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Loi du 05 décembre 2017
publié le 17 mars 2023

Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2023030447
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17/03/2023
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05/12/2017
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 8 à 10, 15 à 19, 24 à 28, 40, 51, 52, 56 à 60, 80 à 82, 85, 88, 89 et 91 à 97 de la loi du 5 décembre 2017 portant des dispositions financières diverses (Moniteur belge du 18 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 8 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Beaufsichtigte Unternehmen, Vermittler sowie in Artikel 9 Nr. 1 erwähnte Personen informieren die zuständige Behörde unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die berufliche Eignung oder den beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden Funktion erforderlich sind, haben können.

Erfährt die zuständige Behörde im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 2 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 8 Absatz 1, 9 und 17 § 1 die Einhaltung der in den Artikeln 8 Absatz 1 Nr. 3 und 9 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Art. 9 - In Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 25.

April 2014, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 2 erwähnten Guthaben zu." Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 6 erwähnten versicherten Leistungen zu." (...) KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen Art. 15 - Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2.August 2002 die Mindestbedingungen präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen." 2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 3 informieren Investmentgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 39 § 1 Absatz 2 und 96 die Einhaltung der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu bewerten." Art. 16 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht." 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" ersetzt. 3. In § 9 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Verwaltungsrat beurteilt insbesondere das ordnungsgemäße Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten unabhängigen Kontrollfunktionen." Art. 17 - Artikel 199 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen." Art. 18 - Artikel 201 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht." 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" ersetzt. 3. In § 10 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das gesetzliche Verwaltungsorgan beurteilt insbesondere das ordnungsgemäße Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten unabhängigen Kontrollfunktionen." Art. 19 - Artikel 211 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels 189 § 2 Absatz 2 informieren Verwaltungsgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 8 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 199 § 1 Absatz 2 und 236 die Einhaltung der in Artikel 199 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu bewerten." (...) KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Art. 24 - Artikel 206 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2.August 2002 die Mindestbedingungen präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls kann die FSMA je nach der betreffenden Kategorie von zugelassenen Anlagen unterschiedliche Regeln festlegen." 2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels 18 informieren Investmentgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 11 § 1 Absatz 2, 206 § 1 Absatz 2 und 338 die Einhaltung der in Artikel 206 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu bewerten." Art. 25 - Artikel 208 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung 231/2013 beurteilt das gesetzliche Verwaltungsorgan das ordnungsgemäße Funktionieren der unabhängigen Kontrollfunktionen." 2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" ersetzt. Art. 26 - Artikel 317 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls kann die FSMA je nach der betreffenden Kategorie von zugelassenen Anlagen unterschiedliche Regeln festlegen." Art. 27 - Artikel 319 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung 231/2013 beurteilt das gesetzliche Verwaltungsorgan das ordnungsgemäße Funktionieren der unabhängigen Kontrollfunktionen." 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" ersetzt. Art. 28 - Artikel 324 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels 18 informieren Verwaltungsgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können.

Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 11 § 1 Absatz 2, 317 § 1 Absatz 2 und 338 die Einhaltung der in Artikel 317 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu bewerten." (...) KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art.40 - Artikel 17 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels 15 § 1 Absatz 2 informieren unabhängige Finanzplaner und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können.

Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 12 § 3 Absatz 1, 15 § 1 Absatz 1 und 35 die Einhaltung der in Artikel 12 § 3 Absatz 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." (...) KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds Art. 51 - Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Alle bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verwaltung der föderalen Staatsschuld werden von Rechts wegen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, Generalverwaltung Schatzamt, Schuldenagentur auf die Agentur übertragen. Diese Übertragung ist ohne weitere Formalitäten Dritten gegenüber wirksam." Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/1 - Der König wird ermächtigt, alle Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Rentenfonds anzupassen." (...) KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen Art. 56 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen] Art. 57 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 Nr. 7 desselben Gesetzes] Art. 58 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 informieren Alternativfinanzierungsplattformen und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können.

Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 10 § 3 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 31 die Einhaltung der in Artikel 10 § 3 Absatz 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." KAPITEL 18 - Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 59 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote Art. 60 - Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dieser Artikel findet keine Anwendung im Falle der Verwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen, erwähnt in Buch II Titel 8, Buch XI und Buch XII Titel 2 Kapitel 7 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften." (...) KAPITEL 19 - Abschaffung des Rates für die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels Abschnitt 1 - Bestimmungen hinsichtlich der Abschaffung des Rates für die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels Art. 80 - Für die Zwecke der Abschaffung des Rates für die Zulassung von Börsenmaklern verfügt der amtierende Präsident des Zulassungsrates, dem der Schatzmeister und der Sekretär beistehen, über weitestgehende Befugnisse, um alle Geschäftsführungs-, Verwaltungs- und Verfügungshandlungen anzuordnen oder vorzunehmen, die für die Beendigung der Tätigkeiten und die Abschaffung des Rates für die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels erforderlich sind. Der Präsident beendet unter anderem die Geschäfte und alle laufenden Tätigkeiten wie Disziplinarverfahren und Verfahren in Bezug auf die Gewährung oder den Entzug des Titels eines Börsenmaklers, Honorarbörsenmaklers oder in Unterbrechung befindlichen Börsenmaklers, er bezahlt Schulden und Lasten aller Art, er sorgt gegebenenfalls für die Verteilung des Liquidationssaldos unter den Börsenmaklern, er sorgt für die Erstellung des Berichts der Kommissare und der Schlussrechnung und er beruft die außerordentliche Generalversammlung ein.

Art. 81 - Der Liquidationssaldo wird unter die Börsenmakler und Honorarbörsenmakler verteilt, deren Namen auf der vom Zulassungsrat veröffentlichten Liste der Börsenmakler und Honorarbörsenmakler stehen. Die Verteilung erfolgt zu gleichen Teilen unter allen Börsenmaklern und Honorarbörsenmaklern, unabhängig von der Anzahl Jahre, in denen sie Beiträge gezahlt haben.

Art. 82 - Der Präsident beruft die außerordentliche Generalversammlung ein und legt ihr die Schlussrechnung und den Bericht der Kommissare vor, damit sie diese billigt und über die Entlastung des Liquidators abstimmt. Die außerordentliche Generalversammlung tagt unabhängig von der Anzahl anwesender oder vertretener Börsenmakler rechtsgültig.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Börsenmakler gefasst.

Abschnitt 2 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen (...) Art. 85 - In Artikel 16 Absatz 1 des Rahmengesetzes vom 3. August 2007 über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich wird das Wort "Börsenmakler" durch das Wort "Honorarbörsenmakler" ersetzt. (...) Abschnitt 3 - Übergangsbestimmung Art. 88 - § 1 - Inhaber des Titels eines Börsenmaklers oder eines Honorarbörsenmaklers, deren Namen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels auf der letzten vom Rat für die Zulassung von Börsenmaklern veröffentlichten Liste der Börsenmakler und Honorarbörsenmakler stehen, dürfen den Titel eines Honorarbörsenmaklers führen. Börsenmakler, die sich am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels in Laufbahnunterbrechung befinden, dürfen den Titel eines Honorarbörsenmaklers nicht führen.

Die betreffenden Personen dürfen diesen Titel jedoch nicht mehr führen, wenn sie sich in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25.

April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnten Fälle befinden oder wenn die Belgische Nationalbank oder die FSMA im Rahmen der Ausführung der ihnen durch das Gesetz anvertrauten Aufträge zu der Auffassung gelangt sind, dass sie die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf Zuverlässigkeit und Fachkompetenz nicht mehr erfüllen. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer sich ohne Erlaubnis öffentlich den Titel eines Honorarbörsenmaklers aneignet.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verstöße.

Abschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 89 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) KAPITEL 21 - Verschiedene Berichtigungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente Art. 91 - In Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, abgeändert durch das Gesetz vom 26. September 2011, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die Besitzeinweisung von Finanzinstrumenten, die auf einem Konto gebucht sind, kann insbesondere durch ihre Buchung auf der Habenseite eines Sonderkontos erfolgen, das auf den Namen des Sicherungsgebers oder des Begünstigten der Sicherheit oder eines Dritten, der die Sicherheit für Rechnung des Begünstigten hält, eröffnet ist. Die Tatsache, dass die als Sicherheit bestellten Aktiva in die Bücher eines Vermittlers eingetragen werden, hindert diesen nicht daran, in Bezug auf diese Aktiva als Partei zu handeln. Wenn die Finanzinstrumente auf der Habenseite eines Sonderkontos gebucht sind, das auf den Namen des Sicherungsgebers, des Begünstigten oder eines für dessen Rechnung handelnden Dritten eröffnet ist, berührt dies nicht die Anforderung in Bezug auf Besitz oder Kontrolle, wenn der Sicherungsgeber bis auf Widerruf durch den Begünstigten oder den für dessen Rechnung handelnden Dritten Verfügungsbefugnisse behält, die in der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten bestimmt sind." Art. 92 - Artikel 3 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "10. "Bankforderungen": Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund deren: - ein Kreditinstitut wie im Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften bestimmt oder eine in Artikel 2 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte Einrichtung, - ein Hypothekarkreditgeber im Sinne von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches, - ein Verbraucherkreditgeber im Sinne von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches, - eine andere ausländische juristische Person, die in ihrem Ursprungsland einer der vorerwähnten Kategorien angehört, ein Darlehen oder einen Kredit gewährt,".

Art. 93 - Artikel 91 tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich.

Art. 94 - Artikel 38 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern wird aufgehoben.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor Art. 95 - In Kapitel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor wird ein Abschnitt 1bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1bis - Übertragbarkeit von Bankforderungen".

Art. 96 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 95, wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - Eine Bankforderung ist vom Gläubiger frei übertragbar, vorbehaltlich der Einschränkungen, die ausdrücklich im Gesetz oder im Kredit- oder Darlehensvertrag, der der Bankforderung zugrunde liegt, vorgesehen sind." Art. 97 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3ter - § 1 - Artikel 3bis ist anwendbar auf alle vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge und auf Bankforderungen und damit verbundene Sicherheiten, auch wenn sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes entstanden oder übertragen worden sind. § 2 - Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von Dritten endgültig erworben worden sind." (...) Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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