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Vue multilingue de Loi du 06/08/1967
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Loi relative à l'exécution des arrêts et des décisions des Communautés européennes. - Traduction allemande Wet betreffende de tenuitvoerlegging van de arresten en beschikkingen van de Europese Gemeenschappen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 AOUT 1967. - Loi relative à l'exécution des arrêts et des décisions des Communautés européennes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 août 1967 relative à l'exécution des arrêts et des décisions FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 AUGUSTUS 1967. - Wet betreffende de tenuitvoerlegging van de arresten en beschikkingen van de Europese Gemeenschappen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 augustus 1967 betreffende de tenuitvoerlegging van de arresten en beschikkingen van de Europese Gemeenschappen (Belgisch Staatsblad van
des Communautés européennes (Moniteur belge du 20 septembre 1967). 20 september 1967).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS
6. AUGUST 1967 - Gesetz über die Vollstreckung der Urteile 6. AUGUST 1967 - Gesetz über die Vollstreckung der Urteile
und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaften und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaften
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Artikel 1 - Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir Artikel 1 - Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Prüfung der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Prüfung der
Echtheit der Dokumente beauftragt, die vorgelegt werden im Hinblick Echtheit der Dokumente beauftragt, die vorgelegt werden im Hinblick
auf die Vollstreckung in Belgien der als vollstreckbare Titel auf die Vollstreckung in Belgien der als vollstreckbare Titel
bestehenden Urteile und Entscheidungen, die aufgrund der Verträge über bestehenden Urteile und Entscheidungen, die aufgrund der Verträge über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft sowie durch das Abkommen über gemeinsame Organe für Atomgemeinschaft sowie durch das Abkommen über gemeinsame Organe für
die Europäischen Gemeinschaften ergangen sind und für die laut die Europäischen Gemeinschaften ergangen sind und für die laut
Bestimmungen dieser Verträge Zwangsvollstreckung möglich ist. Bestimmungen dieser Verträge Zwangsvollstreckung möglich ist.
Der Minister kann seine Befugnisse einem zu diesem Zweck bestimmten Der Minister kann seine Befugnisse einem zu diesem Zweck bestimmten
Beamten übertragen. Beamten übertragen.
Art. 2 - Die für echt befundenen Dokumente werden auf Betreiben des Art. 2 - Die für echt befundenen Dokumente werden auf Betreiben des
Ministers der Justiz dem Chefgreffier des Appellationshofes von Ministers der Justiz dem Chefgreffier des Appellationshofes von
Brüssel übermittelt, der die Vollstreckungsklausel anbringt. Brüssel übermittelt, der die Vollstreckungsklausel anbringt.
Art. 3 - [Abänderungsbestimmung] Art. 3 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 4 - Der König kann alle zusätzlichen Massnahmen ergreifen, die Art. 4 - Der König kann alle zusätzlichen Massnahmen ergreifen, die
für die Vollstreckung in Belgien der in Artikel 1 des vorliegenden für die Vollstreckung in Belgien der in Artikel 1 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Urteile und Entscheidungen notwendig sind. Gesetzes erwähnten Urteile und Entscheidungen notwendig sind.
Art. 5 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 5 - [Aufhebungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Bormes (Frankreich), den 6. August 1967 Gegeben zu Bormes (Frankreich), den 6. August 1967
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
P. HARMEL P. HARMEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. WIGNY P. WIGNY
Für den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, abwesend: Für den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
CH. POSWICK CH. POSWICK
Der Minister der Europäischen Angelegenheiten Der Minister der Europäischen Angelegenheiten
R. VAN ELSLANDE R. VAN ELSLANDE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
R. HENRION R. HENRION
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. WIGNY P. WIGNY
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