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Loi du 06 août 1967
publié le 09 mai 2012

Loi relative à l'exécution des arrêts et des décisions des Communautés européennes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000293
pub.
09/05/2012
prom.
06/08/1967
ELI
eli/loi/1967/08/06/2012000293/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 AOUT 1967. - Loi relative à l'exécution des arrêts et des décisions des Communautés européennes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 août 1967 relative à l'exécution des arrêts et des décisions des Communautés européennes (Moniteur belge du 20 septembre 1967).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS 6. AUGUST 1967 - Gesetz über die Vollstreckung der Urteile und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaften BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Artikel 1 - Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Prüfung der Echtheit der Dokumente beauftragt, die vorgelegt werden im Hinblick auf die Vollstreckung in Belgien der als vollstreckbare Titel bestehenden Urteile und Entscheidungen, die aufgrund der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie durch das Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften ergangen sind und für die laut Bestimmungen dieser Verträge Zwangsvollstreckung möglich ist. Der Minister kann seine Befugnisse einem zu diesem Zweck bestimmten Beamten übertragen.

Art. 2 - Die für echt befundenen Dokumente werden auf Betreiben des Ministers der Justiz dem Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel übermittelt, der die Vollstreckungsklausel anbringt.

Art. 3 - [Abänderungsbestimmung] Art. 4 - Der König kann alle zusätzlichen Massnahmen ergreifen, die für die Vollstreckung in Belgien der in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Urteile und Entscheidungen notwendig sind.

Art. 5 - [Aufhebungsbestimmungen] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Bormes (Frankreich), den 6. August 1967 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten P. HARMEL Der Minister der Justiz P. WIGNY Für den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung CH. POSWICK Der Minister der Europäischen Angelegenheiten R. VAN ELSLANDE Der Minister der Finanzen R. HENRION Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. WIGNY

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