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Loi du 05 mai 2019
publié le 25 mai 2021

Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2021031526
pub.
25/05/2021
prom.
05/05/2019
ELI
eli/loi/2019/05/05/2021031526/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 source ministere de la justice Loi relative à l'euthanasie fermer relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 111, 112, 118 et 119 de la loi du 5 mai 2019 portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 source ministere de la justice Loi relative à l'euthanasie fermer relative à l'euthanasie et le Code pénal social (Moniteur belge du 24 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28.Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 10 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 111 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 73bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 73bis/1 - Um zu vermeiden, dass ein Verurteilter einer übermäßig schweren Strafe unterworfen wird, berücksichtigt der Richter bei der Strafzumessung die geschuldeten administrativen Geldbußen.

Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den steuerrechtlichen Straftaten gezogen wurden, auf die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, und auf die Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen, wenn die Forderung der Steuerverwaltung für begründet erklärt wird und zu einer tatsächlichen Zahlung dieser vollständigen Forderung geführt hat." Art. 112 - Artikel 74 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.

April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter " § 2" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie in Bezug auf Handlungen, von denen sie während der in Artikel 29 § 3 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen hat, Strafverfolgung einleitet oder nicht, und zwar binnen drei Monaten ab der in Artikel 29 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten ursprünglichen Anzeige." 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 2" ersetzt. (...) KAPITEL 14 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 118 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 450bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 450bis - Um zu vermeiden, dass ein Verurteilter einer übermäßig schweren Strafe unterworfen wird, berücksichtigt der Richter bei der Strafzumessung die geschuldeten administrativen Geldbußen und Steuerzuschläge.

Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den steuerrechtlichen Straftaten gezogen wurden, auf die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, und auf die Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen, wenn die Forderung der Steuerverwaltung für begründet erklärt wird und zu einer tatsächlichen Zahlung dieser vollständigen Forderung geführt hat." Art. 119 - Artikel 460 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter " § 2" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie in Bezug auf Handlungen, von denen sie während der in Artikel 29 § 3 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen hat, Strafverfolgung einleitet oder nicht, und zwar binnen drei Monaten ab der in Artikel 29 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten ursprünglichen Anzeige." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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