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Loi du 05 juin 2023
publié le 25 septembre 2023

Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023043764
pub.
25/09/2023
prom.
05/06/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 JUIN 2023. - Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/12/2007 pub. 16/04/2008 numac 2008000345 source service public federal interieur Loi relative aux élections sociales de l'année 2008. - Traduction allemande fermer relative aux élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 juin 2023 modifiant la loi du 4 décembre 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/12/2007 pub. 16/04/2008 numac 2008000345 source service public federal interieur Loi relative aux élections sociales de l'année 2008. - Traduction allemande fermer relative aux élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail (Moniteur belge du 30 juin 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 5. JUNI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Dezember 2007 über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz finden während des Zeitraums vom 13. Mai 2024 und bis zum 26. Mai 2024 statt." Art. 3 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 und das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird der Satz "Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind." aufgehoben. 2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Der Arbeitgeber und die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen können, einigen sich auf das Datum, an dem die Wahlverrichtungen wieder aufgenommen werden.In Ermangelung eines Einverständnisses endet die Aussetzung an dem Tag, an dem die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind." Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, das Gesetz vom 2. Juni 2015 und das Gesetz vom 4.

April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "vom Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "vom Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt. 2. In Absatz 4 wird der Satz "Die Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses oder einer Gewerkschaftsvertretung, in der alle Organisationen, wie in Artikel 4 Nr.6 erwähnt, vertreten sind, beigefügt." durch den Satz "Die Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses oder in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, in der alle Organisationen, wie in Artikel 4 Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, beigefügt." ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: "Die Gründe für die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wirken sich nicht auf die Dienstaltersbedingungen aus.

An den Wahlen für die Vertreter des Personals im Rat oder im Ausschuss des Entleihers nehmen ebenfalls alle Leiharbeitnehmer teil, die während dreier Kalendermonate vor dem Kalendermonat des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, 32 effektive Arbeitstage in der Körperschaft des Entleihers oder in der aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit des Entleihers geleistet haben.

Auf Antrag des Entleihers übermittelt das Leiharbeitsunternehmen ihm die folgenden Angaben über die Leiharbeitnehmer, die die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Bedingung erfüllen: 1. binnen fünf Kalendertagen nach Ablauf des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums von drei Monaten: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Statut, Datum der ersten Überlassung an den Entleiher, Anzahl effektiv geleisteter Arbeitstage im Sinne des vorhergehenden Absatzes, Postadresse, Ort, an dem sie in diesem Unternehmen arbeiten, sowie die Sprache, damit der Entleiher die Vorschriften über den Sprachengebrauch im Rahmen der sozialen Beziehungen einhalten kann, 2.nur im Falle eines Einverständnisses über die in Artikel 74 erwähnte elektronische Wahl und sofern diese Angaben für den Authentifizierungsprozess der Wähler in diesem Rahmen erforderlich sind, binnen fünf Kalendertagen nach dem Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird: E-Mail-Adresse und Nationalregisternummer, 3. nur wenn alternative Mittel zur Einberufung des Wählers wie in Artikel 47 erwähnt verwendet werden, binnen fünf Kalendertagen nach dem Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird: E-Mail-Adresse, sofern der Entleiher dem Leiharbeitnehmer keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hat. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten personenbezogenen Daten der Leiharbeitnehmer werden während des in Artikel 45 letzter Absatz erwähnten Zeitraums aufbewahrt.

Leiharbeitnehmer werden für die Anwendung der Artikel 18, 30, 31bis, 37 Absatz 1, 39, 41, 78bis und für die Anwendung der Bestimmungen über die Wahlverrichtungen, wie in Kapitel III Abschnitt II vorgesehen, Arbeitnehmern des Unternehmens gleichgestellt." Art. 6 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die in Artikel 16 Absatz 4 erwähnten Leiharbeitnehmer wird darin ebenfalls die Eigenschaft als Leiharbeitnehmer angegeben." Art. 7 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - Die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die repräsentativen Führungskräfteorganisationen und die Führungskräfte müssen nach Möglichkeit dafür sorgen, dass auf ihrer beziehungsweise auf ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer der verschiedenen Abteilungen des Unternehmens vertreten sind und dass auf ihrer beziehungsweise auf ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Verhältnis zu ihrer jeweiligen zahlenmäßigen Bedeutung in jeder Kategorie von Arbeitnehmern, für die Kandidatenlisten eingereicht werden, vertreten sind.

Das Mengenverhältnis zwischen männlichen und weiblichen vorgeschlagenen Kandidaten beziehungsweise zwischen männlichen und weiblichen Gewählten ist nach jeder Sozialwahl Gegenstand einer statistischen Analyse durch den FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung pro Tätigkeitssektor und im Verhältnis zur jeweiligen zahlenmäßigen Bedeutung der im Unternehmen beschäftigten männlichen und weiblichen Arbeitnehmer. Das Mengenverhältnis zwischen den männlichen und weiblichen Arbeitgebervertretern ist ebenfalls Gegenstand einer statistischen Analyse durch den FÖD. Diese vom FÖD vorgenommene Gender-Analyse wird nach Ende der Sozialwahlen dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, das Empfehlungen im Rahmen ihrer Aufträge abgeben kann, übermittelt.

Anschließend werden diese Analyse und gegebenenfalls die Empfehlungen des vorerwähnten Instituts dem Nationalen Arbeitsrat im Hinblick auf eine Stellungnahme über mögliche zusätzliche Maßnahmen vorgelegt, um ein ausgeglichenes Mengenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen Kandidaten, zwischen weiblichen und männlichen Gewählten und zwischen weiblichen und männlichen Vertretern der Arbeitgeber zu schaffen. Der für Arbeit zuständige Minister legt der Regierung die Gender-Analyse und die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im Hinblick auf eine eventuelle Revision des vorliegenden Artikels vor." Art. 8 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015 und das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird der Satz "Am Tag nach dem in Absatz 1 erwähnten Tag übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur." durch den Satz "Am Tag nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur." ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter "und den Kandidatinnen" aufgehoben. Art. 9 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Listen müssen entsprechend der durch die Auslosung bestimmten Reihenfolge angeordnet werden. Die Namen der Kandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge angegeben, gefolgt vom Buchstaben M, F oder X. Dem Vornamen der Kandidaten kann ihr gebräuchlicher Vorname folgen." Art. 10 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter "den Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "den Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt.2. In Absatz 6 werden die Wörter "Vermittlung des Sozialinspektor-Distriktchefs der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "Vermittlung des Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt und die Wörter "kann der Sozialinspektor-Distriktchef für diese Aufgabe einen Sozialinspektor bestimmen, der unter seiner Gewalt steht" werden durch die Wörter "kann der Sozialinspektor selbst als Vorsitzender tagen" ersetzt.3. In Absatz 7 werden die Wörter "der Sozialinspektor-Distriktchef oder ein Sozialinspektor, den er beauftragt," durch die Wörter "der Sozialinspektor" ersetzt. Art. 11 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Falle einer vollständigen Beendigung des Wahlverfahrens bleibt die in Artikel 78 § 1 erwähnte Bekanntmachung über die Beendigung des Verfahrens bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses gemäß Artikel 68 Absatz 7 hätte ausgehängt werden müssen, ausgehängt. Im Falle einer teilweisen Beendigung des Wahlverfahrens bleiben die in Artikel 78 §§ 2 und 3 erwähnte Bekanntmachung über die Beendigung des Wahlverfahrens sowie die in Artikel 78 § 3 erwähnte Bekanntmachung, in der die Namen der von Amts wegen gewählten Arbeitnehmer angegeben sind, bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag ihres Aushangs ausgehängt." 2. Der frühere Absatz 3, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: "Der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnte Grundsatz gilt ebenfalls, wenn die in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten Bekanntmachungen nicht ausgehängt worden sind, sondern den Arbeitnehmern auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt worden sind." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Bekanntmachungen werden bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses gemäß Artikel 68 Absatz 7 ausgehängt wird oder hätte ausgehängt werden müssen, aufbewahrt.Im Falle eines auf der Grundlage von Artikel 78bis eingelegten Rechtsbehelfs werden diese Bekanntmachungen bis zu der von den zuständigen Rechtsprechungsorganen ausgesprochenen endgültigen Entscheidung aufbewahrt." Art. 12 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wähler, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen ausgehändigt werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden per Einschreibebrief zur Wahl aufgefordert.Sie können durch gleich welches andere Mittel zur Wahl aufgefordert werden, sofern der Arbeitgeber die Versendung dieser Aufforderung und den Eingang beim Empfänger nachweisen kann." 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor dem Datum der Wahlen die Wahlaufforderung der Wähler unmittelbar über andere Mittel als durch die Aushändigung der Wahlaufforderungen im Unternehmen vornehmen, sofern innerhalb des Rates oder des Ausschusses oder in deren Ermangelung zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung ein einstimmiges Einverständnis diesbezüglich erzielt wurde, und nur für die Wähler, die über eine E-Mail-Adresse des Arbeitgebers oder des Entleihers sowie über einen Zugang zu einem digitalen Instrument verfügen, der ihnen vom Arbeitgeber oder vom Entleiher an ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.Dieses Einverständnis muss innerhalb des betreffenden Organs oder in dessen Ermangelung zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung spätestens am Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, erzielt werden. Der Arbeitgeber muss einen Nachweis über diese alternative Übermittlung der Aufforderung und den Eingang beim Empfänger erbringen.

In Ermangelung eines Nachweises des Eingangs beim Empfänger wie in den Absätzen 2 und 3 erwähnt wird die Aufforderung spätestens acht Tage vor dem Datum der Wahlen per Einschreibebrief versendet. Von dieser letzten Verpflichtung zur Versendung eines Einschreibebriefs kann durch ein im Rat oder im Ausschuss erzieltes einstimmiges Einverständnis oder in deren Ermangelung durch ein zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung erzieltes einstimmiges Einverständnis abgewichen werden. In diesem Einverständnis werden die alternativen Mittel der Wahlaufforderung und ihre Modalitäten festgelegt. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem Rat oder Ausschuss beziehungsweise der Gewerkschaftsvertretung eine Liste der Wähler, auf die dieses Einverständnis sich bezieht, und die Angaben, die für diese Aufforderung zweckdienlich sind, übermitteln. Bei der Ausarbeitung dieses Einverständnisses muss das Vertraulichkeitsprinzip eingehalten werden. Dieses Einverständnis wird den in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) und den in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen übermittelt; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Gegebenenfalls kann diese Versendung die Aufforderung zur Wahl des Rates und des Ausschusses enthalten." Art. 13 - In Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, werden die Wörter "der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten" durch die Wörter "der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 57 letzter Absatz desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, werden die Wörter "den Namen des Wählers" durch die Wörter "den Namen und Vornamen des Wählers" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In Absatz 7 werden die Wörter "des Sozialinspektor-Distriktchefs oder eines Sozialinspektors, den er beauftragt" durch die Wörter "des Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 und das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 und 3 werden die Wörter "der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt. 2. Absatz 2 Nr.1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Protokolle werden vom vorerwähnten föderalen öffentlichen Dienst während zwei Legislaturperioden aufbewahrt." 3. In Absatz 3 wird nach dem Satz "Gleichzeitig müssen die Wahlergebnisse dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung für die Erstellung von Statistiken mitgeteilt werden." folgender Satz eingefügt: "Dasselbe gilt für das Mengenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen Vertretern, die vom Arbeitgeber für einen Sitz im Rat oder Ausschuss bestimmt werden, und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl weiblicher und männlicher Mitglieder des leitenden Personals des Unternehmens." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Arbeitgeber erstellt die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses gemäß dem vorliegendem Gesetz beigefügten Muster.Diese Bekanntmachung wird während der gesamten Legislaturperiode aufbewahrt." Art. 17 - In Absatz 73 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt.

Art. 18 - Artikel 74 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Rat, der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber mit Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung kann beschließen, dass die Wähler von ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz aus über eine Ende-zu-Ende-verschlüsselte Netzwerkverbindung, die eine zuverlässige Authentifizierung des Wählers gewährleistet, elektronisch wählen dürfen, sofern alle in den Artikeln 72 und 73 erwähnten Anforderungen erfüllt sind.In dem Einverständnis werden die betriebseigenen Sonderbedingungen im Hinblick auf die Gewährleistung des Wahlgeheimnisses und die Vermeidung von Beeinflussungen des Stimmverhaltens während der Wahl festgelegt. In diesem Einverständnis wird ebenfalls der Begriff gewöhnlicher Arbeitsplatz bestimmt.

Außerdem werden in dem Einverständnis die für das reibungslose Funktionieren des Wahlbürovorstands zweckdienlichen Modalitäten bestimmt, wobei der Weise der Erfassung der Wähler besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Anwendung eines elektronischen Wahlsystems erforderlich sind, handeln der Hersteller und der Arbeitgeber beziehungsweise der Entleiher gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 30.Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche." Art. 19 - In Artikel 78 § 1 Absatz 4 und 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, werden die Wörter "der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" jeweils durch die Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 78bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 können Unrichtigkeiten in den Wahlergebnissen, die auf reine Schreibfehler zurückzuführen sind, ohne Zutun eines Richters auf der Grundlage eines Einverständnisses zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen, die Kandidaten vorgeschlagen haben, berichtigt werden.In diesem Fall wird das korrigierte Protokoll an die in Artikel 68 erwähnten verschiedenen Empfänger gesendet und die korrigierten Ergebnisse der Wahl werden dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gemäß Artikel 68 übermittelt. Nicht als einfacher Schreibfehler betrachtet wird eine Berichtigung, die sich auf die Reihenfolge oder den besonderen Entlassungsschutz der Kandidaten oder der Gewählten auswirkt." 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "der Generaldirektion individuelle Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt. Art. 21 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die in der Bekanntmachung bestimmt sind, die in Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 abgeändert ist" durch die Wörter "die in gemäß dem in Artikel 12 erwähnten Beschluss bestimmt sind, der gegebenenfalls durch das Arbeitsgericht im Rahmen eines durch Artikel 12bis geregelten Rechtsbehelfs abgeändert worden ist und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 abgeändert worden ist" ersetzt.2. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: "Dieser Beschluss zur Anpassung der Liste ändert die Liste der leitenden Funktionen ab, die in dem in Artikel 12 erwähnten Beschluss festgelegt ist, gegebenenfalls abgeändert durch das Arbeitsgericht im Rahmen eines durch Artikel 12bis geregelten Rechtsbehelfs.Dieser Beschluss wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, wo die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird. In dem in Absatz 2 erwähnten Fall kann der Arbeitgeber eine Person benennen, die eine neue auf diese Weise der Liste hinzugefügte leitende Funktion ausübt." Art. 22 - In Artikel 84 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "vorgelesen" durch die Wörter "gelesen" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 90 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in Artikel 32 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und in Artikel 82 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel 190 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Artikel 191 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und § 2 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt sind" ersetzt.

Art. 24 - In demselben Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 4.

April 2019, wird die Anlage durch die Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft Art. 25 - In Artikel 15 Buchstabe n) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird der letzte Absatz durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "In der Übersicht wird ebenfalls das Mengenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen Vertretern angegeben, die vom Arbeitgeber für einen Sitz im Rat oder Ausschuss benannt werden, und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl weiblicher und männlicher Mitglieder des leitenden Personals des Unternehmens. Diese Übersicht wird in einer Frist von sechs Monaten nach Aushang der Wahlergebnisse übermittelt und erörtert, um ein Mengenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen Kandidaten auf den Kandidatenlisten zu erzielen, das dem Mengenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen Arbeitnehmern im Unternehmen entspricht, und um bei der Benennung der Arbeitgebervertretung ein Gleichgewicht zwischen Frauen und Männern im Verhältnis zur Gesamtanzahl Frauen und Männer unter dem leitenden Personal im Unternehmen zu erzielen. Die Übersicht wird den Mitgliedern des Betriebsrats oder in dessen Ermangelung den Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung übermittelt." Art. 26 - Artikel 21 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des Inspektor-Distriktchefs der Inspektion der Sozialgesetze, in dessen Amtsbereich sich das Unternehmen befindet," durch die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Inspektor-Distriktchef" durch das Wort "Sozialinspektor" ersetzt. KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 27 - Artikel 55 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des Inspektor-Distriktchefs der Inspektion der Sozialgesetze, in dessen Amtsbereich sich das Unternehmen befindet," durch die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Inspektor-Distriktchef" durch das Wort "Sozialinspektor" ersetzt. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

Pour la consultation du tableau, voir image

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