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Loi du 05 mai 2019
publié le 04 mars 2022

Loi améliorant l'indemnisation des victimes de l'amiante. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2022030826
pub.
04/03/2022
prom.
05/05/2019
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MAI 2019. - Loi améliorant l'indemnisation des victimes de l'amiante. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 6, 9 et 10 de la loi du 5 mai 2019 améliorant l'indemnisation des victimes de l'amiante (Moniteur belge du 22 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. MAI 2019 - Gesetz zur Verbesserung der Entschädigung von Asbestopfern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zur Vorbeugung" und den Wörtern "und Projekte zu akademischen Studien" die Wörter "und/oder zur Begleitung der Opfer" eingefügt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "höchstens" und "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben. 3. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten kann diesen Projekten jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein höherer Betrag als in Absatz 4 erwähnt zuerkannt werden." Art. 3 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.Larynxkarzinom verursacht durch Asbest, 5. Lungenkarzinom verursacht durch Asbest." 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Was die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Krankheiten betrifft, wird für die Beihilfe des Asbestfonds vorausgesetzt, dass die Asbestexposition derjenigen entspricht, die für die Anerkennung dieser Erkrankungen als Berufskrankheit erforderlich ist." Art. 4 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Beihilfe ist eine monatliche Pauschalrente, die ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Vorliegen der anerkannten Krankheit objektiviert worden ist, zu zahlen ist.Die Entschädigung setzt jedoch frühestens am ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der Antrag eingereicht worden ist, ein." 2. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die monatliche Pauschalrente für die in Artikel 118 Nr.2, 3, 4 und 5 erwähnten Krankheiten wird unter den Bedingungen und gemäß den Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, umgekehrt proportional zum erlittenen Schaden gekürzt." 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Handelt es sich um eine in Artikel 118 Nr.1 erwähnte Krankheit, wird in dem Monat, der auf die positive Entscheidung folgt, ein Kapital von 10 000 EUR gezahlt." 4. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - "Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten Krankheit stirbt, zahlt der Asbestfonds das Bestattungsgeld entsprechend den tatsächlichen Kosten, begrenzt auf 1.000 EUR, an die Person, die diese Kosten übernommen hat, sofern keine Entschädigung als solche aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor gewährt wurde." 5. Im heutigen Paragraphen 3, der zu § 4 wird, werden die Wörter "Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen" durch die Wörter "Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beihilfen" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 121 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 118 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 und 5" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 125 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 118 Nr.1 und 2" durch die Wörter "Artikel 118" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Fällen, in denen dem Opfer aufgrund von §§ 1 und 2 eine Haftpflichtklage offensteht, verjährt die Klage auf Entschädigung für Schäden infolge körperlicher Verletzungen oder des Todes in fünf Jahren ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Opfer von dem Schaden und der dafür haftenden Person Kenntnis erhalten hat." (...) Art. 9 - Der König kann die in Artikel 7 und 8 erwähnten Bestimmungen abändern, aufheben oder ersetzen.

Art. 10 - Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren läuft ab dem Tag, der auf den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für Klagen auf Entschädigung für Schäden infolge körperlicher Verletzungen oder des Todes folgt, wenn: 1. der Umstand, der die Krankheit verursacht hat, vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten ist, 2.die haftende Person die Krankheit vorsätzlich, wie in Artikel 125 § 2 Absatz 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 bestimmt, verursacht hat, und 3. das Opfer und seine Anspruchsberechtigten vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von den Schäden infolge körperlicher Verletzungen oder des Todes Kenntnis hatten, aber die Klage auf Entschädigung für diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verjährt war.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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