publié le 19 avril 2022
Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la
loi du 28 mai 2002Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
28/05/2002
pub.
22/06/2002
numac
2002009590
source
ministere de la justice
Loi relative à l'euthanasie
fermer relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 2 à 63, 65 à 85, 116, 117, 121 à 150 et 170 à 200 de la loi du 5 mai 2019 portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la
loi du 28 mai 2002Documents pertinents retrouvés
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28/05/2002
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2002009590
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ministere de la justice
Loi relative à l'euthanasie
fermer relative à l'euthanasie et le Code pénal social (Moniteur belge du 24 mai 2019), tels qu'ils ont été modifiés par les articles 4 et 5 de la loi du 15 mars 2020 visant à modifier la législation relative à l'euthanasie (Moniteur belge du 23 mars 2020).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28.Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 28sexies § 6 zweiter Satz des Strafprozessgesetzbuches] Art. 3 - Artikel 29 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - § 1 - Jede konstituierte Behörde, jeder öffentliche Beamte oder Amtsträger und, was den Zweig Familienleistungen betrifft, jede mitwirkende Einrichtung im Sinne des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten, die/der bei der Ausübung ihres/seines Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen erlangt, ist verpflichtet, den Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen wurde oder der Beschuldigte gefunden werden kann, sofort davon zu benachrichtigen und diesem Magistraten alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle und Schriftsätze zu übermitteln.
Die Beamten, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder von dem Meldesystem Gebrauch machen, werden von der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung befreit. § 2 - Die Beamten der Generalverwaltung Steuerwesen, der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, der Generalverwaltung Vermögensdokumentation und der Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern oder, im Fall des regionalen oder lokalen Steuerwesens, der in diesem Rahmen zuständige Beamte dürfen jedoch nicht ohne die Genehmigung des Generalberaters, dem sie unterstehen, oder des gleichgestellten Beamten den Prokurator des Königs über Taten in Kenntnis setzen, die laut der Steuergesetze und der zu deren Ausführung ergangenen Erlasse nach dem Strafrecht strafbar sind. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 zeigt der Generalberater der Generalverwaltung Steuerwesen, der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, der Generalverwaltung Vermögensdokumentation und der Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern oder der von ihm bestimmte Beamte oder, im Fall des regionalen oder lokalen Steuerwesens, der in diesem Rahmen zuständige Beamte beim Prokurator des Königs die Taten an, deren Untersuchung schwerwiegende Indizien für organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung aufweist und die laut der Steuergesetze und der zu deren Ausführung ergangenen Erlasse strafrechtliche Verstöße darstellen.
Im Laufe des Monats nach Entgegennahme der Anzeige hält der Prokurator des Königs diesbezüglich im Rahmen einer Konzertierung Absprache mit den in Absatz 1 erwähnten Beamten. Er kann die zuständigen Polizeidienste auffordern, an dieser Konzertierung teilzunehmen.
Auf der Grundlage der Konzertierung entscheidet der Prokurator des Königs, für welche in Raum und Zeit umschriebene Taten er die Strafverfolgung ausüben wird, und teilt er dem zuständigen Generalberater oder, im Fall des regionalen oder lokalen Steuerwesens, dem in diesem Rahmen zuständigen Beamten dies spätestens binnen drei Monaten ab der in Absatz 1 erwähnten ursprünglichen Anzeige schriftlich mit. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien fest, die die in § 3 erwähnten Taten erfüllen. § 5 - Der Generalprokurator, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit der Wirtschafts-, Finanz- und Steuerkriminalität beauftragt ist, trifft sich zweimal pro Jahr mit den Steuerbehörden und der föderalen Polizei, um die Mechanismen schwerer oder organisierter Steuerhinterziehung, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, zu bestimmen." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 29bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29bis - Bringt eine strafrechtliche Ermittlung Indizien für eine Hinterziehung im Bereich der direkten oder indirekten Steuern ans Licht, setzt der Prokurator des Königs den Minister der Finanzen oder den von ihm bestimmten Dienst davon in Kenntnis und bewilligt er die Einsichtnahme und Abschrift, außer wenn die Akteneinsicht und der Erhalt einer Abschrift der Akte laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden können.
Legt die Steuerverwaltung für die in Absatz 1 erwähnten Straftaten Steuern fest, einschließlich der Zuschlaghundertstel und -zehntel, Zuschläge und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen, behindert dies nicht die Strafverfolgung, sofern die steuerliche und strafrechtliche Behandlung der Taten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht Teil eines kohärenten Ganzen sind." Art. 5 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird § 4 wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Der Drittbeschlagnahmte, der dieses Verbot missachtet, wird zum einfachen Schuldner der Beschlagnahmeforderung erklärt, unbeschadet des Schadenersatzes, wenn es dazu Anlass gibt." 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Drittbeschlagnahmte seine Meldung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist oder nicht genau macht, kann er ganz oder teilweise zum Schuldner der Beschlagnahmeforderung sowie deren Kosten erklärt werden." Art. 6 - Artikel 39bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juni 2010 und 25. Dezember 2016 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 174/2018 des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "in den Paragraphen 2 und 3" durch die Wörter "in § 2" ersetzt.2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "die Ausweitung der in Absatz 1 erwähnten Suche" durch die Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Suche" ersetzt.3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "für die Anwendung von § 3" durch die Wörter "für die Anwendung von Artikel 88ter" ersetzt.4. Ein § 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 9 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Maßnahmen dürfen sich nur dann auf Datenverarbeitungssysteme eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn dieser selbst verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, seine Datenverarbeitungssysteme benutzen. Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
Dieselben Personen werden vom Prokurator des Königs darüber in Kenntnis gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jede Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 7 - In Artikel 39ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird § 1 wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "der die Aufbewahrung beantragt" durch die Wörter "der die Aufbewahrung anordnet" ersetzt.2. In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der Ermittlung" durch die Wörter "der Anordnung" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "Sie muss" durch die Wörter "Die Anordnung muss" ersetzt. Art. 8 - Artikel 46quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art.46quater - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können, die nötigen Informationen über Produkte, Dienstleistungen und Transaktionen finanzieller Art sowie virtuelle Wertpapiere, die den Verdächtigen betreffen, anfordern, und zwar bei: 1. den in Artikel 5 § 1 Nr.3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen und Instituten, 2. den Personen und Instituten, die auf belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die den Umtausch reglementierter Zahlungsmittel in virtuelle Wertpapiere ermöglichen. § 2 - Der Prokurator des Königs kann bei den in den Artikeln 137 bis 141 oder 505 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten oder im Rahmen der Steuerhinterziehung, wie erwähnt in den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in den Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, in den Artikeln 133 und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, in den Artikeln 206 und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, in den Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, in den Artikeln 220 § 2, 259 und 260 des Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, in den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen Steuerkodexes vom 13. Dezember 2013 und in den Artikeln 68 und 68ter des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, sowie bei einer in Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18.
September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Straftat auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung Informationen abfragen. § 3 - Wenn die Ermittlung es erfordert, kann der Prokurator des Königs außerdem fordern, dass: 1. die Transaktionen des Verdächtigen während eines erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei Monaten überwacht werden, 2.das ersuchte Institut oder die ersuchte Person sich der Forderungen und Verbindlichkeiten in Bezug auf die in § 1 erwähnten Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Wertpapiere nicht mehr entäußern darf für einen Zeitraum, den er bestimmt, der jedoch nicht länger sein darf als der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, wo die Person oder das Institut von seinem Antrag Kenntnis erlangt, und fünf Werktagen nach Notifizierung der erwähnten Daten durch diese Person oder dieses Institut.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahme kann nur gefordert werden, wenn schwerwiegende und außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen und auch nur, wenn die Ermittlungen sich auf die in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Verbrechen oder Vergehen beziehen. § 4 - Der Prokurator des Königs kann durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung die Mitwirkung der in § 1 erwähnten Personen und Institute anfordern. Das ersuchte Institut oder die ersuchte Person ist verpflichtet, seine/ihre Mitwirkung unverzüglich zu gewähren. Der Prokurator des Königs beschreibt in seiner Entscheidung genau die Auskünfte, die er verlangt, und die Form, in der sie ihm mitgeteilt werden müssen.
Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht. Jede Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.
Wer sich weigert, Daten mitzuteilen, oder wer Daten nicht in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 9 - In Artikel 56ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, werden die Wörter "Artikel 46quater § 1 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 46quater § 1" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 88bis § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Verbindungsdaten" wird durch das Wort "Verkehrsdaten" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] Art.11 - Artikel 88ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und wieder aufgenommen durch Entscheid Nr. 174/2018 des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 88ter - Der Untersuchungsrichter kann die auf der Grundlage von Artikel 39bis begonnene Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon auf ein Datenverarbeitungssystem oder einen Teil davon ausweiten, das sich an einem anderen Ort als dem, wo die Suche durchgeführt wird, befindet: - wenn diese Ausweitung für die Wahrheitsfindung in Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Suche ist, notwendig ist und - wenn andere Maßnahmen unverhältnismäßig wären oder wenn das Risiko besteht, dass ohne diese Ausweitung Beweismaterial verloren geht.
Die Ausweitung der Suche in einem Datenverarbeitungssystem darf nicht über die Datenverarbeitungssysteme oder Teile von solchen Systemen hinausgehen, zu denen die Personen, die berechtigt sind, das untersuchte Datenverarbeitungssystem zu benutzen, insbesondere Zugang haben.
Was die durch die Ausweitung der Suche in einem Datenverarbeitungssystem gesammelten Daten betrifft, die denselben Zwecken dienen wie die der Beschlagnahme, sind die in Artikel 39bis § 6 vorgesehenen Regeln anwendbar.
Wenn sich herausstellt, dass diese Daten sich nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, dürfen sie nur kopiert werden.
In diesem Fall teilt der Untersuchungsrichter dies unverzüglich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz mit, der die zuständigen Behörden des betreffenden Staates darüber informiert, wenn dieser richtigerweise bestimmt werden kann.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Untersuchungsrichter die Ausweitung der in Absatz 1 erwähnten Suche mündlich anordnen. Diese Anordnung wird schnellstmöglich unter Angabe der Gründe für die äußerste Dringlichkeit schriftlich bestätigt." Art. 12 - In Artikel 88quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juni 2010 und 25. Dezember 2016, werden die Wörter "oder ihrer in Artikel 39bis § 3 erwähnten Ausweitung" durch die Wörter "oder ihrer in Artikel 88ter erwähnten Ausweitung" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 89ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "den vom König bestimmten Polizeidienst" durch die Wörter "die vom König bestimmten Polizeidienste" ersetzt.
Art. 14 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 15 - In der Überschrift von Titel 1 Kapitel 7bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen dem Wort "Minderjährigen" und den Wörtern ", die Opfer" die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.
Art. 16 - Artikel 91bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Jeder Minderjährige" werden durch die Wörter "Minderjährige und schutzbedürftige Volljährige" ersetzt.2. Die Wörter "der Opfer oder Zeuge von Taten ist," werden durch die Wörter "die Opfer oder Zeugen von Taten sind," ersetzt.3. Die Wörter "hat das Recht," werden durch die Wörter "haben das Recht," ersetzt.4. Die Wörter "seiner Wahl" werden durch die Wörter "ihrer Wahl" ersetzt.5. Die Wörter "im Interesse des Minderjährigen" werden durch die Wörter "im Interesse der Minderjährigen oder schutzbedürftigen Volljährigen" ersetzt. 6. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind unter "schutzbedürftigen Volljährigen" Personen zu verstehen, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung offenkundig ist." Art. 17 - Artikel 92 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. November 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014 und 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Vernehmung von Minderjährigen" und den Wörtern ", die Opfer" die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.2. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Interesse des Minderjährigen" und den Wörtern "eine gegenteilige mit Gründen versehene Entscheidung" die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.3. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Vernehmung von Minderjährigen" und dem Wort "anordnen," die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. 4. In § 1 Absatz 3 erster Satz werden zwischen den Wörtern "mit der Zustimmung des Minderjährigen" und dem Wort "durchgeführt." die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. 5. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Vernehmung von Minderjährigen" und den Wörtern ", die Opfer" die Wörter "und schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. 6. In § 2 Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "mit der Zustimmung des Minderjährigen" und dem Wort "durchgeführt." die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.
Art. 18 - Artikel 93 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Vernehmung des Minderjährigen" und den Wörtern "wird, je nachdem," werden die Wörter "und des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.2. Die Wörter "von einem Polizeibeamten, der namentlich von einem von ihnen bestimmt wird," werden durch die Wörter "von einem zu diesem Zweck brevetierten Polizeibeamten" ersetzt. Art. 19 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Vernehmung eines Minderjährigen" und dem Wort "findet" werden die Wörter "und eines schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.2. Die Wörter "und ein psychiatrischer oder psychologischer Sachverständiger" werden durch die Wörter "und ein Sachverständiger" ersetzt. Art. 20 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. November 2011, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 28.Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "dem Minderjährigen" und den Wörtern "die Gründe," die Wörter "oder dem schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und dem Wort "jederzeit" die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt.
Art. 21 - In Artikel 96 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen den Wörtern "des Minderjährigen" und dem Wort "wiedergegeben." die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.
Art. 22 - Artikel 97 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 und Absatz 3 wird das Wort "Kassetten" jeweils durch die Wörter "audiovisuellen Datenträger" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In Absatz 2 werden die Wörter "eine der Kassetten" durch die Wörter "einer der audiovisuellen Datenträger" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 98 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, werden zwischen den Wörtern "den Minderjährigen" und den Wörtern "erneut zu vernehmen," die Wörter "oder den schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt.
Art. 24 - Artikel 99 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Kassette darf" durch die Wörter "Die audiovisuellen Datenträger dürfen" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Andere Personen, die beruflich an der Betreuung, Begleitung und Unterstützung Minderjähriger oder schutzbedürftiger Volljähriger, die Opfer oder Zeugen der in den Artikeln 91bis und 92 erwähnten Straftaten sind, beteiligt sind, können die audiovisuelle Aufzeichnung mit Einverständnis des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters und nach Zustimmung des schutzbedürftigen Volljährigen anschauen." 3. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "die Kassette" durch die Wörter "die audiovisuellen Datenträger" ersetzt. Art. 25 - Artikel 100 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Kassetten" durch die Wörter "die audiovisuellen Datenträger" ersetzt.2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und den Wörtern "persönlich erscheint," die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "des Minderjährigen" durch die Wörter "der vernommenen Person" und die Wörter "sein Erscheinen" durch die Wörter "ihr Erscheinen" ersetzt. Art. 26 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die Kassetten" werden durch die Wörter "Die audiovisuellen Datenträger" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.[Abänderung des französischen Textes] Art. 27 - In Buch 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 7ter/1 mit der Überschrift "Schutz bestimmter gefährdeter Personen, die ein öffentliches Amt ausüben" eingefügt.
Art. 28 - In Kapitel 7ter/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Definitionen einiger Ausdrücke, die im vorliegenden Kapitel vorkommen" eingefügt.
Art. 29 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 111bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "gefährdete Person": Person, deren körperliche oder geistige Unversehrtheit infolge der Ausübung eines öffentlichen Amtes einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist und die: a) mit der Ermittlung, Feststellung, Untersuchung, Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten oder der Vollstreckung der Strafen beauftragt ist oder war, b) mit den in Artikel 14 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträgen beauftragt ist oder war, c) ein in Artikel 3 Nr.2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnter Bediensteter ist oder war, 2. "Familienmitglieder": der Ehepartner der gefährdeten Person oder die Person, mit der sie zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive und sexuelle Beziehung unterhält;die Verwandten, die mit der gefährdeten Person, ihrem Ehepartner oder der Person, mit der sie zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive und sexuelle Beziehung unterhält, unter einem Dach leben; ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder, die mit ihnen unter einem Dach leben und die Verwandten ihrer Adoptiveltern und Adoptivkinder, die mit ihnen unter einem Dach leben, 3. "andere Verwandte": die Verwandten der gefährdeten Person bis zum dritten Grad, die nicht mit ihr unter einem Dach leben;die Verwandten ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive und sexuelle Beziehung unterhält; ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder, die nicht mit ihnen unter einem Dach leben, und die Verwandten der Adoptiveltern und Adoptivkinder bis zum zweiten Grad, die nicht mit ihnen unter einem Dach leben." Art. 30 - In Kapitel 7ter/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Schutzorgane" eingefügt.
Art. 31 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 111ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111ter - § 1 - Die in Artikel 103 § 1 erwähnte Zeugenschutzkommission ist für die Gewährung, die Änderung oder die Rücknahme von Schutzmaßnahmen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zuständig. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird sie "Schutzkommission" genannt.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels setzt die Schutzkommission sich zusammen aus dem Föderalprokurator, der den Vorsitz führt, einem Prokurator des Königs, der vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmt wird, dem Generalprokurator, dem die Aufgabe der internationalen Beziehungen anvertraut ist, dem Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei, dem Direktor der Zentralen Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei, einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz und einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. Die beiden Letztgenannten haben nur eine konsultative Befugnis und sind nicht stimmberechtigt.
Ist die gefährdete Person ein in Artikel 3 Nr. 2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnter Bediensteter, nehmen die Dienstleiter der beiden in Artikel 3 Nr. 8 desselben Gesetzes erwähnten Dienste mit beschließender Stimme an den Beratungen der Schutzkommission teil.
Der Präsident der Schutzkommission hat die Möglichkeit, andere Personen einzuladen, die ein Interesse an der Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten haben.
Jede Person, die, sei es auch nur gelegentlich, an den Beratungen der Schutzkommission teilnimmt, muss über eine in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnte Sicherheitsermächtigung der Stufe "STRENG GEHEIM" verfügen.
Die Schutzkommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen.
Die Mitglieder der Schutzkommission wohnen den Versammlungen persönlich bei oder lassen sich gemäß den Regeln, die sie in der in Artikel 103 § 1 Absatz 3 erwähnten Geschäftsordnung festlegen, vertreten. § 2 - Die Koordinierung des Schutzes wird vom Zeugenschutzdienst bei der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei gewährleistet. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird er "Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter" genannt. § 3 - Die Durchführung des Schutzes von Inhaftierten im Gefängnis wird von der Generaldirektion der Strafanstalten gewährleistet.
In allen anderen Fällen wird die Durchführung des Schutzes vom Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter gewährleistet. § 4 - Der Minister der Justiz und der Minister des Innern ergreifen auf Vorschlag der Schutzkommission die besonderen Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und die Sicherheit der in den Paragraphen 2 und 3 Absatz 2 erwähnten Polizeibeamten und der in § 3 Absatz 1 erwähnten Beamten bei der Vorbereitung und der Ausführung ihrer Aufträge jederzeit zu gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten in diesem Rahmen begangen werden. § 5 - Der Minister der Justiz und der Minister des Innern ergreifen die besonderen organisatorischen Maßnahmen, die notwendig sind, um den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Schutz gefährdeter Personen zu ermöglichen." Art. 32 - In Kapitel 7ter/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Gewährung des Schutzes" eingefügt.
Art. 33 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel 111quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111quater - § 1 - Die Schutzkommission kann unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur einer gefährdeten Person, deren Schutz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden kann, und gegebenenfalls ihren Familienmitgliedern und anderen Verwandten - insofern diese infolge der Ausübung des Amtes der gefährdeten Person in Gefahr sind - die in Artikel 104 § 2 Absatz 2 erwähnten besonderen Schutzmaßnahmen gewähren.
Handelt es sich um eine in Artikel 111bis Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte gefährdete Person, kann der in Absatz 1 erwähnte Schutz nur gewährt werden, wenn diese Person mit der Ermittlung, Feststellung, Untersuchung, Verfolgung oder Beurteilung einer Straftat oder der Vollstreckung der Strafe für eine in Artikel 90ter §§ 2, 3 oder 4 erwähnte Straftat oder für eine Straftat, die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen worden ist, beauftragt ist oder war.
Handelt es sich um eine in Artikel 111bis Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte gefährdete Person, kann der in Absatz 1 erwähnte Schutz nur gewährt werden, wenn diese Person mit einem verwaltungspolizeilichen Auftrag für die in Artikel 44/5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 5.
August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Kategorien von Personen beauftragt ist oder war.
Handelt es sich um eine in Artikel 111bis Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte gefährdete Person, kann der in Absatz 1 erwähnte Schutz nur gewährt werden: 1. im Fall eines Bediensteten der Staatssicherheit, wenn dieser mit einem nachrichtendienstlichen Auftrag in Ausführung der in Artikel 7 Nr.1 und 3/1 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge beauftragt ist oder war, 2. im Fall eines Bediensteten des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes, wenn er mit einem nachrichtendienstlichen Auftrag in Ausführung der in Artikel 11 § 1 Nr.1 bis 3 und 5 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge beauftragt ist oder war, mit Ausnahme jedes anderen in Artikel 11 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) desselben Gesetzes erwähnten grundlegenden Interesses des Landes.
Die Schutzkommission kann einer gefährdeten Person und gegebenenfalls ihren Familienmitgliedern und anderen Verwandten - insofern diese infolge der Ausübung des Amtes der gefährdeten Person in Gefahr sind - in anderen als den in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Fällen nur dann besondere Schutzmaßnahmen gewähren, wenn sie dies einstimmig beschließt.
Gegebenenfalls kann die Schutzkommission der gefährdeten Person die in Artikel 104 § 1 Absatz 2 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen gewähren, wenn diese für die Ausführung der besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Ist die Schutzkommission der Ansicht, dass die in Artikel 104 § 1 Absatz 2 Nr. 7 oder 13 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen zu gewähren sind, spricht sie sich vorab mit dem Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres ab, das das Verfahren in Kraft setzt. § 2 - Die Schutzkommission kann unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der betreffenden Person der gefährdeten Person, der besondere Schutzmaßnahmen zugutekommen, finanzielle Unterstützungsmaßnahmen gewähren.
Die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sind diejenigen, die in Artikel 104 § 3 Absatz 2 erwähnt sind. § 3 - Personen, denen besondere Schutzmaßnahmen zugutekommen, haben von Rechts wegen Anrecht auf psychologischen Beistand und auf Hilfe bei der Suche einer Arbeitsstelle.
Personen, denen besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden, haben Anrecht auf die Wahrung ihrer sozialen und administrativen Rechte. Der Föderalprokurator kann zu diesem Zweck die Mitwirkung der Beamten und Bediensteten der öffentlichen Dienste und Verwaltungen anfordern. Der Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter sorgt für die Ausführung dieser Anforderung.
Jede Person, die die im vorliegenden Artikel erwähnte Mitwirkung verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR bestraft.
Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von diesen Maßnahmen erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jede Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. § 4 - Der Föderalprokurator kann ebenfalls durch eine mit Gründen versehene Entscheidung nach Gewährung der in § 1 vorgesehenen Schutzmaßnahmen vorbeugende Überwachungsmaßnahmen genehmigen, die zur Wahrung der Sicherheit und der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit der in Artikel 111bis erwähnten Personen erforderlich sind. Die gefährdete Person wird schriftlich über diese Möglichkeit informiert." Art. 34 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 111quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111quinquies - § 1 - Der zuständige hierarchische Vorgesetzte der gefährdeten Person oder das Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres - je nach Fall - kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Antragschrift, der eine Kopie der Akte beigefügt wird, die Gewährung von Schutzmaßnahmen und von finanziellen Unterstützungsmaßnahmen beantragen.
In der Antragschrift wird Folgendes angegeben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name und Funktion der Person, die die Antragschrift hinterlegt, 3. Name und Vorname sowie Wohnsitz oder Wohnort der Personen, für die die betreffenden Maßnahmen beantragt werden, oder gegebenenfalls der in Anwendung von Artikel 112quater zugeteilte Code oder der Code, den der in Artikel 3 Nr.8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnte Dienstleiter zugeteilt hat, 4. welche besonderen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls welche finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren sind, 5.die in § 3 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen und die besonderen Gründe, die diese rechtfertigen.
Der zuständige hierarchische Vorgesetzte der gefährdeten Person oder das Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres übermittelt dem Präsidenten der Schutzkommission die Antragschrift und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Antragschrift zu gewährleisten.
Auf schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag der gefährdeten Person kann der hierarchische Vorgesetzte der gefährdeten Person oder das Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres in seiner Antragschrift angeben, welchen anderen Personen als denjenigen, die in Artikel 111bis erwähnt sind, Schutzmaßnahmen gewährt werden können. Diese Schutzmaßnahmen können von der Schutzkommission nur gewährt werden, wenn diese Personen tatsächlich in Gefahr sind. § 2 - Sobald der Präsident der Schutzkommission die Antragschrift zur Gewährung von Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls von finanziellen Unterstützungsmaßnahmen erhalten hat, ersucht er unverzüglich den Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei um eine schriftliche Stellungnahme. § 3 - Wenn bei äußerster Dringlichkeit Schutzmaßnahmen notwendig sind, kann der Präsident der Schutzkommission nach Rücksprache mit dem Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei und in Abwartung seiner Stellungnahme durch eine vorläufige Entscheidung gewöhnliche Schutzmaßnahmen gewähren. Ist die Schutzkommission der Ansicht, dass die in Artikel 104 § 1 Absatz 2 Nr. 7 oder 13 erwähnten gewöhnlichen Schutzmaßnahmen zu gewähren sind, spricht sie sich vorab mit dem Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres ab, das das Verfahren in Kraft setzt.
Die vorläufige Entscheidung wird mit Gründen versehen. Sie enthält eine genaue Beschreibung der gewährten Schutzmaßnahmen.
Die gefährdete Person wird schriftlich über die vorläufige Entscheidung informiert. § 4 - Der Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei gibt binnen einem Monat nach Erhalt des in § 2 erwähnten Ersuchens eine ausführliche Stellungnahme ab über das Erfülltsein der gesetzlichen Bedingungen für die Gewährung der Schutzmaßnahmen für die Personen, für die ein Schutz beantragt wird, und über die persönliche Eignung der betreffenden Personen, in den Genuss der besonderen Schutzmaßnahmen sowie der eventuell beantragten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen kommen zu können.
Wenn eine Person, für die besondere Schutzmaßnahmen beantragt werden, einer Tat, die eine Gefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben kann, für schuldig befunden worden ist oder wenn die Strafverfolgung wegen einer solchen Tat in Anwendung von Artikel 216bis oder 216ter dieser Person gegenüber erloschen ist, enthält die Stellungnahme über die persönliche Eignung des Betreffenden, in den Genuss besonderer Schutzmaßnahmen kommen zu können, auf jeden Fall eine Einschätzung der Gefahr, die der Betreffende für die Umgebung, in die er umgesiedelt wird, darstellen könnte. § 5 - Sobald der Präsident der Schutzkommission die Stellungnahme des Generaldirektors der Gerichtspolizei der föderalen Polizei erhalten hat, beruft er unverzüglich die Schutzkommission ein, um über den Antrag zu befinden. § 6 - Die Schutzkommission beschließt mit Stimmenmehrheit, außer in dem in Artikel 111quater § 1 Absatz 5 vorgesehenen Fall. § 7 - Die Entscheidung der Schutzkommission wird mit Gründen versehen.
In der Entscheidung werden die besonderen Schutzmaßnahmen und die eventuell gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen angegeben.
Werden in Anwendung von Artikel 111quater § 1 Absatz 6 gewöhnliche Schutzmaßnahmen gewährt, werden diese ebenfalls in der Entscheidung der Schutzkommission angegeben. § 8 - Wenn die Entscheidung eine Identitätsänderung betrifft, wird sie unverzüglich dem Minister der Justiz mitgeteilt. § 9 - Die Entscheidung der Schutzkommission hebt von Rechts wegen die vom Präsidenten durch eine vorläufige Entscheidung gewährten Schutzmaßnahmen auf. § 10 - Gegen die Entscheidung der Schutzkommission kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 35 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 111sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111sexies - Wenn die Schutzkommission die in Artikel 104 § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte besondere Schutzmaßnahme vorschlägt, findet Artikel 106 Anwendung." Art. 36 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 111septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111septies - Die gefährdete Person, der die Entscheidung zur Gewährung von Schutzmaßnahmen ausgehändigt wird, unterzeichnet ein schriftliches Memorandum, durch das sie sich verpflichtet, ehrliche und vollständige Aussagen in Bezug auf ihre Situation und den Ernst der Gefahr, der sie ausgesetzt ist, zu machen und Verhaltensregeln in Zusammenhang mit ihrer Sicherheit einzuhalten.
Im Memorandum verpflichtet sie sich außerdem dazu, ehrliche und vollständige Aussagen zu machen in Bezug auf alle zivilrechtlichen Pflichten, die auf ihr oder auf den zusammen mit ihr zu schützenden Familienmitgliedern oder anderen Verwandten ruhen, und verpflichtet sie sich dazu, diese Pflichten vollständig zu erfüllen." Art. 37 - In Kapitel 7ter/1, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Änderung und Rücknahme der Schutzmaßnahmen" eingefügt.
Art. 38 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel 111octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111octies - Der Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter prüft auf Antrag des hierarchischen Vorgesetzten der gefährdeten Person, des Krisenzentrums des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, des Generaldirektors der Strafanstalten, der gefährdeten Person oder von Amts wegen mindestens alle sechs Monate, ob es Gründe dafür gibt, die Schutzmaßnahmen sowie die eventuell gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zu ändern oder zurückzunehmen.
Die gewährten Schutzmaßnahmen können geändert werden, wenn sie nicht ausreichen oder wenn weniger weitreichende Maßnahmen ausreichen, um den Schutz der gefährdeten Person, ihrer Familienmitglieder oder anderer Verwandten zu gewährleisten, und in den Fällen, wo sie zurückgenommen werden können.
Die einer Person gewährten Schutzmaßnahmen können zurückgenommen werden: 1. wenn diese Person verdächtigt wird, nach Gewährung der Schutzmaßnahmen ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen zu haben, 2.wenn sie nach Gewährung der Schutzmaßnahmen einer Tat, die eine Gefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben kann, für schuldig befunden worden ist oder wenn die Strafverfolgung wegen einer solchen Tat in Anwendung von Artikel 216bis oder 216ter dieser Person gegenüber erloschen ist, 3. wenn sie irgendeine Handlung vorgenommen hat, die die ihr gewährten Schutzmaßnahmen beeinträchtigt, 4.wenn die Bestimmungen des Memorandums nicht eingehalten werden.
Die einer Person gewährten Schutzmaßnahmen werden auf jeden Fall zurückgenommen, wenn die Person nicht mehr in Gefahr ist, vorausgesetzt das Gesetz sieht vor, dass die Gefährdung eine Bedingung für die Gewährung der Schutzmaßnahmen ist.
Die der gefährdeten Person gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen können geändert werden, wenn sie nicht ausreichen oder wenn ein geringerer Betrag ausreicht, um den Unterhalt der gefährdeten Person, ihrer zusammen mit ihr geschützten Familienmitglieder und anderen Verwandten zu bestreiten, und in den Fällen, wo sie zurückgenommen werden können. Die Schutzkommission trägt der spezifischen Situation der betreffenden Person Rechnung.
Die der gefährdeten Person gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen können zurückgenommen werden: 1. wenn die gefährdete Person selbst für ihren Unterhalt und für den ihrer Familienmitglieder und anderen Verwandten, die mit ihr umgesiedelt worden sind, aufkommen kann oder wenn sie imstande war, für den Unterhalt aufzukommen, aber ihr fehlerhaftes oder nachlässiges Verhalten sie daran gehindert hat, 2.wenn für spezifische Zwecke bestimmte Teile der monatlichen Einzahlung oder eines besonderen finanziellen Beitrags zu anderen als den von der Schutzkommission festgelegten Zwecken verwendet worden sind, 3. wenn die gefährdete Person verstorben ist und ihre Familienmitglieder sowie die anderen Verwandten, die mit ihr umgesiedelt worden sind, für ihren eigenen Unterhalt aufkommen können." Art. 39 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 111novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111novies - § 1 - Wenn der Dienst für den Schutz gefährdeter Beamter feststellt, dass es einen Grund gibt, die gewährten Schutzmaßnahmen oder die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen wie in Artikel 111octies vorgesehen zu ändern oder zurückzunehmen, übermittelt der Generaldirektor der Gerichtspolizei der föderalen Polizei dem Präsidenten der Schutzkommission dazu binnen einem Monat eine mit Gründen versehene Stellungnahme. § 2 - Sobald der Präsident der Schutzkommission die Stellungnahme des Generaldirektors der Gerichtspolizei der föderalen Polizei erhalten hat, beruft er unverzüglich die Kommission ein, um eine Entscheidung zu treffen. § 3 - Die Schutzkommission beschließt mit Stimmenmehrheit, außer in dem in Artikel 111quater § 1 Absatz 5 erwähnten Fall. § 4 - Die Schutzkommission befindet unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips über die Änderung oder die Rücknahme der gewährten Schutzmaßnahmen oder finanziellen Unterstützungsmaßnahmen. § 5 - Die Entscheidung der Schutzkommission wird mit Gründen versehen.
In der Entscheidung werden die besonderen Schutzmaßnahmen und die eventuell gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen genau beschrieben. Gegebenenfalls wird das in Artikel 111septies erwähnte Memorandum angepasst.
Werden in Anwendung von Artikel 111quater § 1 Absatz 6 gewöhnliche Schutzmaßnahmen gewährt, werden diese ebenfalls in der Entscheidung der Schutzkommission angegeben. § 6 - Die Entscheidung wird der gefährdeten Person schriftlich mitgeteilt. § 7 - Gegen die Entscheidung der Schutzkommission kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 40 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 111decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111decies - § 1 - Die Entscheidung, die der gefährdeten Person gewährten Schutzmaßnahmen zurückzunehmen, führt von Rechts wegen zum Erlöschen der Schutzmaßnahmen, die ihren Familienmitgliedern, ihren anderen Verwandten und den anderen in Artikel 111quinquies § 1 Absatz 4 erwähnten Personen gewährt wurden. § 2 - Die Entscheidung, die der gefährdeten Person gewährten besonderen Schutzmaßnahmen zurückzunehmen, führt von Rechts wegen zum Erlöschen des Anrechts auf psychologischen Beistand und auf Hilfe bei der Suche einer Arbeitsstelle." Art. 41 - Artikel 190bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Was die minderjährigen" und den Wörtern "Zeugen betrifft," die Wörter "oder die schutzbedürftigen volljährigen" eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "das Erscheinen des Minderjährigen" und den Wörtern "für erforderlich," die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt und die Wörter "es sei denn, der Minderjährige" durch die Wörter "es sei denn, der Zeuge" ersetzt.3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und den Wörtern "in einem getrennten Raum" die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt und die Wörter "psychiatrischen oder psychologischen" aufgehoben.4. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "dem Minderjährigen" und den Wörtern "und dem Angeklagten" die Wörter "oder dem schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 42 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Staatsanwaltschaft gibt die Anfechtungsgründe genau an, die gemäß Artikel 204 gegen das Urteil geltend gemacht werden." Art. 43 - In Artikel 216quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2016, werden in § 2 Absatz 1 und 2 die Wörter "binnen zwei Monaten" jeweils durch die Wörter "binnen einem Monat" ersetzt.
Art. 44 - In Artikel 254 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "Mindestens fünfzehn Tage vor der vorbereitenden Sitzung" durch die Wörter "Spätestens fünfzehn Tage nach der Ladung zur vorbereitenden Sitzung" ersetzt.
Art. 45 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Spätestens zehn Tage vor der vorbereitenden Sitzung hinterlegt der Generalprokurator die Liste der Zeugen, die er vernehmen möchte, bei der Kanzlei.Spätestens fünf Tage vor der vorbereitenden Sitzung hinterlegen die anderen Parteien die Liste der zusätzlichen Zeugen, die sie vernehmen möchten. Die Listen enthalten die Personalien dieser Zeugen. Fehlen die Personalien einiger Zeugen oder sind sie unvollständig, stellt der Generalprokurator die erforderlichen Nachforschungen an. Den Listen wird eine Begründung der Wahl der Zeugen beigefügt." 2. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende kann die Anträge der Parteien ablehnen, wenn feststeht, dass die vorgeschlagenen Zeugen offensichtlich nicht zur Wahrheitsfindung beitragen können in Bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat, seine Schuld oder Unschuld, seinen Leumund oder den Leumund des Opfers." Art. 46 - In Buch 2 Titel 2 Kapitel 6 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 278bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 278bis - Zur Vermeidung des Verfalls legen die Parteien alle Unregelmäßigkeiten, Versäumnisse oder Nichtigkeitsgründe und alle die Strafverfolgung betreffenden Unzulässigkeits- oder Erlöschensgründe, die sie gemäß Artikel 235bis § 5 vor dem Tatsachenrichter aufwerfen können, schriftsätzlich dar. Der Vorsitzende befindet diesbezüglich in einem von dem in Artikel 278 § 3 erwähnten Entscheid getrennten Entscheid. Die Kassationsklage gegen diesen Entscheid wird zusammen mit der in Artikel 359 erwähnten Klage gegen den Endentscheid eingereicht." Art. 47 - Artikel 290 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 290 - Anschließend richtet der Vorsitzende an die Geschworenen folgende Worte: "Sie versprechen, die gegen N. erhobenen Beschuldigungen unparteiisch und mit größter Aufmerksamkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten, der Zivilpartei und der Gesellschaft. Sie versprechen ebenfalls, mit niemandem in Verbindung zu treten, bis Sie Ihre Erklärung abgegeben haben, und Ihre Entscheidung nur aufgrund der während der öffentlichen Sitzung vorgebrachten Belastungs- und Entlastungsmittel zu fällen." oder "Vous promettez d'examiner de manière impartiale et avec l'attention la plus scrupuleuse les charges qui seront portées contre N., en tenant compte des intérêts de l'accusé, de la partie civile et de la société. Vous promettez également de ne communiquer avec personne jusqu'après votre déclaration et de fonder votre décision uniquement sur les preuves et les moyens de défense qui auront été présentés lors de l'audience publique." oder "U belooft de aan N. ten laste gelegde feiten onpartijdig en met de grootste aandacht te zullen onderzoeken rekening houdende met de belangen van de beschuldigde, de burgerlijke partij en de maatschappij. U belooft tevens tot na uw verklaring met niemand te zullen communiceren en uw beslissing enkel te zullen steunen op de bewijzen en de middelen van verdediging die tijdens de openbare zitting werden uiteengezet." Die Geschworenen werden einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antworten mit erhobener Hand: "Ich schwöre es.", und dies unter Androhung der Nichtigkeit." Art. 48 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird aufgehoben.
Art. 49 - Artikel 292 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben. 2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern "die Verteidigungsschrift" und dem Wort "vor." die Wörter "ganz oder teilweise" eingefügt und der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Bei teilweiser Vorlesung liest der Prokurator die relevanten Teile vor, wobei er den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit einhält." Art. 50 - Artikel 295 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Zeugen sagen in der vom Vorsitzenden festgelegten Reihenfolge aus.Der Vorsitzende fragt sie nach ihrem Namen, ihren Vornamen, ihrem Alter und ihrem Beruf. Er fordert sie auf, den Eid abzulegen und zu versprechen, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen.
Danach sagen die Zeugen mündlich aus." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 51 - In Artikel 297 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 30. Juni 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 295 muss der Wohnsitz" durch die Wörter "Der Wohnsitz" und die Wörter "nicht angegeben werden." durch die Wörter "muss nicht angegeben werden." ersetzt.
Art. 52 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 300 - Der Vorsitzende kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien den Greffier damit beauftragen, die Zusätze, Abänderungen oder Abweichungen, die zwischen der Aussage eines Zeugen und seinen vorherigen Erklärungen bestehen könnten, schriftlich festzuhalten." Art. 53 - Artikel 311 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Was die minderjährigen" durch die Wörter "Was minderjährige oder schutzbedürftige volljährige" ersetzt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "das Erscheinen des Minderjährigen" und den Wörtern "für erforderlich," die Wörter "oder des schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt und die Wörter "es sei denn, der Minderjährige" durch die Wörter "es sei denn, der Zeuge" ersetzt.3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Minderjährige" und den Wörtern "in einem getrennten Raum" die Wörter "oder der schutzbedürftige Volljährige" eingefügt und die Wörter "psychiatrischen oder psychologischen" aufgehoben.4. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "dem Minderjährigen" und den Wörtern "und dem Angeklagten" die Wörter "oder dem schutzbedürftigen Volljährigen" eingefügt. Art. 54 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 313 - Während der Zeugenvernehmung oder danach lässt der Vorsitzende dem Angeklagten oder den Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien eines oder mehrere die Straftat betreffende Aktenstücke vorlegen. Der Vorsitzende lässt alle für die Wahrheitsfindung dienlichen Aktenstücke vorlegen." Art. 55 - In Artikel 429 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 2014, werden die Wörter ", unter den vom König festgelegten Bedingungen," aufgehoben.
Art. 56 - In Artikel 433 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 2014, werden die Wörter ", unter den vom König festgelegten Bedingungen," aufgehoben.
Art. 57 - In Buch 2 Titel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 6bis mit der Überschrift "Ermittlung von Personen, die sich der Vollstreckung von Hauptgefängnisstrafen, Zuchthausstrafen oder Internierungen entzogen haben" eingefügt.
Art. 58 - In Kapitel 6bis, eingefügt durch Artikel 57, wird ein Artikel 520bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520bis - § 1 - Die Ermittlung von Personen, die sich der Vollstreckung von Hauptgefängnisstrafen, Zuchthausstrafen oder Internierungen entzogen haben, wird unter der Autorität und Leitung des Magistrats der Staatsanwaltschaft durchgeführt, die für die Vollstreckung der materiell oder formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung zuständig ist.
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl, ein Rechtshilfeersuchen oder ein Auslieferungsersuchen ergangen ist. Der zuständige Prokurator des Königs ist der Prokurator des Orts, an dem die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl oder ein Auslieferungsersuchen ergangen ist, gefunden werden kann.
Die zuständige Staatsanwaltschaft wacht über die Gesetzmäßigkeit der Ermittlungshandlungen. § 2 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen erfolgt die Ermittlung von Personen, die sich der Vollstreckung von Hauptgefängnisstrafen, Zuchthausstrafen oder Internierungen entzogen haben, gemäß den Regeln der Ermittlung und der gerichtlichen Untersuchung.
Die Staatsanwaltschaft kann auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Ermittlungshandlungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, ausführen oder ausführen lassen. § 3 - Polizeibeamte, die im Rahmen einer in § 1 erwähnten Ermittlung Auskünfte gesammelt haben, die für eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder eine laufende strafrechtliche Vollstreckungsermittlung von Bedeutung sein können, bringen diese Auskünfte unverzüglich dem zuständigen Prokurator des Königs zur Kenntnis. Wenn sie im Laufe einer in § 1 erwähnten Ermittlung Taten feststellen, die ein Vergehen oder ein Verbrechen darstellen können, setzen sie die zuständige Staatsanwaltschaft unmittelbar davon in Kenntnis.
Die zuständige Staatsanwaltschaft kann die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte, die ordnungsgemäß gesammelt worden sind, im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge in einer laufenden strafrechtlichen Ermittlung oder einer laufenden strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung verwenden." Art. 59 - In dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520ter - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung der in Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft jede Ermittlungshandlung, die im Rahmen der in Artikel 28bis erwähnten Ermittlung erlaubt ist, vom angeforderten Polizeidienst ausführen lassen, mit Ausnahme der in den Artikeln 47sexies und 47octies vorgesehenen Maßnahmen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Ermittlungshandlungen können nur ausgeführt werden, wenn die in den Artikeln in Bezug auf diese Ermittlungshandlungen erwähnten Bedingungen erfüllt sind." Art. 60 - In dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520quater - Im Hinblick auf die Ermittlung der in Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 47decies auf Informanten zurückgreifen." Art. 61 - In dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520quinquies - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung der in Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft den Untersuchungsrichter des Orts, wo die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßnahme ausgesprochen worden ist, darum ersuchen, die Anwendung der in den Artikeln 47sexies bis 47novies bestimmten besonderen Ermittlungsmethoden der Observation oder Infiltrierung unter Einhaltung der nachstehend festgelegten Bedingungen zu genehmigen. § 2 - Der Untersuchungsrichter kann eine Observation oder Infiltrierung nur genehmigen, wenn sie für die Ermittlung der in Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen unerlässlich ist. § 3 - Eine mit Hilfe technischer Mittel durchgeführte Observation kann nur genehmigt werden, wenn die Straftaten, für die die Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung ausgesprochen worden ist, eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können.
Eine Infiltrierung und eine Observation, die mit technischen Mitteln durchgeführt werden, um eine Wohnung oder einen eigenen von dieser Wohnung umschlossenen zugehörigen Teil im Sinne der Artikel 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches oder eine von einem Rechtsanwalt oder Arzt zu Berufszwecken oder als Wohnort genutzte Räumlichkeit einzusehen, können nur genehmigt werden, wenn eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung wegen einer Straftat ausgesprochen worden ist, die in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnt ist oder im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wurde.
Bezieht sich eine in Absatz 2 erwähnte Observation oder eine Infiltrierung auf Räumlichkeiten, die von einem Rechtsanwalt oder Arzt zu Berufszwecken oder als Wohnort genutzt werden, kann sie darüber hinaus nur genehmigt werden, wenn dem Rechtsanwalt oder Arzt gegenüber eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung ausgesprochen worden ist wegen einer der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten oder wegen einer Straftat, die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wurde, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, denen gegenüber eine solche Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung ausgesprochen worden ist, seine Räumlichkeiten oder seinen Wohnort benutzen.
Diese Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden, ohne dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt werden. Diese Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Jede Verletzung des Berufsgeheimnisses wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. § 4 - In dem in § 1 erwähnten Ersuchen wird Folgendes angegeben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name des Mitglieds der zuständigen Staatsanwaltschaft, das das Ersuchen einreicht, 3. Personalien der Person, die verurteilt worden ist und sich der Vollstreckung ihrer Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung entzogen hat, 4.Straftat, wegen deren eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung ausgesprochen worden ist, 5. Gründe, warum die Maßnahme für die Ermittlung der betreffenden Person unerlässlich ist, 6.die in Artikel 47sexies § 3 Nr. 3, 5 und 6 oder in Artikel 47octies § 3 Nr. 3, 5 und 6 erwähnten Angaben.
Eine Abschrift des Freiheitsentziehungstitels wird dem Ersuchen beigefügt.
Nach Empfang des Ersuchens prüft der Untersuchungsrichter, ob die Bedingungen für die Anwendung einer Observation oder Infiltrierung erfüllt sind; ist dies der Fall, erteilt er eine schriftliche Genehmigung.
In der Genehmigung wird Folgendes angegeben: 1. Name der Person, die verurteilt worden ist und sich der Vollstreckung ihrer Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung entzogen hat, 2.Straftat, wegen deren eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung ausgesprochen worden ist, und gerichtliche Entscheidung, durch die sie ausgesprochen worden ist, 3. Gründe, warum die Maßnahme für die Ermittlung der betreffenden Person unerlässlich ist, 4.die in Artikel 47sexies § 3 Nr. 3 bis 6 oder Artikel 47octies § 3 Nr. 3 bis 6 erwähnten Angaben.
Der Untersuchungsrichter übermittelt der zuständigen Staatsanwaltschaft unmittelbar die Genehmigung und die Aktenstücke.
Die zuständige Staatsanwaltschaft bewahrt die Genehmigung in einer getrennten und vertraulichen Akte auf und hat als Einzige Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des in § 8 Absatz 3 erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des Untersuchungsrichters, der die Genehmigung erteilt.
Der Inhalt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis. § 5 - Im Dringlichkeitsfall kann das in § 1 erwähnte Ersuchen oder die in § 4 erwähnte Genehmigung mündlich erfolgen. Das Ersuchen und die Genehmigung müssen so schnell wie möglich in der in § 4 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Form bestätigt werden. § 6 - Auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft kann der Untersuchungsrichter seine Genehmigung zur Observation oder Infiltrierung unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, und handelt gemäß § 4 Absatz 4 Nr. 1 bis 4. Die zuständige Staatsanwaltschaft fügt der vertraulichen Akte die Entscheidungen zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung bei. § 7 - Die zuständige Staatsanwaltschaft ist mit der Ausführung der Genehmigungen zur Observation oder Infiltrierung, die vom Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt.
Sie vermerkt zu diesem Zeitpunkt in einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die von den Polizeidiensten und den in Artikel 47quinquies § 2 Absatz 3 erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter genehmigten Observation oder Infiltrierung begangen werden dürfen. Diese Entscheidung wird in der in § 4 Absatz 5 erwähnten Akte aufbewahrt. § 8 - Der Gerichtspolizeioffizier, der die Durchführung der Observation oder Infiltrierung leitet, erstattet der zuständigen Staatsanwaltschaft einen genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht über jede Phase der Durchführung der Maßnahme.
Diese vertraulichen Berichte werden der zuständigen Staatsanwaltschaft direkt übermittelt und von ihr in der in § 4 Absatz 5 erwähnten Akte aufbewahrt.
Der Untersuchungsrichter hat jederzeit das Recht, die vertrauliche Akte bezüglich der Durchführung der Observation oder Infiltrierung einzusehen, ohne dass er im Rahmen seines Auftrags deren Inhalt erwähnen darf. § 9 - Der Gerichtspolizeioffizier, der die Durchführung der Observation oder Infiltrierung leitet, erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung der Observation oder Infiltrierung, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation oder Infiltrierung beauftragt sind, und der in Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson gefährden könnten. Diese Elemente werden ausschließlich in dem in § 8 Absatz 1 erwähnten schriftlichen Bericht aufgeführt.
In einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur Observation oder Infiltrierung verwiesen und sind die in § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben aufgenommen, mit Ausnahme der Angabe unter Nr. 4, die auf Artikel 47sexies § 3 Nr. 4 und 6 und Artikel 47octies § 3 Nr. 4 und 6 verweist.
Der Untersuchungsrichter bestätigt durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm erteilten Genehmigung zur Observation oder Infiltrierung.
Die erstellten Protokolle sowie die in Absatz 3 erwähnte Entscheidung werden der Verfahrensakte beigefügt." Art. 62 - In dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520sexies - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung der in Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen kann die zuständige Staatsanwaltschaft den Untersuchungsrichter des Orts, wo die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßnahme ausgesprochen worden ist, darum ersuchen, die gerichtlichen Untersuchungshandlungen, für die allein der Untersuchungsrichter zuständig ist, unter Einhaltung der nachstehend festgelegten Bedingungen zu genehmigen. § 2 - Die in § 1 erwähnten gerichtlichen Untersuchungshandlungen können nur genehmigt werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind, die in denselben Artikeln erwähnt sind, in denen diese gerichtlichen Untersuchungshandlungen im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung geregelt werden. § 3 - In dem in § 1 erwähnten Ersuchen wird Folgendes angegeben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name des Mitglieds der zuständigen Staatsanwaltschaft, das das Ersuchen einreicht, 3. Personalien der Person, die verurteilt worden ist und sich der Vollstreckung ihrer Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung entzogen hat, 4.Straftat, wegen deren eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung ausgesprochen worden ist, 5. Gründe, warum die gerichtliche Untersuchungshandlung für die Ermittlung der betreffenden Person unerlässlich ist, 6.die in § 1 erwähnte gerichtliche Untersuchungshandlung, für die die zuständige Staatsanwaltschaft eine Genehmigung des Untersuchungsrichters beantragt.
Eine Abschrift des Freiheitsentziehungstitels wird dem Ersuchen beigefügt.
Nach Empfang des Ersuchens prüft der Untersuchungsrichter, ob die Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten gerichtlichen Untersuchungshandlung erfüllt sind; ist dies der Fall, erteilt er eine schriftliche Genehmigung.
In der Genehmigung wird Folgendes angegeben: 1. Name der Person, die verurteilt worden ist und sich der Vollstreckung ihrer Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung entzogen hat, 2.Straftat, wegen deren eine Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung ausgesprochen worden ist, und gerichtliche Entscheidung, durch die sie ausgesprochen worden ist, 3. Gründe, warum die gerichtliche Untersuchungshandlung für die Ermittlung der betreffenden Person unerlässlich ist, 4.gerichtliche Untersuchungshandlung, die genehmigt wird, und gegebenenfalls die diesbezüglichen Bedingungen.
Der Untersuchungsrichter übermittelt der zuständigen Staatsanwaltschaft unmittelbar die Genehmigung und die Aktenstücke. § 4 - Im Dringlichkeitsfall kann das in § 1 erwähnte Ersuchen oder die in § 3 erwähnte Genehmigung mündlich erfolgen. Das Ersuchen und die Genehmigung müssen so schnell wie möglich in der in § 3 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Form bestätigt werden. § 5 - Die zuständige Staatsanwaltschaft ist mit der Ausführung der Genehmigungen in Bezug auf die in § 1 erwähnten gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die vom Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt." Art. 63 - In dasselbe Kapitel 6bis wird ein Artikel 520septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 520septies - Die Kosten für die Ermittlung der in Artikel 520bis § 1 erwähnten Personen umfassen alle Kosten, die durch die Anwendung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Ermittlungshandlungen verursacht werden, mit Ausnahme der Personal- und Betriebskosten, die mit dem Auftreten der betreffenden Magistrate und Polizeibeamten verbunden sind.
Die Kosten gehen zu Lasten der Person, die sich der Vollstreckung der betreffenden Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung entzogen hat. Kosten, die durch unrechtmäßige Ermittlungshandlungen verursacht werden, und Kosten, die offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates.
Wenn für die in Absatz 1 erwähnten Ermittlungshandlungen eine Entschädigung gezahlt werden muss, sind die in der Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehenen Tarife anwendbar.
Der Magistrat der Staatsanwaltschaft, die die Ermittlung leitet, setzt die Kosten fest, die im Namen seines Amtes aufgewendet werden.
Die Verfolgung zwecks Beitreibung dieser Kosten wird im Namen des Magistrats der Staatsanwaltschaft, die die Ermittlung leitet, vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeübt.
Die Entscheidung des Magistrats der die Ermittlung leitenden Staatsanwaltschaft, die Person, die sich der Vollstreckung der Hauptgefängnisstrafe, Zuchthausstrafe oder Internierung entzogen hat, für die Kosten aufkommen zu lassen, wird der betreffenden Person per Einschreibebrief notifiziert.
Die betreffende Person kann gegen die Entscheidung des Magistrats der die Ermittlung leitenden Staatsanwaltschaft, sie für die Kosten aufkommen zu lassen, bei der Anklagekammer Berufung einlegen, und zwar per Einschreibebrief binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung.
Die Anklagekammer befindet über die Klage in erster und letzter Instanz." (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 65 - In Artikel 34quater Absatz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. November 2011, werden die Wörter "Artikel 61, 62 oder 65" durch die Wörter "Artikel 62 oder 65" ersetzt.
Art. 66 - In Artikel 37septies § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2014 und 10. April 2014, werden die Wörter "Artikel 37ter" jeweils durch die Wörter "Artikel 37quinquies" ersetzt.
Art. 67 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 68 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 69 - In Artikel 43quater § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird zwischen den Wörtern "die auf ein beträchtliches Missverhältnis" und den Wörtern "zwischen einerseits" das Wort "hinweisen" eingefügt und werden die Wörter "oder aus identischen Taten hervorgehen, hinweisen." durch die Wörter "oder aus Straftaten hervorgehen, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen können, vorausgesetzt, dass sie unter derselben in § 1 vorgesehenen Rubrik aufgeführt sind wie die Straftat, die Gegenstand der Verurteilung ist." ersetzt.
Art. 70 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 71 - In Artikel 82 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. August 1919, werden die Wörter "Artikel 61 und 62" durch die Wörter "Artikel 62" ersetzt.
Art. 72 - Artikel 136quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird wie folgt ergänzt: "41. Verwendung von Waffen, bei denen mikrobielle oder sonstige biologische Agenzien sowie Toxine eingesetzt werden, ungeachtet der Herkunft oder Herstellungsart, 42. Verwendung von Waffen, die hauptsächlich Verletzungen durch Splitter verursachen, die im menschlichen Körper nicht durch Röntgenstrahlen lokalisiert werden können, 43.Verwendung von Laserwaffen, die ausschließlich oder unter anderem entworfen wurden, um im Kampf bei Personen ohne unterstütztes Sehvermögen, das heißt bei Personen, die mit bloßem Auge sehen oder Sehhilfen tragen, eine dauerhafte Erblindung zu bewirken." Art. 73 - In Artikel 136quinquies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 2003, werden zwischen den Wörtern "Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 3, 4, 10, 16, 19, 36 bis 38 und 40" und den Wörtern "erwähnten Straftaten" die Wörter "bis 43" eingefügt.
Art. 74 - Artikel 137 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
Dezember 2009 und 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4/1.rechtswidriger Eingriff in ein Datenverarbeitungssystem und rechtswidriger Eingriff in die Daten eines Datenverarbeitungssystems, wie in Artikel 550ter §§ 1 bis 3 bestimmt,". 2. Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung nuklearer, radiologischer oder chemischer Waffen, Verwendung nuklearer, biologischer, radiologischer oder chemischer Waffen sowie Erforschung und Entwicklung radiologischer oder chemischer Waffen,".
Art. 75 - In Artikel 140 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.
Dezember 2016, wird ein neuer Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Wer sich im Rahmen der Aktivitäten der terroristischen Vereinigung an jeglichem Entscheidungsprozess beteiligt, obwohl er wusste oder wissen musste, dass seine Beteiligung zu Verbrechen oder Vergehen der terroristischen Vereinigung beitragen könnte, wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 200.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 76 - Artikel 140bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 3.
August 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "direkt oder indirekt" werden aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und eine Geldbuße von 5.000 bis zu 10.000 EUR, wenn die in Absatz 1 erwähnte Verbreitung oder öffentliche Zurverfügungstellung spezifisch an Minderjährige gerichtet ist." Art. 77 - Artikel 140ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 3.
August 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "zwecks Begehung einer der in den Artikeln 137, 140 oder 140sexies erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr.6 erwähnten Straftat." werden durch die Wörter ", um eine der in den Artikeln 137, 140 oder 140sexies erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, zu begehen oder dazu beizutragen." ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und eine Geldbuße von 5.000 bis zu 10.000 EUR, wenn die Anwerbung spezifisch an Minderjährige gerichtet ist." Art. 78 - Artikel 140quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "zur Begehung einer der in Artikel 137 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr.6 erwähnten Straftat." werden durch die Wörter ", um eine der in Artikel 137 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, zu begehen oder dazu beizutragen." ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und eine Geldbuße von 5.000 bis zu 10.000 EUR, wenn die Anleitungen beziehungsweise die Ausbildung, wie in Absatz 1 erwähnt, spezifisch an Minderjährige gerichtet sind." Art. 79 - Artikel 140quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Absatz wird durch die Wörter "oder dazu beizutragen." ergänzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mit denselben Strafen wird bestraft, wer sich in Belgien oder im Ausland selbst Kenntnisse in den in Artikel 140quater erwähnten Bereichen aneignet oder sich selbst darin ausbildet, um eine der in Artikel 137 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr.6 erwähnten Straftat, zu begehen oder dazu beizutragen." Art. 80 - Artikel 140sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch die Wörter "oder dazu beizutragen," ergänzt. 2. Nummer 2 wird durch die Wörter "oder dazu beizutragen." ergänzt.
Art. 81 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 14.
Dezember 2016, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und eine Geldbuße von 5.000 bis zu 10.000 EUR, wenn die materiellen Mittel bereitgestellt oder gesammelt werden mit der Absicht, dass diese ganz oder teilweise von einem Minderjährigen verwendet werden, um eine in Artikel 137 erwähnte Straftat zu begehen oder dazu beizutragen." Art. 82 - In Artikel 460ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.
Juni 2000 und 27. Dezember 2012, werden zwischen den Wörtern "den Verlauf" und den Wörtern "der gerichtlichen Untersuchung" die Wörter "der Ermittlung oder" eingefügt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 83 - In den einleitenden Titel des Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - Wird die Strafverfolgung wegen der in den Artikeln 29 §§ 2 und 3 und 29bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Taten eingeleitet, erkennt der Strafrichter nicht nur über die Strafverfolgung, sondern auch über die Zivilklage im Hinblick auf die Zahlung der entsprechenden Steuern, Zuschlaghundertstel und -zehntel, Zuschläge, administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen und Nebenforderungen. Diese Zivilklage bezieht sich auf eine eigenständige Klage, bei der die zuständige Steuerverwaltung in der Strafsache auftritt.
Sobald die Zivilklage beim Strafrichter anhängig ist, enden die Verfahren vor den Zivilgerichten, die dieselbe Klage betreffen, und werden sie vor dem Strafrichter fortgesetzt.
Die zuständige Steuerverwaltung wird mindestens zwei Monate zuvor über die Festlegung eines Verhandlungsdatums vor dem erkennenden Gericht informiert." Art. 84 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben einleitenden Titels, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1951 und 5. August 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. Februar 2012, wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Artikel 7, was die in den Artikeln 347bis, 393 bis 397 und 475 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten betrifft,".
Art. 85 - In Artikel 21bis Absatz 2 desselben einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Februar 2016, werden zwischen den Wörtern "Die Verjährungsfrist für die" und den Wörtern "in Artikel 21" die Wörter "in Artikel 376 Absatz 1 des Strafgesetzbuches und" eingefügt. (...) KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 116 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.die Fortsetzung der elektronischen Überwachung technisch unmöglich ist." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung befindet, verbleibt im Gefängnis: 1.für die Zeit, die für die Anbringung und Aktivierung des Materials für die elektronische Überwachung unbedingt erforderlich ist, 2. auf Befehl des Prokurators des Königs, in Fällen höherer Gewalt oder wenn eine der in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt ist oder wenn der Beschuldigte aufgegriffen wird, nachdem er sich der elektronischen Überwachung entzogen hat, oder wenn es infolge einer Änderung der Adresse, wo die elektronische Überwachung vollstreckt wird, notwendig ist. Der Untersuchungsrichter, den der Prokurator des Königs ordnungsgemäß und unverzüglich über den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Befehl informiert, befindet binnen fünf Werktagen ab der Rückkehr des Beschuldigten ins Gefängnis darüber, ob die Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 fortgesetzt wird oder nicht. Zuvor muss er den Beschuldigten und dessen Rechtsanwalt anhören, die gemäß Artikel 21 § 2 darüber informiert werden. Bei Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung gemäß Artikel 26 § 3 Absatz 2 wird gemäß § 3 vorgegangen." Art. 117 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 und das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "wenn er freigesprochen, mit Aufschub oder nur zu einer Geldbuße verurteilt wird" durch die Wörter "wenn er freigesprochen, mit Aufschub verurteilt, zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung, einer Arbeitsstrafe, einer autonomen Bewährungsstrafe oder nur zu einer Geldbuße verurteilt wird oder wenn eine einfache Schuldigerklärung ausgesprochen wird" ersetzt. (...) KAPITEL 16 - Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe Art. 121 - [...] [Art. 121 zurückgenommen durch Art. 4 des G. vom 15. März 2020 (B.S. vom 23. März 2020)] KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl Art. 122 - Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober 2017 und das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Verlässt die betreffende Person das belgische Staatsgebiet, ohne die belgischen Gerichtsbehörden davon in Kenntnis zu setzen, oder entzieht sie sich der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, wird dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsgericht festgestellt, das die Endentscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ausgesprochen hat.Im Beschluss oder Entscheid wird ebenfalls erklärt, dass die Kaution dem Staat zufällt." 2. In § 5 wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 4 erwähnte Entscheidung über die Kaution wird wie die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gemäß den Artikeln 16 § 3 und 17 § 5 zugestellt.Gegen diese Entscheidung können dieselben Rechtsmittel eingelegt werden wie gegen die vom Untersuchungsgericht getroffene Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls." 3. In § 7 werden die Wörter "vierundzwanzig Stunden" durch die Wörter "achtundvierzig Stunden" ersetzt. Art. 123 - Artikel 13 § 4 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2014 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Die Kaution wird nach der Endentscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erstattet, wenn die betreffende Person während sämtlicher Verfahrenshandlungen ständig auf belgischem Staatsgebiet anwesend war. Die Kaution wird dem Staat zugeteilt, sobald die betreffende Person ohne rechtmäßigen Entschuldigungsgrund das belgische Staatsgebiet verlassen hat, ohne die belgischen Gerichtsbehörden davon in Kenntnis zu setzen, oder sich der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entzogen hat.
Verlässt die betreffende Person das belgische Staatsgebiet, ohne die belgischen Gerichtsbehörden davon in Kenntnis zu setzen, oder entzieht sie sich der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, wird dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft von der Ratskammer festgestellt. Im Beschluss der Ratskammer wird ebenfalls erklärt, dass die Kaution dem Staat zufällt.
Die in Absatz 5 erwähnte Entscheidung über die Kaution wird wie die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gemäß den Artikeln 16 § 3 und 17 § 5 zugestellt. Gegen diese Entscheidung können dieselben Rechtsmittel eingelegt werden wie gegen die von der Ratskammer getroffene Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls." KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten Art. 124 - Artikel 26 § 3 des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten, eingefügt durch das Gesetz vom 26.
März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "auf Antrag des Gerichtshofs" und dem Wort "eingezogen" werden die Wörter "von der Staatsanwaltschaft" eingefügt. 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Paragraphen bei." Art. 125 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige erste Satz wird § 1.2. Nach dem neuen Paragraphen 1 wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Das Ersuchen des Gerichtshofs um Vollstreckung einer Geldbuße muss in Euro formuliert werden, andernfalls muss ihm eine Umrechnung des Betrags der Geldbuße in Euro beigefügt werden. Die Staatsanwaltschaft erledigt dieses Ersuchen, sofern es sich auf eine endgültige Geldbuße bezieht. Das in den Artikeln 464/1 bis 464/41 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehene Verfahren in Bezug auf die strafrechtliche Vollstreckungsermittlung ist anwendbar, ungeachtet des Betrags der Geldbuße.
Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung erbringen, setzt die Staatsanwaltschaft die Zentralbehörde davon in Kenntnis, die den Gerichtshof konsultiert und alle notwendigen Informationen beantragt. Jeder vom Gerichtshof in welcher Weise auch immer beigetriebene Teil der Geldbuße wird vollständig auf den in Belgien einzutreibenden Betrag der Geldbuße angerechnet.
Die Vollstreckung der Geldbuße wird beendet, sobald die Staatsanwaltschaft von der Zentralbehörde über die Zahlung der gesamten Geldbuße informiert worden ist." 3. Der heutige zweite und dritte Satz werden § 3.4. Der heutige vierte Satz, der der neue Paragraph 4 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die gemäß den Paragraphen 2 und 3 durch die Vollstreckung eines Entscheids des Gerichtshofs erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft dem Gerichtshof vollständig übertragen.Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an den Gerichtshof in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen erfolgen werden." 5. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei." Art. 126 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel 6quater mit der Überschrift "Zusammenarbeit mit dem Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung" eingefügt.
Art. 127 - In Titel 6quater desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 126, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Allgemeines" eingefügt.
Art. 128 - In Titel 6quater Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 127, wird ein Artikel 91 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91 - Für die Anwendung von Titel 6quater des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - "Mechanismus": der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch ihre Resolution 71/248 vom 21. Dezember 2016 eingerichtete Internationale, unparteiische und unabhängige Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, - "Statut": das Mandat des Mechanismus, wie im Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen mit der Überschrift "Application de la résolution portant création d'un Mécanisme international, impartial et indépendant chargé de faciliter les enquêtes sur les violations les plus graves du droit international commises en République arabe syrienne depuis mars 2011 et d'aider à juger les personnes qui en sont responsables" (Anwendung der Resolution zur Einrichtung eines Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung) und der Referenznummer A/71/755 detailliert, - "Leiter des Mechanismus": der Leiter des Mechanismus sowie jede Person, die von ihm ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, das er aufgrund des Statuts ausübt, unter seiner Amtsgewalt tätig ist, - "Zentralbehörde": die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und dem Mechanismus zuständig ist, das heißt die Dienststelle für humanitäres Völkerrecht innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 zur Schaffung einer Dienststelle für humanitäres Völkerrecht bestimmt wurde, - "Staatsanwaltschaft": der Föderalprokurator." Art. 129 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 92 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 92 - Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann Belgien den Zusammenarbeitsersuchen des Mechanismus Folge leisten." Art. 130 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 93 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93 - § 1 - Die Zentralbehörde ist dafür zuständig, die Ersuchen des Mechanismus entgegenzunehmen, dem Mechanismus die Zusammenarbeitsersuchen der zuständigen belgischen Behörden zu übermitteln und dem Mechanismus jede Information gerichtlicher Art, die in den Zuständigkeitsbereich des Mechanismus fallen könnte, mitzuteilen. Sie sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird. § 2 - Die Ersuchen des Mechanismus werden über jedes Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die Zentralbehörde gerichtet. Sie müssen in einer der Amtssprachen Belgiens oder in Englisch abgefasst sein. Andernfalls muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer der Amtssprachen Belgiens beigefügt sein. § 3 - Die zuständigen belgischen Behörden können den Mechanismus um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die der Mechanismus an die Erledigung des Ersuchens knüpft. Sind die Begründungsunterlagen nicht in einer der Arbeitssprachen des Mechanismus abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen zu versehen." Art. 131 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 94 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94 - Die zuständigen Behörden sichern dem Mechanismus in allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen des Mechanismus, dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu." Art. 132 - In Titel 6quater desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 126, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Rechtshilfe" eingefügt.
Art. 133 - In Titel 6quater Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 132, wird ein Artikel 95 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 95 - § 1 - Ersuchen des Leiters des Mechanismus zur Durchführung von Maßnahmen in Bezug auf die Sammlung und Beibringung von Daten, die gemäß dem Statut des Mechanismus insbesondere die Feststellung der Identität und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen, werden nach dem in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten es, erledigt. § 2 - Das Ersuchen des Leiters des Mechanismus, das sich auf eine Zwangsmaßnahme bezieht, für die allein ein Untersuchungsrichter zuständig ist, wird vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Orts, an dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt.
Werden jedoch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, kann die Staatsanwaltschaft einen der örtlich zuständigen Richter mit der Vollstreckung der Gesamtheit des Maßnahmenpakets beauftragen. § 3 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen, um die der Mechanismus gemäß seinem Statut ersucht, werden nach belgischem Recht durchgeführt, ohne dass das Ersuchen für vollstreckbar erklärt werden muss. Bevor die Schriftstücke dem Mechanismus übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, wo die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Übermittlung der Schriftstücke an den Mechanismus und entscheidet gegebenenfalls über die Beschwerde von Drittinhabern oder Anspruch auf die eingezogene Sache erhebenden Dritten, die vorher per Einschreiben von der Kanzlei der Ratskammer geladen worden sind. Sie befindet darüber in letzter Instanz und ohne Möglichkeit des Dritteinspruchs. § 4 - Wenn der Mechanismus gemäß seinem Statut einer Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen verleiht oder dies beantragt und Belgien darum ersucht, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches erwähnten Maßnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen. Unabhängig von den Maßnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Maßnahmen zu Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben Gesetzbuches, durchgeführt. Unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips können gleichzeitig oder nacheinander gewöhnliche und besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden.
In Abweichung von Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches kann einem geschützten Zeugen und seinen Angehörigen durch einen Beschluss der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission eine Identitätsänderung gewährt werden.
Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und nach Absprache mit der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt und der Zentralbehörde durch den Präsidenten der Zeugenschutzkommission mitgeteilt.
Das Verfahren zur Identitätsänderung ist nicht nur auf Personen beschränkt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben.
Die Zentralbehörde kann jede zuständige Behörde auffordern, die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten. In diesem Rahmen kann die Zentralbehörde besondere Bedingungen oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen, um den Schutz der Zeugen zu gewährleisten.
Die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts ist von der Registrierungsgebühr befreit.
In Abweichung von Artikel 29 des Zivilgesetzbuches darf ein Auszug oder eine Abschrift einer Personenstandsurkunde bezüglich einer Person, deren Identität in Anwendung des vorliegenden Paragraphen geändert wurde, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission ausgestellt werden. Gleiches gilt für jedes Dokument oder jede Bescheinigung, die das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder das Ausländeramt auf Ersuchen der Zentralbehörde auszustellen hat.
Es liegt keine Straftat vor, wenn im Rahmen der Absätze 2 bis 7 absolut notwendige Taten begangen werden, um den Schutz des Zeugen zu gewährleisten.
Wenn der Mechanismus einer in Absatz 1 erwähnten Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die Zentralbehörde, ob die Maßnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen." Art. 134 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 96 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 96 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, setzt den Mechanismus vom Datum und vom Ort der Durchführung der geforderten Maßnahme in Kenntnis. Der Leiter des Mechanismus kann von der Zentralbehörde ermächtigt werden, dieser Durchführung beizuwohnen." Art. 135 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel 6quinquies mit der Überschrift "Zusammenarbeit mit den Ermittlungsgruppen" eingefügt.
Art. 136 - In Titel 6quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 135, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Allgemeines" eingefügt.
Art. 137 - In Titel 6quinquies Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 136, wird ein Artikel 97 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 97 - Für die Anwendung von Titel 6quinquies des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - "Ermittlungsgruppen": die von der Organisation der Vereinten Nationen gebildeten Ermittlungsgruppen mit dem Mandat, die Straflosigkeit für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder irgendeine andere internationale Straftat zu bekämpfen, - "Statut": das Mandat der Ermittlungsgruppe, wie in den einschlägigen Instrumenten der Organisation der Vereinten Nationen detailliert, - "Personal der Ermittlungsgruppe": jede Person, die durch ihr Mandat ermächtigt ist, im Namen einer Ermittlungsgruppe aufzutreten, - "Zentralbehörde": die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und einer Ermittlungsgruppe zuständig ist, das heißt die Dienststelle für humanitäres Völkerrecht innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die durch den Königlichen Erlass vom 17.
September 2005 zur Schaffung einer Dienststelle für humanitäres Völkerrecht bestimmt wurde, - "Staatsanwaltschaft": der Föderalprokurator." Art. 138 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 98 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 98 - Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes leistet Belgien im Fall einer internationalen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einer Ermittlungsgruppe den Zusammenarbeitsersuchen dieser Ermittlungsgruppe Folge.
Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann Belgien mangels internationaler Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einer Ermittlungsgruppe den Zusammenarbeitsersuchen einer Ermittlungsgruppe Folge leisten." Art. 139 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 99 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 99 - § 1 - Die Zentralbehörde ist dafür zuständig, die Ersuchen der Ermittlungsgruppe auf diplomatischem Weg entgegenzunehmen und der Ermittlungsgruppe die Zusammenarbeitsersuchen der zuständigen belgischen Behörden und alle Informationen gerichtlicher Art, die in den Zuständigkeitsbereich der Ermittlungsgruppe fallen könnten, auf demselben Weg zu übermitteln. Sie sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird. § 2 - Die Ersuchen der Ermittlungsgruppe werden über jedes Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die belgischen Behörden gerichtet. Sie müssen in einer der Amtssprachen Belgiens oder in Englisch abgefasst sein. Andernfalls muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer der Amtssprachen Belgiens beigefügt sein. § 3 - Die zuständigen belgischen Behörden können die Ermittlungsgruppe um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde und auf diplomatischem Weg übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die die Ermittlungsgruppe an die Erledigung des Ersuchens knüpft. Sind die Begründungsunterlagen nicht in einer der Arbeitssprachen der Ermittlungsgruppe abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen zu versehen." Art. 140 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 100 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100 - Die zuständigen Behörden sichern der Ermittlungsgruppe in allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen der Ermittlungsgruppe, das unter eine internationale Verpflichtung zur Zusammenarbeit fällt oder dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu." Art. 141 - In Titel 6quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 135, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Rechtshilfe" eingefügt.
Art. 142 - In Titel 6quinquies Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 141, wird ein Artikel 101 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 101 - § 1 - Ersuchen der Ermittlungsgruppe zur Durchführung von Maßnahmen in Bezug auf die Sammlung und Beibringung von Daten, die gemäß dem Statut der Ermittlungsgruppe insbesondere die Feststellung der Identität und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen, werden nach dem in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten es, erledigt. § 2 - Das Ersuchen der Ermittlungsgruppe, das sich auf eine Zwangsmaßnahme bezieht, für die allein ein Untersuchungsrichter zuständig ist, wird vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Orts, an dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt.
Werden jedoch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, kann die Staatsanwaltschaft einen der örtlich zuständigen Richter mit der Vollstreckung der Gesamtheit des Maßnahmenpakets beauftragen. § 3 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen, um die die Ermittlungsgruppe gemäß ihrem Statut ersucht, werden nach belgischem Recht durchgeführt, ohne dass das Ersuchen für vollstreckbar erklärt werden muss. Bevor die Schriftstücke der Ermittlungsgruppe übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, wo die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Übermittlung der Schriftstücke an die Ermittlungsgruppe und entscheidet gegebenenfalls über die Beschwerde von Drittinhabern oder Anspruch auf die eingezogene Sache erhebenden Dritten, die vorher per Einschreiben von der Kanzlei der Ratskammer geladen worden sind. Sie befindet darüber in letzter Instanz und ohne Möglichkeit des Dritteinspruchs. § 4 - Wenn die Ermittlungsgruppe befugt ist, einer Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen zu verleihen oder dies zu beantragen, und Belgien darum ersucht, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches erwähnten Maßnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen.
Unabhängig von den Maßnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Maßnahmen zu Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben Gesetzbuches, durchgeführt. Unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips können gleichzeitig oder nacheinander gewöhnliche und besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden.
In Abweichung von Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches kann einem geschützten Zeugen und seinen Angehörigen durch einen Beschluss der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission eine Identitätsänderung gewährt werden.
Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und nach Absprache mit der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt und der Zentralbehörde durch den Präsidenten der Zeugenschutzkommission mitgeteilt.
Das Verfahren zur Identitätsänderung ist nicht nur auf Personen beschränkt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben.
Die Zentralbehörde kann jede zuständige Behörde auffordern, die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten. In diesem Rahmen kann die Zentralbehörde besondere Bedingungen oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen, um den Schutz der Zeugen zu gewährleisten.
Die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts ist von der Registrierungsgebühr befreit.
In Abweichung von Artikel 29 des Zivilgesetzbuches darf ein Auszug oder eine Abschrift einer Personenstandsurkunde bezüglich einer Person, deren Identität in Anwendung des vorliegenden Paragraphen geändert wurde, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission ausgestellt werden. Gleiches gilt für jedes Dokument oder jede Bescheinigung, die das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder das Ausländeramt auf Ersuchen der Zentralbehörde auszustellen hat.
Es liegt keine Straftat vor, wenn im Rahmen der Absätze 2 bis 7 absolut notwendige Taten begangen werden, um den Schutz des Zeugen zu gewährleisten.
Wenn die Ermittlungsgruppe einer in Absatz 1 erwähnten Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die Zentralbehörde, ob die Maßnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen." Art. 143 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 102 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 102 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, setzt die Ermittlungsgruppe vom Datum und vom Ort der Durchführung der geforderten Maßnahme in Kenntnis. Das Personal der Ermittlungsgruppe kann von der Zentralbehörde ermächtigt werden, dieser Durchführung beizuwohnen." Art. 144 - Der heutige Artikel 91 desselben Gesetzes wird zu Artikel 103 umnummeriert.
KAPITEL 19 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Juni 2004 zur Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität Art. 145 - Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2004 zur Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität wird aufgehoben.
KAPITEL 20 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches Art. 146 - Artikel 8 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Vereinbarung wird gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten oder in Englisch abgefasst und unterzeichnet. In letzterem Fall wird der Akte eine Abschrift der Vereinbarung beigefügt, die in die Sprache übersetzt worden ist, die in Strafsachen für das Gericht vorgesehen ist, bei dem der Untersuchungsrichter, der Prokurator des Königs oder der Föderalprokurator sein Amt ausübt." KAPITEL 21 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 147 - In Artikel 31 § 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird zwischen dem siebten und dem achten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- gegebenenfalls den Bericht eines Dienstes oder einer Person, die in den Problematiken in Zusammenhang mit Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus spezialisiert ist,".
Art. 148 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 1. Februar 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüßt oder wenn der Verurteilte Anzeichen von gewaltbereitem Extremismus, wie in Absatz 2 bestimmt, aufweist, muss der in Artikel 30 § 2 erwähnten Stellungnahme ein Bericht eines Dienstes oder einer Person, die in den Problematiken in Zusammenhang mit Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus spezialisiert ist, beigefügt werden.
Unter gewaltbereitem Extremismus ist die Förderung, Unterstützung oder Begehung von Taten zu verstehen, die in den Terrorismus münden können und die die Verteidigung einer Ideologie zum Ziel haben, die eine rassische, nationale, ethnische oder religiöse Überlegenheit verficht oder den Grundwerten und Grundprinzipien der Demokratie entgegensteht.
Diese Stellungnahme umfasst eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine angepasste Betreuungsmaßnahme aufzuerlegen." Art. 149 - In Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 1. Februar 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen einer der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Taten verbüßt oder wenn der Verurteilte Anzeichen von gewaltbereitem Extremismus aufweist, wie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 bestimmt, kann der Strafvollstreckungsrichter die Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität an die Bedingung knüpfen, sich einer angepassten Begleitmaßnahme in einem Dienst oder bei einer Person zu unterziehen, die in den Problematiken in Zusammenhang mit Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus spezialisiert ist. Der Richter bestimmt die Dauer, während der der Verurteilte sich dieser Begleitmaßnahme unterziehen muss." Art. 150 - Artikel 56 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht versieht seine Entscheidung auch mit besonderen Gründen, wenn seine Entscheidung zur Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität von der Stellungnahme des Direktors oder der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abweicht oder wenn seine Entscheidung, gemäß § 1 Absatz 1 Sonderbedingungen aufzuerlegen oder nicht, von der Stellungnahme des Direktors oder der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abweicht. § 3 - Handelt es sich um die Gewährung einer bedingten Freilassung, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil ebenfalls, ob der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs während der bedingten Freilassung verlassen darf oder nicht.
Darf der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs verlassen, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil, wie lange der Verurteilte dies höchstens darf und wie oft und gegebenenfalls ob und wie der Verurteilte die Staatsanwaltschaft informieren muss, bevor er das Staatsgebiet des Königreichs verlässt. § 4 - Bei Verurteilung wegen in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder bei konkreten Anhaltspunkten für gewaltbereiten Extremismus, wie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 bestimmt, muss die vom Strafvollstreckungsgericht gemäß § 3 erteilte Erlaubnis, das Staatsgebiet des Königreichs zu verlassen, mit besonderen Gründen versehen werden." (...) KAPITEL 25 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung Art. 170 - Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird durch folgende Absätze ersetzt: "Die Untersuchungsgerichte oder die erkennenden Gerichte können einem Angeklagten oder einem Beschuldigten gegenüber, der sich entweder in einer wie in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Haftsituation befindet oder der unter Auflagen freigelassen worden ist, durch einen getrennten und mit Gründen versehenen Beschluss beschließen, die Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung zu vollstrecken, den Betreffenden auf freiem Fuß zu lassen oder freizulassen, wobei ihm eine oder mehrere Auflagen auferlegt werden oder nicht, und zwar für die von ihnen festgelegte Dauer und spätestens bis zur ersten Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, die gemäß Artikel 29 § 2 anberaumt wird.
Einem Angeklagten oder einem Beschuldigten gegenüber, dessen Haftbefehl durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung vollstreckt wird, können sie durch einen getrennten und mit Gründen versehenen Beschluss entweder die sofortige Inhaftierung gemäß Artikel 10 oder die Fortsetzung der Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung oder die Freilassung des Betreffenden beschließen, wobei ihm eine oder mehrere Auflagen auferlegt werden oder nicht, und zwar für die von ihnen festgelegte Dauer und spätestens bis zur ersten Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, die gemäß Artikel 29 § 2 anberaumt wird.
Wird der Betreffende unter Erteilung einer oder mehrerer Auflagen auf freiem Fuß gelassen oder freigelassen, finden die Artikel 37 Absatz 2 und 38 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Anwendung. Wird die Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung aufrechterhalten, findet Artikel 24bis §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Anwendung." Art. 171 - In Artikel 28 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird Nr. 1 aufgehoben.
Art. 172 - Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird zur gleichen Zeit eine andere Internierungsentscheidung vollstreckt, entscheidet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft auch hierüber.Ordnet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft eine probeweise Freilassung an, legt sie unter Berücksichtigung des Pflegeverlaufs ebenfalls die Dauer des Zeitraums gemäß Artikel 42 § 1 fest." Art. 173 - Artikel 42 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des französischen Textes] 3. Die Wörter "das Verlassen" werden durch die Wörter "das zeitweilige Verlassen" ersetzt. Art. 174 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist binnen dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben worden, befasst die Staatsanwaltschaft die Kammer zum Schutz der Gesellschaft unverzüglich mit der Sache." Art. 175 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "oder der zuständige Dienst der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet," durch die Wörter "der zuständige Dienst der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet, oder der Verantwortliche des Heims, wenn es um eine probeweise Freilassung gemäß Artikel 42 § 3 geht," ersetzt.b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Das Urteil zur Gewährung einer oder mehrerer in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnter Modalitäten wird" durch die Wörter "Das Urteil zur Unterbringung gemäß Artikel 19 und das Urteil zur Gewährung einer oder mehrerer in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnter Modalitäten werden" ersetzt.c) Paragraph 2 Absatz 1 wird durch die Nummern 5, 6, 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind, 6. dem Korpschef der lokalen Polizei der Orte, die der Verurteilte nicht besuchen darf, und der Wohnorte der Personen, denen der Verurteilte nicht begegnen darf, 7.gegebenenfalls dem Direktor, wenn es um eine Entscheidung zur Unterbringung in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) erwähnten Einrichtung geht, oder dem Pflegeverantwortlichen, wenn es um eine Entscheidung zur Unterbringung in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung geht, 8.gegebenenfalls dem Verantwortlichen des Heims, wenn es um eine Entscheidung zur probeweisen Freilassung gemäß Artikel 42 § 3 geht." d) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in Nr.3 oder Nr. 4" durch die Wörter "in den Nummern 3 bis 5" ersetzt.
Art. 176 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden zwischen den Wörtern "Gewährung einer Vollstreckungsmodalität durch" und den Wörtern "die Kammer zum Schutz der Gesellschaft" die Wörter "den Gesellschaftsschutzrichter oder" eingefügt.b) In § 1 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern "die Kammer zum Schutz der Gesellschaft" die Wörter "der Gesellschaftsschutzrichter oder" eingefügt.c) In § 3 werden zwischen dem Wort "wobei" und den Wörtern "die Kammer zum Schutz der Gesellschaft" die Wörter "der Gesellschaftsschutzrichter oder gegebenenfalls" eingefügt. Art. 177 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 178 - In Artikel 51 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 5 § 2, 7 und 8" durch die Wörter "in den Artikeln 5 § 1, 7 und 8" ersetzt.
Art. 179 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Der Beschluss wird binnen fünf Werktagen nach Eintragung im vorerwähnten Register ohne Vorladung der Parteien gefasst." durch den Satz "Ist die Kammer zum Schutz der Gesellschaft nicht der Meinung, dass vor einer Entscheidungsfindung eine kontradiktorische Sitzung gemäß § 8 organisiert werden muss, fasst sie den Beschluss binnen fünf Werktagen nach Eintragung im vorerwähnten Register ohne Vorladung der Parteien." ersetzt. b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt des Internierten, sofern der Antrag nicht von dieser Partei ausgeht, kann binnen fünf Werktagen nach der Notifizierung durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts Einspruch gegen diesen Beschluss erheben." c) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "den Artikeln 47 § 1, 50, 51 und 52" durch die Wörter " § 9" ersetzt.d) Der Artikel wird durch die Paragraphen 8, 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Ist die Kammer zum Schutz der Gesellschaft der Meinung, dass vor einer Entscheidungsfindung eine kontradiktorische Sitzung organisiert werden muss, um weitere Informationen einzuholen, wird die Sache von Amts wegen auf die erstmögliche Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft anberaumt, und zwar spätestens binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der in § 4 erwähnten Frist.Das Verfahren verläuft anschließend gemäß § 9. § 9 - Ist die Sache von Amts wegen auf die Sitzung anberaumt worden, werden der Internierte und sein Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft und der Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, und der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung aufhält, angehört.
Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Rechtsanwalt vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.
Der Rechtsanwalt des Internierten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.
Betrifft der Dringlichkeitsantrag Bedingungen, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, kann das Opfer angehört werden. Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor oder der Pflegeverantwortliche erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen. Das Opfer kann sich von einem Rechtsanwalt vertreten oder beistehen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.
Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.
Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 10 - Das Urteil über den Dringlichkeitsantrag wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt per Einschreibebrief notifiziert, dem Opfer so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen einem Werktag über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel, wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen oder dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst, schriftlich zur Kenntnis gebracht.
Die Entscheidungen werden ebenfalls den in Artikel 44 § 2 erwähnten Behörden und Instanzen übermittelt." Art. 180 - In Artikel 57 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnten Modalitäten" durch die Wörter "der in Artikel 19 erwähnten Unterbringung und der in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnten Modalitäten" ersetzt.
Art. 181 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.b) Paragraph 2 wird aufgehoben.c) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Gegebenenfalls kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft auf schnellstmöglichem Wege zusätzliche Auskünfte einholen, die sie benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können. Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft fasst unverzüglich und spätestens binnen einem Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten Antrags einen mit Gründen versehenen Beschluss, außer wenn sie der Meinung ist, dass eine kontradiktorische Sitzung gemäß § 4 organisiert werden muss.
Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann den Beschluss durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ungeachtet eines Einspruchs für vorläufig vollstreckbar erklären." d) Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt des Internierten, sofern der Antrag nicht von dieser Partei ausgeht, kann binnen fünf Werktagen nach der Notifizierung durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts Einspruch gegen diesen Beschluss erheben.Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die sofortige Vollstreckung ist beschlossen worden.
Im Falle eines Einspruchs wird die Sache von Amts wegen auf die erstmögliche Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft anberaumt, die spätestens vierzehn Tage nach Notifizierung des Einspruchs stattfinden muss." Art. 182 - Artikel 61 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Frist von einem Monat wird während der Dauer des auf Ersuchen des Internierten und seines Rechtsanwalts gewährten Aufschubs ausgesetzt." Art. 183 - Artikel 65 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 6. Juli 2017, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die vorläufige Festnahme ist ebenfalls in dem Zeitraum möglich, nachdem die Internierung angeordnet worden ist, jedoch bevor die zuständige Kammer zum Schutz der Gesellschaft gemäß Artikel 34 eine Entscheidung getroffen hat.
Die vorläufige Festnahme wird in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Einrichtung vollstreckt.
Die zuständige Kammer zum Schutz der Gesellschaft befindet binnen sieben Werktagen nach der Inhaftierung des Internierten über die Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme. Dieses Urteil wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt, der Staatsanwaltschaft, dem Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, dem Pflegeverantwortlichen, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, und dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.
Die Entscheidung zur Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme ist für die Dauer von einem Monat gültig. Binnen dieser Frist wird die Sache gemäß Artikel 29 § 2 in der Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft behandelt." Art. 184 - In Artikel 66 Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom 4.
Mai 2016, werden die Wörter "begehen wird" durch das Wort "begeht" ersetzt.
Art. 185 - In Artikel 75 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 6. Juli 2017, werden die Wörter "und der Direktor oder der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, oder der Direktor des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet," durch die Wörter ", der Direktor des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet, oder der Verantwortliche des Heims, wenn der Betreffende gemäß Artikel 42 § 3 probeweise freigelassen wird," ersetzt.
Art. 186 - In Artikel 77/1 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 5 § 2 Nr. 3 und 4, 7 und 8" durch die Wörter "in den Artikeln 5 § 1 Nr. 3 und 4, 7 und 8" ersetzt.
Art. 187 - Artikel 77/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 80/2018 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: "Art. 77/8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf internierte Verurteilte anwendbar.
Wird die probeweise Freilassung gewährt, so darf die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft festzulegende Frist nicht kürzer sein als der Zeitraum, während dessen der Verurteilte, der ausschließlich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte, unter der Aufsicht des Strafvollstreckungsgerichts gestanden hätte.
Für die Anwendung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird die Unterbringung in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Einrichtung mit Haft gleichgesetzt." Art. 188 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann dem Internierten auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Rechtsanwalts erlauben, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen." Art. 189 - Artikel 84 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der König legt die Art und die Bedingungen für die Übernahme der Kosten, die in Zusammenhang stehen mit einer Unterbringung in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtung, durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz fest." KAPITEL 26 - Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Art. 190 - Artikel 83 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf die Übermittlung von Informationen an die in Artikel 44/11/3bis des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnten gemeinsamen Datenbanken, auf die das BVFI direkten Zugriff hat. Wenn das BVFI den gemeinsamen Datenbanken gemäß Artikel 44/11/3ter § 4 des vorerwähnten Gesetzes Informationen übermittelt, können alle relevanten Informationen allen Diensten mitgeteilt werden, die aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse direkten Zugriff auf alle oder einen Teil der personenbezogenen Daten oder der Informationen haben, die in diesen gemeinsamen Datenbanken enthalten sind. Diese Dienste dürfen diese Informationen nur zu Zwecken verwenden, für die sie Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben." KAPITEL 27 - Aufhebungsbestimmungen Art. 191 - Das Gesetz vom 28. April 1999 zur Ergänzung, was die Bekämpfung der Steuerhinterziehung betrifft, des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten und des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird aufgehoben.
Art. 192 - Das Gesetz vom 15. Juni 2012 zur Ahndung von Verstößen gegen das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt und zur Abänderung der Artikel 594 und 627 des Gerichtsgesetzbuches wird aufgehoben.
KAPITEL 28 - Übergangsbestimmungen Art. 193 - Artikel 4bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 81 des vorliegenden Gesetzes, ist auf Zivilklagen anwendbar, die nach Inkrafttreten von Artikel 83 des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht werden.
Art. 194 - Die Artikel 88 Nr. 1, 89 und 91 des vorliegenden Gesetzes sind auf Sachen anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bei der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten spezialisierten Korrektionalkammer anhängig gemacht werden.
Art. 195 - Im Laufe des Jahres nach Inkrafttreten von Artikel 88 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes dürfen Magistrate, die noch nicht an der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Weiterbildung teilgenommen haben, ebenfalls bestimmt werden, um ihr Amt in den Jugendkammern, die für die in Artikel 92 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Angelegenheiten zuständig sind, auszuüben. Am Ende dieses Zeitraums dürfen sie dieses Amt nur weiter ausüben, sofern sie nachweisen, dass sie den Anforderungen hinsichtlich der im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Ausbildung genügen.
Art. 196 - Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die vor Inkrafttreten von Artikel 162 § 3 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch Artikel 94 ersetzt wird, bestimmt wurden, um ihr Amt bei der Föderalstaatsanwaltschaft auszuüben, werden bei der Föderalstaatsanwaltschaft ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung.
Art. 197 - Für belgische Magistrate, die vor Inkrafttreten der Artikel 99 und 100 des vorliegenden Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zum Europäischen Staatsanwalt oder Delegierten Europäischen Staatsanwalt ernannt wurden, wird davon ausgegangen, dass sie von Rechts wegen gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches vorgeschlagen worden sind.
Art. 198 - Für Föderalmagistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes als belgisches Mitglied von Eurojust oder als Beigeordneter des belgischen Mitglieds von Eurojust bestimmt worden sind und die vor Inkrafttreten von Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes die Sprachprämie erhalten haben, denen diese Prämie jedoch infolge ihrer Bestimmung entzogen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie diese Prämie von Rechts wegen behalten, gegebenenfalls in Überzahl. Die Auszahlung dieser Prämie wird ausgesetzt, solange sie ihr Amt am Sitz von Eurojust ausüben.
Art. 199 - Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten von Artikel 153 können Personen, die ab dem 13. Juni 2017 bis zum Inkrafttreten von Artikel 153 eine in Artikel 3 § 1 Nr. 20 des Waffengesetzes erwähnte Feuerwaffe rechtmäßig erworben haben, den Klapp- oder Teleskopschaft oder den ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schaft anpassen, sodass die Feuerwaffe nicht mehr unter die in Artikel 3 § 1 Nr. 20 des Waffengesetzes erwähnte Kategorie verbotener Waffen fällt.
KAPITEL 29 - Inkrafttreten Art. 200 - Artikel 164 wird wirksam mit 1. März 2019.
Kapitel 12 und die Artikel 96, 97, 99, 100, 103, 104, 106 und 197 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 3, 4, 83, 86, 87, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 118, 119, 191 und 193 treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft. [...] Artikel 156 Nr. 1 tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 165 Nr. 5 tritt an dem vom König bestimmten Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft. [Art. 200 Abs. 4 zurückgenommen durch Art. 5 des G. vom 15. März 2020 (B.S. vom 23. März 2020)]