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| Loi améliorant l'indemnisation des victimes de l'amiante. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot verbetering van de schadeloosstelling voor asbestslachtoffers. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 5 MAI 2019. - Loi améliorant l'indemnisation des victimes de | 5 MEI 2019. - Wet tot verbetering van de schadeloosstelling voor |
| l'amiante. - Traduction allemande d'extraits | asbestslachtoffers. - Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1 à 6, 9 et 10 de la loi du 5 mai 2019 améliorant | 6, 9 en 10 van de wet van 5 mei 2019 tot verbetering van de |
| l'indemnisation des victimes de l'amiante (Moniteur belge du 22 mai | schadeloosstelling voor asbestslachtoffers (Belgisch Staatsblad van 22 |
| 2019). | mei 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 5. MAI 2019 - Gesetz zur Verbesserung der Entschädigung von | 5. MAI 2019 - Gesetz zur Verbesserung der Entschädigung von |
| Asbestopfern | Asbestopfern |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zur Vorbeugung" und den | 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zur Vorbeugung" und den |
| Wörtern "und Projekte zu akademischen Studien" die Wörter "und/oder | Wörtern "und Projekte zu akademischen Studien" die Wörter "und/oder |
| zur Begleitung der Opfer" eingefügt. | zur Begleitung der Opfer" eingefügt. |
| 2. In Absatz 4 werden die Wörter "höchstens" und "durch einen im | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "höchstens" und "durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben. | Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben. |
| 3. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem | 3. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für | "Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für |
| Berufskrankheiten kann diesen Projekten jährlich durch einen im | Berufskrankheiten kann diesen Projekten jährlich durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass ein höherer Betrag als in Absatz 4 | Ministerrat beratenen Erlass ein höherer Betrag als in Absatz 4 |
| erwähnt zuerkannt werden." | erwähnt zuerkannt werden." |
| Art. 3 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut | 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "4. Larynxkarzinom verursacht durch Asbest, | "4. Larynxkarzinom verursacht durch Asbest, |
| 5. Lungenkarzinom verursacht durch Asbest." | 5. Lungenkarzinom verursacht durch Asbest." |
| 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| "Was die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Krankheiten betrifft, wird | "Was die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Krankheiten betrifft, wird |
| für die Beihilfe des Asbestfonds vorausgesetzt, dass die | für die Beihilfe des Asbestfonds vorausgesetzt, dass die |
| Asbestexposition derjenigen entspricht, die für die Anerkennung dieser | Asbestexposition derjenigen entspricht, die für die Anerkennung dieser |
| Erkrankungen als Berufskrankheit erforderlich ist." | Erkrankungen als Berufskrankheit erforderlich ist." |
| Art. 4 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "Die Beihilfe ist eine monatliche Pauschalrente, die ab dem ersten Tag | "Die Beihilfe ist eine monatliche Pauschalrente, die ab dem ersten Tag |
| des Monats, in dem das Vorliegen der anerkannten Krankheit | des Monats, in dem das Vorliegen der anerkannten Krankheit |
| objektiviert worden ist, zu zahlen ist. Die Entschädigung setzt jedoch | objektiviert worden ist, zu zahlen ist. Die Entschädigung setzt jedoch |
| frühestens am ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat vorangeht, | frühestens am ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat vorangeht, |
| in dem der Antrag eingereicht worden ist, ein." | in dem der Antrag eingereicht worden ist, ein." |
| 2. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Die monatliche Pauschalrente für die in Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 und 5 | "Die monatliche Pauschalrente für die in Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 und 5 |
| erwähnten Krankheiten wird unter den Bedingungen und gemäß den | erwähnten Krankheiten wird unter den Bedingungen und gemäß den |
| Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| festgelegt werden, umgekehrt proportional zum erlittenen Schaden | festgelegt werden, umgekehrt proportional zum erlittenen Schaden |
| gekürzt." | gekürzt." |
| 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| "Handelt es sich um eine in Artikel 118 Nr. 1 erwähnte Krankheit, wird | "Handelt es sich um eine in Artikel 118 Nr. 1 erwähnte Krankheit, wird |
| in dem Monat, der auf die positive Entscheidung folgt, ein Kapital von | in dem Monat, der auf die positive Entscheidung folgt, ein Kapital von |
| 10 000 EUR gezahlt." | 10 000 EUR gezahlt." |
| 4. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 3 - "Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten | " § 3 - "Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten |
| Krankheit stirbt, zahlt der Asbestfonds das Bestattungsgeld | Krankheit stirbt, zahlt der Asbestfonds das Bestattungsgeld |
| entsprechend den tatsächlichen Kosten, begrenzt auf 1.000 EUR, an die | entsprechend den tatsächlichen Kosten, begrenzt auf 1.000 EUR, an die |
| Person, die diese Kosten übernommen hat, sofern keine Entschädigung | Person, die diese Kosten übernommen hat, sofern keine Entschädigung |
| als solche aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die | als solche aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die |
| Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des | Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des |
| Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den | Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den |
| Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im | Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im |
| öffentlichen Sektor gewährt wurde." | öffentlichen Sektor gewährt wurde." |
| 5. Im heutigen Paragraphen 3, der zu § 4 wird, werden die Wörter "Die | 5. Im heutigen Paragraphen 3, der zu § 4 wird, werden die Wörter "Die |
| in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen" durch die Wörter | in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen" durch die Wörter |
| "Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beihilfen" ersetzt. | "Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beihilfen" ersetzt. |
| Art. 5 - In Artikel 121 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel 121 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| "Artikel 118 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 | "Artikel 118 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 |
| und 5" ersetzt. | und 5" ersetzt. |
| Art. 6 - Artikel 125 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 125 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 118 Nr. 1 und 2" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 118 Nr. 1 und 2" durch die Wörter |
| "Artikel 118" ersetzt. | "Artikel 118" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 5 - In Fällen, in denen dem Opfer aufgrund von §§ 1 und 2 eine | " § 5 - In Fällen, in denen dem Opfer aufgrund von §§ 1 und 2 eine |
| Haftpflichtklage offensteht, verjährt die Klage auf Entschädigung für | Haftpflichtklage offensteht, verjährt die Klage auf Entschädigung für |
| Schäden infolge körperlicher Verletzungen oder des Todes in fünf | Schäden infolge körperlicher Verletzungen oder des Todes in fünf |
| Jahren ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Opfer von dem | Jahren ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Opfer von dem |
| Schaden und der dafür haftenden Person Kenntnis erhalten hat." | Schaden und der dafür haftenden Person Kenntnis erhalten hat." |
| (...) | (...) |
| Art. 9 - Der König kann die in Artikel 7 und 8 erwähnten Bestimmungen | Art. 9 - Der König kann die in Artikel 7 und 8 erwähnten Bestimmungen |
| abändern, aufheben oder ersetzen. | abändern, aufheben oder ersetzen. |
| Art. 10 - Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren läuft ab dem Tag, | Art. 10 - Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren läuft ab dem Tag, |
| der auf den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für | der auf den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für |
| Klagen auf Entschädigung für Schäden infolge körperlicher Verletzungen | Klagen auf Entschädigung für Schäden infolge körperlicher Verletzungen |
| oder des Todes folgt, wenn: | oder des Todes folgt, wenn: |
| 1. der Umstand, der die Krankheit verursacht hat, vor dem | 1. der Umstand, der die Krankheit verursacht hat, vor dem |
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten ist, | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten ist, |
| 2. die haftende Person die Krankheit vorsätzlich, wie in Artikel 125 § | 2. die haftende Person die Krankheit vorsätzlich, wie in Artikel 125 § |
| 2 Absatz 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 bestimmt, | 2 Absatz 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 bestimmt, |
| verursacht hat, | verursacht hat, |
| und 3. das Opfer und seine Anspruchsberechtigten vor Inkrafttreten des | und 3. das Opfer und seine Anspruchsberechtigten vor Inkrafttreten des |
| vorliegenden Gesetzes von den Schäden infolge körperlicher | vorliegenden Gesetzes von den Schäden infolge körperlicher |
| Verletzungen oder des Todes Kenntnis hatten, aber die Klage auf | Verletzungen oder des Todes Kenntnis hatten, aber die Klage auf |
| Entschädigung für diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des | Entschädigung für diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des |
| vorliegenden Gesetzes verjährt war. | vorliegenden Gesetzes verjährt war. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |