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Vue multilingue de Loi du 05/06/2023
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Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling
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5 JUIN 2023. - Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux 5 JUNI 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007
élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948
de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4
travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de
allemande uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 juni
loi du 5 juin 2023 modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux 2023 tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de
élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende
de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996
travailleurs lors de l'exécution de leur travail (Moniteur belge du 30 juin 2023). betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
5. JUNI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 5. JUNI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007
über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die
Sozialwahlen Sozialwahlen
Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die
Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in "Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in
den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz finden während des Zeitraums vom 13. Mai 2024 Schutz am Arbeitsplatz finden während des Zeitraums vom 13. Mai 2024
und bis zum 26. Mai 2024 statt." und bis zum 26. Mai 2024 statt."
Art. 3 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 28. Juli 2011 und das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie Gesetz vom 28. Juli 2011 und das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 wird der Satz "Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem 1. In Absatz 3 wird der Satz "Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem
die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind." die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind."
aufgehoben. aufgehoben.
2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Der Arbeitgeber und die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, "Der Arbeitgeber und die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen,
die Kandidaten vorschlagen können, einigen sich auf das Datum, an dem die Kandidaten vorschlagen können, einigen sich auf das Datum, an dem
die Wahlverrichtungen wieder aufgenommen werden. In Ermangelung eines die Wahlverrichtungen wieder aufgenommen werden. In Ermangelung eines
Einverständnisses endet die Aussetzung an dem Tag, an dem die in Einverständnisses endet die Aussetzung an dem Tag, an dem die in
Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind." Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind."
Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Juli 2011, das Gesetz vom 2. Juni 2015 und das Gesetz vom 4. vom 28. Juli 2011, das Gesetz vom 2. Juni 2015 und das Gesetz vom 4.
April 2019, wird wie folgt abgeändert: April 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "vom 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "vom
Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der
Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "vom Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "vom
Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt. FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt.
2. In Absatz 4 wird der Satz "Die Wählerlisten werden nur in 2. In Absatz 4 wird der Satz "Die Wählerlisten werden nur in
Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses oder einer Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses oder einer
Gewerkschaftsvertretung, in der alle Organisationen, wie in Artikel 4 Gewerkschaftsvertretung, in der alle Organisationen, wie in Artikel 4
Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, beigefügt." durch den Satz "Die Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, beigefügt." durch den Satz "Die
Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses
oder in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, in der alle oder in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, in der alle
Organisationen, wie in Artikel 4 Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, Organisationen, wie in Artikel 4 Nr. 6 erwähnt, vertreten sind,
beigefügt." ersetzt. beigefügt." ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. April 2019, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: vom 4. April 2019, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt:
"Die Gründe für die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags "Die Gründe für die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags
wirken sich nicht auf die Dienstaltersbedingungen aus. wirken sich nicht auf die Dienstaltersbedingungen aus.
An den Wahlen für die Vertreter des Personals im Rat oder im Ausschuss An den Wahlen für die Vertreter des Personals im Rat oder im Ausschuss
des Entleihers nehmen ebenfalls alle Leiharbeitnehmer teil, die des Entleihers nehmen ebenfalls alle Leiharbeitnehmer teil, die
während dreier Kalendermonate vor dem Kalendermonat des Aushangs der während dreier Kalendermonate vor dem Kalendermonat des Aushangs der
Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, 32 Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, 32
effektive Arbeitstage in der Körperschaft des Entleihers oder in der effektive Arbeitstage in der Körperschaft des Entleihers oder in der
aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit
des Entleihers geleistet haben. des Entleihers geleistet haben.
Auf Antrag des Entleihers übermittelt das Leiharbeitsunternehmen ihm Auf Antrag des Entleihers übermittelt das Leiharbeitsunternehmen ihm
die folgenden Angaben über die Leiharbeitnehmer, die die im die folgenden Angaben über die Leiharbeitnehmer, die die im
vorhergehenden Absatz vorgesehene Bedingung erfüllen: vorhergehenden Absatz vorgesehene Bedingung erfüllen:
1. binnen fünf Kalendertagen nach Ablauf des im vorhergehenden Absatz 1. binnen fünf Kalendertagen nach Ablauf des im vorhergehenden Absatz
erwähnten Zeitraums von drei Monaten: Name, Vornamen, Geburtsdatum, erwähnten Zeitraums von drei Monaten: Name, Vornamen, Geburtsdatum,
Statut, Datum der ersten Überlassung an den Entleiher, Anzahl effektiv Statut, Datum der ersten Überlassung an den Entleiher, Anzahl effektiv
geleisteter Arbeitstage im Sinne des vorhergehenden Absatzes, geleisteter Arbeitstage im Sinne des vorhergehenden Absatzes,
Postadresse, Ort, an dem sie in diesem Unternehmen arbeiten, sowie die Postadresse, Ort, an dem sie in diesem Unternehmen arbeiten, sowie die
Sprache, damit der Entleiher die Vorschriften über den Sprache, damit der Entleiher die Vorschriften über den
Sprachengebrauch im Rahmen der sozialen Beziehungen einhalten kann, Sprachengebrauch im Rahmen der sozialen Beziehungen einhalten kann,
2. nur im Falle eines Einverständnisses über die in Artikel 74 2. nur im Falle eines Einverständnisses über die in Artikel 74
erwähnte elektronische Wahl und sofern diese Angaben für den erwähnte elektronische Wahl und sofern diese Angaben für den
Authentifizierungsprozess der Wähler in diesem Rahmen erforderlich Authentifizierungsprozess der Wähler in diesem Rahmen erforderlich
sind, binnen fünf Kalendertagen nach dem Tag des Aushangs der sind, binnen fünf Kalendertagen nach dem Tag des Aushangs der
Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird: Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird:
E-Mail-Adresse und Nationalregisternummer, E-Mail-Adresse und Nationalregisternummer,
3. nur wenn alternative Mittel zur Einberufung des Wählers wie in 3. nur wenn alternative Mittel zur Einberufung des Wählers wie in
Artikel 47 erwähnt verwendet werden, binnen fünf Kalendertagen nach Artikel 47 erwähnt verwendet werden, binnen fünf Kalendertagen nach
dem Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen dem Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen
angekündigt wird: E-Mail-Adresse, sofern der Entleiher dem angekündigt wird: E-Mail-Adresse, sofern der Entleiher dem
Leiharbeitnehmer keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hat. Leiharbeitnehmer keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hat.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten personenbezogenen Daten der Die im vorhergehenden Absatz erwähnten personenbezogenen Daten der
Leiharbeitnehmer werden während des in Artikel 45 letzter Absatz Leiharbeitnehmer werden während des in Artikel 45 letzter Absatz
erwähnten Zeitraums aufbewahrt. erwähnten Zeitraums aufbewahrt.
Leiharbeitnehmer werden für die Anwendung der Artikel 18, 30, 31bis, Leiharbeitnehmer werden für die Anwendung der Artikel 18, 30, 31bis,
37 Absatz 1, 39, 41, 78bis und für die Anwendung der Bestimmungen über 37 Absatz 1, 39, 41, 78bis und für die Anwendung der Bestimmungen über
die Wahlverrichtungen, wie in Kapitel III Abschnitt II vorgesehen, die Wahlverrichtungen, wie in Kapitel III Abschnitt II vorgesehen,
Arbeitnehmern des Unternehmens gleichgestellt." Arbeitnehmern des Unternehmens gleichgestellt."
Art. 6 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit Art. 6 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für die in Artikel 16 Absatz 4 erwähnten Leiharbeitnehmer wird darin "Für die in Artikel 16 Absatz 4 erwähnten Leiharbeitnehmer wird darin
ebenfalls die Eigenschaft als Leiharbeitnehmer angegeben." ebenfalls die Eigenschaft als Leiharbeitnehmer angegeben."
Art. 7 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. April 2019, wird wie folgt ersetzt: vom 4. April 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 29 - Die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die "Art. 29 - Die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die
repräsentativen Führungskräfteorganisationen und die Führungskräfte repräsentativen Führungskräfteorganisationen und die Führungskräfte
müssen nach Möglichkeit dafür sorgen, dass auf ihrer beziehungsweise müssen nach Möglichkeit dafür sorgen, dass auf ihrer beziehungsweise
auf ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer der verschiedenen Abteilungen auf ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer der verschiedenen Abteilungen
des Unternehmens vertreten sind und dass auf ihrer beziehungsweise auf des Unternehmens vertreten sind und dass auf ihrer beziehungsweise auf
ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im
Verhältnis zu ihrer jeweiligen zahlenmäßigen Bedeutung in jeder Verhältnis zu ihrer jeweiligen zahlenmäßigen Bedeutung in jeder
Kategorie von Arbeitnehmern, für die Kandidatenlisten eingereicht Kategorie von Arbeitnehmern, für die Kandidatenlisten eingereicht
werden, vertreten sind. werden, vertreten sind.
Das Mengenverhältnis zwischen männlichen und weiblichen Das Mengenverhältnis zwischen männlichen und weiblichen
vorgeschlagenen Kandidaten beziehungsweise zwischen männlichen und vorgeschlagenen Kandidaten beziehungsweise zwischen männlichen und
weiblichen Gewählten ist nach jeder Sozialwahl Gegenstand einer weiblichen Gewählten ist nach jeder Sozialwahl Gegenstand einer
statistischen Analyse durch den FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale statistischen Analyse durch den FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung pro Tätigkeitssektor und im Verhältnis zur jeweiligen Konzertierung pro Tätigkeitssektor und im Verhältnis zur jeweiligen
zahlenmäßigen Bedeutung der im Unternehmen beschäftigten männlichen zahlenmäßigen Bedeutung der im Unternehmen beschäftigten männlichen
und weiblichen Arbeitnehmer. Das Mengenverhältnis zwischen den und weiblichen Arbeitnehmer. Das Mengenverhältnis zwischen den
männlichen und weiblichen Arbeitgebervertretern ist ebenfalls männlichen und weiblichen Arbeitgebervertretern ist ebenfalls
Gegenstand einer statistischen Analyse durch den FÖD. Gegenstand einer statistischen Analyse durch den FÖD.
Diese vom FÖD vorgenommene Gender-Analyse wird nach Ende der Diese vom FÖD vorgenommene Gender-Analyse wird nach Ende der
Sozialwahlen dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Sozialwahlen dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern,
das Empfehlungen im Rahmen ihrer Aufträge abgeben kann, übermittelt. das Empfehlungen im Rahmen ihrer Aufträge abgeben kann, übermittelt.
Anschließend werden diese Analyse und gegebenenfalls die Empfehlungen Anschließend werden diese Analyse und gegebenenfalls die Empfehlungen
des vorerwähnten Instituts dem Nationalen Arbeitsrat im Hinblick auf des vorerwähnten Instituts dem Nationalen Arbeitsrat im Hinblick auf
eine Stellungnahme über mögliche zusätzliche Maßnahmen vorgelegt, um eine Stellungnahme über mögliche zusätzliche Maßnahmen vorgelegt, um
ein ausgeglichenes Mengenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen ein ausgeglichenes Mengenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen
Kandidaten, zwischen weiblichen und männlichen Gewählten und zwischen Kandidaten, zwischen weiblichen und männlichen Gewählten und zwischen
weiblichen und männlichen Vertretern der Arbeitgeber zu schaffen. Der weiblichen und männlichen Vertretern der Arbeitgeber zu schaffen. Der
für Arbeit zuständige Minister legt der Regierung die Gender-Analyse für Arbeit zuständige Minister legt der Regierung die Gender-Analyse
und die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im Hinblick auf eine und die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im Hinblick auf eine
eventuelle Revision des vorliegenden Artikels vor." eventuelle Revision des vorliegenden Artikels vor."
Art. 8 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 2. Juni 2015 und das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt vom 2. Juni 2015 und das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 3 wird der Satz "Am Tag nach dem in Absatz 1 erwähnten 1. In Absatz 3 wird der Satz "Am Tag nach dem in Absatz 1 erwähnten
Tag übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten Tag übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten
vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste
vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur." vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur."
durch den Satz "Am Tag nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist durch den Satz "Am Tag nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist
übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten
vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste
vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur." vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur."
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "und den Kandidatinnen" aufgehoben. 2. In Absatz 4 werden die Wörter "und den Kandidatinnen" aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 9 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. April 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: vom 4. April 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Listen müssen entsprechend der durch die Auslosung bestimmten "Die Listen müssen entsprechend der durch die Auslosung bestimmten
Reihenfolge angeordnet werden. Die Namen der Kandidaten werden in der Reihenfolge angeordnet werden. Die Namen der Kandidaten werden in der
Vorschlagsreihenfolge angegeben, gefolgt vom Buchstaben M, F oder X. Vorschlagsreihenfolge angegeben, gefolgt vom Buchstaben M, F oder X.
Dem Vornamen der Kandidaten kann ihr gebräuchlicher Vorname folgen." Dem Vornamen der Kandidaten kann ihr gebräuchlicher Vorname folgen."
Art. 10 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter "den Sozialinspektor-Distriktchef der 1. In Absatz 4 werden die Wörter "den Sozialinspektor-Distriktchef der
Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des betreffenden Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des betreffenden
Bereichs" durch die Wörter "den Sozialinspektor der Generaldirektion Bereichs" durch die Wörter "den Sozialinspektor der Generaldirektion
Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung" ersetzt. Konzertierung" ersetzt.
2. In Absatz 6 werden die Wörter "Vermittlung des 2. In Absatz 6 werden die Wörter "Vermittlung des
Sozialinspektor-Distriktchefs der Generaldirektion Kontrolle der Sozialinspektor-Distriktchefs der Generaldirektion Kontrolle der
Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "Vermittlung Sozialgesetze des betreffenden Bereichs" durch die Wörter "Vermittlung
des Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze
des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt und des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt und
die Wörter "kann der Sozialinspektor-Distriktchef für diese Aufgabe die Wörter "kann der Sozialinspektor-Distriktchef für diese Aufgabe
einen Sozialinspektor bestimmen, der unter seiner Gewalt steht" werden einen Sozialinspektor bestimmen, der unter seiner Gewalt steht" werden
durch die Wörter "kann der Sozialinspektor selbst als Vorsitzender durch die Wörter "kann der Sozialinspektor selbst als Vorsitzender
tagen" ersetzt. tagen" ersetzt.
3. In Absatz 7 werden die Wörter "der Sozialinspektor-Distriktchef 3. In Absatz 7 werden die Wörter "der Sozialinspektor-Distriktchef
oder ein Sozialinspektor, den er beauftragt," durch die Wörter "der oder ein Sozialinspektor, den er beauftragt," durch die Wörter "der
Sozialinspektor" ersetzt. Sozialinspektor" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Im Falle einer vollständigen Beendigung des Wahlverfahrens bleibt die "Im Falle einer vollständigen Beendigung des Wahlverfahrens bleibt die
in Artikel 78 § 1 erwähnte Bekanntmachung über die Beendigung des in Artikel 78 § 1 erwähnte Bekanntmachung über die Beendigung des
Verfahrens bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag, an dem die Verfahrens bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag, an dem die
Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates
oder des Ausschusses gemäß Artikel 68 Absatz 7 hätte ausgehängt werden oder des Ausschusses gemäß Artikel 68 Absatz 7 hätte ausgehängt werden
müssen, ausgehängt. müssen, ausgehängt.
Im Falle einer teilweisen Beendigung des Wahlverfahrens bleiben die in Im Falle einer teilweisen Beendigung des Wahlverfahrens bleiben die in
Artikel 78 §§ 2 und 3 erwähnte Bekanntmachung über die Beendigung des Artikel 78 §§ 2 und 3 erwähnte Bekanntmachung über die Beendigung des
Wahlverfahrens sowie die in Artikel 78 § 3 erwähnte Bekanntmachung, in Wahlverfahrens sowie die in Artikel 78 § 3 erwähnte Bekanntmachung, in
der die Namen der von Amts wegen gewählten Arbeitnehmer angegeben der die Namen der von Amts wegen gewählten Arbeitnehmer angegeben
sind, bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag ihres Aushangs sind, bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag ihres Aushangs
ausgehängt." ausgehängt."
2. Der frühere Absatz 3, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: 2. Der frühere Absatz 3, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnte Grundsatz gilt "Der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnte Grundsatz gilt
ebenfalls, wenn die in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten ebenfalls, wenn die in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten
Bekanntmachungen nicht ausgehängt worden sind, sondern den Bekanntmachungen nicht ausgehängt worden sind, sondern den
Arbeitnehmern auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt worden Arbeitnehmern auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt worden
sind." sind."
3. Der Artikel wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Bekanntmachungen werden bis "Die in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Bekanntmachungen werden bis
zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung mit zum vierundachtzigsten Tag nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung mit
dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des
Ausschusses gemäß Artikel 68 Absatz 7 ausgehängt wird oder hätte Ausschusses gemäß Artikel 68 Absatz 7 ausgehängt wird oder hätte
ausgehängt werden müssen, aufbewahrt. Im Falle eines auf der Grundlage ausgehängt werden müssen, aufbewahrt. Im Falle eines auf der Grundlage
von Artikel 78bis eingelegten Rechtsbehelfs werden diese von Artikel 78bis eingelegten Rechtsbehelfs werden diese
Bekanntmachungen bis zu der von den zuständigen Rechtsprechungsorganen Bekanntmachungen bis zu der von den zuständigen Rechtsprechungsorganen
ausgesprochenen endgültigen Entscheidung aufbewahrt." ausgesprochenen endgültigen Entscheidung aufbewahrt."
Art. 12 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Wähler, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen "Wähler, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen
ausgehändigt werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden per ausgehändigt werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden per
Einschreibebrief zur Wahl aufgefordert. Sie können durch gleich Einschreibebrief zur Wahl aufgefordert. Sie können durch gleich
welches andere Mittel zur Wahl aufgefordert werden, sofern der welches andere Mittel zur Wahl aufgefordert werden, sofern der
Arbeitgeber die Versendung dieser Aufforderung und den Eingang beim Arbeitgeber die Versendung dieser Aufforderung und den Eingang beim
Empfänger nachweisen kann." Empfänger nachweisen kann."
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber "In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber
spätestens zehn Tage vor dem Datum der Wahlen die Wahlaufforderung der spätestens zehn Tage vor dem Datum der Wahlen die Wahlaufforderung der
Wähler unmittelbar über andere Mittel als durch die Aushändigung der Wähler unmittelbar über andere Mittel als durch die Aushändigung der
Wahlaufforderungen im Unternehmen vornehmen, sofern innerhalb des Wahlaufforderungen im Unternehmen vornehmen, sofern innerhalb des
Rates oder des Ausschusses oder in deren Ermangelung zwischen dem Rates oder des Ausschusses oder in deren Ermangelung zwischen dem
Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung ein einstimmiges Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung ein einstimmiges
Einverständnis diesbezüglich erzielt wurde, und nur für die Wähler, Einverständnis diesbezüglich erzielt wurde, und nur für die Wähler,
die über eine E-Mail-Adresse des Arbeitgebers oder des Entleihers die über eine E-Mail-Adresse des Arbeitgebers oder des Entleihers
sowie über einen Zugang zu einem digitalen Instrument verfügen, der sowie über einen Zugang zu einem digitalen Instrument verfügen, der
ihnen vom Arbeitgeber oder vom Entleiher an ihrem gewöhnlichen ihnen vom Arbeitgeber oder vom Entleiher an ihrem gewöhnlichen
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Dieses Einverständnis muss Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Dieses Einverständnis muss
innerhalb des betreffenden Organs oder in dessen Ermangelung zwischen innerhalb des betreffenden Organs oder in dessen Ermangelung zwischen
dem Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung spätestens am Tag des dem Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung spätestens am Tag des
Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt
wird, erzielt werden. Der Arbeitgeber muss einen Nachweis über diese wird, erzielt werden. Der Arbeitgeber muss einen Nachweis über diese
alternative Übermittlung der Aufforderung und den Eingang beim alternative Übermittlung der Aufforderung und den Eingang beim
Empfänger erbringen. Empfänger erbringen.
In Ermangelung eines Nachweises des Eingangs beim Empfänger wie in den In Ermangelung eines Nachweises des Eingangs beim Empfänger wie in den
Absätzen 2 und 3 erwähnt wird die Aufforderung spätestens acht Tage Absätzen 2 und 3 erwähnt wird die Aufforderung spätestens acht Tage
vor dem Datum der Wahlen per Einschreibebrief versendet. Von dieser vor dem Datum der Wahlen per Einschreibebrief versendet. Von dieser
letzten Verpflichtung zur Versendung eines Einschreibebriefs kann letzten Verpflichtung zur Versendung eines Einschreibebriefs kann
durch ein im Rat oder im Ausschuss erzieltes einstimmiges durch ein im Rat oder im Ausschuss erzieltes einstimmiges
Einverständnis oder in deren Ermangelung durch ein zwischen dem Einverständnis oder in deren Ermangelung durch ein zwischen dem
Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung erzieltes einstimmiges Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung erzieltes einstimmiges
Einverständnis abgewichen werden. In diesem Einverständnis werden die Einverständnis abgewichen werden. In diesem Einverständnis werden die
alternativen Mittel der Wahlaufforderung und ihre Modalitäten alternativen Mittel der Wahlaufforderung und ihre Modalitäten
festgelegt. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem Rat oder festgelegt. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem Rat oder
Ausschuss beziehungsweise der Gewerkschaftsvertretung eine Liste der Ausschuss beziehungsweise der Gewerkschaftsvertretung eine Liste der
Wähler, auf die dieses Einverständnis sich bezieht, und die Angaben, Wähler, auf die dieses Einverständnis sich bezieht, und die Angaben,
die für diese Aufforderung zweckdienlich sind, übermitteln. Bei der die für diese Aufforderung zweckdienlich sind, übermitteln. Bei der
Ausarbeitung dieses Einverständnisses muss das Vertraulichkeitsprinzip Ausarbeitung dieses Einverständnisses muss das Vertraulichkeitsprinzip
eingehalten werden. Dieses Einverständnis wird den in Artikel 4 Nr. 6 eingehalten werden. Dieses Einverständnis wird den in Artikel 4 Nr. 6
Buchstabe a) und den in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen Buchstabe a) und den in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen
übermittelt; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren übermittelt; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren
auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Gegebenenfalls kann diese auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Gegebenenfalls kann diese
Versendung die Aufforderung zur Wahl des Rates und des Ausschusses Versendung die Aufforderung zur Wahl des Rates und des Ausschusses
enthalten." enthalten."
Art. 13 - In Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 13 - In Artikel 50 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 2. Juni 2015, werden die Wörter "der Paritätischen Gesetz vom 2. Juni 2015, werden die Wörter "der Paritätischen
Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten" durch Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten" durch
die Wörter "der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, die Wörter "der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten,
soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit" ersetzt. soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 57 letzter Absatz desselben Gesetzes, abgeändert Art. 14 - In Artikel 57 letzter Absatz desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, werden die Wörter "den Namen des durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, werden die Wörter "den Namen des
Wählers" durch die Wörter "den Namen und Vornamen des Wählers" Wählers" durch die Wörter "den Namen und Vornamen des Wählers"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. In Absatz 7 werden die Wörter "des Sozialinspektor-Distriktchefs 2. In Absatz 7 werden die Wörter "des Sozialinspektor-Distriktchefs
oder eines Sozialinspektors, den er beauftragt" durch die Wörter "des oder eines Sozialinspektors, den er beauftragt" durch die Wörter "des
Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Sozialinspektors der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt. FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Juli 2011 und das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt vom 28. Juli 2011 und das Gesetz vom 4. April 2019, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 und 3 werden die Wörter "der Generaldirektion der 1. In Absatz 2 Nr. 1 und 3 werden die Wörter "der Generaldirektion der
individuellen Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der individuellen Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der
Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt. Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt.
2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Protokolle 2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Protokolle
werden vom vorerwähnten föderalen öffentlichen Dienst während zwei werden vom vorerwähnten föderalen öffentlichen Dienst während zwei
Legislaturperioden aufbewahrt." Legislaturperioden aufbewahrt."
3. In Absatz 3 wird nach dem Satz "Gleichzeitig müssen die 3. In Absatz 3 wird nach dem Satz "Gleichzeitig müssen die
Wahlergebnisse dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Wahlergebnisse dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
für die Erstellung von Statistiken mitgeteilt werden." folgender Satz für die Erstellung von Statistiken mitgeteilt werden." folgender Satz
eingefügt: "Dasselbe gilt für das Mengenverhältnis zwischen weiblichen eingefügt: "Dasselbe gilt für das Mengenverhältnis zwischen weiblichen
und männlichen Vertretern, die vom Arbeitgeber für einen Sitz im Rat und männlichen Vertretern, die vom Arbeitgeber für einen Sitz im Rat
oder Ausschuss bestimmt werden, und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl oder Ausschuss bestimmt werden, und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl
weiblicher und männlicher Mitglieder des leitenden Personals des weiblicher und männlicher Mitglieder des leitenden Personals des
Unternehmens." Unternehmens."
4. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der Arbeitgeber erstellt die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und "Der Arbeitgeber erstellt die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und
der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses gemäß dem der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses gemäß dem
vorliegendem Gesetz beigefügten Muster. Diese Bekanntmachung wird vorliegendem Gesetz beigefügten Muster. Diese Bekanntmachung wird
während der gesamten Legislaturperiode aufbewahrt." während der gesamten Legislaturperiode aufbewahrt."
Art. 17 - In Absatz 73 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Art. 17 - In Absatz 73 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "der
Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" durch die Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" durch die
Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische
Untersuchungen" ersetzt. Untersuchungen" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 74 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 18 - Artikel 74 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Rat, der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber mit "Der Rat, der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber mit
Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung kann beschließen, dass die Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung kann beschließen, dass die
Wähler von ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz aus über eine Wähler von ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz aus über eine
Ende-zu-Ende-verschlüsselte Netzwerkverbindung, die eine zuverlässige Ende-zu-Ende-verschlüsselte Netzwerkverbindung, die eine zuverlässige
Authentifizierung des Wählers gewährleistet, elektronisch wählen Authentifizierung des Wählers gewährleistet, elektronisch wählen
dürfen, sofern alle in den Artikeln 72 und 73 erwähnten Anforderungen dürfen, sofern alle in den Artikeln 72 und 73 erwähnten Anforderungen
erfüllt sind. In dem Einverständnis werden die betriebseigenen erfüllt sind. In dem Einverständnis werden die betriebseigenen
Sonderbedingungen im Hinblick auf die Gewährleistung des Sonderbedingungen im Hinblick auf die Gewährleistung des
Wahlgeheimnisses und die Vermeidung von Beeinflussungen des Wahlgeheimnisses und die Vermeidung von Beeinflussungen des
Stimmverhaltens während der Wahl festgelegt. In diesem Einverständnis Stimmverhaltens während der Wahl festgelegt. In diesem Einverständnis
wird ebenfalls der Begriff gewöhnlicher Arbeitsplatz bestimmt. wird ebenfalls der Begriff gewöhnlicher Arbeitsplatz bestimmt.
Außerdem werden in dem Einverständnis die für das reibungslose Außerdem werden in dem Einverständnis die für das reibungslose
Funktionieren des Wahlbürovorstands zweckdienlichen Modalitäten Funktionieren des Wahlbürovorstands zweckdienlichen Modalitäten
bestimmt, wobei der Weise der Erfassung der Wähler besondere bestimmt, wobei der Weise der Erfassung der Wähler besondere
Aufmerksamkeit geschenkt wird." Aufmerksamkeit geschenkt wird."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Rahmen der "Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Rahmen der
Anwendung eines elektronischen Wahlsystems erforderlich sind, handeln Anwendung eines elektronischen Wahlsystems erforderlich sind, handeln
der Hersteller und der Arbeitgeber beziehungsweise der Entleiher gemäß der Hersteller und der Arbeitgeber beziehungsweise der Entleiher gemäß
den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche." Daten als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche."
Art. 19 - In Artikel 78 § 1 Absatz 4 und 5 desselben Gesetzes, Art. 19 - In Artikel 78 § 1 Absatz 4 und 5 desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, werden die Wörter "der abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, werden die Wörter "der
Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" jeweils durch Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen" jeweils durch
die Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische die Wörter "der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische
Untersuchungen" ersetzt. Untersuchungen" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 78bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 20 - Artikel 78bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 können Unrichtigkeiten in den "In Abweichung von Absatz 1 können Unrichtigkeiten in den
Wahlergebnissen, die auf reine Schreibfehler zurückzuführen sind, ohne Wahlergebnissen, die auf reine Schreibfehler zurückzuführen sind, ohne
Zutun eines Richters auf der Grundlage eines Einverständnisses Zutun eines Richters auf der Grundlage eines Einverständnisses
zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen Arbeitnehmer- und zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen Arbeitnehmer- und
Führungskräfteorganisationen, die Kandidaten vorgeschlagen haben, Führungskräfteorganisationen, die Kandidaten vorgeschlagen haben,
berichtigt werden. In diesem Fall wird das korrigierte Protokoll an berichtigt werden. In diesem Fall wird das korrigierte Protokoll an
die in Artikel 68 erwähnten verschiedenen Empfänger gesendet und die die in Artikel 68 erwähnten verschiedenen Empfänger gesendet und die
korrigierten Ergebnisse der Wahl werden dem FÖD Beschäftigung, Arbeit korrigierten Ergebnisse der Wahl werden dem FÖD Beschäftigung, Arbeit
und Soziale Konzertierung gemäß Artikel 68 übermittelt. Nicht als und Soziale Konzertierung gemäß Artikel 68 übermittelt. Nicht als
einfacher Schreibfehler betrachtet wird eine Berichtigung, die sich einfacher Schreibfehler betrachtet wird eine Berichtigung, die sich
auf die Reihenfolge oder den besonderen Entlassungsschutz der auf die Reihenfolge oder den besonderen Entlassungsschutz der
Kandidaten oder der Gewählten auswirkt." Kandidaten oder der Gewählten auswirkt."
2. Im letzten Absatz werden die Wörter "der Generaldirektion 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "der Generaldirektion
individuelle Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der individuelle Arbeitsbeziehungen" durch die Wörter "der
Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt. Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "die in der Bekanntmachung bestimmt 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die in der Bekanntmachung bestimmt
sind, die in Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 sind, die in Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäß Absatz 8
abgeändert ist" durch die Wörter "die in gemäß dem in Artikel 12 abgeändert ist" durch die Wörter "die in gemäß dem in Artikel 12
erwähnten Beschluss bestimmt sind, der gegebenenfalls durch das erwähnten Beschluss bestimmt sind, der gegebenenfalls durch das
Arbeitsgericht im Rahmen eines durch Artikel 12bis geregelten Arbeitsgericht im Rahmen eines durch Artikel 12bis geregelten
Rechtsbehelfs abgeändert worden ist und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 Rechtsbehelfs abgeändert worden ist und gegebenenfalls gemäß Absatz 8
abgeändert worden ist" ersetzt. abgeändert worden ist" ersetzt.
2. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt:
"Dieser Beschluss zur Anpassung der Liste ändert die Liste der "Dieser Beschluss zur Anpassung der Liste ändert die Liste der
leitenden Funktionen ab, die in dem in Artikel 12 erwähnten Beschluss leitenden Funktionen ab, die in dem in Artikel 12 erwähnten Beschluss
festgelegt ist, gegebenenfalls abgeändert durch das Arbeitsgericht im festgelegt ist, gegebenenfalls abgeändert durch das Arbeitsgericht im
Rahmen eines durch Artikel 12bis geregelten Rechtsbehelfs. Dieser Rahmen eines durch Artikel 12bis geregelten Rechtsbehelfs. Dieser
Beschluss wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, wo Beschluss wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, wo
die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird. In dem in Absatz die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird. In dem in Absatz
2 erwähnten Fall kann der Arbeitgeber eine Person benennen, die eine 2 erwähnten Fall kann der Arbeitgeber eine Person benennen, die eine
neue auf diese Weise der Liste hinzugefügte leitende Funktion ausübt." neue auf diese Weise der Liste hinzugefügte leitende Funktion ausübt."
Art. 22 - In Artikel 84 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 22 - In Artikel 84 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"vorgelesen" durch die Wörter "gelesen" ersetzt. "vorgelesen" durch die Wörter "gelesen" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 90 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in Art. 23 - In Artikel 90 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in
Artikel 32 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Artikel 32 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft und in Artikel 82 Nr. 1 und 2 des Gesetzes Organisation der Wirtschaft und in Artikel 82 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel
190 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Artikel 191 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und 190 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Artikel 191 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und
§ 2 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt sind" ersetzt. § 2 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt sind" ersetzt.
Art. 24 - In demselben Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Art. 24 - In demselben Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 4.
April 2019, wird die Anlage durch die Anlage zu vorliegendem Gesetz April 2019, wird die Anlage durch die Anlage zu vorliegendem Gesetz
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft Organisation der Wirtschaft
Art. 25 - In Artikel 15 Buchstabe n) des Gesetzes vom 20. September Art. 25 - In Artikel 15 Buchstabe n) des Gesetzes vom 20. September
1948 zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 1948 zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom
4. April 2019, wird der letzte Absatz durch zwei Absätze mit folgendem 4. April 2019, wird der letzte Absatz durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ersetzt: Wortlaut ersetzt:
"In der Übersicht wird ebenfalls das Mengenverhältnis zwischen "In der Übersicht wird ebenfalls das Mengenverhältnis zwischen
weiblichen und männlichen Vertretern angegeben, die vom Arbeitgeber weiblichen und männlichen Vertretern angegeben, die vom Arbeitgeber
für einen Sitz im Rat oder Ausschuss benannt werden, und zwar im für einen Sitz im Rat oder Ausschuss benannt werden, und zwar im
Verhältnis zur Gesamtzahl weiblicher und männlicher Mitglieder des Verhältnis zur Gesamtzahl weiblicher und männlicher Mitglieder des
leitenden Personals des Unternehmens. leitenden Personals des Unternehmens.
Diese Übersicht wird in einer Frist von sechs Monaten nach Aushang der Diese Übersicht wird in einer Frist von sechs Monaten nach Aushang der
Wahlergebnisse übermittelt und erörtert, um ein Mengenverhältnis Wahlergebnisse übermittelt und erörtert, um ein Mengenverhältnis
zwischen weiblichen und männlichen Kandidaten auf den Kandidatenlisten zwischen weiblichen und männlichen Kandidaten auf den Kandidatenlisten
zu erzielen, das dem Mengenverhältnis zwischen weiblichen und zu erzielen, das dem Mengenverhältnis zwischen weiblichen und
männlichen Arbeitnehmern im Unternehmen entspricht, und um bei der männlichen Arbeitnehmern im Unternehmen entspricht, und um bei der
Benennung der Arbeitgebervertretung ein Gleichgewicht zwischen Frauen Benennung der Arbeitgebervertretung ein Gleichgewicht zwischen Frauen
und Männern im Verhältnis zur Gesamtanzahl Frauen und Männer unter dem und Männern im Verhältnis zur Gesamtanzahl Frauen und Männer unter dem
leitenden Personal im Unternehmen zu erzielen. Die Übersicht wird den leitenden Personal im Unternehmen zu erzielen. Die Übersicht wird den
Mitgliedern des Betriebsrats oder in dessen Ermangelung den Mitgliedern des Betriebsrats oder in dessen Ermangelung den
Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung übermittelt." Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung übermittelt."
Art. 26 - Artikel 21 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 26 - Artikel 21 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des
Inspektor-Distriktchefs der Inspektion der Sozialgesetze, in dessen Inspektor-Distriktchefs der Inspektion der Sozialgesetze, in dessen
Amtsbereich sich das Unternehmen befindet," durch die Wörter "mit Amtsbereich sich das Unternehmen befindet," durch die Wörter "mit
vorheriger Erlaubnis des Sozialinspektors der Generaldirektion vorheriger Erlaubnis des Sozialinspektors der Generaldirektion
Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung" ersetzt. Konzertierung" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Inspektor-Distriktchef" durch das Wort 2. In Absatz 2 wird das Wort "Inspektor-Distriktchef" durch das Wort
"Sozialinspektor" ersetzt. "Sozialinspektor" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 27 - Artikel 55 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 27 - Artikel 55 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit vorheriger Erlaubnis des
Inspektor-Distriktchefs der Inspektion der Sozialgesetze, in dessen Inspektor-Distriktchefs der Inspektion der Sozialgesetze, in dessen
Amtsbereich sich das Unternehmen befindet," durch die Wörter "mit Amtsbereich sich das Unternehmen befindet," durch die Wörter "mit
vorheriger Erlaubnis des Sozialinspektors der Generaldirektion vorheriger Erlaubnis des Sozialinspektors der Generaldirektion
Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung" ersetzt. Konzertierung" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Inspektor-Distriktchef" durch das Wort 2. In Absatz 2 wird das Wort "Inspektor-Distriktchef" durch das Wort
"Sozialinspektor" ersetzt. "Sozialinspektor" ersetzt.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2023 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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