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Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JUIN 2023. - Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux | 5 JUNI 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 |
élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation | betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 |
de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des | houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 |
travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction | augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de |
allemande | uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 juni |
loi du 5 juin 2023 modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux | 2023 tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de |
élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation | sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende |
de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des | organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 |
travailleurs lors de l'exécution de leur travail (Moniteur belge du 30 juin 2023). | betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
5. JUNI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 | 5. JUNI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 |
über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über | Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über |
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die |
Sozialwahlen | Sozialwahlen |
Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die | Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die |
Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie | Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in | "Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in |
den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und | den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz finden während des Zeitraums vom 13. Mai 2024 | Schutz am Arbeitsplatz finden während des Zeitraums vom 13. Mai 2024 |
und bis zum 26. Mai 2024 statt." | und bis zum 26. Mai 2024 statt." |
Art. 3 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. Juli 2011 und das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie | Gesetz vom 28. Juli 2011 und das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 wird der Satz "Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem | 1. In Absatz 3 wird der Satz "Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem |
die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind." | die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind." |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"Der Arbeitgeber und die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, | "Der Arbeitgeber und die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, |
die Kandidaten vorschlagen können, einigen sich auf das Datum, an dem | die Kandidaten vorschlagen können, einigen sich auf das Datum, an dem |
die Wahlverrichtungen wieder aufgenommen werden. In Ermangelung eines | die Wahlverrichtungen wieder aufgenommen werden. In Ermangelung eines |
Einverständnisses endet die Aussetzung an dem Tag, an dem die in | Einverständnisses endet die Aussetzung an dem Tag, an dem die in |
Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind." | Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind." |
Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. Juli 2011, das Gesetz vom 2. Juni 2015 und das Gesetz vom 4. | vom 28. Juli 2011, das Gesetz vom 2. Juni 2015 und das Gesetz vom 4. |
April 2019, wird wie folgt abgeändert: | April 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "vom | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "vom |
Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der | Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der |
Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "vom | Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "vom |
Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des | Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des |
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt. | FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt. |
2. In Absatz 4 wird der Satz "Die Wählerlisten werden nur in | 2. In Absatz 4 wird der Satz "Die Wählerlisten werden nur in |
Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses oder einer | Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses oder einer |
Gewerkschaftsvertretung, in der alle Organisationen, wie in Artikel 4 | Gewerkschaftsvertretung, in der alle Organisationen, wie in Artikel 4 |
Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, beigefügt." durch den Satz "Die | Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, beigefügt." durch den Satz "Die |
Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses | Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses |
oder in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, in der alle | oder in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, in der alle |
Organisationen, wie in Artikel 4 Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, | Organisationen, wie in Artikel 4 Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, |
beigefügt." ersetzt. | beigefügt." ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. April 2019, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: | vom 4. April 2019, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: |
"Die Gründe für die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags | "Die Gründe für die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags |
wirken sich nicht auf die Dienstaltersbedingungen aus. | wirken sich nicht auf die Dienstaltersbedingungen aus. |
An den Wahlen für die Vertreter des Personals im Rat oder im Ausschuss | An den Wahlen für die Vertreter des Personals im Rat oder im Ausschuss |
des Entleihers nehmen ebenfalls alle Leiharbeitnehmer teil, die | des Entleihers nehmen ebenfalls alle Leiharbeitnehmer teil, die |
während dreier Kalendermonate vor dem Kalendermonat des Aushangs der | während dreier Kalendermonate vor dem Kalendermonat des Aushangs der |
Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, 32 | Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, 32 |
effektive Arbeitstage in der Körperschaft des Entleihers oder in der | effektive Arbeitstage in der Körperschaft des Entleihers oder in der |
aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit | aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit |
des Entleihers geleistet haben. | des Entleihers geleistet haben. |
Auf Antrag des Entleihers übermittelt das Leiharbeitsunternehmen ihm | Auf Antrag des Entleihers übermittelt das Leiharbeitsunternehmen ihm |
die folgenden Angaben über die Leiharbeitnehmer, die die im | die folgenden Angaben über die Leiharbeitnehmer, die die im |
vorhergehenden Absatz vorgesehene Bedingung erfüllen: | vorhergehenden Absatz vorgesehene Bedingung erfüllen: |
1. binnen fünf Kalendertagen nach Ablauf des im vorhergehenden Absatz | 1. binnen fünf Kalendertagen nach Ablauf des im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Zeitraums von drei Monaten: Name, Vornamen, Geburtsdatum, | erwähnten Zeitraums von drei Monaten: Name, Vornamen, Geburtsdatum, |
Statut, Datum der ersten Überlassung an den Entleiher, Anzahl effektiv | Statut, Datum der ersten Überlassung an den Entleiher, Anzahl effektiv |
geleisteter Arbeitstage im Sinne des vorhergehenden Absatzes, | geleisteter Arbeitstage im Sinne des vorhergehenden Absatzes, |
Postadresse, Ort, an dem sie in diesem Unternehmen arbeiten, sowie die | Postadresse, Ort, an dem sie in diesem Unternehmen arbeiten, sowie die |
Sprache, damit der Entleiher die Vorschriften über den | Sprache, damit der Entleiher die Vorschriften über den |
Sprachengebrauch im Rahmen der sozialen Beziehungen einhalten kann, | Sprachengebrauch im Rahmen der sozialen Beziehungen einhalten kann, |
2. nur im Falle eines Einverständnisses über die in Artikel 74 | 2. nur im Falle eines Einverständnisses über die in Artikel 74 |
erwähnte elektronische Wahl und sofern diese Angaben für den | erwähnte elektronische Wahl und sofern diese Angaben für den |
Authentifizierungsprozess der Wähler in diesem Rahmen erforderlich | Authentifizierungsprozess der Wähler in diesem Rahmen erforderlich |
sind, binnen fünf Kalendertagen nach dem Tag des Aushangs der | sind, binnen fünf Kalendertagen nach dem Tag des Aushangs der |
Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird: | Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird: |
E-Mail-Adresse und Nationalregisternummer, | E-Mail-Adresse und Nationalregisternummer, |
3. nur wenn alternative Mittel zur Einberufung des Wählers wie in | 3. nur wenn alternative Mittel zur Einberufung des Wählers wie in |
Artikel 47 erwähnt verwendet werden, binnen fünf Kalendertagen nach | Artikel 47 erwähnt verwendet werden, binnen fünf Kalendertagen nach |
dem Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen | dem Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen |
angekündigt wird: E-Mail-Adresse, sofern der Entleiher dem | angekündigt wird: E-Mail-Adresse, sofern der Entleiher dem |
Leiharbeitnehmer keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hat. | Leiharbeitnehmer keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hat. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten personenbezogenen Daten der | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten personenbezogenen Daten der |
Leiharbeitnehmer werden während des in Artikel 45 letzter Absatz | Leiharbeitnehmer werden während des in Artikel 45 letzter Absatz |
erwähnten Zeitraums aufbewahrt. | erwähnten Zeitraums aufbewahrt. |
Leiharbeitnehmer werden für die Anwendung der Artikel 18, 30, 31bis, | Leiharbeitnehmer werden für die Anwendung der Artikel 18, 30, 31bis, |
37 Absatz 1, 39, 41, 78bis und für die Anwendung der Bestimmungen über | 37 Absatz 1, 39, 41, 78bis und für die Anwendung der Bestimmungen über |
die Wahlverrichtungen, wie in Kapitel III Abschnitt II vorgesehen, | die Wahlverrichtungen, wie in Kapitel III Abschnitt II vorgesehen, |
Arbeitnehmern des Unternehmens gleichgestellt." | Arbeitnehmern des Unternehmens gleichgestellt." |
Art. 6 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit | Art. 6 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für die in Artikel 16 Absatz 4 erwähnten Leiharbeitnehmer wird darin | "Für die in Artikel 16 Absatz 4 erwähnten Leiharbeitnehmer wird darin |
ebenfalls die Eigenschaft als Leiharbeitnehmer angegeben." | ebenfalls die Eigenschaft als Leiharbeitnehmer angegeben." |
Art. 7 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. April 2019, wird wie folgt ersetzt: | vom 4. April 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 29 - Die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die | "Art. 29 - Die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die |
repräsentativen Führungskräfteorganisationen und die Führungskräfte | repräsentativen Führungskräfteorganisationen und die Führungskräfte |
müssen nach Möglichkeit dafür sorgen, dass auf ihrer beziehungsweise | müssen nach Möglichkeit dafür sorgen, dass auf ihrer beziehungsweise |
auf ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer der verschiedenen Abteilungen | auf ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer der verschiedenen Abteilungen |
des Unternehmens vertreten sind und dass auf ihrer beziehungsweise auf | des Unternehmens vertreten sind und dass auf ihrer beziehungsweise auf |
ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im | ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im |
Verhältnis zu ihrer jeweiligen zahlenmäßigen Bedeutung in jeder | Verhältnis zu ihrer jeweiligen zahlenmäßigen Bedeutung in jeder |
Kategorie von Arbeitnehmern, für die Kandidatenlisten eingereicht | Kategorie von Arbeitnehmern, für die Kandidatenlisten eingereicht |
werden, vertreten sind. | werden, vertreten sind. |
Das Mengenverhältnis zwischen männlichen und weiblichen | Das Mengenverhältnis zwischen männlichen und weiblichen |
vorgeschlagenen Kandidaten beziehungsweise zwischen männlichen und | vorgeschlagenen Kandidaten beziehungsweise zwischen männlichen und |
weiblichen Gewählten ist nach jeder Sozialwahl Gegenstand einer | weiblichen Gewählten ist nach jeder Sozialwahl Gegenstand einer |
statistischen Analyse durch den FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | statistischen Analyse durch den FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung pro Tätigkeitssektor und im Verhältnis zur jeweiligen | Konzertierung pro Tätigkeitssektor und im Verhältnis zur jeweiligen |
zahlenmäßigen Bedeutung der im Unternehmen beschäftigten männlichen | zahlenmäßigen Bedeutung der im Unternehmen beschäftigten männlichen |
und weiblichen Arbeitnehmer. Das Mengenverhältnis zwischen den | und weiblichen Arbeitnehmer. Das Mengenverhältnis zwischen den |
männlichen und weiblichen Arbeitgebervertretern ist ebenfalls | männlichen und weiblichen Arbeitgebervertretern ist ebenfalls |
Gegenstand einer statistischen Analyse durch den FÖD. | Gegenstand einer statistischen Analyse durch den FÖD. |
Diese vom FÖD vorgenommene Gender-Analyse wird nach Ende der | Diese vom FÖD vorgenommene Gender-Analyse wird nach Ende der |
Sozialwahlen dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, | Sozialwahlen dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, |
das Empfehlungen im Rahmen ihrer Aufträge abgeben kann, übermittelt. | das Empfehlungen im Rahmen ihrer Aufträge abgeben kann, übermittelt. |
Anschließend werden diese Analyse und gegebenenfalls die Empfehlungen | Anschließend werden diese Analyse und gegebenenfalls die Empfehlungen |
des vorerwähnten Instituts dem Nationalen Arbeitsrat im Hinblick auf | des vorerwähnten Instituts dem Nationalen Arbeitsrat im Hinblick auf |
eine Stellungnahme über mögliche zusätzliche Maßnahmen vorgelegt, um | eine Stellungnahme über mögliche zusätzliche Maßnahmen vorgelegt, um |
ein ausgeglichenes Mengenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen | ein ausgeglichenes Mengenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen |
Kandidaten, zwischen weiblichen und männlichen Gewählten und zwischen | Kandidaten, zwischen weiblichen und männlichen Gewählten und zwischen |
weiblichen und männlichen Vertretern der Arbeitgeber zu schaffen. Der | weiblichen und männlichen Vertretern der Arbeitgeber zu schaffen. Der |
für Arbeit zuständige Minister legt der Regierung die Gender-Analyse | für Arbeit zuständige Minister legt der Regierung die Gender-Analyse |
und die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im Hinblick auf eine | und die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im Hinblick auf eine |
eventuelle Revision des vorliegenden Artikels vor." | eventuelle Revision des vorliegenden Artikels vor." |
Art. 8 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. Juni 2015 und das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt | vom 2. Juni 2015 und das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 3 wird der Satz "Am Tag nach dem in Absatz 1 erwähnten | 1. In Absatz 3 wird der Satz "Am Tag nach dem in Absatz 1 erwähnten |
Tag übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten | Tag übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten |
vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste | vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste |
vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur." | vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur." |
durch den Satz "Am Tag nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist | durch den Satz "Am Tag nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist |
übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten | übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten |
vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste | vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste |
vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur." | vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur." |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "und den Kandidatinnen" aufgehoben. | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "und den Kandidatinnen" aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. April 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | vom 4. April 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Die Listen müssen entsprechend der durch die Auslosung bestimmten | "Die Listen müssen entsprechend der durch die Auslosung bestimmten |
Reihenfolge angeordnet werden. Die Namen der Kandidaten werden in der | Reihenfolge angeordnet werden. Die Namen der Kandidaten werden in der |
Vorschlagsreihenfolge angegeben, gefolgt vom Buchstaben M, F oder X. | Vorschlagsreihenfolge angegeben, gefolgt vom Buchstaben M, F oder X. |
Dem Vornamen der Kandidaten kann ihr gebräuchlicher Vorname folgen." | Dem Vornamen der Kandidaten kann ihr gebräuchlicher Vorname folgen." |
Art. 10 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 4 werden die Wörter "den Sozialinspektor-Distriktchef der | 1. In Absatz 4 werden die Wörter "den Sozialinspektor-Distriktchef der |
Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des betreffenden | Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des betreffenden |
Bereichs" durch die Wörter "den Sozialinspektor der Generaldirektion | Bereichs" durch die Wörter "den Sozialinspektor der Generaldirektion |
Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung" ersetzt. | Konzertierung" ersetzt. |
2. In Absatz 6 werden die Wörter "Vermittlung des | 2. In Absatz 6 werden die Wörter "Vermittlung des |
Sozialinspektor-Distriktchefs der Generaldirektion Kontrolle der | Sozialinspektor-Distriktchefs der Generaldirektion Kontrolle der |
Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "Vermittlung | Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "Vermittlung |
des Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze | des Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze |
des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt und | des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt und |
die Wörter "kann der Sozialinspektor-Distriktchef für diese Aufgabe | die Wörter "kann der Sozialinspektor-Distriktchef für diese Aufgabe |
einen Sozialinspektor bestimmen, der unter seiner Gewalt steht" werden | einen Sozialinspektor bestimmen, der unter seiner Gewalt steht" werden |
durch die Wörter "kann der Sozialinspektor selbst als Vorsitzender | durch die Wörter "kann der Sozialinspektor selbst als Vorsitzender |
tagen" ersetzt. | tagen" ersetzt. |
3. In Absatz 7 werden die Wörter "der Sozialinspektor-Distriktchef | 3. In Absatz 7 werden die Wörter "der Sozialinspektor-Distriktchef |
oder ein Sozialinspektor, den er beauftragt," durch die Wörter "der | oder ein Sozialinspektor, den er beauftragt," durch die Wörter "der |
Sozialinspektor" ersetzt. | Sozialinspektor" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Im Falle einer vollständigen Beendigung des Wahlverfahrens bleibt die | "Im Falle einer vollständigen Beendigung des Wahlverfahrens bleibt die |
in Artikel 78 § 1 erwähnte Bekanntmachung über die Beendigung des | in Artikel 78 § 1 erwähnte Bekanntmachung über die Beendigung des |
Verfahrens bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag, an dem die | Verfahrens bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag, an dem die |
Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates | Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates |
oder des Ausschusses gemäß Artikel 68 Absatz 7 hätte ausgehängt werden | oder des Ausschusses gemäß Artikel 68 Absatz 7 hätte ausgehängt werden |
müssen, ausgehängt. | müssen, ausgehängt. |
Im Falle einer teilweisen Beendigung des Wahlverfahrens bleiben die in | Im Falle einer teilweisen Beendigung des Wahlverfahrens bleiben die in |
Artikel 78 §§ 2 und 3 erwähnte Bekanntmachung über die Beendigung des | Artikel 78 §§ 2 und 3 erwähnte Bekanntmachung über die Beendigung des |
Wahlverfahrens sowie die in Artikel 78 § 3 erwähnte Bekanntmachung, in | Wahlverfahrens sowie die in Artikel 78 § 3 erwähnte Bekanntmachung, in |
der die Namen der von Amts wegen gewählten Arbeitnehmer angegeben | der die Namen der von Amts wegen gewählten Arbeitnehmer angegeben |
sind, bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag ihres Aushangs | sind, bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag ihres Aushangs |
ausgehängt." | ausgehängt." |
2. Der frühere Absatz 3, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: | 2. Der frühere Absatz 3, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnte Grundsatz gilt | "Der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnte Grundsatz gilt |
ebenfalls, wenn die in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten | ebenfalls, wenn die in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten |
Bekanntmachungen nicht ausgehängt worden sind, sondern den | Bekanntmachungen nicht ausgehängt worden sind, sondern den |
Arbeitnehmern auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt worden | Arbeitnehmern auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt worden |
sind." | sind." |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Bekanntmachungen werden bis | "Die in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Bekanntmachungen werden bis |
zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung mit | zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung mit |
dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des | dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des |
Ausschusses gemäß Artikel 68 Absatz 7 ausgehängt wird oder hätte | Ausschusses gemäß Artikel 68 Absatz 7 ausgehängt wird oder hätte |
ausgehängt werden müssen, aufbewahrt. Im Falle eines auf der Grundlage | ausgehängt werden müssen, aufbewahrt. Im Falle eines auf der Grundlage |
von Artikel 78bis eingelegten Rechtsbehelfs werden diese | von Artikel 78bis eingelegten Rechtsbehelfs werden diese |
Bekanntmachungen bis zu der von den zuständigen Rechtsprechungsorganen | Bekanntmachungen bis zu der von den zuständigen Rechtsprechungsorganen |
ausgesprochenen endgültigen Entscheidung aufbewahrt." | ausgesprochenen endgültigen Entscheidung aufbewahrt." |
Art. 12 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Wähler, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen | "Wähler, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen |
ausgehändigt werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden per | ausgehändigt werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden per |
Einschreibebrief zur Wahl aufgefordert. Sie können durch gleich | Einschreibebrief zur Wahl aufgefordert. Sie können durch gleich |
welches andere Mittel zur Wahl aufgefordert werden, sofern der | welches andere Mittel zur Wahl aufgefordert werden, sofern der |
Arbeitgeber die Versendung dieser Aufforderung und den Eingang beim | Arbeitgeber die Versendung dieser Aufforderung und den Eingang beim |
Empfänger nachweisen kann." | Empfänger nachweisen kann." |
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber | "In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber |
spätestens zehn Tage vor dem Datum der Wahlen die Wahlaufforderung der | spätestens zehn Tage vor dem Datum der Wahlen die Wahlaufforderung der |
Wähler unmittelbar über andere Mittel als durch die Aushändigung der | Wähler unmittelbar über andere Mittel als durch die Aushändigung der |
Wahlaufforderungen im Unternehmen vornehmen, sofern innerhalb des | Wahlaufforderungen im Unternehmen vornehmen, sofern innerhalb des |
Rates oder des Ausschusses oder in deren Ermangelung zwischen dem | Rates oder des Ausschusses oder in deren Ermangelung zwischen dem |
Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung ein einstimmiges | Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung ein einstimmiges |
Einverständnis diesbezüglich erzielt wurde, und nur für die Wähler, | Einverständnis diesbezüglich erzielt wurde, und nur für die Wähler, |
die über eine E-Mail-Adresse des Arbeitgebers oder des Entleihers | die über eine E-Mail-Adresse des Arbeitgebers oder des Entleihers |
sowie über einen Zugang zu einem digitalen Instrument verfügen, der | sowie über einen Zugang zu einem digitalen Instrument verfügen, der |
ihnen vom Arbeitgeber oder vom Entleiher an ihrem gewöhnlichen | ihnen vom Arbeitgeber oder vom Entleiher an ihrem gewöhnlichen |
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Dieses Einverständnis muss | Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Dieses Einverständnis muss |
innerhalb des betreffenden Organs oder in dessen Ermangelung zwischen | innerhalb des betreffenden Organs oder in dessen Ermangelung zwischen |
dem Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung spätestens am Tag des | dem Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung spätestens am Tag des |
Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt | Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt |
wird, erzielt werden. Der Arbeitgeber muss einen Nachweis über diese | wird, erzielt werden. Der Arbeitgeber muss einen Nachweis über diese |
alternative Übermittlung der Aufforderung und den Eingang beim | alternative Übermittlung der Aufforderung und den Eingang beim |
Empfänger erbringen. | Empfänger erbringen. |
In Ermangelung eines Nachweises des Eingangs beim Empfänger wie in den | In Ermangelung eines Nachweises des Eingangs beim Empfänger wie in den |
Absätzen 2 und 3 erwähnt wird die Aufforderung spätestens acht Tage | Absätzen 2 und 3 erwähnt wird die Aufforderung spätestens acht Tage |
vor dem Datum der Wahlen per Einschreibebrief versendet. Von dieser | vor dem Datum der Wahlen per Einschreibebrief versendet. Von dieser |
letzten Verpflichtung zur Versendung eines Einschreibebriefs kann | letzten Verpflichtung zur Versendung eines Einschreibebriefs kann |
durch ein im Rat oder im Ausschuss erzieltes einstimmiges | durch ein im Rat oder im Ausschuss erzieltes einstimmiges |
Einverständnis oder in deren Ermangelung durch ein zwischen dem | Einverständnis oder in deren Ermangelung durch ein zwischen dem |
Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung erzieltes einstimmiges | Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung erzieltes einstimmiges |
Einverständnis abgewichen werden. In diesem Einverständnis werden die | Einverständnis abgewichen werden. In diesem Einverständnis werden die |
alternativen Mittel der Wahlaufforderung und ihre Modalitäten | alternativen Mittel der Wahlaufforderung und ihre Modalitäten |
festgelegt. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem Rat oder | festgelegt. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem Rat oder |
Ausschuss beziehungsweise der Gewerkschaftsvertretung eine Liste der | Ausschuss beziehungsweise der Gewerkschaftsvertretung eine Liste der |
Wähler, auf die dieses Einverständnis sich bezieht, und die Angaben, | Wähler, auf die dieses Einverständnis sich bezieht, und die Angaben, |
die für diese Aufforderung zweckdienlich sind, übermitteln. Bei der | die für diese Aufforderung zweckdienlich sind, übermitteln. Bei der |
Ausarbeitung dieses Einverständnisses muss das Vertraulichkeitsprinzip | Ausarbeitung dieses Einverständnisses muss das Vertraulichkeitsprinzip |
eingehalten werden. Dieses Einverständnis wird den in Artikel 4 Nr. 6 | eingehalten werden. Dieses Einverständnis wird den in Artikel 4 Nr. 6 |
Buchstabe a) und den in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen | Buchstabe a) und den in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen |
übermittelt; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren | übermittelt; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren |
auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Gegebenenfalls kann diese | auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Gegebenenfalls kann diese |
Versendung die Aufforderung zur Wahl des Rates und des Ausschusses | Versendung die Aufforderung zur Wahl des Rates und des Ausschusses |
enthalten." | enthalten." |
Art. 13 - In Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 13 - In Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 2. Juni 2015, werden die Wörter "der Paritätischen | Gesetz vom 2. Juni 2015, werden die Wörter "der Paritätischen |
Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten" durch | Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten" durch |
die Wörter "der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, | die Wörter "der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, |
soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit" ersetzt. | soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 57 letzter Absatz desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 14 - In Artikel 57 letzter Absatz desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, werden die Wörter "den Namen des | durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, werden die Wörter "den Namen des |
Wählers" durch die Wörter "den Namen und Vornamen des Wählers" | Wählers" durch die Wörter "den Namen und Vornamen des Wählers" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. In Absatz 7 werden die Wörter "des Sozialinspektor-Distriktchefs | 2. In Absatz 7 werden die Wörter "des Sozialinspektor-Distriktchefs |
oder eines Sozialinspektors, den er beauftragt" durch die Wörter "des | oder eines Sozialinspektors, den er beauftragt" durch die Wörter "des |
Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des | Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des |
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt. | FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. Juli 2011 und das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt | vom 28. Juli 2011 und das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 1 und 3 werden die Wörter "der Generaldirektion der | 1. In Absatz 2 Nr. 1 und 3 werden die Wörter "der Generaldirektion der |
individuellen Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der | individuellen Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der |
Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt. | Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt. |
2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Protokolle | 2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Protokolle |
werden vom vorerwähnten föderalen öffentlichen Dienst während zwei | werden vom vorerwähnten föderalen öffentlichen Dienst während zwei |
Legislaturperioden aufbewahrt." | Legislaturperioden aufbewahrt." |
3. In Absatz 3 wird nach dem Satz "Gleichzeitig müssen die | 3. In Absatz 3 wird nach dem Satz "Gleichzeitig müssen die |
Wahlergebnisse dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Wahlergebnisse dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
für die Erstellung von Statistiken mitgeteilt werden." folgender Satz | für die Erstellung von Statistiken mitgeteilt werden." folgender Satz |
eingefügt: "Dasselbe gilt für das Mengenverhältnis zwischen weiblichen | eingefügt: "Dasselbe gilt für das Mengenverhältnis zwischen weiblichen |
und männlichen Vertretern, die vom Arbeitgeber für einen Sitz im Rat | und männlichen Vertretern, die vom Arbeitgeber für einen Sitz im Rat |
oder Ausschuss bestimmt werden, und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl | oder Ausschuss bestimmt werden, und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl |
weiblicher und männlicher Mitglieder des leitenden Personals des | weiblicher und männlicher Mitglieder des leitenden Personals des |
Unternehmens." | Unternehmens." |
4. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der Arbeitgeber erstellt die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und | "Der Arbeitgeber erstellt die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und |
der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses gemäß dem | der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses gemäß dem |
vorliegendem Gesetz beigefügten Muster. Diese Bekanntmachung wird | vorliegendem Gesetz beigefügten Muster. Diese Bekanntmachung wird |
während der gesamten Legislaturperiode aufbewahrt." | während der gesamten Legislaturperiode aufbewahrt." |
Art. 17 - In Absatz 73 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "der | Art. 17 - In Absatz 73 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "der |
Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" durch die | Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" durch die |
Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische | Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische |
Untersuchungen" ersetzt. | Untersuchungen" ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 74 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 74 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Rat, der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber mit | "Der Rat, der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber mit |
Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung kann beschließen, dass die | Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung kann beschließen, dass die |
Wähler von ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz aus über eine | Wähler von ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz aus über eine |
Ende-zu-Ende-verschlüsselte Netzwerkverbindung, die eine zuverlässige | Ende-zu-Ende-verschlüsselte Netzwerkverbindung, die eine zuverlässige |
Authentifizierung des Wählers gewährleistet, elektronisch wählen | Authentifizierung des Wählers gewährleistet, elektronisch wählen |
dürfen, sofern alle in den Artikeln 72 und 73 erwähnten Anforderungen | dürfen, sofern alle in den Artikeln 72 und 73 erwähnten Anforderungen |
erfüllt sind. In dem Einverständnis werden die betriebseigenen | erfüllt sind. In dem Einverständnis werden die betriebseigenen |
Sonderbedingungen im Hinblick auf die Gewährleistung des | Sonderbedingungen im Hinblick auf die Gewährleistung des |
Wahlgeheimnisses und die Vermeidung von Beeinflussungen des | Wahlgeheimnisses und die Vermeidung von Beeinflussungen des |
Stimmverhaltens während der Wahl festgelegt. In diesem Einverständnis | Stimmverhaltens während der Wahl festgelegt. In diesem Einverständnis |
wird ebenfalls der Begriff gewöhnlicher Arbeitsplatz bestimmt. | wird ebenfalls der Begriff gewöhnlicher Arbeitsplatz bestimmt. |
Außerdem werden in dem Einverständnis die für das reibungslose | Außerdem werden in dem Einverständnis die für das reibungslose |
Funktionieren des Wahlbürovorstands zweckdienlichen Modalitäten | Funktionieren des Wahlbürovorstands zweckdienlichen Modalitäten |
bestimmt, wobei der Weise der Erfassung der Wähler besondere | bestimmt, wobei der Weise der Erfassung der Wähler besondere |
Aufmerksamkeit geschenkt wird." | Aufmerksamkeit geschenkt wird." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Rahmen der | "Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Rahmen der |
Anwendung eines elektronischen Wahlsystems erforderlich sind, handeln | Anwendung eines elektronischen Wahlsystems erforderlich sind, handeln |
der Hersteller und der Arbeitgeber beziehungsweise der Entleiher gemäß | der Hersteller und der Arbeitgeber beziehungsweise der Entleiher gemäß |
den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz | den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche." | Daten als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche." |
Art. 19 - In Artikel 78 § 1 Absatz 4 und 5 desselben Gesetzes, | Art. 19 - In Artikel 78 § 1 Absatz 4 und 5 desselben Gesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, werden die Wörter "der | abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, werden die Wörter "der |
Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" jeweils durch | Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" jeweils durch |
die Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische | die Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische |
Untersuchungen" ersetzt. | Untersuchungen" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 78bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 20 - Artikel 78bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 können Unrichtigkeiten in den | "In Abweichung von Absatz 1 können Unrichtigkeiten in den |
Wahlergebnissen, die auf reine Schreibfehler zurückzuführen sind, ohne | Wahlergebnissen, die auf reine Schreibfehler zurückzuführen sind, ohne |
Zutun eines Richters auf der Grundlage eines Einverständnisses | Zutun eines Richters auf der Grundlage eines Einverständnisses |
zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen Arbeitnehmer- und | zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen Arbeitnehmer- und |
Führungskräfteorganisationen, die Kandidaten vorgeschlagen haben, | Führungskräfteorganisationen, die Kandidaten vorgeschlagen haben, |
berichtigt werden. In diesem Fall wird das korrigierte Protokoll an | berichtigt werden. In diesem Fall wird das korrigierte Protokoll an |
die in Artikel 68 erwähnten verschiedenen Empfänger gesendet und die | die in Artikel 68 erwähnten verschiedenen Empfänger gesendet und die |
korrigierten Ergebnisse der Wahl werden dem FÖD Beschäftigung, Arbeit | korrigierten Ergebnisse der Wahl werden dem FÖD Beschäftigung, Arbeit |
und Soziale Konzertierung gemäß Artikel 68 übermittelt. Nicht als | und Soziale Konzertierung gemäß Artikel 68 übermittelt. Nicht als |
einfacher Schreibfehler betrachtet wird eine Berichtigung, die sich | einfacher Schreibfehler betrachtet wird eine Berichtigung, die sich |
auf die Reihenfolge oder den besonderen Entlassungsschutz der | auf die Reihenfolge oder den besonderen Entlassungsschutz der |
Kandidaten oder der Gewählten auswirkt." | Kandidaten oder der Gewählten auswirkt." |
2. Im letzten Absatz werden die Wörter "der Generaldirektion | 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "der Generaldirektion |
individuelle Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der | individuelle Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der |
Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt. | Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "die in der Bekanntmachung bestimmt | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die in der Bekanntmachung bestimmt |
sind, die in Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 | sind, die in Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 |
abgeändert ist" durch die Wörter "die in gemäß dem in Artikel 12 | abgeändert ist" durch die Wörter "die in gemäß dem in Artikel 12 |
erwähnten Beschluss bestimmt sind, der gegebenenfalls durch das | erwähnten Beschluss bestimmt sind, der gegebenenfalls durch das |
Arbeitsgericht im Rahmen eines durch Artikel 12bis geregelten | Arbeitsgericht im Rahmen eines durch Artikel 12bis geregelten |
Rechtsbehelfs abgeändert worden ist und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 | Rechtsbehelfs abgeändert worden ist und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 |
abgeändert worden ist" ersetzt. | abgeändert worden ist" ersetzt. |
2. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: |
"Dieser Beschluss zur Anpassung der Liste ändert die Liste der | "Dieser Beschluss zur Anpassung der Liste ändert die Liste der |
leitenden Funktionen ab, die in dem in Artikel 12 erwähnten Beschluss | leitenden Funktionen ab, die in dem in Artikel 12 erwähnten Beschluss |
festgelegt ist, gegebenenfalls abgeändert durch das Arbeitsgericht im | festgelegt ist, gegebenenfalls abgeändert durch das Arbeitsgericht im |
Rahmen eines durch Artikel 12bis geregelten Rechtsbehelfs. Dieser | Rahmen eines durch Artikel 12bis geregelten Rechtsbehelfs. Dieser |
Beschluss wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, wo | Beschluss wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, wo |
die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird. In dem in Absatz | die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird. In dem in Absatz |
2 erwähnten Fall kann der Arbeitgeber eine Person benennen, die eine | 2 erwähnten Fall kann der Arbeitgeber eine Person benennen, die eine |
neue auf diese Weise der Liste hinzugefügte leitende Funktion ausübt." | neue auf diese Weise der Liste hinzugefügte leitende Funktion ausübt." |
Art. 22 - In Artikel 84 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 22 - In Artikel 84 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"vorgelesen" durch die Wörter "gelesen" ersetzt. | "vorgelesen" durch die Wörter "gelesen" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 90 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in | Art. 23 - In Artikel 90 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in |
Artikel 32 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Artikel 32 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft und in Artikel 82 Nr. 1 und 2 des Gesetzes | Organisation der Wirtschaft und in Artikel 82 Nr. 1 und 2 des Gesetzes |
vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel | Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel |
190 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Artikel 191 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und | 190 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Artikel 191 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und |
§ 2 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt sind" ersetzt. | § 2 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt sind" ersetzt. |
Art. 24 - In demselben Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 4. | Art. 24 - In demselben Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 4. |
April 2019, wird die Anlage durch die Anlage zu vorliegendem Gesetz | April 2019, wird die Anlage durch die Anlage zu vorliegendem Gesetz |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft | Organisation der Wirtschaft |
Art. 25 - In Artikel 15 Buchstabe n) des Gesetzes vom 20. September | Art. 25 - In Artikel 15 Buchstabe n) des Gesetzes vom 20. September |
1948 zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom | 1948 zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom |
4. April 2019, wird der letzte Absatz durch zwei Absätze mit folgendem | 4. April 2019, wird der letzte Absatz durch zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ersetzt: | Wortlaut ersetzt: |
"In der Übersicht wird ebenfalls das Mengenverhältnis zwischen | "In der Übersicht wird ebenfalls das Mengenverhältnis zwischen |
weiblichen und männlichen Vertretern angegeben, die vom Arbeitgeber | weiblichen und männlichen Vertretern angegeben, die vom Arbeitgeber |
für einen Sitz im Rat oder Ausschuss benannt werden, und zwar im | für einen Sitz im Rat oder Ausschuss benannt werden, und zwar im |
Verhältnis zur Gesamtzahl weiblicher und männlicher Mitglieder des | Verhältnis zur Gesamtzahl weiblicher und männlicher Mitglieder des |
leitenden Personals des Unternehmens. | leitenden Personals des Unternehmens. |
Diese Übersicht wird in einer Frist von sechs Monaten nach Aushang der | Diese Übersicht wird in einer Frist von sechs Monaten nach Aushang der |
Wahlergebnisse übermittelt und erörtert, um ein Mengenverhältnis | Wahlergebnisse übermittelt und erörtert, um ein Mengenverhältnis |
zwischen weiblichen und männlichen Kandidaten auf den Kandidatenlisten | zwischen weiblichen und männlichen Kandidaten auf den Kandidatenlisten |
zu erzielen, das dem Mengenverhältnis zwischen weiblichen und | zu erzielen, das dem Mengenverhältnis zwischen weiblichen und |
männlichen Arbeitnehmern im Unternehmen entspricht, und um bei der | männlichen Arbeitnehmern im Unternehmen entspricht, und um bei der |
Benennung der Arbeitgebervertretung ein Gleichgewicht zwischen Frauen | Benennung der Arbeitgebervertretung ein Gleichgewicht zwischen Frauen |
und Männern im Verhältnis zur Gesamtanzahl Frauen und Männer unter dem | und Männern im Verhältnis zur Gesamtanzahl Frauen und Männer unter dem |
leitenden Personal im Unternehmen zu erzielen. Die Übersicht wird den | leitenden Personal im Unternehmen zu erzielen. Die Übersicht wird den |
Mitgliedern des Betriebsrats oder in dessen Ermangelung den | Mitgliedern des Betriebsrats oder in dessen Ermangelung den |
Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung übermittelt." | Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung übermittelt." |
Art. 26 - Artikel 21 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 26 - Artikel 21 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des |
Inspektor-Distriktchefs der Inspektion der Sozialgesetze, in dessen | Inspektor-Distriktchefs der Inspektion der Sozialgesetze, in dessen |
Amtsbereich sich das Unternehmen befindet," durch die Wörter "mit | Amtsbereich sich das Unternehmen befindet," durch die Wörter "mit |
vorheriger Erlaubnis des Sozialinspektors der Generaldirektion | vorheriger Erlaubnis des Sozialinspektors der Generaldirektion |
Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung" ersetzt. | Konzertierung" ersetzt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "Inspektor-Distriktchef" durch das Wort | 2. In Absatz 2 wird das Wort "Inspektor-Distriktchef" durch das Wort |
"Sozialinspektor" ersetzt. | "Sozialinspektor" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 |
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 27 - Artikel 55 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 27 - Artikel 55 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des |
Inspektor-Distriktchefs der Inspektion der Sozialgesetze, in dessen | Inspektor-Distriktchefs der Inspektion der Sozialgesetze, in dessen |
Amtsbereich sich das Unternehmen befindet," durch die Wörter "mit | Amtsbereich sich das Unternehmen befindet," durch die Wörter "mit |
vorheriger Erlaubnis des Sozialinspektors der Generaldirektion | vorheriger Erlaubnis des Sozialinspektors der Generaldirektion |
Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung" ersetzt. | Konzertierung" ersetzt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "Inspektor-Distriktchef" durch das Wort | 2. In Absatz 2 wird das Wort "Inspektor-Distriktchef" durch das Wort |
"Sozialinspektor" ersetzt. | "Sozialinspektor" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |