den Berufsorganisationen geschlossenes Abkommen, das die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern regelt, was Waren oder Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen betrifft, 37.Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage.
Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert, 38. Minister: den für Wirtschaft zuständigen Minister. Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Wertpapiere und andere Finanzinstrumente, die in den Rechtsvorschriften über finanzielle Transaktionen und Finanzmärkte erwähnt sind. [Der König kann Regeln über Inhalt und Aufmachung von Werbung oder anderen Unterlagen und Bekanntmachungen, die sich auf ein Konto bei einem Finanzinstitut beziehen, festlegen und der CBFA die Kontrolle über die Einhaltung dieser Bestimmungen nach Modalitäten, die Er festlegt, anvertrauen.] § 2 - Unter den Bedingungen und unter Berücksichtigung der Anpassungen, die der König bestimmt, kann der König jedoch bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf vorerwähnte Wertpapiere und andere Finanzinstrumente oder auf Kategorien dieser Wertpapiere und Finanzinstrumente für anwendbar erklären. § 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Freiberufler, Zahnärzte und Heilgymnasten. [Art. 3 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 27 des G. vom 2. Juli 2010 (B.S. vom 28. September 2010)] KAPITEL 2 - Information des Marktes Abschnitt 1 - Allgemeine Pflicht zur Aufklärung der Verbraucher Art. 4 - Spätestens bei Abschluss des Vertrags müssen Unternehmen Verbrauchern in Treu und Glauben korrekte und nützliche Informationen über die wichtigsten Merkmale des Produkts und über die Verkaufsbedingungen erteilen unter Berücksichtigung des vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachten Informationsbedarfs und des vom Verbraucher mitgeteilten oder vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchs.
Abschnitt 2 - Preisauszeichnung Art. 5 - § 1 - Ausser bei öffentlichem Verkauf muss ein Unternehmen, das Verbrauchern Waren zum Kauf anbietet, den Preis für diese Waren schriftlich und unmissverständlich angeben.
Falls Waren zum Verkauf ausgelegt werden, muss der Preis ausserdem auf lesbare und gut sichtbare Art und Weise angegeben sein. § 2 - Ein Unternehmen, das Verbrauchern homogene Dienstleistungen anbietet, muss den Preis für diese homogenen Dienstleistungen schriftlich auf lesbare, gut sichtbare und unmissverständliche Art und Weise angeben.
Art. 6 - Der angegebene Preis muss der von Verbrauchern zu zahlende Gesamtpreis sein einschliesslich Mehrwertsteuer, aller sonstigen Abgaben und der Kosten anderer Dienstleistungen, die der Verbraucher gezwungenermassen zusätzlich bezahlen muss.
Art. 7 - Preise für Verbraucher müssen mindestens in Euro angegeben werden.
Art. 8 - An Verbraucher gerichtete Werbung, in der ein Preis angeführt wird, muss diesen Preis gemäss den Vorschriften der Artikel 6 und 7 und der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 9 Nr. 1 anführen.
Art. 9 - Der König kann für Produkte beziehungsweise Kategorien von Produkten, die Er bestimmt: 1. besondere Modalitäten für die Preisauszeichnung vorschreiben, 2.bei Ausstellung zum Verkauf von der Verpflichtung befreien, den Preis auf gut sichtbare Weise anzugeben, 3. für Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Dienstleistungen, die keine homogenen Dienstleistungen sind, festlegen, in welchen Fällen und gemäss welchen Modalitäten Verbrauchern ein Kostenvoranschlag auszustellen ist, sofern sie dies beantragen und das Unternehmen bereit ist, die Dienstleistung zu erbringen. Abschnitt 3 - Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Waren und Dienstleistungen Art. 10 - Durch vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse und in Artikel 139 § 2 Absatz 2 erwähnte Ausführungserlasse vorgeschriebene Etikettierungsangaben, Gebrauchsanweisungen und Garantiescheine müssen zumindest in einer für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache abgefasst sein unter Berücksichtigung des Sprachgebietes, in dem die Waren oder Dienstleistungen den Verbrauchern entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden.
Wenn die Etikettierung Pflicht ist, muss sie gut sichtbar und lesbar sein, in der Form und mit dem Inhalt vorgenommen werden, die durch die anwendbaren Vorschriften festgelegt sind, und sich von Werbung deutlich unterscheiden.
Art. 11 - § 1 - Der König kann unbeschadet der Ihm im Bereich der Volksgesundheit übertragenen Zuständigkeit zur Gewährleistung der Ehrlichkeit der Handelsgeschäfte oder des Schutzes der Verbraucher: a) für Waren beziehungsweise Kategorien von Waren, die Er bestimmt, die Etikettierung vorschreiben und deren Angaben und sonstige Merkmale festlegen, b) Zusammensetzungs-, Beschaffenheits-, Präsentations-, Qualitäts- und Sicherheitsbedingungen festlegen, denen Waren entsprechen müssen, um unter einer bestimmten Bezeichnung oder ohne bestimmte Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden zu dürfen, c) verbieten, dass Waren unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, d) die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für in den Verkehr gebrachte Waren auferlegen, e) auferlegen, dass Bezeichnungen, unter denen Waren in den Verkehr gebracht werden, Zeichen, Wörter oder Wendungen zur Verdeutlichung ihrer Bedeutung hinzugefügt werden, f) verbieten, dass Bezeichnungen, unter denen Waren in den Verkehr gebracht werden, bestimmte Zeichen, Wörter oder Wendungen hinzugefügt werden. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Paragraphen vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 12 - Unter Einhaltung der in Artikel 11 § 2 vorgeschriebenen Formen kann der König zur Gewährleistung der Ehrlichkeit der Handelsgeschäfte oder des Schutzes der Verbraucher für Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Dienstleistungen: a) festlegen, wie welche Beschreibung beziehungsweise welche allgemeinen Angaben hinsichtlich der Dienstleistungen Verbrauchern mitzuteilen sind, b) verbieten, dass Dienstleistungen unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, c) die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für in den Verkehr gebrachte Dienstleistungen auferlegen, d) auferlegen, dass Bezeichnungen, unter denen Dienstleistungen in den Verkehr gebracht werden, Zeichen, Wörter oder Wendungen zur Verdeutlichung ihrer Bedeutung hinzugefügt werden, e) verbieten, dass Bezeichnungen, unter denen Dienstleistungen in den Verkehr gebracht werden, bestimmte Zeichen, Wörter oder Wendungen hinzugefügt werden. Wenn bestimmte zur Ausführung des vorliegenden Artikels zu treffende Massnahmen sich auf finanzielle Dienstleistungen beziehen, werden diese Massnahmen gemeinsam vom Minister und vom Minister der Finanzen vorgeschlagen.
Abschnitt 4 - Mengenangabe Art. 13 - § 1 - Auf der Verpackung einer für den Verkauf bestimmten aufbereiteten Ware oder mangels Verpackung auf der Ware selbst muss die in einer Masseinheit ausgedrückte Nennfüllmenge auf lesbare, gut sichtbare und unmissverständliche Art und Weise angegeben werden. § 2 - Für Waren, die für den Grosshandel in Mengen von mehr als zehn Kilogramm oder zehn Litern aufbereitet werden, muss die in einer Masseinheit ausgedrückte Nennfüllmenge entweder auf der Verpackung oder mangels Verpackung auf der Ware selbst auf lesbare, gut sichtbare und unmissverständliche Art und Weise angegeben werden, oder aber auf der Rechnung, dem Versandschein oder jeder anderen Unterlage, der/die bei der Lieferung übergeben oder versendet wird. § 3 - Für Waren, die pro Frachteinheit von mehr als zehn Kilogramm oder zehn Litern geliefert werden, muss die in einer Masseinheit ausgedrückte Nennfüllmenge auf einem Wiege- beziehungsweise Messschein angegeben werden, der dem Käufer bei der Lieferung übergeben wird.
Art. 14 - Die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge obliegt je nach Fall dem Abfüller oder dem Aufbereiter.
Falls Waren eingeführt werden, obliegt die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge dem Einführer.
Die Verpflichtung zur Angabe der Nennfüllmenge obliegt jedoch demjenigen, der die Aufbereitung beziehungsweise Vorverpackung vornehmen lässt, wenn dieser den Abfüller, den Aufbereiter beziehungsweise den Einführer schriftlich von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt hat.
Art. 15 - Ist die Nennfüllmenge nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 § 1 angegeben worden, darf das Unternehmen Verbrauchern die Waren erst zum Kauf anbieten, nachdem es diese in Masseinheiten ausgedrückte Menge auf lesbare, gut sichtbare und unmissverständliche Art und Weise auf der Verpackung oder mangels Verpackung auf der Ware selbst oder auf einem in der Nähe der Ware angebrachten Schild angegeben hat.
Bei lose verkauften Waren muss die Menge nicht angegeben werden.
Art. 16 - Anzeigen der Messgeräte, die für die Bestimmung der Menge lose verkaufter Waren verwendet werden, müssen für den Durchschnittsverbraucher gut lesbar und sichtbar sein.
Art. 17 - An Verbraucher gerichtete Werbung über in vorher festgesetzten Mengen vorverpackte Waren, in der ein Preis angeführt wird, muss die Nennfüllmenge des Inhalts der Verpackung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts angeben.
Art. 18 - Der König kann für Waren beziehungsweise Kategorien von Waren, die Er bestimmt: 1. besondere Modalitäten für die Mengenangabe vorschreiben, 2.von den in den Artikeln 13 bis 15 auferlegten Verpflichtungen befreien, 3. von der Angabe der in einer Masseinheit ausgedrückten Nennfüllmenge befreien und eine andere Verkaufseinheit vorschreiben, 4.die zulässige Spanne zwischen angegebener Nennfüllenge und tatsächlicher Menge und die Modalitäten der Kontrolle dieser Spanne bestimmen, 5. Nennfüllmengen für Inhalt und/oder Behältnisse von Waren festlegen, die zum Inverkehrbringen bestimmt sind, 6.die Angabe der in einer Vorverpackung enthaltenen Anzahl Stücke vorschreiben und die zulässige Spanne zwischen angegebener und tatsächlicher Stückzahl und die Modalitäten der Kontrolle dieser Spanne bestimmen.
Abschnitt 5 - Vergleichende Werbung Art. 19 - § 1 - Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie ist nicht irreführend im Sinne der Artikel 88 bis 91 und 96 Nr. 1. 2. Sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung.3. Sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann.4. Sie begründet bei den Unternehmen keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.5. Durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft.6. Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung.7. Sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus.8. Sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder einer Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar. § 2 - Verboten ist jede vergleichende Werbung, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht entspricht.
Abschnitt 6 - Verkaufsförderung über den Preis Unterabschnitt 1 - Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise Art. 20 - Ein Unternehmen darf in Bezug auf Verbraucher nur dann die Ankündigung einer Preisermässigung im Vergleich zu dem zuvor angewandten Preis für ein gleiches Produkt vornehmen, wenn der neue Preis niedriger ist als der Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, den das Unternehmen im Laufe des Monats angewandt hat, der dem ersten Tag, für den der neue Preis angekündigt wird, vorangeht. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingung obliegt dem Unternehmen.
Betreibt ein Unternehmen mehrere Verkaufsstellen oder verwendet es mehrere Verkaufstechniken, so ist der Referenzpreis der niedrigste Preis, den es im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums in der Verkaufsstelle oder im Rahmen der Verkaufstechnik, für die die Ankündigung gemacht wird, angewandt hat.
Bei Vermerk des neuen Preises muss auf der Ankündigung ebenfalls der Referenzpreis vermerkt werden oder die angegebenen Informationen müssen es dem Durchschnittsverbraucher ermöglichen, den Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen.
Wendet das Unternehmen auf Produkte oder Kategorien von Produkten einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf es den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermässigung bereits angewandt worden ist.
Art. 21 - Ausser bei Ausverkäufen darf die Preisermässigung nur für einen Zeitraum, der einen Monat nicht überschreitet, angekündigt werden. Ausser für die in Artikel 102 § 1 Nr. 2 erwähnten Waren muss der Zeitraum, für den die Preisermässigung angekündigt ist, mindestens einen ganzen Verkaufstag dauern.
Das Datum, ab dem der herabgesetzte Preis angewandt wird, muss während des gesamten Verkaufszeitraums, in dem der Preis als herabgesetzter Preis angekündigt wird, angegeben bleiben.
Art. 22 - Der König kann für Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die Er bestimmt, besondere Modalitäten für den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise vorschreiben.
Art. 23 - Der König bestimmt Waren, Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die in Artikel 20 Absatz 1 erwähnte Ankündigungen verboten sind, und legt Modalitäten und Zeiträume der Anwendung dieser Verbote fest.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Absatzes vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Unterabschnitt 2 - Ausverkäufe Art. 24 - Die Verwendung der Bezeichnung "Ausverkauf", "Liquidation" oder "Uitverkoop" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung für Kaufangebote oder Warenverkäufe ist nur in einem der folgenden Fälle und unter Einhaltung der anderen Bedingungen des vorliegenden Unterabschnitts erlaubt: 1. Der Verkauf erfolgt aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.2. Die Erben oder Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person, die ein Unternehmen betrieben hat, bieten ihnen zukommende Bestände dieses Unternehmens ganz oder teilweise zum Kauf an.3. Ein Unternehmen übernimmt das Geschäft eines anderen Unternehmens und bietet übertragene Bestände ganz oder teilweise zum Kauf an.4. Ein Unternehmen, das seine Tätigkeit aufgibt, bietet die Gesamtheit der Bestände zum Kauf an und hat im Laufe der vorangegangenen drei Jahre keine gleichartigen Waren aus demselben Grund ausverkauft.5. Ein Unternehmen nimmt in den Räumen, in denen das Anbieten zum Kauf an Verbraucher gewöhnlich stattfindet, Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten vor, die mehr als zwanzig Werktage dauern, vorausgesetzt, dass diese Arbeiten den Verkauf unmöglich machen und das Unternehmen im Laufe der vorangegangenen drei Jahre keine gleichartigen Waren aus demselben Grund ausverkauft hat.6. Ein Unternehmen verlegt die Niederlassung, in der das Anbieten zum Kauf an Verbraucher gewöhnlich stattfindet, an einen anderen Ort oder schliesst seine Niederlassung, vorausgesetzt, es hat die Niederlassung seit mindestens einem Jahr vor Beginn des Ausverkaufs betrieben.7. Durch einen Schadensfall wurde der gesamte Warenbestand oder ein Grossteil des Warenbestandes des Unternehmens schwer beschädigt.8. Aufgrund höherer Gewalt wird die Tätigkeit des Unternehmens stark beeinträchtigt.9. Die natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, gibt wegen Pensionierung jede berufliche Tätigkeit auf, sofern sie jedoch nicht bereits im Laufe des vorangegangenen Jahres aus dem in Nr.4 erwähnten Grund oder wegen der in Nr. 6 erwähnten Schliessung der Niederlassung einen Ausverkauf vorgenommen hat.
Art. 25 - § 1 - Ausser in dem in Artikel 24 Nr. 1 vorgesehenen Fall muss derjenige, der einen Ausverkauf vornehmen möchte, dem Minister oder dem vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten vor dem Ausverkauf oder jeder Ankündigung in Bezug auf den Ausverkauf sein Vorhaben notifizieren.
In dieser per Einschreiben vorgenommenen Notifizierung muss unbedingt das Anfangsdatum des Ausverkaufs vermerkt sein und sich auf einen der in Artikel 24 erwähnten Fälle berufen werden, der zu rechtfertigen ist.
Der Ausverkauf darf ausser in den in Artikel 24 Nr. 7 und 8 vorgesehenen Fällen erst zehn Werktage nach Versendung der Notifizierung beginnen.
Die Ausverkaufsdauer ist für die in Artikel 24 Nr. 1 bis 8 erwähnten Fälle auf fünf Monate und für den in Artikel 24 Nr. 9 erwähnten Fall auf zwölf Monate beschränkt. Unterbrechungen des Ausverkaufs innerhalb dieser Fristen haben keine aufschiebende Wirkung.
In jeder Ankündigung oder Werbung in Bezug auf einen Ausverkauf muss das Anfangsdatum des Verkaufs angegeben werden. § 2 - Ausser in den in Artikel 24 Nr. 1 und 7 erwähnten Fällen muss jeder Ausverkauf in den Verkaufsstellen oder im Rahmen der Verkaufstechniken stattfinden, in beziehungsweise mit denen die gleichen Waren vom Unternehmen selbst oder von der verstorbenen Person oder dem ausscheidenden Unternehmen gewöhnlich verkauft wurden.
Ein Unternehmen, das es für unmöglich hält, die Bestimmungen von Absatz 1 einzuhalten, muss beim Minister oder bei dem vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten per Einschreiben eine Abweichung beantragen. Es muss die geltend gemachten Gründe und den Ort, an dem es den Ausverkauf vornehmen möchte, angeben. Über diesen Antrag wird innerhalb zehn Werktagen befunden. Wenn innerhalb dieser Frist keine mit Gründen versehene Ablehnung erfolgt, gilt die Abweichung als gewährt. § 3 - Bei einem Ausverkauf dürfen nur Waren zum Kauf angeboten beziehungsweise verkauft werden, die zum Zeitpunkt der in Artikel 24 Nr. 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung, des in Artikel 24 Nr. 7 erwähnten Schadensfalls oder am Tag der in § 1 vorgesehenen Notifizierung zu den Beständen des Unternehmens gehören.
Bei einem Ausverkauf dürfen jedoch auch Waren zum Kauf angeboten beziehungsweise verkauft werden, die zum Zeitpunkt der in Artikel 24 Nr. 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung, des in Artikel 24 Nr. 2 erwähnten Todes der Person, die ein Unternehmen betrieben hat, des in Artikel 24 Nr. 7 erwähnten Schadensfalls oder der in Artikel 24 Nr. 8 erwähnten Beeinträchtigung Gegenstand einer unter Berücksichtigung des Umfangs und des Aufgabedatums als normal anzusehenden Bestellung waren.
Betreibt ein Unternehmen mehrere Verkaufsniederlassungen, so dürfen ohne Erlaubnis des Ministers oder des vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten keine Waren von einer Niederlassung zu der Stelle gebracht werden, an der der Ausverkauf stattfindet.
Die Erlaubnis muss unter Angabe der Umstände, die den Antrag rechtfertigen, per Einschreiben beantragt werden. Über diesen Antrag wird innerhalb zehn Werktagen befunden. Wenn innerhalb dieser Frist keine mit Gründen versehene Ablehnung erfolgt, gilt die Überführung der Waren als genehmigt. § 4 - Ausser in dem in Artikel 24 Nr. 1 vorgesehenen Fall müssen im Ausverkauf angebotene Waren im Preis herabgesetzt werden im Vergleich zum Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, der im Laufe des Monats, der dem ersten Tag des Ausverkaufs vorangeht, vom Unternehmen selbst oder von der verstorbenen Person oder dem übertragenden Unternehmen für die gleichen Waren verlangt worden ist.
Bei Vermerk des Preises, zu dem Waren im Ausverkauf verkauft werden, wird ebenfalls der Referenzpreis vermerkt oder die angegebenen Informationen ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher, diesen Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen.
Wendet das Unternehmen auf Produkte oder Kategorien von Produkten einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf es den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermässigung bereits angewandt worden ist. § 5 - Die Beweislast für die Einhaltung aller Bedingungen, die in Bezug auf in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte Ausverkäufe festgelegt sind, obliegt der Person, die einen solchen Verkauf vornimmt.
Art. 26 - Der König kann bestimmen, dass in Artikel 25 erwähnte Notifizierungen und Anträge auch mit Hilfe anderer Kommunikationstechniken erfolgen können, und Modalitäten dafür festlegen.
Unterabschnitt 3 - Schlussverkäufe Art. 27 - Schlussverkaufszeiträume sind die Zeiträume vom 3. Januar bis zum 31. Januar und vom 1. Juli bis zum 31. Juli. Fällt der 3.
Januar oder der 1. Juli auf einen Sonntag, so beginnt der Schlussverkaufszeitraum einen Tag früher.
Die Verwendung der Bezeichnung "Schlussverkauf", "Soldes", "Opruiming" oder "Solden" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung durch ein Unternehmen ist nur erlaubt für Kaufangebote und Warenverkauf im Schlussverkaufszeitraum und wenn die Bedingungen des vorliegenden Unterabschnitts erfüllt sind.
Absatz 2 beeinträchtigt nicht das Recht eines Unternehmens, Verbrauchern hier erwähnte Kaufangebote vor Beginn des Schlussverkaufszeitraums anzukündigen.
Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum anpassen. Bevor der Minister einen Erlass vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 28 - Nur Waren, die ein Unternehmen zuvor während mindestens dreissig Tagen zum Kauf angeboten hat und die zu Beginn des Schlussverkaufs noch im Besitz des Unternehmens sind, dürfen Gegenstand eines Angebots unter der in Artikel 27 Absatz 2 erwähnten Bezeichnung sein.
Art. 29 - Ist die im Schlussverkauf verkaufte Ware während des Monats, der dem Schlussverkaufszeitraum vorangeht, in derselben Verkaufsstelle oder im Rahmen derselben Verkaufstechnik zum Kauf angeboten worden, so muss der verlangte Preis niedriger sein als der Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, den das Unternehmen im Laufe dieses Monats in dieser Verkaufsstelle oder im Rahmen dieser Verkaufstechnik für diese Ware verlangt hat.
Ist die im Schlussverkauf verkaufte Ware während des Monats, der dem Schlussverkaufszeitraum vorangeht, nicht zum Kauf angeboten worden, so muss der verlangte Preis niedriger sein als der Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, den das Unternehmen in der Vergangenheit unabhängig von der Verkaufsstelle oder der verwendeten Verkaufstechnik für diese Ware verlangt hat.
Bei Vermerk des Preises mit Verwendung einer in Artikel 27 Absatz 2 erwähnten Bezeichnung wird ebenfalls der Referenzpreis vermerkt oder die angegebenen Informationen ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher, diesen Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen.
Wendet das Unternehmen auf Produkte oder Kategorien von Produkten einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf es den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermässigung bereits angewandt worden ist.
Art. 30 - Die Beweislast für die Einhaltung der Bedingungen, die in Bezug auf die in Artikel 27 erwähnten Kaufangebote festgelegt sind, obliegt dem Unternehmen, das ein solches Kaufangebot vornimmt.
Art. 31 - Der König kann Modalitäten für Kaufangebote und Warenverkäufe unter den in Artikel 27 Absatz 2 erwähnten Bezeichnungen festlegen.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 32 - § 1 - In den Zeiträumen ab 6. Dezember und 6. Juni bis jeweils zum ersten Tag des nächsten Schlussverkaufszeitraums ist es in der Bekleidungs-, Lederwaren- und Schuhbranche verboten, Preisermässigungen anzukündigen, die in diesem Zeitraum wirksam werden, ungeachtet des Ortes oder der angewandten Kommunikationsmittel.
Vor der in Absatz 1 erwähnten Wartezeit ist es verboten, Ankündigungen von Preisermässigungen vorzunehmen, die in der Wartezeit wirksam werden. Das in Absatz 1 erwähnte Verbot beinhaltet ebenfalls das Verbot, Berechtigungsscheine zu verteilen, die während der Wartezeit Anrecht auf eine Preisermässigung geben.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 25 § 4 Absatz 1 dürfen während einer Wartezeit vorgenommene Ausverkäufe nicht mit einer Ankündigung von Preisermässigungen verbunden sein, ausser in Fällen und unter Bedingungen, die der König bestimmt. § 2 - Der König kann Waren oder Kategorien von Waren bestimmen, auf die das in § 1 erwähnte Verbot keine Anwendung findet.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. § 3 - Das in § 1 erwähnte Verbot, Preisermässigungen anzukündigen, gilt nicht für das Anbieten zum Kauf von Produkten anlässlich gelegentlicher Handelsveranstaltungen, die höchstens vier Tage dauern und höchstens einmal im Jahr von örtlichen Unternehmensvereinigungen oder mit ihrer Beteiligung durchgeführt werden.
Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen diese Veranstaltungen stattfinden dürfen.
Unterabschnitt 4 - Berechtigungsscheine, die zu Erstattung oder Preisermässigung berechtigen Art. 33 - Auf Berechtigungsscheinen, die von einem Unternehmen bei Erwerb einer Ware oder Dienstleistung angeboten werden und zu einer nachträglichen Erstattung des Preises oder eines Teils des Preises berechtigen, werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausstellers, 2.erstatteter Betrag, 3. gegebenenfalls Ende ihrer Gültigkeitsdauer, ausser wenn diese unbegrenzt ist, 4.Modalitäten und Bedingungen für die Erstattung, einschliesslich der Schritte, die der Inhaber des Berechtigungsscheins unternehmen muss, um die Erstattung zu erhalten, und der Frist, innerhalb deren die Erstattung vorgenommen wird, ausser wenn dies in einer getrennten Information zugleich mit dem Berechtigungsschein mitgeteilt wird.
Art. 34 - § 1 - Ein Unternehmen, dem ein Berechtigungsschein vorgelegt wird, der von ihm selbst oder von einem anderen Unternehmen kostenlos verteilt worden ist und der es seinem Inhaber ermöglicht, bei Kauf einer oder mehrerer Waren und/oder Dienstleistungen sofort eine Preisermässigung zu erhalten, ist verpflichtet diesen Berechtigungsschein anzunehmen, insofern die Bedingungen des Angebots erfüllt sind.
Ist der Berechtigungsschein von einem anderen Unternehmen ausgegeben worden als demjenigen, dem er vorgelegt wird, so gilt die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung jedoch nur, wenn auf dem Berechtigungsschein die in § 2 aufgezählten Angaben vermerkt sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Angaben sind: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausstellers, 2.Betrag der Ermässigung, 3. Waren oder Dienstleistungen, die erworben werden müssen, um den Berechtigungsschein verwenden zu können, 4.Verkaufsstellen, in denen der Berechtigungsschein verwendet werden kann, es sei denn, er kann in allen Verkaufsstellen verwendet werden, in denen die Waren oder Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden, 5. Gültigkeitsdauer des Berechtigungsscheins, ausser wenn diese unbegrenzt ist. Art. 35 - Wer in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte Berechtigungsscheine ausgibt, wird unter den Bedingungen ihrer Ausgabe Schuldner der Verbindlichkeit, die diese Berechtigungsscheine darstellen.
Insofern der Aussteller der in Artikel 34 erwähnten Berechtigungsscheine nicht das Unternehmen ist, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, ist der Aussteller verpflichtet, dem Unternehmen, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist den Berechtigungsschein zu erstatten.
Art. 36 - § 1 - Der König kann für die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Berechtigungsscheine: 1. ein Mindestformat und Unterscheidungsmerkmale vorschreiben, 2.die Ausgabe der Berechtigungsscheine von der Bestellung von Zahlungsfähigkeitsgarantien und der Führung einer Sonderbuchführung abhängig machen und Kontrollmassnahmen auferlegen, 3. besondere Modalitäten vorschreiben, um die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts für Berechtigungsscheine, die unter der Form einer elektronischen Registrierung angeboten werden, anzupassen. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von § 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Abschnitt 7 - Verschiedene Bestimmungen Art. 37 - Wird ausserhalb einer Verkaufsniederlassung eines Unternehmens eine zeitlich begrenzte Werbung für eine oder mehrere Waren mit Vermerk ihres Preises angekündigt, so muss das Unternehmen, das nicht mehr über die betreffenden Waren verfügt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 88 Nr. 1 und 2 dem Verbraucher für jede nicht mehr vorrätige Ware von über 25 EUR einen Berechtigungsschein ausstellen, der innerhalb angemessener Frist und unter den Bedingungen des Angebots zum Kauf dieser Ware berechtigt.
Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen a) nicht mehr unter denselben Bedingungen einen neuen Bestand der betreffenden Waren anlegen kann oder b) die betreffenden Waren nach Erschöpfung ihres Bestandes nicht mehr zum Kauf anbieten möchte und dies in seiner Werbung deutlich macht oder c) in der betreffenden Werbung die Anzahl der vorrätigen Waren für jede Verkaufsstelle, für die die Werbung gemacht worden ist, vermerkt hat. Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag anpassen.
Art. 38 - § 1 - Der König kann unbeschadet der Ihm aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung zuerkannten Befugnisse durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise für Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die Er bestimmt: 1. Werbung verbieten oder einschränken, um einen besseren Schutz der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt zu gewährleisten, 2.Mindestangaben in der Werbung festlegen zur Gewährleistung einer besseren Aufklärung der Verbraucher. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von § 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 39 - § 1 - Die Kommission für ökologische Etikettierung und Werbung ist damit beauftragt, über Werbung und Etikettierung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Umwelt und über das Erstellen eines Kodexes der ökologischen Werbung Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben. § 2 - Nach Stellungnahme der Kommission und auf gemeinsame Initiative des Ministers und des für Umwelt zuständigen Ministers kann der König einen Kodex der ökologischen Werbung auferlegen. § 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung der Kommission. Diese muss mindestens zwei Vertreter von Umweltschutzvereinigungen zu seinen Mitgliedern zählen.
KAPITEL 3 - Verträge mit Verbrauchern Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 40 - § 1 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich abgefasst sein. § 2 - Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der Unterlassungsklage, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 6.
April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz vorgesehen ist.
Ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher kann unter anderem aufgrund der Geschäftspraktiken, die direkt damit verbunden sind, interpretiert werden.
Art. 41 - Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in Artikel 91 Nr. 12, 16 und 17 und Artikel 94 Nr. 1, 2 und 8 erwähnten unlauteren Geschäftspraxis abgeschlossen worden ist, kann der Verbraucher innerhalb angemessener Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Praxis bekannt war oder hätte sein müssen, die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen, ohne dass er das gelieferte Produkt zurückgeben muss.
Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in den Artikeln 84 bis 86, 91 Nr. 1 bis 11, 13 bis 15, 18 bis 23 und in Artikel 94 Nr. 3 bis 7 erwähnten unlauteren Geschäftspraxis abgeschlossen worden ist, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen die Erstattung aller vom Verbraucher gezahlten Beträge anordnen, ohne dass der Verbraucher das gelieferte Produkt zurückgeben muss.
Im Falle einer nicht bestellten Lieferung an den Verbraucher im Sinne von Artikel 94 Nr. 6 ist der Verbraucher in jedem Fall von der Zahlung des Preises oder jeder anderen Gegenleistung befreit. Die Tatsache, dass der Verbraucher nicht auf die Lieferung reagiert, bedeutet nicht, dass er ihr zustimmt.
Art. 42 - Einem Unternehmen ist es untersagt, den Verbraucher einen Wechsel unterzeichnen zu lassen, durch den dieser die Begleichung seiner Verbindlichkeiten verspricht oder gewährleistet, unbeschadet besonderer Vorschriften, die dies ausdrücklich erlauben.
Art. 43 - Einem Unternehmen ist es untersagt, Telefonanrufe, für die der Verbraucher neben dem Anrufpreis den Gesprächsinhalt bezahlen muss, zu fakturieren, wenn diese Anrufe die Ausführung eines bereits abgeschlossenen Kaufvertrags betreffen.
Art. 44 - Einem Unternehmen ist es untersagt, bei einem Vertragsabschluss im Internet Voreinstellungen zu verwenden, die der Verbraucher ablehnen muss, um jegliche Zahlung eines oder mehrerer zusätzlicher Produkte zu vermeiden.
Abschnitt 2 - Fernabsatzverträge Unterabschnitt 1 - Fernabsatzverträge, die sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen Art. 45 - Bei Angebot eines Fernabsatzvertrags müssen dem Verbraucher unzweideutig, klar und verständlich auf jedwede dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasste Weise insbesondere folgende Informationen erteilt werden: 1. Identität des Unternehmens und seine geografische Anschrift, 2.wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, 3. Preis der Ware oder Dienstleistung, 4.gegebenenfalls Lieferkosten, 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung des Vertrags, 6.Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, 7. Modalitäten der Rücknahme oder Rückgabe der Ware einschliesslich eventuell damit verbundener Kosten, 8.Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet, 9. Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises, 10.gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmässig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
Bei fernmündlicher Kommunikation sind darüber hinaus die Identität des Unternehmens und der geschäftliche Zweck des Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs mit dem Verbraucher klar und ausdrücklich offen zu legen.
Art. 46 - § 1 - Der Verbraucher muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der ihm zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, folgende Informationen erhalten: 1. Bestätigung der in Artikel 45 Nr.1, 3 bis 6 und 10 erwähnten Informationen und genaue Beschreibung der Ware oder Dienstleistung, 2. gegebenenfalls Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts und folgende Klausel, die fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der ersten Seite stehen muss: "Der Verbraucher hat während ... Kalendertagen ab dem Tag nach Lieferung der Ware oder Abschluss des Dienstvertrags das Recht, dem Unternehmen zu notifizieren, dass er auf den Kauf verzichtet, ohne Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen." Diese Klausel wird durch die Anzahl Kalendertage ergänzt, die nicht unter vierzehn liegen darf.
Fehlt oben genannte Klausel unter den in § 2 erwähnten Bedingungen, so wird davon ausgegangen, dass die Ware oder Dienstleistung dem Verbraucher geliefert beziehungsweise erbracht wurde, ohne dass dieser zuvor darum gebeten hatte, und dass er die Ware oder Dienstleistung weder bezahlen noch zurückgeben muss, 3. bei Nichtbestehen des Widerrufsrechts in den in Artikel 47 § 4 erwähnten Fällen folgende Klausel, die fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der ersten Seite stehen muss: "Der Käufer hat nicht das Recht, auf den Kauf zu verzichten.", 4. geografische Anschrift der Niederlassung des Unternehmens, bei der der Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann, 5.Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen, 6. Kündigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer beziehungsweise einer mehr als einjährigen Vertragsdauer. § 2 - Der Verbraucher muss die in § 1 erwähnten Informationen: - bei Waren: spätestens bei Lieferung an den Verbraucher erhalten, - bei Dienstleistungen: vor Erfüllung des Dienstvertrags und gegebenenfalls während der Erfüllung des Dienstvertrags erhalten, wenn die Erfüllung des Vertrags mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und unmittelbar über den Betreiber des Fernkommunikationsmittels abgerechnet werden. Allerdings muss dem Verbraucher die geografische Anschrift der Niederlassung des Unternehmens mitgeteilt werden, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.
Art. 47 - § 1 - Der Verbraucher kann jeden Fernabsatzvertrag innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen widerrufen. Er kann dieses Recht ausüben, ohne Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 48 § 2 zweiter Gedankenstrich sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können.
Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt: - bei Waren mit dem Tag nach ihrer Lieferung beim Verbraucher, wenn die in Artikel 46 § 1 erwähnten Informationspflichten erfüllt sind, - bei Dienstleistungen mit dem Tag nach dem Vertragsabschluss oder dem Tag, an dem die in Artikel 46 § 1 erwähnten Informationspflichten erfüllt sind, wenn dies nach Vertragsabschluss der Fall ist, sofern damit nicht die in § 2 genannte Dreimonatsfrist überschritten wird.
Was die Einhaltung der Widerrufsfrist betrifft, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Notifizierung vor Ablauf der Frist schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Empfänger zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, versandt worden ist. § 2 - Falls das Unternehmen die in Artikel 46 § 1 vorgesehenen Informationspflichten nicht erfüllt hat, beträgt die Widerrufsfrist drei Monate. Diese Frist beginnt: - bei Waren mit dem Tag ihrer Lieferung beim Verbraucher, - bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die in Artikel 46 § 1 erwähnten Informationen übermittelt, so beginnt die in § 1 erwähnte Frist mit dem Tag nach Empfang der Informationen.
Bei Waren, die Gegenstand aufeinander folgender Lieferungen sind, beginnen die Widerrufsfristen mit dem Tag nach der ersten Lieferung. § 3 - Wird das in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene Widerrufsrecht ausgeübt, so hat das Unternehmen die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die Erstattung hat so bald wie möglich innerhalb dreissig Tagen nach dem Widerruf zu erfolgen. § 4 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben bei: 1. Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der in § 1 erwähnten Widerrufsfrist begonnen hat, 2.Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, 3. Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 4.Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 5. Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, 6.Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Händlern im Rahmen häufiger und regelmässiger Fahrten geliefert werden.
Falls das Unternehmen den Verbraucher entgegen Artikel 45 Nr. 6 nicht informiert hat, dass kein Widerrufsrecht besteht, verfügt der Verbraucher über das in § 2 erwähnte Widerrufsrecht.
Art. 48 - § 1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Unternehmen die Bestellung spätestens dreissig Tage nach dem Tag auszuführen, der auf den Tag, an dem der Verbraucher seine Bestellung übermittelt hat, folgt.
Erfüllt das Unternehmen den Vertrag nicht rechtzeitig, so hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag ohne gerichtliches Eingreifen und mit einer einfachen Notifizierung an das Unternehmen aufzulösen, vorausgesetzt, das Unternehmen hat zu diesem Zeitpunkt die bestellte Ware noch nicht gesandt oder noch nicht mit der Erbringung der bestellten Dienstleistung begonnen, unbeschadet des Rechts des Verbrauchers auf einen eventuellen Schadenersatz. Vom Verbraucher können aufgrund dieser Auflösung weder Entschädigung noch Unkosten gefordert werden.
Ausserdem müssen dem Verbraucher eventuell geleistete Zahlungen innerhalb dreissig Tagen erstattet werden. § 2 - Bei Ausübung des Widerrufsrechts in Anwendung von Artikel 47 können eventuelle Kosten der Rücksendung nicht zu Lasten des Verbrauchers gelegt werden, wenn: - die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung der Beschreibung des Angebots nicht entspricht, - das Unternehmen seine in den Artikeln 45 und 46 § 1 erwähnten Informationspflichten nicht erfüllt hat. § 3 - Im Falle einer Ausübung des Widerrufsrechts in Anwendung von Artikel 47 kann der Verbraucher, der einen Kreditvertrag zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, abgeschlossen hat, den Kreditvertrag ohne Unkosten oder Entschädigung widerrufen, vorausgesetzt: 1. der Kreditvertrag wurde mit dem Unternehmen abgeschlossen oder von einem Dritten gewährt, sofern eine Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmen besteht, um die Finanzierung der Verkäufe des Letzteren zu gewährleisten, und 2.der Widerruf des Kreditvertrags erfolgt in Fristen und gemäss Modalitäten, die in Artikel 47 erwähnt sind.
Unterabschnitt 2 - Fernabsatzverträge, die sich auf Finanzdienstleistungen beziehen Art. 49 - Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschliessenden aufeinander folgenden Vorgängen oder einer daran anschliessenden Reihe von Vorgängen der gleichen Art umfassen, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts nur für die erste Vereinbarung.
Falls es keine erstmalige Vereinbarung gibt, aber die aufeinander folgenden oder getrennten Vorgänge der gleichen Art, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, zwischen den gleichen Vertragsparteien abgewickelt werden, gelten die Artikel 50 und 51 nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, so dass die Artikel 50 und 51 Anwendung finden.
Art. 50 - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, sind ihm unmissverständlich auf klare und verständliche Weise in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise mindestens folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. betreffend den Anbieter a) Identität einschliesslich Unternehmensnummer und Hauptgeschäftstätigkeit des Anbieters, seine geografische Anschrift und jede andere geografische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter massgeblich ist, b) soweit der Anbieter in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, vertreten ist, Identität dieses Vertreters und geografische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Vertreter massgeblich ist, c) wenn der Verbraucher mit einem anderen Unternehmen als dem Anbieter zu tun hat, Identität dieses Unternehmens, Eigenschaft, in der es gegenüber dem Verbraucher tätig wird, und geografische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und diesem Unternehmen massgeblich ist, d) soweit für die Tätigkeit des Anbieters und/oder des anderen Unternehmens, mit dem der Verbraucher zu tun hat, eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 2.betreffend die Finanzdienstleistung a) Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, b) Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmen für die Finanzdienstleistung schuldet, einschliesslich aller damit verbundenen Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über das Unternehmen abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, c) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, und Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge keine Garantie für künftige Erträge sind, d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die nicht über das Unternehmen abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, e) Angaben zu einer etwaigen Beschränkung des Zeitraums, während dessen die zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind, f) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, g) spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, 3.betreffend den Fernabsatzvertrag a) Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäss Artikel 53 und für den Fall, dass ein solches Recht besteht, Widerrufsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschliesslich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäss Artikel 54 § 1 zu entrichten hat, und Folgen der Nichtausübung dieses Rechts, b) Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauernden oder regelmässig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat, c) Angaben zum Recht der Parteien, den Vertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Bedingungen des Fernabsatzvertrags zu kündigen, einschliesslich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden, d) praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Angabe der Anschrift, an die die Notifizierung zu senden ist, e) Rechtsvorschrift(en), die das Unternehmen der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt, f) Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder über das zuständige Gericht, g) Angaben darüber, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in vorliegendem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie darüber, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen sich das Unternehmen verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen, 4.betreffend den Rechtsbehelf a) Angaben darüber, ob der Verbraucher, der Vertragspartei ist, Zugang zu einem aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang, b) Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und das Gesetz vom 17. Dezember 1998 zur Schaffung eines Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente und zur Reorganisation der Schutzsysteme für Einlagen und Finanzinstrumente fallen.
Der geschäftliche Zweck dieser Informationen muss unmissverständlich zu erkennen sein. § 2 - Informationen über vertragliche Verpflichtungen, die dem Verbraucher im Vorfeld des Vertragsabschlusses mitzuteilen sind, müssen im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen stehen, die sich aufgrund des Rechts ergeben würden, dessen Anwendbarkeit auf den Fernabsatzvertrag im Falle seines Abschlusses angenommen wird.
Art. 51 - Bei fernmündlicher Kommunikation sind die Identität des Unternehmens und der geschäftliche Zweck des Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs mit dem Verbraucher klar und ausdrücklich offen zu legen.
Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers brauchen nur folgende Informationen übermittelt zu werden: a) Identität und Eigenschaft der Kontaktperson des Verbrauchers und deren Verbindung zum Anbieter, b) Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung, c) Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmen für die Finanzdienstleistung schuldet, einschliesslich aller damit verbundenen Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über das Unternehmen abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die nicht über das Unternehmen abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, e) Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäss Artikel 53 und für den Fall, dass ein solches Recht besteht, Widerrufsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschliesslich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäss Artikel 54 § 1 zu entrichten hat, und Folgen der Nichtausübung dieses Rechts. Das Unternehmen informiert den Verbraucher darüber, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können, und welcher Art diese Informationen sind. Das Unternehmen erteilt auf jeden Fall sämtliche Informationen, wenn es seinen Verpflichtungen nach Artikel 52 nachkommt.
Art. 52 - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, übermittelt das Unternehmen dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen und die in Artikel 50 § 1 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat. § 2 - Das Unternehmen kommt der Verpflichtung gemäss § 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags nach, wenn der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Vorlage der Vertragsbedingungen und der entsprechenden Informationen gemäss § 1 nicht gestattet. § 3 - Zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform verlangen. Ausserdem ist der Verbraucher berechtigt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn, dass dies mit dem geschlossenen Fernabsatzvertrag oder der Art der erbrachten Finanzdienstleistung unvereinbar ist.
Art. 53 - § 1 - Der Verbraucher kann innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen den Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung widerrufen. Er kann dieses Recht ausüben ohne Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Die Widerrufsfrist läuft: - ab dem Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags, - oder dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäss Artikel 52 § 1 oder § 2 erhält, wenn dieser Zeitpunkt später als der im ersten Gedankenstrich genannte Zeitpunkt liegt.
Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Notifizierung, sofern sie schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Empfänger zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird. § 2 - Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei: 1. Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies gilt zum Beispiel für Dienstleistungen im Zusammenhang mit: - Devisen, - Geldmarktinstrumenten, - handelbaren Wertpapieren, - Anteilen an Anlagegesellschaften, - Finanztermingeschäften ("Futures") einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, - Zinstermingeschäften ("FRA"), - Zins- und Devisenswaps und Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis ("equity swaps"), - Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in vorliegender Nummer genannten Instrumente einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, insbesondere Devisen- und Zinsoptionen, 2. Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, 3.Hypothekarkreditverträgen, die dem Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen. § 3 - Wurde einem Fernabsatzvertrag über eine bestimmte Finanzdienstleistung ein anderer Fernabsatzvertrag hinzugefügt, der Finanzdienstleistungen des Anbieters oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmen betrifft, so wird dieser Zusatzvertrag ohne Vertragsstrafe aufgelöst, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach § 1 ausübt.
Art. 54 - § 1 - Während der Widerrufsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäss Artikel 53 § 1 aus, so darf von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung für die vom Anbieter gemäss dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Finanzdienstleistung verlangt werden.
Der zu zahlende Betrag darf: - einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht, - nicht so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden kann. § 2 - Der Anbieter darf vom Verbraucher eine Zahlung gemäss § 1 nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag gemäss Artikel 50 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) ordnungsgemäss unterrichtet worden ist. Er kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist gemäss Artikel 53 § 1 ohne vorab geäusserten Wunsch seitens des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat. § 3 - Der Anbieter erstattet dem Verbraucher so bald wie möglich innerhalb dreissig Kalendertagen Beträge, die er von diesem gemäss dem Fernabsatzvertrag erhalten hat; hiervon ausgenommen ist der in § 1 genannte Betrag. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Anbieter die Widerrufsnotifizierung erhält. § 4 - Der Verbraucher gibt so bald wie möglich innerhalb dreissig Kalendertagen vom Anbieter erhaltene Geldbeträge und/oder Gegenstände an den Anbieter zurück. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher die Widerrufsnotifizierung abschickt.
Art. 55 - § 1 - Anbieter sind Verbrauchern gegenüber für die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 50 bis 52 verantwortlich. § 2 - Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 50 § 1 Nrn. 2 und 3, 51 und 52 können Verbraucher den Vertrag innerhalb angemessener Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen bekannt war oder hätte sein müssen, dass diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, durch ein mit Gründen versehenes Einschreiben kostenfrei und ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, auflösen.
Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für diesen Abschnitt Art. 56 - § 1 - Die Beweislast für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmens zur Unterrichtung des Verbrauchers, für die Einhaltung der Fristen und für die Zustimmung des Verbrauchers zum Vertragsabschluss und gegebenenfalls zur Durchführung des Vertrags innerhalb der Widerrufsfrist liegt beim Unternehmen. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen liegt die Beweislast beim Anbieter.
Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verpflichtungen des Unternehmens beziehungsweise im Fall von Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen des Anbieters dem Verbraucher aufzuerlegen, sind verboten und nichtig. § 2 - Klauseln, aufgrund deren der Verbraucher auf die Rechte, die ihm aufgrund des vorliegenden Abschnitts zustehen, verzichtet, gelten als ungeschrieben. § 3 - Eine Klausel, durch die das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den Vertrag findet, ist für die in vorliegendem Abschnitt geregelten Angelegenheiten verboten und nichtig, wenn in Ermangelung dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet. § 4 - Die Zusendung von Waren und Berechtigungsscheinen für Dienstleistungen erfolgt immer auf Gefahr der Person, die einen Vertrag mit dem Verbraucher abgeschlossen hat.
Art. 57 - § 1 - Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts kann der König: 1. Sonderbestimmungen für bestimmte Fernkommunikationsmittel erlassen, wobei gegebenenfalls die Spezifitäten der kleinen und mittleren Betriebe zu berücksichtigen sind, 2.Waren beziehungsweise Warenkategorien, die Er festlegt, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts oder bestimmter Bestimmungen, die Er bestimmt, ausschliessen, 3. Dienstleistungen beziehungsweise Dienstleistungskategorien, die Er festlegt, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts oder bestimmter Bestimmungen, die Er bestimmt, ausschliessen, 4.Sonderbestimmungen für Waren beziehungsweise Warenkategorien, die Er festlegt, erlassen, 5. Sonderbestimmungen für Dienstleistungen beziehungsweise Dienstleistungskategorien, die Er festlegt, erlassen, 6.Sonderbestimmungen für öffentliche Verkäufe, die mittels eines Fernkommunikationsmittels organisiert werden, erlassen. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Abschnitt 3 - Ausserhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens geschlossene Verträge Art. 58 - § 1 - Vorliegender Abschnitt bezieht sich auf Verkäufe von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher, die von einem Unternehmen vorgenommen werden: 1. im Haus des Verbrauchers oder eines anderen Verbrauchers oder auch am Arbeitsplatz des Verbrauchers, 2.während eines vom oder für das Unternehmen organisierten Ausflugs ausserhalb der Verkaufsräume, 3. auf Messen, Schauen und Ausstellungen unter der Bedingung, dass vor Ort nicht der Gesamtbetrag bezahlt wird und der Preis mehr als 200 EUR beträgt. § 2 - Der König kann: - den in § 1 Nr. 3 erwähnten Betrag anpassen, - den Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts auf Verkäufe ausdehnen, die an anderen Orten, die Er bestimmt, vorgenommen werden.
Bevor der Minister einen Erlass vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 59 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf: 1. in Artikel 58 § 1 Nr.1 erwähnte Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen, für die der Verbraucher vorher und ausdrücklich um den Besuch des Unternehmens gebeten hat in der Absicht, über den Kauf dieser Waren oder Dienstleistungen zu verhandeln.
Die Einwilligung des Verbrauchers in ein vom Unternehmen telefonisch vorgeschlagenes Besuchsangebot gilt nicht als vorhergehende Bitte, 2. Verkäufe von Lebensmitteln, Getränken und Putz- und Pflegemitteln für den Haushalt durch Unternehmen, die durch häufige und regelmässige Runden einen Kundenstamm mittels Wandergeschäften bedienen, 3.öffentliche Verkäufe, 4. Fernverkäufe, 5.Verkäufe von Versicherungen, 6. Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen ohne geschäftlichen Charakter und mit ausschliesslich philanthropischem Zweck unter den in Anwendung des Gesetzes vom 25.Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte festgelegten Bedingungen und insofern sie jeweils nicht mehr als 50 EUR betragen.
Der König kann diesen Betrag anpassen, 7. Verbraucherkreditverträge, die den Rechtsvorschriften über den Verbraucherkredit unterliegen. Art. 60 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Vorschriften über die Beweisführung müssen die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verkäufe an Verbraucher zur Vermeidung der Nichtigkeit Gegenstand eines schriftlichen Vertrags sein, der in so vielen Exemplaren ausgefertigt wird, wie es Vertragsparteien mit unterschiedlichen Belangen gibt.
In diesem Vertrag muss Folgendes angegeben werden: - Name und Anschrift des Unternehmens, - Datum und Ort des Vertragsabschlusses, - genaue Angabe der Ware oder Dienstleistung und deren Hauptmerkmale, - Frist für die Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung, - zu zahlender Preis und Zahlungsmodalitäten, - folgende Widerrufsklausel, die fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der Vorderseite des ersten Blattes stehen muss: "Der Verbraucher hat während sieben Werktagen ab dem Tag nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags das Recht, den Kauf ohne Kosten zu widerrufen unter der Bedingung, dass er das Unternehmen per Einschreiben benachrichtigt. Klauseln, durch die der Verbraucher auf dieses Recht verzichtet, sind nichtig. Was die Einhaltung der Frist betrifft, genügt es, wenn die Notifizierung vor Ablauf dieser Frist versandt wird." Dieser Vermerk ist zur Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrags vorgeschrieben.
Art. 61 - In Artikel 58 erwähnte Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen gelten erst nach einer Frist von sieben Werktagen ab dem Tag nach Unterzeichnung des in Artikel 60 erwähnten Vertrags als abgeschlossen.
Während dieser Bedenkzeit hat der Verbraucher das Recht, dem Unternehmen per Einschreiben mitzuteilen, dass er den Kauf widerruft.
Die Bedenkzeit gilt als eingehalten, wenn die Notifizierung vor Ablauf der Bedenkzeit versandt worden ist.
Keine Dienstleistung darf vor Ablauf der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedenkzeit erbracht werden.
Ausser für die in Artikel 58 § 1 Nr. 3 erwähnten Verkäufe darf vom Verbraucher unter keinem Vorwand eine Anzahlung oder eine Zahlung in irgendeiner Form gefordert oder angenommen werden, bevor die in vorliegendem Artikel erwähnte Bedenkzeit abgelaufen ist.
Art. 62 - Bei Probekäufen fängt die Bedenkzeit am Tag der Warenlieferung an und endet bei Ablauf der Probezeit, ohne dass sie weniger als sieben Werktage betragen darf.
Art. 63 - Wenn der Verbraucher den Kauf widerruft, dürfen ihm deswegen weder Kosten noch Entschädigungen angerechnet werden.
Art. 64 - Das Anbieten zum Kauf und der Verkauf von Waren im Rahmen des Wandergewerbes ist nur erlaubt, sofern die diesbezüglichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Darüber hinaus kommen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zur Anwendung.
Abschnitt 4 - Öffentliche Verkäufe Art. 65 - § 1 - Öffentliche Kaufangebote und Verkäufe an Verbraucher durch Versteigerung oder zu herabgesetzten Preisen und die Ausstellung von Erzeugnissen im Hinblick auf derartige Verkäufe unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, jedoch mit Ausnahme von Kaufangeboten und Verkäufen: 1. ohne geschäftlichen Charakter, 2.von Kunst- beziehungsweise Sammlerobjekten - ausgenommen Teppiche und Schmuck - oder von Antiquitäten, 3. zur Ausführung einer Gesetzesbestimmung oder eines Gerichtsbeschlusses, 4.bei gerichtlicher Reorganisation oder Konkurs, 5. mittels eines Fernkommunikationsmittels. § 2 - Der König kann für öffentliche Kaufangebote und Warenverkäufe, die Er bestimmt, besondere Modalitäten vorschreiben. Er kann ebenfalls Bedingungen festlegen, denen öffentliche Kaufangebote und Warenverkäufe mittels eines Fernkommunikationsmittels unterliegen.
Art. 66 - § 1 - Öffentliche Kaufangebote und Verkäufe im Sinne von Artikel 65 sind nur erlaubt, wenn sie sich auf Gebrauchtware beziehen. § 2 - Als Gebrauchtware gilt Ware, die sichtbare Gebrauchsspuren aufweist, ausser wenn diese sichtbaren Gebrauchsspuren ausschliesslich das Ergebnis einer künstlichen Alterungsbehandlung sind, und Ware, bei der das Unternehmen beweisen kann, dass sie bereits auf gewöhnliche Weise benutzt worden ist.
Art. 67 - Der König kann für bestimmte Waren Abweichungen von der Bestimmung von Artikel 66 § 1 erlauben, wenn das Anbieten zum Kauf oder der Verkauf dieser Waren durch andere Verkaufsmethoden sich als schwierig oder unmöglich erweist.
Art. 68 - Öffentliche Kaufangebote und Verkäufe im Sinne von Artikel 65 dürfen nur in den ausschliesslich zu diesem Zweck bestimmten Räumlichkeiten stattfinden vorbehaltlich einer Abweichung, die im Bedarfsfall vom Minister oder von dem vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Beamten gewährt wird.
Veranstalter von öffentlichen Kaufangeboten und Verkäufen sind für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 und Artikel 66 verantwortlich.
Der Veranstalter muss in jeder Ankündigung, Werbung oder auf jeder Unterlage in Bezug auf das öffentliche Kaufangebot oder den öffentlichen Verkauf leserlich seinen Namen, Vornamen oder Gesellschaftsnamen, seinen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz und seine Unternehmensnummer vermerken.
Diese Vermerke dürfen auf keinen Fall durch die Angabe des mit dem öffentlichen Verkauf beauftragten ministeriellen Amtsträgers ersetzt werden.
Art. 69 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts können die in Artikel 133 erwähnten vom Minister bestellten Bediensteten und die Gerichtspolizeioffiziere ein Protokoll aufnehmen.
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Veranstalter oder seinem Angestellten ausgehändigt oder per Einschreiben notifiziert.
Vorerwähnte Bedienstete können in diesem Fall vor Ort mündlich den Verkauf der im Protokoll erwähnten Waren verbieten oder die Einstellung dieses Verkaufs anordnen.
Sie können gemäss den Bestimmungen von Artikel 137 § 1 die Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren vornehmen.
Art. 70 - Der mit dem öffentlichen Verkauf beauftragte ministerielle Amtsträger muss seine Mitarbeit bei Geschäften mit Waren, die aufgrund von Artikel 69 Absatz 3 beschlagnahmt worden sind, verweigern.
Abschnitt 5 - Kopplungsgeschäfte Art. 71 - Unbeschadet des Artikels 72 dürfen dem Verbraucher Kopplungsgeschäfte angeboten werden, insofern sie keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Artikel 84 und folgenden darstellen.
Art. 72 - § 1 - Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist und die ein Unternehmen oder verschiedene Unternehmen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, Verbrauchern anbieten, sind verboten. § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen jedoch gekoppelt angeboten werden: 1. Finanzdienstleistungen, die ein Ganzes bilden. Der König kann auf Vorschlag der zuständigen Minister und des Ministers der Finanzen die im Finanzsektor angebotenen Dienstleistungen bestimmen, die ein Ganzes bilden, 2. Finanzdienstleistungen und handelsübliche kleine Waren und Dienstleistungen, 3.Finanzdienstleistungen und Teilnahmescheine für gesetzlich zugelassene Lotterien, 4. Finanzdienstleistungen und Gegenstände mit unauswischbaren und deutlich sichtbaren Werbeaufschriften, die als solche nicht im Handel zu finden sind, unter der Bedingung, dass der vom Unternehmen gezahlte Einkaufspreis höchstens 10 EUR ohne Mehrwertsteuer oder 5 Prozent des Verkaufspreises ohne Mehrwertsteuer der Finanzdienstleistung beträgt, mit der sie angeboten werden.Der Prozentsatz von 5 Prozent ist anwendbar, wenn der dem Prozentsatz entsprechende Betrag 10 EUR übersteigt, 5. Finanzdienstleistungen und Farbbilder, Aufkleber und sonstige Bilder mit geringfügigem Handelswert, 6.Finanzdienstleistungen und Berechtigungsscheine in Form von Papieren, die nach dem Erwerb einer gewissen Anzahl Dienstleistungen Anrecht auf ein kostenloses Angebot oder auf eine Preisermässigung beim Erwerb einer gleichartigen Dienstleistung geben, insofern dieser Vorteil von demselben Unternehmen eingeräumt wird und höchstens ein Drittel des Preises der vorher erworbenen Dienstleistungen beträgt.
Auf den Berechtigungsscheinen müssen gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer und die Modalitäten des Angebots angegeben werden.
Falls das Unternehmen sein Angebot einstellt, hat der Verbraucher Anrecht auf den angebotenen Vorteil im Verhältnis zu den vorher getätigten Einkäufen.
Abschnitt 6 - Missbräuchliche Klauseln Art. 73 - Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Produkte, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände und aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit wird ebenfalls die in Artikel 40 § 1 erwähnte Anforderung der Klarheit und Verständlichkeit der Klausel berücksichtigt.
Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen Preis beziehungsweise Entgelt und Waren beziehungsweise Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
Art. 74 - In einem zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag sind in jedem Fall alle Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen missbräuchlich, mit denen bezweckt wird: 1. eine unwiderrufliche Verpflichtung des Verbrauchers vorzusehen, während das Unternehmen die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt, 2.in unbefristeten Verträgen zu bestimmen, dass der Preis der Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung festgelegt wird, oder es dem Unternehmen zu ermöglichen, den Preis einseitig zu erhöhen oder die Bedingungen zum Nachteil des Verbrauchers auf Grundlage von Faktoren, die vom alleinigen Willen des Unternehmens abhängen, zu verändern, ohne dass der Verbraucher in all diesen Fällen das Recht hat, den Vertrag ohne Kosten oder Schadenersatz vor Anwendung der neuen Preise oder der neuen Bedingungen zu beenden, und ohne dem Verbraucher dazu eine angemessene Frist einzuräumen.
Folgende Klauseln sind jedoch erlaubt und gültig: a) Preisindexierungsklauseln, wenn diese nicht rechtswidrig sind und der Modus der Preisanpassung im Vertrag ausdrücklich beschrieben wird, b) Klauseln, durch die sich das Unternehmen, das Finanzdienstleistungen erbringt, das Recht vorbehält, den von dem Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern, sofern das Unternehmen die Pflicht hat, den Verbraucher unverzüglich davon zu unterrichten, und es diesem freisteht, den Vertrag sofort zu kündigen, 3.in befristeten Verträgen zu bestimmen, dass der Preis der Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung festgelegt wird, oder es dem Unternehmen zu ermöglichen, den Preis einseitig zu erhöhen oder die Bedingungen zum Nachteil des Verbrauchers auf Grundlage von Faktoren, die vom alleinigen Willen des Unternehmens abhängen, zu verändern, selbst wenn dem Verbraucher dann die Möglichkeit geboten wird, den Vertrag zu beenden.
Die in Nr. 2 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen gelten auch in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Fälle, 4. dem Unternehmen das Recht einzuräumen, die Merkmale des zu liefernden Produkts einseitig zu ändern, obwohl diese Merkmale von wesentlicher Bedeutung für den Verbraucher oder für den Gebrauch sind, für den der Verbraucher das Produkt bestimmt, insofern dieser Gebrauch dem Unternehmen mitgeteilt und von ihm angenommen worden ist oder, in Ermangelung einer derartigen Angabe, vernünftigerweise vorhersehbar war, 5.die Frist für die Lieferung eines Produkts einseitig zu bestimmen oder abzuändern, 6. dem Unternehmen das Recht einzuräumen, einseitig zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder die erbrachte Dienstleistung dem Vertrag entspricht, oder ihm das ausschliessliche Recht zuzugestehen, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, 7.dem Verbraucher zu verbieten, die Auflösung des Vertrags zu fordern, falls das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, 8. das Recht des Verbrauchers zur Auflösung des Vertrags einzuschränken, falls das Unternehmen im Rahmen seiner vertraglichen Garantieverpflichtung seiner Pflicht, die Ware zu reparieren oder zu ersetzen, nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, 9.den Verbraucher zu verpflichten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist, 10. ausser in Fällen höherer Gewalt und unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches das Unternehmen zu berechtigen, den befristeten Vertrag ohne Entschädigung des Verbrauchers einseitig zu beenden, 11.ausser in Fällen höherer Gewalt und unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches das Unternehmen zu berechtigen, den unbefristeten Vertrag ohne angemessene Kündigungsfrist einseitig zu beenden, 12. den Verbraucher in Fällen höherer Gewalt nur gegen Zahlung eines Schadenersatzes zu berechtigen, den Vertrag aufzulösen, 13.das Unternehmen von seiner Haftung zu befreien bei arglistiger Täuschung oder schwerwiegendem Fehler seinerseits oder seitens seiner Angestellten oder Beauftragten oder, ausser in Fällen höherer Gewalt, bei Nichterfüllung einer Verpflichtung, die eine der Hauptleistungen des Vertrags darstellt, 14. die in den Artikeln 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Garantie auf verborgene Mängel oder die in den Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung von vertragsgemässen Waren aufzuheben oder einzuschränken, 15.eine unangemessen kurze Frist festzulegen, innerhalb deren dem Unternehmen Mängel an dem gelieferten Produkt gemeldet werden müssen, 16. dem Verbraucher zu verbieten, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen mit einer etwaigen Schuldforderung auszugleichen, die er gegen das Unternehmen hat, 17.den Betrag der vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen geschuldeten Entschädigung festzusetzen, ohne eine gleichwertige Entschädigung zu Lasten des säumigen Unternehmens vorzusehen, 18. den Verbraucher für eine unbestimmte Frist zu binden ohne genaue Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist, 19.den befristeten Vertrag für aufeinander folgende Lieferungen von Waren für eine unangemessene Frist zu verlängern, falls der Verbraucher nicht fristgemäss kündigt, 20. einen befristeten Vertrag automatisch zu verlängern, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese Äusserung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrags ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde, 21.die Beweismittel, die der Verbraucher anwenden kann, rechtswidrig einzuschränken oder ihm die Beweislast aufzuerlegen, die normalerweise einer anderen Vertragspartei obliegt, 22. im Streitfall den Verbraucher davon abzuhalten, irgendein Rechtsmittel gegen das Unternehmen einzulegen, 23.das Unternehmen zu ermächtigen, seine Klage durch eine im Vertrag vorgenommene Wohnsitzwahl vor einem Richter einzureichen, der nicht der in Artikel 624 Nrn. 1, 2 und 4 des Gerichtsgesetzbuches bestimmte Richter ist, unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, 24. bei Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers Schadenersatzbeträge festzulegen, die offensichtlich über den möglicherweise vom Unternehmen erlittenen Schaden hinausgehen, 25.die gesetzliche Haftung des Unternehmens auszuschliessen oder einzuschränken, wenn der Verbraucher aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmens sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet, 26. die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festzustellen, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte, 27.dem Unternehmen zu gestatten, vom Verbraucher gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag abzuschliessen oder zu erfüllen, ohne dass für den Verbraucher ein Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des Unternehmens vorgesehen wird, wenn dieses selbst es unterlässt, 28. dem Unternehmen für den Fall, dass es selbst den Vertrag kündigt, zu gestatten, die vom Verbraucher gezahlten Beträge einzubehalten, 29.die Verpflichtung des Unternehmens zur Einhaltung der von seinen Vertretern eingegangenen Verpflichtungen einzuschränken oder diese Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift abhängig zu machen, 30. die gesetzlichen Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmen oder einer anderen Partei auszuschliessen oder ungebührlich einzuschränken, wenn das Unternehmen eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt, 31.die Möglichkeit vorzusehen, dass der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Unternehmen abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt, 32. den für ein Produkt angekündigten Preis zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, per Banklastschrift zu bezahlen, 33.den für ein Produkt angekündigten Preis zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, seine Rechnungen per elektronische Post zu bekommen.
Art. 75 - § 1 - Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig.
Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.
Der Verbraucher kann nicht auf die Rechte verzichten, die ihm durch vorliegenden Abschnitt zuerkannt werden. § 2 - Eine Klausel, durch die das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den Vertrag findet, gilt für die in vorliegendem Abschnitt geregelten Angelegenheiten als ungeschrieben, wenn in Ermangelung dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet.
Art. 76 - Zur Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien beim Verkauf von Produkten an Verbraucher oder zur Gewährleistung der Ehrlichkeit von Handelsgeschäften kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für berufliche Sektoren oder für Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, die Verwendung von bestimmten Klauseln in den zwischen Unternehmen und Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen vorschreiben oder verbieten. Er kann ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen auferlegen.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Ausschuss für widerrechtliche Klauseln und den Hohen Rat für Selbständige und K.M.B., wobei er die angemessene Frist bestimmt, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 77 - § 1 - Der Ausschuss für widerrechtliche Klauseln befindet über Klauseln und Bedingungen, die in Kaufangeboten und beim Verkauf von Produkten von Unternehmen an Verbraucher verwendet werden. § 2 - Der Ausschuss kann vom Minister, von den Verbraucherverbänden oder von beteiligten Berufsverbänden und überberuflichen Verbänden hinzugezogen werden.
Er kann ebenfalls von Amts wegen auftreten. § 3 - Der König legt die Zusammensetzung des Ausschusses fest.
Art. 78 - § 1 - Der Ausschuss empfiehlt: 1. Streichung oder Abänderung von Klauseln und Bedingungen, die seiner Meinung nach offensichtlich ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers hervorrufen, 2.Einfügen von Angaben, Klauseln und Bedingungen, die seiner Meinung nach für die Aufklärung des Verbrauchers notwendig sind oder deren Fehlen seiner Meinung nach offensichtlich ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers hervorruft, 3. Klauseln und Bedingungen so abzufassen und zu präsentieren, dass es dem Verbraucher möglich ist, ihren Sinn und ihre Tragweite zu verstehen. Berufsverbände, überberufliche Verbände oder Verbraucherverbände können die Stellungnahme des Ausschusses einholen in Bezug auf Entwürfe von Klauseln oder Bedingungen, die in Kaufangeboten und beim Verkauf von Produkten von Unternehmen an Verbraucher verwendet werden. § 2 - Der Ausschuss schlägt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dem Minister Abänderungen von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vor, die ihm wünschenswert erscheinen. § 3 - Jährlich erstellt und veröffentlicht der Ausschuss einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht umfasst unter anderem den vollen Wortlaut seiner im Laufe des Jahres abgegebenen Empfehlungen und Vorschläge.
Abschnitt 7 - Bestellscheine Art. 79 - Bei Verkäufen muss ein Unternehmen einen Bestellschein aushändigen, falls die Lieferung einer Ware oder das Erbringen einer Dienstleistung oder eines Teils davon aufgeschoben wird und der Verbraucher eine Anzahlung leistet.
Die Angaben auf dem Bestellschein binden den Aussteller des Scheins ungeachtet aller weiteren oder gegenteiligen allgemeinen oder besonderen Bedingungen.
Der König kann bestimmen, welche Angaben auf dem Bestellschein erscheinen müssen.
Abschnitt 8 - Belege Art. 80 - Ein Unternehmen, das Dienstleistungen zugunsten eines Verbrauchers erbringt, ist verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Antrag hin kostenlos einen Beleg auszuhändigen. Es ist von dieser Verpflichtung befreit, falls der Preis der Dienstleistung gemäss Artikel 5 § 2 mitgeteilt worden ist oder falls ein Kostenvoranschlag oder eine Rechnung mit den in § 2 erwähnten Angaben ausgehändigt wird.
Verträge, die unter der Bezeichnung "Pauschalbetrag" oder unter irgendeiner anderen gleichwertigen Bezeichnung abgeschlossen werden und die das Erbringen einer Dienstleistung zu einem vorher festgelegten, die gesamte Dienstleistung umfassenden festen Gesamtpreis zum Gegenstand haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts. § 2 - Der König: - legt entweder auf allgemeine Weise oder für Dienstleistungen oder Dienstleistungskategorien, die Er bestimmt, die Angaben fest, die auf dem Beleg erscheinen müssen, - kann Dienstleistungen oder Dienstleistungskategorien, die Er bestimmt, von der Anwendung des vorliegenden Abschnitts befreien, - kann Waren oder Warenkategorien bestimmen, auf die der vorliegende Abschnitt Anwendung findet, - kann dem Unternehmen in Abweichung von § 1 für die von Ihm bestimmten Dienstleistungen oder Dienstleistungskategorien auferlegen, dem Verbraucher kostenlos einen Beleg auszuhändigen, für den Er die Angaben und Modalitäten festlegt. § 3 - Der Minister legt Erlasse in Anwendung von § 2 vierter Gedankenstrich dem Verbraucherrat und dem Hohen Rat für Selbständige und K.M.B. zur Stellungnahme vor. Der Minister bestimmt die angemessene Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 81 - Der Verbraucher muss die erbrachten Dienstleistungen erst bei Aushändigung des geforderten Belegs bezahlen, sofern diese Aushändigung durch Artikel 80 auferlegt wird.
Abschnitt 9 - Verlängerung des Dienstleistungsvertrags Art. 82 - § 1 - Wenn ein zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossener befristeter Dienstleistungsvertrag eine Klausel zur stillschweigenden Verlängerung umfasst, muss diese Klausel fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der Vorderseite des ersten Blattes stehen.
In dieser Klausel müssen die Folgen dieser stillschweigenden Verlängerung, insbesondere die Bestimmung von § 2, das äusserste Datum, bis zu dem der Verbraucher sich der stillschweigenden Verlängerung des Vertrags widersetzen kann, und die Modalitäten, gemäss denen er seine Widersetzung notifizieren kann, angegeben werden. § 2 - Unbeschadet des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag kann der Verbraucher nach der stillschweigenden Verlängerung eines befristeten Dienstleistungsvertrags den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der im Vertrag bestimmten Kündigungsfrist ohne Entschädigung kündigen, wobei diese Frist nicht mehr als zwei Monate betragen darf. § 3 - Sofern kein Gesetz Sonderregeln für die stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen festlegt, kann der König für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. besondere Modalitäten für die stillschweigende Verlängerung eines Vertrags festlegen, 2.von den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen befreien. § 4 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts kann vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf bestimmte Kategorien von Waren, die Er bestimmt, ausgedehnt werden.
KAPITEL 4 - Verbotene Praktiken Abschnitt 1 - Unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 83 - Vorliegender Abschnitt gilt für unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach dem Anbieten zum Kauf und dem Verkauf von Produkten.
Unterabschnitt 2 - Unlautere Geschäftspraktiken Art. 84 - Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn: a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und b) sie in Bezug auf das betreffende Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder wesentlich zu beeinflussen geeignet ist. Geschäftspraktiken, die voraussichtlich in einer für das Unternehmen vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf die Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, werden aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die übliche und rechtmässige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt.
Art. 85 - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern sind insbesondere solche, die 1. irreführend im Sinne der Artikel 88 bis 91 oder 2.aggressiv im Sinne der Artikel 92 bis 94 sind.
Art. 86 - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern sind verboten.
Art. 87 - Ebenfalls verboten sind Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen - das heisst gegen die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erwähnte Verordnung und gegen die ebenfalls in der oben erwähnten Anlage vermerkten Richtlinien, so wie sie umgesetzt worden sind - verstossen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigen oder zu schädigen geeignet sind, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand oder in dem das verantwortliche Unternehmen oder der Dienstleistungserbringer ansässig ist oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände in Bezug auf die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind.
Unterabschnitt 3 - Irreführende Geschäftspraktiken Art. 88 - Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschliesslich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte: 1. Vorhandensein oder Art des Produkts, 2.wesentliche Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde, 3. Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, Beweggründe für die Geschäftspraxis und Art des Vertriebsverfahrens, Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts beziehen, 4.Preis, Art der Preisberechnung oder Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, 5. Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur, 6.Person, Eigenschaften und Rechte des Unternehmens oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen und gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und Ehrungen, 7. Rechte des Verbrauchers einschliesslich des Rechts auf Ersatzlieferung oder Erstattung in Anwendung des Gesetzes vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern oder Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.
Art. 89 - Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet: 1. jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschliesslich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet, 2.Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die das Unternehmen im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die es sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern a) es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und b) das Untenehmen im Rahmen einer Geschäftspraxis darauf hinweist, dass es durch den Kodex gebunden ist. Art. 90 - § 1 - Eine Geschäftspraxis gilt als irreführende Unterlassung, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. § 2 - Eine Geschäftspraxis gilt auch als irreführende Unterlassung, wenn ein Unternehmen wesentliche Informationen, so wie in § 1 erwähnt unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten, verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn es den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. § 3 - Werden durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Massnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt. § 4 - Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. wesentliche Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang, 2.geografische Anschrift und Identität des Unternehmens und gegebenenfalls geografische Anschrift und Identität des Unternehmens, für das es handelt, 3. Preis einschliesslich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Vermerk, dass diese Kosten zu Lasten des Verbrauchers gehen können, 4.Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und Beschwerdeverfahren, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen, 5. gegebenenfalls Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts. § 5 - Im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschliesslich Werbung und Marketing gelten ebenfalls als wesentlich, unter anderem die Artikel der Richtlinien, die erwähnt sind in der Anlage II zur Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Art. 91 - Unter allen Umständen gelten folgende irreführende Geschäftspraktiken als unlautere Geschäftspraktiken: 1. Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist, 2.Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung, 3. Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist, 4.Behauptung, dass ein Unternehmen, einschliesslich seiner Geschäftspraktiken, oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle empfohlen, zugelassen, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Empfehlung, Zulassung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird, 5. Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass darüber aufgeklärt wird, dass das Unternehmen hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass es nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch ein anderes Unternehmen bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre, 6.Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann, in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen: a) Weigerung, dem Verbraucher das beworbene Produkt zu zeigen, oder b) Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, oder c) Vorführung eines fehlerhaften Exemplars, 7.falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen, 8. Verbrauchern, mit denen das Unternehmen vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine der Landessprachen handelt, eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zusichern, diese Leistung anschliessend aber nur in einer anderen Sprache erbringen, ohne den Verbraucher eindeutig hierüber aufgeklärt zu haben, bevor er das Geschäft tätigt, 9.Behauptung oder anderweitige Herbeiführung des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmässig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist, 10. Verbrauchern gesetzlich oder verordnungsgemäss zugestandene Rechte als Besonderheit des Angebots des Unternehmens präsentieren, 11.Einsatz von redaktionellen Inhalten in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung von Produkten, die das Unternehmen bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde, 12. Aufstellen einer sachlich falschen Behauptung über die Art und das Ausmass der Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er das Produkt nicht kauft, 13.Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist, 14. Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, 15.Behauptung, das Unternehmen werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, obwohl es dies keineswegs beabsichtigt, unbeschadet der Artikel 24 und folgenden, 16. Behauptung, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen, 17.falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildung heilen, 18. Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen Bedingungen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen, 19.Anbieten im Rahmen einer Geschäftspraxis von Wettbewerben und Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden, 20. Beschreibung eines Produkts als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder Ähnliches, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf das Angebot und für die Abholung oder Lieferung des Produkts unvermeidbar sind, 21.Beifügung einer Rechnung oder eines ähnlichen Dokuments mit einer Zahlungsaufforderung an Werbematerialien, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist, 22. fälschliche Behauptung oder Erweckung des Eindrucks, dass das Unternehmen nicht für die Zwecke seiner Berufstätigkeit handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher, 23.Erwecken des fälschlichen Eindrucks, dass der Kundendienst im Zusammenhang mit einem Produkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbar sei als demjenigen, in dem das Produkt verkauft wird.
Unterabschnitt 4 - Aggressive Geschäftspraktiken Art. 92 - Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschliesslich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Art. 93 - Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschliesslich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf: 1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes, 2.Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen, 3. Ausnutzung durch das Unternehmen von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich das Unternehmen bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen, 4.finanziell belastende oder unverhältnismässige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen das Unternehmen den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln, 5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen. Art. 94 - Unter allen Umständen gelten folgende aggressive Geschäftspraktiken als unlautere Geschäftspraktiken: 1. Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen, 2.Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen beziehungsweise nicht zurückzukehren, unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die dies zulassen, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen, 3. Werbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien, unbeschadet: a) der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die dies zulassen, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen, b) des Artikels 100 und c) des Artikels 14 des Gesetzes vom 11.März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, 4. Aufforderung eines Verbrauchers, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische Nichtbeantwortung einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten, 5.Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen, 6. Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die das Unternehmen geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat, 7.ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass der Arbeitsplatz der betreffenden Person oder die Existenz des Unternehmens gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt nicht erwirbt, 8. Erwecken des fälschlichen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen: - obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt oder - die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird. Abschnitt 2 - Unlautere Marktpraktiken gegenüber Personen, die keine Verbraucher sind Art. 95 - Handlungen, die ehrlichen Marktpraktiken zuwiderlaufen und durch die ein Unternehmen den beruflichen Belangen eines oder mehrerer anderer Unternehmen schadet oder schaden kann, sind untersagt.
Art. 96 - Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ist Werbung von Unternehmen verboten, die: 1. unter Berücksichtigung aller Bestandteile in irgendeiner Weise - einschliesslich ihrer Aufmachung oder des Weglassens von Informationen - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist, unter anderem in Bezug auf: a) Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Auswirkungen auf die Umwelt, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen, b) Preis oder Art und Weise, wie er berechnet wird, und Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, c) Art, Eigenschaften, Qualifikation und Rechte des Unternehmens, wie Identität und Vermögen, Befähigungen und gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen oder Ehrungen, und die aus diesen Gründen das wirtschaftliche Verhalten dieser Personen beeinflussen kann oder ein Unternehmen schädigt oder zu schädigen geeignet ist, 2.verleumderische Angaben in Bezug auf ein anderes Unternehmen, seine Waren, Dienstleistungen oder seine Tätigkeit enthält, 3. ohne rechtmässigen Grund die Identifizierung eines oder mehrerer anderer Unternehmen ermöglicht, 4.einer Handlung förderlich ist, die als Nichteinhaltung des vorliegenden Gesetzes oder in Anwendung der Artikel 124 bis 127 des vorliegenden Gesetzes als Verstoss zu betrachten ist.
Art. 97 - Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ist Werbung von Unternehmen verboten, die: 1. in Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung enthält, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er die Ware oder Dienstleistung bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist, 2.in Werbematerialien eine wesentliche Information über die Folgen der vom Empfänger gegebenen Antwort verheimlicht oder auf unklare Weise bereitstellt oder die ihren eigenen kommerziellen Zweck, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, verheimlicht oder auf unklare Weise bereitstellt.
Art. 98 - Unternehmen ist es verboten, einer anderen Person, die nicht darum gebeten hat, irgendeine Ware zukommen zu lassen mit der Aufforderung, diese Ware gegen Zahlung ihres Preises zu erwerben, sie aufzubewahren oder sie dem Absender - selbst kostenfrei - zurückzusenden.
Unternehmen ist es ebenfalls verboten, für eine andere Person, die nicht darum gebeten hat, irgendeine Dienstleistung zu erbringen mit der Aufforderung, diese Dienstleistung gegen Zahlung ihres Preises anzunehmen.
Der Minister kann für Angebote mit philanthropischem Zweck Abweichungen von diesen Verboten gewähren. In diesem Fall müssen die erteilte Zulassungsnummer und der Vermerk "Der Empfänger ist keineswegs zur Zahlung oder Rücksendung verpflichtet" auf lesbare, gut sichtbare und unmissverständliche Art und Weise auf den Unterlagen in Bezug auf das Angebot angegeben sein.
Der Empfänger ist keineswegs verpflichtet, die erbrachte Dienstleistung oder die zugesandte Ware zu bezahlen oder die Ware zurückzugeben. Die Tatsache, dass der Empfänger nicht auf die Dienstleistungserbringung oder Lieferung der Ware reagiert hat, bedeutet nicht, dass er ihr zustimmt.
Art. 99 - Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Unternehmen in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, sind verboten.
Abschnitt 3 - Unerwünschte Mitteilungen Art. 100 - § 1 - Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff und Faxgeräten für Zwecke von Werbung, die spezifisch an eine natürliche Person gerichtet ist, ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten.
Eine natürliche Person, die ihre Zustimmung gegeben hat, kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne dass ihr dafür Kosten auferlegt werden könnten zurückziehen.
Eine juristische Person kann einem bestimmten Versender kostenfrei und ohne Angabe von Gründen den Wunsch notifizieren, von ihm keine Werbung über ein in Absatz 1 erwähntes Kommunikationsmittel mehr zu erhalten.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kommunikationsmittel kann der König das in Absatz 1 erwähnte Verbot durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere Mittel ausweiten. § 2 - Unbeschadet des Artikels 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft können für Direktwerbung andere Kommunikationsmittel als die in § 1 genannten oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegten Kommunikationsmittel nur benutzt werden, wenn der Empfänger, ob natürliche oder juristische Person, keine deutlichen Einwände dagegen erhebt. Dem Empfänger können infolge der Ausübung seines Widersetzungsrechts keine Kosten auferlegt werden. § 3 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 1 erwähntes oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegtes Kommunikationsmittel übermittelt der Versender eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen. § 4 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 2 erwähntes Kommunikationsmittel ist es verboten, die Identität des Unternehmens, in dessen Auftrag die Mitteilung erfolgt, zu verschleiern. § 5 - Die Beweislast, dass Werbung, die über ein in § 1 erwähntes oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegtes Kommunikationsmittel übermittelt worden ist, erbeten wurde, obliegt dem Versender der Nachricht.
Abschnitt 4 - Verlustverkäufe Art. 101 - § 1 - Unternehmen ist es verboten, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen.
Als Verlustverkauf gilt jeder Verkauf zu einem Preis, der nicht mindestens dem Preis entspricht, zu dem das Unternehmen die Ware gekauft hat oder den das Unternehmen zur Wiederbeschaffung zahlen müsste, nach Abzug eventueller Ermässigungen, die gewährt und definitiv erhalten wurden. Bei der Feststellung des Bestehens eines Verlustverkaufs werden Ermässigungen, die - ausschliesslich oder nicht - für andere Verpflichtungen als den Kauf von Waren vonseiten des Unternehmens gewährt werden, nicht berücksichtigt. § 2 - Im Falle eines Kopplungsgeschäfts in Bezug auf mehrere identische oder nicht identische Waren gilt das in § 1 Absatz 1 erwähnte Verbot nur, wenn das Angebot insgesamt einen Verlustkauf darstellt.
Art. 102 - § 1 - Das in Artikel 101 § 1 Absatz 1 vorgesehene Verbot gilt jedoch nicht: 1. für Waren im Aus- oder Schlussverkauf, 2.für Waren, deren Aufbewahrung nicht mehr gewährleistet werden kann, 3. für Waren, die das Unternehmen infolge äusserer Umstände vernünftigerweise nicht mehr zum gleichen Preis oder zu einem höheren Preis im Vergleich zum Einkaufspreis verkaufen kann, 4.für Waren, deren Verkaufspreis aus Wettbewerbszwängen dem von der Konkurrenz für die gleiche Ware oder eine konkurrierende Ware verlangten Preis angepasst wird. § 2 - Vertragsklauseln, die Verlustverkäufe an Verbraucher verbieten, können demjenigen gegenüber nicht wirksam werden, der in den in § 1 erwähnten Fällen eine Ware verkauft.
Abschnitt 5 - Beweisregelung Art. 103 - § 1 - Der Minister oder der von ihm aufgrund von Artikel 133 § 1 bestellte Bedienstete kann von einem Unternehmen verlangen, dass es Beweise für die Richtigkeit der ihm Rahmen einer Geschäftspraxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen erbringt.
Das Unternehmen muss innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptungen erbringen.
Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder für unzureichend erachtet werden, kann der Minister oder der von ihm bestellte Bedienstete urteilen, dass die Geschäftspraxis gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verstösst. § 2 - Das Unternehmen ist ebenfalls verpflichtet, diese Beweise zu erbringen, falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: 1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel 115 erwähnten zuständigen Minister, 2.von den anderen in Artikel 113 erwähnten Personen, sofern der Präsident des Handelsgerichts unter Berücksichtigung der rechtmässigen Belange des Unternehmens und jeder anderen Partei des Verfahrens der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der Umstände des konkreten Falls angebracht ist.
Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des Handelsgerichts die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen.
KAPITEL 5 - Kollektive Verbraucherabkommen Art. 104 - § 1 - Kollektive Verbraucherabkommen können Verbrauchern vorgeschlagene allgemeine Vertragsbedingungen, ihnen mitgeteilte Informationen, Verkaufsförderungsweisen, Qualitäts-, Konformitäts- und Sicherheitsmerkmale der Waren und Dienstleistungen und Verfahren zur Regelung von Verbraucherstreitsachen betreffen. § 2 - In kollektiven Verbraucherabkommen wird ihr Anwendungsbereich, das Datum ihres Inkrafttretens und ihre Dauer festgelegt.
Kollektive Verbraucherabkommen finden keine Anwendung auf laufende Verträge vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen und sofern sie für die Verbraucher günstiger sind.
In kollektiven Verbraucherabkommen werden die Modalitäten, gemäss denen Informationen über das Abkommen sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern mitgeteilt werden, festgelegt. § 3 - In kollektiven Verbraucherabkommen werden gegebenenfalls Abänderungs- und Verlängerungsmodalitäten festgelegt.
Es werden ebenfalls Bedingungen für die Aufkündigung seitens aller oder eines Teils der Unterzeichner oder Beitreter und die Kündigungsfrist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf, festgelegt.
Art. 105 - Kollektive Verbraucherabkommen werden im Verbraucherrat verhandelt und unterzeichnet.
Der Antrag, ein kollektives Verbraucherabkommen zu verhandeln, wird von einem Mitglied des Verbraucherrates oder einem Regierungsmitglied eingereicht.
Wenn der Antrag einen Sektor betrifft, der im Verbraucherrat nicht vertreten ist, werden die Unternehmen dieses Sektors oder ihre Vertreter eingeladen.
Das kollektive Verbraucherabkommen darf nicht ohne ihre Billigung geschlossen werden.
Das kollektive Verbraucherabkommen muss Gegenstand einer einstimmigen Stellungnahme des Verbraucherrates sein, sowohl für die Aufnahme der Verhandlungen als auch für den Abschluss eines Abkommens.
Ein Sonderbüro wird beim Sekretariat des Verbraucherrates eingesetzt, um die Sekretariatsgeschäfte der kollektiven Verbraucherabkommen wahrzunehmen und ein Register dieser Abkommen zu führen.
In einer Geschäftsordnung werden das zu befolgende Verfahren und das erforderliche Quorum innerhalb jeder Gruppe des Verbraucherrates für die einstimmigen Beschlüsse festgelegt. Diese Geschäftsordnung muss vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt werden.
Art. 106 - In kollektiven Verbraucherabkommen bestimmte allgemeine Vertragsbedingungen müssen im Voraus dem Ausschuss für widerrechtliche Klauseln zur Stellungnahme vorgelegt werden, der seine Stellungnahme binnen drei Monaten abgibt. Nach Ablauf dieser Frist kann das Abkommen geschlossen werden.
Art. 107 - Der Minister übermittelt der Regierung die kollektiven Verbraucherabkommen.
Widersetzt sich kein Regierungsmitglied innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen, wird das betreffende Abkommen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Widersetzt sich dagegen ein Mitglied, wird das Abkommen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ministerrates gesetzt.
In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Ministerrates wird das betreffende Abkommen gegenstandslos.
Abänderungen, Verlängerungen und Aufkündigungen eines kollektiven Verbraucherabkommens werden dem Ministerrat vorgelegt und danach im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 108 - Unterzeichner und Beitreter eines kollektiven Verbraucherabkommens achten auf die korrekte Anwendung des Abkommens.
Im kollektiven Verbraucherabkommen wird die Art und Weise, wie Verbraucherklagen bearbeitet werden, vorgesehen.
Die Nichteinhaltung eines kollektiven Verbraucherabkommens seitens eines Unternehmens kann als unlautere Geschäftspraxis gegenüber Verbrauchern im Sinne von Kapitel 4 Abschnitt 1 betrachtet werden.
Art. 109 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf einstimmige Stellungnahme des Verbraucherrates einem ganzen Sektor die Anwendung eines kollektiven Verbraucherabkommens, dessen Anwendungsbereich national ist, auferlegen.
KAPITEL 6 - Unterlassungsklage Art. 110 - Wenn ein Verstoss eine Werbung betrifft, kann die Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 19, 84 bis 86, 96 und 97 nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung erhoben werden.
Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: - den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der audiovisuellen Werbung, - den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber beziehungsweise der Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, - den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat.
Art. 111 - Die Unterlassungsklage kann gegen ein Unternehmen wegen Geschäftspraktiken, die sein Vertreter ausserhalb der Räumlichkeiten dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte.
Art. 112 - Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, wenn die Art des Verstosses dies erforderlich macht. Er kann die Aufhebung der Einstellung gewähren, wenn dem Verstoss ein Ende gesetzt worden ist.
Art. 113 - Die Klage, die auf Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, wird eingereicht auf Veranlassung: 1. der Interessehabenden, 2.des Ministers oder des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel 95 erwähnte Handlung, 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder vom Minister aufgrund der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Kriterien anerkannt worden ist, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf eine in Artikel 95 erwähnte Handlung.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nrn. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen.
Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel 75 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre Verbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.
Für die in Artikel 87 erwähnten Handlungen kann die Klage, die auf Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, auf Veranlassung des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht werden.
Art. 114 - Die Klage, die auf Artikel 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, wird auf Veranlassung der Personen eingereicht, die aufgrund des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht befugt sind, eine Klage wegen Verletzung des betreffenden geistigen Eigentumsrechts einzuleiten.
Art. 115 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung des Artikels 95 des vorliegenden Gesetzes und des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6.
April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz auf die dort erwähnten Handlungen wird die Klage wegen Verstoss gegen Artikel 4 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ausschliesslich auf Veranlassung des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht.
Die Klage, die auf Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, wird auf Veranlassung des Ministers der Umwelt eingereicht. Der durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister vorschlagen, eine solche Klage einzureichen. [Die Klage, die auf Artikel 4 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6.
April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht und sich auf die Behinderung der Überwachung bezieht, die aufgrund der Gesetze über die Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, und die Klage, die auf Artikel 4 Nr. 8 und 13 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, werden auf Veranlassung des Ministers oder des in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten leitenden Beamten des zuständigen Inspektionsdienstes eingereicht.] [Art. 115 Abs. 3 eingefügt durch Art. 108 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] Art. 116 - Der Präsident des Handelsgerichts kann erlauben, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur erlaubt werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt geboten wird.
Der Präsident des Handelsgerichts legt den Betrag fest, den die Partei, der gemäss Absatz 1 eine Massnahme der öffentlichen Bekanntmachung erlaubt worden ist und die die Massnahme trotz eines rechtzeitig eingelegten Rechtsbehelfs gegen das Urteil ausgeführt hat, der Partei zahlen muss, zu deren Nachteil die Massnahme der öffentlichen Bekanntmachung ausgesprochen wurde, wenn diese Massnahme in der Berufung aufgehoben wird.
Art. 117 - Die Klage, die in den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6.
April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnt ist, kann ein Jahr nach Ende der Handlungen, auf die sich berufen wird, nicht mehr eingereicht werden.
Art. 118 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss infolge einer Klage, die auf den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz beruht, wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.
Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde gegen einen Beschluss, der in Anwendung der Artikel 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ergangen ist, eingelegt wird, den Minister unverzüglich darüber informieren.
KAPITEL 7 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen Art. 119 - § 1 - Eingetragene Namen werden geschützt gegen: a) direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Produkte, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Produkte mit den unter diesem Namen eingetragenen Produkten vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, b) widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Produkts angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird, c) sonstige falsche oder irreführende Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Produkte beziehen und auf der Aufmachung oder der äusseren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Produkten erscheinen, und die Verwendung von Behältnissen, die einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken geeignet sind, d) sonstige Praktiken, die den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Produkts irrezuführen geeignet sind. Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Produkts, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Produkt nicht als Verstoss gegen Absatz 1 Buchstabe a) oder b). § 2 - Eingetragene Namen dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
Art. 120 - Wenn der Richter eine Verletzung der Regeln über eingetragene Namen feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.
Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung der Regeln über eingetragene Namen in Anspruch genommen werden.
Art. 121 - § 1 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.
Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Massnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 2 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung einzuleiten, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage einleitet, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.
Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbrachte. § 3 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein im Rahmen des vorliegenden Artikels und/oder des Artikels 120 ergangener Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Art. 122 - § 1 - Die geschädigte Partei hat Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Verletzung von Artikel 119 erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Verletzung auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.
Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.
Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Verletzung erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen.
KAPITEL 8 - Verwarnungsverfahren Art. 123 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz, einen seiner Ausführungserlasse oder die in Artikel 139 erwähnten Erlasse bildet oder dass sie Anlass zu einer Unterlassungsklage gemäss Artikel 113 Absatz 1 Nr. 2 geben kann, kann der vom Minister oder von dem für die betreffende Angelegenheit zuständigen Minister in Anwendung des Artikels 133 § 1 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn unbeschadet des Artikels 103 zur Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder eine Unterlassungsklage gemäss Artikel 113 Absatz 1 Nr.2 eingeleitet wird oder die in Anwendung der Artikel 133 § 1 und 136 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 136 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können, 4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu beheben, öffentlich bekanntgegeben werden kann. Ein ausführlicher Jahresbericht über das Funktionieren des Verwarnungsverfahrens wird innerhalb einer angemessenen Frist den Gesetzgebenden Kammern vorgelegt, die über seine eventuelle Veröffentlichung beschliessen.
Die im Bericht erteilten Angaben sind anonym.
KAPITEL 9 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 124 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR wird belegt, wer gegen die Bestimmungen verstösst: 1. der Artikel 5 bis 8 in Bezug auf die Preisauszeichnung und der Erlasse zur Ausführung von Artikel 9, 2.des Artikels 10 in Bezug auf die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Produkten und der Erlasse zur Ausführung der Artikel 11 und 12, 3. der Artikel 13 bis 17 in Bezug auf die Mengenangaben und der Erlasse zur Ausführung von Artikel 18, 4.der Artikel 20 und 21 in Bezug auf den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise und der Erlasse zur Ausführung der Artikel 22 und 23, 5. der Artikel 24 und 25 in Bezug auf Ausverkäufe, 6.der Artikel 27 bis 29 und des Artikels 32 in Bezug auf Schlussverkäufe und die Wartezeit, 7. des Artikels 42 in Bezug auf Wechsel, die dem Verbraucher zur Unterzeichnung vorgelegt werden, 8.der Artikel 45 bis 56 in Bezug auf Fernabsatzverträge und der Erlasse zur Ausführung von Artikel 57, 9. der Artikel 58 bis 64 in Bezug auf die ausserhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens geschlossenen Verträge, 10.des Artikels 70, durch den ministeriellen Amtsträgern, die mit öffentlichen Verkäufen beauftragt sind, die Verpflichtung auferlegt wird, unter bestimmten Umständen ihre Mitarbeit zu verweigern, 11. der Artikel 79 und 80 in Bezug auf Bestellscheine und Belege und der Erlasse zur Ausführung der Artikel 79 und 80, 12.der Erlasse zur Ausführung von Artikel 109 in Bezug auf kollektive Verbraucherabkommen, 13. der Artikel 86, 91 und 94 in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, mit Ausnahme der Artikel 91 Nr.12, 14, 16 und 17 und 94 Nr. 1, 2 und 8, 14. des Artikels 98 in Bezug auf Zwangskäufe, hinsichtlich Unternehmen. Falls jedoch ein Verstoss gegen die in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Ausführungserlasse ebenfalls einen Verstoss gegen das Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren bildet, so sind allein die durch dieses Gesetz vorgesehenen Strafen anwendbar.
Art. 125 - Mit einer Geldbusse von 500 bis 20.000 EUR wird belegt, wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, mit Ausnahme der in den Artikeln 124, 126 und 127 erwähnten Bestimmungen und der in Artikel 95 erwähnten Verstösse.
Art. 126 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR wird belegt: 1. wer die Bestimmung eines Urteils oder Entscheids infolge einer Unterlassungsklage, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 6.April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnt ist, nicht einhält, 2. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in den Artikeln 133 bis 134 erwähnten Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen beziehungsweise der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes be- oder verhindert, 3.wer selbst oder über eine Mittelsperson absichtlich Anschläge ganz oder teilweise vernichtet, versteckt oder zerreisst, die in Anwendung der Artikel 116 und 130 angebracht werden.
Art. 127 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis 20.000 EUR oder nur mit einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Artikel 91 Nrn. 12, 14, 16 und 17 und 94 Nrn. 1, 2 und 8 in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken verstösst.
Art. 128 - Falls die dem Gericht vorgelegten Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.
Art. 129 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im Falle eines Verstosses gegen Artikel 126 Nr. 1 innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in Artikel 126 vorgesehene Strafe verdoppelt.
Art. 130 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne anordnen.
Art. 131 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden.
Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.
Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das Strafgericht geladen werden.
Art. 132 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel 7 und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse.
In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse ebenfalls die Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Rückfall, wie in Artikel 129 des vorliegenden Gesetzes erwähnt.
Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.
Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
KAPITEL 10 - Ermittlung und Feststellung der Verstösse Art. 133 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch die Artikel 124 bis 127 vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die in Nr.2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 4. gemäss den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen Proben entnehmen, 5.mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der lokalen oder föderalen Polizei anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Die Ermittlung und Feststellung der in Artikel 124 Absatz 2 erwähnten Verstösse können sowohl von den in § 1 erwähnten Bediensteten als auch von den Bediensteten vorgenommen werden, die in Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren erwähnt sind. § 6 - Falls Artikel 123 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 136 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Art. 134 - § 1 - Die in Artikel 133 § 1 erwähnten Bediensteten sind ebenfalls befugt, Sachverhalte zu ermitteln und festzustellen, die zwar nicht strafbar sind, gegen die aber auf Betreiben des Ministers eine Unterlassungsklage eingelegt werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel 133 § 2 Nrn. 1, 2 und 4 erwähnten Befugnisse.
Art. 135 - § 1 - Die von den in Artikel 115 erwähnten Ministern zu diesem Zweck bestellten Bediensteten sind befugt, Verstösse zu ermitteln und festzustellen, gegen die eine Klage eingelegt werden kann, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz vorgesehen ist. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel 133 § 2 Nrn. 1, 2 und 4 erwähnten Befugnisse.
Art. 136 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den Artikeln 124 bis 127 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 133 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.
Art. 137 - § 1 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 133 § 1 aufgenommenen Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren anordnen.
Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 133 § 1 erteilten Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 innerhalb einer Frist von höchstens acht Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.
Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt werden.
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der Begründetheit dieser Verfolgung. § 2 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 133 § 1 aufgenommenen Protokolle und bei Feststellung von Verstössen gegen die in Artikel 124 Nr. 8 erwähnten Bestimmungen kann der Untersuchungsrichter durch eine mit Gründen versehene Verfügung die Betreiber eines Fernkommunikationsmittels anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die einen Monat nicht übersteigen darf, die Zurverfügungstellung des vom Zuwiderhandelnden für den Verstoss verwendeten Kommunikationsmittels auszusetzen, wenn diese Betreiber dazu in der Lage sind.
Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seiner Verfügung ein oder mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind.
KAPITEL 11 - Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 138 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, 2. der Artikel 112 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.
Art. 139 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass Gesetzesbestimmungen, die nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen und auf Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher verweisen, auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verweisen. § 2 - Verordnungsbestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken oder des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, die nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen, bleiben in Kraft, bis sie durch Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben oder ersetzt werden.
Verstösse gegen die Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Februar 1960, das den König ermächtigt, die Verwendung der Bezeichnungen, unter denen Waren vermarktet werden, zu regeln, des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher werden gemäss den Kapiteln 8, 9 und 10 des vorliegenden Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft.
Art. 140 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit den Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Die Koordinierungen werden eine vom König bestimmte Überschrift tragen.
KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen Art. 141 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen der Kapitel 2, 3 und 4 Abschnitt 1 und 3 und des Kapitels 5 übertragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft, Mittelstand und Verbraucherschutz zuständigen Minister aus.
Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen des Kapitels 4 Abschnitt 2 und 4 übertragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft und Mittelstand zuständigen Minister aus.
Falls die zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes zu ergreifenden Massnahmen sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die in den in den Kapiteln 2 bis 5 erwähnten Bereichen gemäss Absatz 1 und 2 auf Initiative von Ministern, die nicht die für Wirtschaft, Mittelstand und Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, geregelt werden beziehungsweise geregelt werden können, so muss in der Präambel zu diesen Massnahmen auf das Einverständnis der betreffenden Minister verwiesen werden. Gegebenenfalls werden diese Massnahmen von den betreffenden Ministern gemeinsam vorgeschlagen und von ihnen in gegenseitigem Einverständnis ausgeführt, jeder für seinen Bereich.
Das Gleiche gilt, falls in den in den Kapiteln 2 bis 5 erwähnten Bereichen auf Initiative von Ministern, die nicht die für Wirtschaft, Mittelstand und Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, Massnahmen ergriffen werden müssen, die Waren und Dienstleistungen betreffen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes geregelt werden beziehungsweise geregelt werden können.
Art. 142 - Vorliegendes Gesetz tritt dreissig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK