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Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions financières diverses. | 5 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse financiële bepalingen. - |
- Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 8 tot |
articles 8 à 10, 15 à 19, 24 à 28, 40, 51, 52, 56 à 60, 80 à 82, 85, | 10, 15 tot 19, 24 tot 28, 40, 51, 52, 56 tot 60, 80 tot 82, 85, 88, 89 |
88, 89 et 91 à 97 de la loi du 5 décembre 2017 portant des | en 91 tot 97 van de wet van 5 december 2017 houdende diverse |
dispositions financières diverses (Moniteur belge du 18 décembre 2017). | financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 18 december 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller | 5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller |
Bestimmungen | Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
von Finanzinstrumenten | von Finanzinstrumenten |
Art. 8 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | Art. 8 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
von Finanzinstrumenten, abgeändert durch das Gesetz vom 18. April | von Finanzinstrumenten, abgeändert durch das Gesetz vom 18. April |
2017, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2017, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Beaufsichtigte Unternehmen, Vermittler sowie in Artikel 9 Nr. 1 | "Beaufsichtigte Unternehmen, Vermittler sowie in Artikel 9 Nr. 1 |
erwähnte Personen informieren die zuständige Behörde unverzüglich | erwähnte Personen informieren die zuständige Behörde unverzüglich |
insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer | insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer |
Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben | Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben |
führen können und Auswirkungen auf die berufliche Eignung oder den | führen können und Auswirkungen auf die berufliche Eignung oder den |
beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden Funktion | beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden Funktion |
erforderlich sind, haben können. | erforderlich sind, haben können. |
Erfährt die zuständige Behörde im Rahmen der Ausführung ihres | Erfährt die zuständige Behörde im Rahmen der Ausführung ihres |
Kontrollauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in | Kontrollauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in |
Anwendung von Absatz 2 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 8 | Anwendung von Absatz 2 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 8 |
Absatz 1, 9 und 17 § 1 die Einhaltung der in den Artikeln 8 Absatz 1 | Absatz 1, 9 und 17 § 1 die Einhaltung der in den Artikeln 8 Absatz 1 |
Nr. 3 und 9 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." | Nr. 3 und 9 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I) | verschiedener Bestimmungen (I) |
Art. 9 - In Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung | Art. 9 - In Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 25. | verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
April 2014, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit | April 2014, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 2 erwähnten Guthaben | "Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 2 erwähnten Guthaben |
zu." | zu." |
Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 6 erwähnten | "Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 6 erwähnten |
versicherten Leistungen zu." | versicherten Leistungen zu." |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über |
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie | Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie |
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen | 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen |
Art. 15 - Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen | Art. 15 - Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen |
für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG | für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG |
erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, abgeändert durch | erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 | "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 |
und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen | und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen |
präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen | präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen |
Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur | Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur |
Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen." | Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen." |
2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 3 informieren | "Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 3 informieren |
Investmentgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA | Investmentgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA |
unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer | unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer |
Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können | Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können |
und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion | und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion |
erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene | erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene |
Fachkompetenz haben können. | Fachkompetenz haben können. |
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von | Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von |
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1 | einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1 |
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 39 § 1 Absatz 2 und 96 die | oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 39 § 1 Absatz 2 und 96 die |
Einhaltung der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu | Einhaltung der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu |
bewerten." | bewerten." |
Art. 16 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem | "Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem |
gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht." | gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht." |
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften | 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften |
arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die | arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die |
Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft | Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft |
bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" | bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In § 9 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 9 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der Verwaltungsrat beurteilt insbesondere das ordnungsgemäße | "Der Verwaltungsrat beurteilt insbesondere das ordnungsgemäße |
Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten unabhängigen | Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten unabhängigen |
Kontrollfunktionen." | Kontrollfunktionen." |
Art. 17 - Artikel 199 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 17 - Artikel 199 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 | "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 |
und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen | und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen |
präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen | präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen |
Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur | Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur |
Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen." | Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen." |
Art. 18 - Artikel 201 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 201 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem | "Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem |
gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht." | gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht." |
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften von | 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften von |
Organismen für gemeinsame Anlagen arbeiten eine angemessene | Organismen für gemeinsame Anlagen arbeiten eine angemessene |
Integritätspolitik aus, die" durch die Wörter "Das gesetzliche | Integritätspolitik aus, die" durch die Wörter "Das gesetzliche |
Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
gemeinsame Anlagen bestimmt und überwacht eine angemessene | gemeinsame Anlagen bestimmt und überwacht eine angemessene |
Integritätspolitik, die" ersetzt. | Integritätspolitik, die" ersetzt. |
3. In § 10 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit | 3. In § 10 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Das gesetzliche Verwaltungsorgan beurteilt insbesondere das | "Das gesetzliche Verwaltungsorgan beurteilt insbesondere das |
ordnungsgemäße Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten | ordnungsgemäße Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten |
unabhängigen Kontrollfunktionen." | unabhängigen Kontrollfunktionen." |
Art. 19 - Artikel 211 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 19 - Artikel 211 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
25. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | 25. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Unbeschadet des Artikels 189 § 2 Absatz 2 informieren | "Unbeschadet des Artikels 189 § 2 Absatz 2 informieren |
Verwaltungsgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA | Verwaltungsgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA |
unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer | unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer |
Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können | Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können |
und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion | und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion |
erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene | erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene |
Fachkompetenz haben können. | Fachkompetenz haben können. |
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von | Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von |
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 8 | einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 8 |
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 199 § 1 Absatz 2 und 236 die | oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 199 § 1 Absatz 2 und 236 die |
Einhaltung der in Artikel 199 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu | Einhaltung der in Artikel 199 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu |
bewerten." | bewerten." |
(...) | (...) |
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über | KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über |
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter |
Art. 24 - Artikel 206 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative | Art. 24 - Artikel 206 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative |
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt | Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 | "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 |
und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen | und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen |
präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen | präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen |
Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur | Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur |
Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls kann | Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls kann |
die FSMA je nach der betreffenden Kategorie von zugelassenen Anlagen | die FSMA je nach der betreffenden Kategorie von zugelassenen Anlagen |
unterschiedliche Regeln festlegen." | unterschiedliche Regeln festlegen." |
2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet des Artikels 18 informieren Investmentgesellschaften und | "Unbeschadet des Artikels 18 informieren Investmentgesellschaften und |
in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle | in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle |
Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der | Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der |
Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf | Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf |
die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche | die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche |
Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. | Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. |
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von | Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von |
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1 | einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1 |
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 11 § 1 Absatz 2, 206 § 1 | oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 11 § 1 Absatz 2, 206 § 1 |
Absatz 2 und 338 die Einhaltung der in Artikel 206 § 1 Absatz 2 | Absatz 2 und 338 die Einhaltung der in Artikel 206 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Anforderungen neu bewerten." | erwähnten Anforderungen neu bewerten." |
Art. 25 - Artikel 208 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 25 - Artikel 208 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 4/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung 231/2013 | " § 4/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung 231/2013 |
beurteilt das gesetzliche Verwaltungsorgan das ordnungsgemäße | beurteilt das gesetzliche Verwaltungsorgan das ordnungsgemäße |
Funktionieren der unabhängigen Kontrollfunktionen." | Funktionieren der unabhängigen Kontrollfunktionen." |
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften | 2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften |
arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die | arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die |
Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft | Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft |
bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" | bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 317 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | Art. 26 - Artikel 317 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 | "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 |
und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen | und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen |
präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen | präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen |
Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur | Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur |
Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls kann | Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls kann |
die FSMA je nach der betreffenden Kategorie von zugelassenen Anlagen | die FSMA je nach der betreffenden Kategorie von zugelassenen Anlagen |
unterschiedliche Regeln festlegen." | unterschiedliche Regeln festlegen." |
Art. 27 - Artikel 319 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 27 - Artikel 319 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung 231/2013 | " § 3/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung 231/2013 |
beurteilt das gesetzliche Verwaltungsorgan das ordnungsgemäße | beurteilt das gesetzliche Verwaltungsorgan das ordnungsgemäße |
Funktionieren der unabhängigen Kontrollfunktionen." | Funktionieren der unabhängigen Kontrollfunktionen." |
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften | 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften |
arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die | arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die |
Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft | Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft |
bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" | bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 28 - Artikel 324 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit | Art. 28 - Artikel 324 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet des Artikels 18 informieren Verwaltungsgesellschaften und | "Unbeschadet des Artikels 18 informieren Verwaltungsgesellschaften und |
in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle | in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle |
Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der | Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der |
Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf | Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf |
die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche | die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche |
Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. | Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. |
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von | Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von |
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 | einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 |
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 11 § 1 Absatz 2, 317 § 1 | oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 11 § 1 Absatz 2, 317 § 1 |
Absatz 2 und 338 die Einhaltung der in Artikel 317 § 1 Absatz 2 | Absatz 2 und 338 die Einhaltung der in Artikel 317 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Anforderungen neu bewerten." | erwähnten Anforderungen neu bewerten." |
(...) | (...) |
KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 über den | KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 über den |
Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die | Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die |
Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen | Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen |
und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom | und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom |
2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen | Finanzdienstleistungen |
Art. 40 - Artikel 17 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status | Art. 40 - Artikel 17 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status |
und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von | und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von |
Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur | Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur |
Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. | Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | Finanzdienstleistungen wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Unbeschadet des Artikels 15 § 1 Absatz 2 informieren unabhängige | "Unbeschadet des Artikels 15 § 1 Absatz 2 informieren unabhängige |
Finanzplaner und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich | Finanzplaner und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich |
über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der | über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der |
Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf | Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf |
die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche | die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche |
Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. | Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. |
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von | Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von |
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 | einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 |
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 12 § 3 Absatz 1, 15 § 1 Absatz | oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 12 § 3 Absatz 1, 15 § 1 Absatz |
1 und 35 die Einhaltung der in Artikel 12 § 3 Absatz 1 erwähnten | 1 und 35 die Einhaltung der in Artikel 12 § 3 Absatz 1 erwähnten |
Anforderungen neu bewerten." | Anforderungen neu bewerten." |
(...) | (...) |
KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur | KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur |
Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des | Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des |
Rentenfonds | Rentenfonds |
Art. 51 - Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung | Art. 51 - Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung |
der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds wird | der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds wird |
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Alle bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die | "Alle bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die |
Verwaltung der föderalen Staatsschuld werden von Rechts wegen vom | Verwaltung der föderalen Staatsschuld werden von Rechts wegen vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, Generalverwaltung Schatzamt, | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, Generalverwaltung Schatzamt, |
Schuldenagentur auf die Agentur übertragen. Diese Übertragung ist ohne | Schuldenagentur auf die Agentur übertragen. Diese Übertragung ist ohne |
weitere Formalitäten Dritten gegenüber wirksam." | weitere Formalitäten Dritten gegenüber wirksam." |
Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem | Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10/1 - Der König wird ermächtigt, alle Gesetzesbestimmungen in | "Art. 10/1 - Der König wird ermächtigt, alle Gesetzesbestimmungen in |
Bezug auf den Rentenfonds anzupassen." | Bezug auf den Rentenfonds anzupassen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur | KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur |
Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von | Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von |
Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Finanzen | Finanzen |
Art. 56 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 Nr. 5 | Art. 56 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 Nr. 5 |
des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und | des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und |
zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung | zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen] | verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen] |
Art. 57 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 Nr. 7 | Art. 57 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 Nr. 7 |
desselben Gesetzes] | desselben Gesetzes] |
Art. 58 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit | Art. 58 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 informieren | "Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 informieren |
Alternativfinanzierungsplattformen und in Absatz 1 erwähnte Personen | Alternativfinanzierungsplattformen und in Absatz 1 erwähnte Personen |
die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu | die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu |
einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen | einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen |
können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion | können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion |
erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene | erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene |
Fachkompetenz haben können. | Fachkompetenz haben können. |
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von | Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von |
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 | einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 |
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 10 § 3 Absatz 1, 13 Absatz 1 | oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 10 § 3 Absatz 1, 13 Absatz 1 |
und 31 die Einhaltung der in Artikel 10 § 3 Absatz 1 erwähnten | und 31 die Einhaltung der in Artikel 10 § 3 Absatz 1 erwähnten |
Anforderungen neu bewerten." | Anforderungen neu bewerten." |
KAPITEL 18 - Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie | KAPITEL 18 - Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie |
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 | 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 |
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von | zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von |
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie | Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie |
82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, | 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, |
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und | 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und |
2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. | 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. |
648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates | 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung |
Art. 59 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 59 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 | 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 |
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von | zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von |
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie | Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie |
82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, | 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, |
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und | 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und |
2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. | 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. |
648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. | 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
öffentlichen Übernahmeangebote | öffentlichen Übernahmeangebote |
Art. 60 - Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Art. 60 - Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch den Königlichen | öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 3. März 2011, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem | Erlass vom 3. März 2011, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Dieser Artikel findet keine Anwendung im Falle der Verwendung von | "Dieser Artikel findet keine Anwendung im Falle der Verwendung von |
Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen, erwähnt in | Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen, erwähnt in |
Buch II Titel 8, Buch XI und Buch XII Titel 2 Kapitel 7 des Gesetzes | Buch II Titel 8, Buch XI und Buch XII Titel 2 Kapitel 7 des Gesetzes |
vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der | vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute und der Börsengesellschaften." | Kreditinstitute und der Börsengesellschaften." |
(...) | (...) |
KAPITEL 19 - Abschaffung des Rates für die Zulassung von Börsenmaklern | KAPITEL 19 - Abschaffung des Rates für die Zulassung von Börsenmaklern |
und des Börsenmaklertitels | und des Börsenmaklertitels |
Abschnitt 1 - Bestimmungen hinsichtlich der Abschaffung des Rates für | Abschnitt 1 - Bestimmungen hinsichtlich der Abschaffung des Rates für |
die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels | die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels |
Art. 80 - Für die Zwecke der Abschaffung des Rates für die Zulassung | Art. 80 - Für die Zwecke der Abschaffung des Rates für die Zulassung |
von Börsenmaklern verfügt der amtierende Präsident des | von Börsenmaklern verfügt der amtierende Präsident des |
Zulassungsrates, dem der Schatzmeister und der Sekretär beistehen, | Zulassungsrates, dem der Schatzmeister und der Sekretär beistehen, |
über weitestgehende Befugnisse, um alle Geschäftsführungs-, | über weitestgehende Befugnisse, um alle Geschäftsführungs-, |
Verwaltungs- und Verfügungshandlungen anzuordnen oder vorzunehmen, die | Verwaltungs- und Verfügungshandlungen anzuordnen oder vorzunehmen, die |
für die Beendigung der Tätigkeiten und die Abschaffung des Rates für | für die Beendigung der Tätigkeiten und die Abschaffung des Rates für |
die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels | die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels |
erforderlich sind. Der Präsident beendet unter anderem die Geschäfte | erforderlich sind. Der Präsident beendet unter anderem die Geschäfte |
und alle laufenden Tätigkeiten wie Disziplinarverfahren und Verfahren | und alle laufenden Tätigkeiten wie Disziplinarverfahren und Verfahren |
in Bezug auf die Gewährung oder den Entzug des Titels eines | in Bezug auf die Gewährung oder den Entzug des Titels eines |
Börsenmaklers, Honorarbörsenmaklers oder in Unterbrechung befindlichen | Börsenmaklers, Honorarbörsenmaklers oder in Unterbrechung befindlichen |
Börsenmaklers, er bezahlt Schulden und Lasten aller Art, er sorgt | Börsenmaklers, er bezahlt Schulden und Lasten aller Art, er sorgt |
gegebenenfalls für die Verteilung des Liquidationssaldos unter den | gegebenenfalls für die Verteilung des Liquidationssaldos unter den |
Börsenmaklern, er sorgt für die Erstellung des Berichts der Kommissare | Börsenmaklern, er sorgt für die Erstellung des Berichts der Kommissare |
und der Schlussrechnung und er beruft die außerordentliche | und der Schlussrechnung und er beruft die außerordentliche |
Generalversammlung ein. | Generalversammlung ein. |
Art. 81 - Der Liquidationssaldo wird unter die Börsenmakler und | Art. 81 - Der Liquidationssaldo wird unter die Börsenmakler und |
Honorarbörsenmakler verteilt, deren Namen auf der vom Zulassungsrat | Honorarbörsenmakler verteilt, deren Namen auf der vom Zulassungsrat |
veröffentlichten Liste der Börsenmakler und Honorarbörsenmakler | veröffentlichten Liste der Börsenmakler und Honorarbörsenmakler |
stehen. Die Verteilung erfolgt zu gleichen Teilen unter allen | stehen. Die Verteilung erfolgt zu gleichen Teilen unter allen |
Börsenmaklern und Honorarbörsenmaklern, unabhängig von der Anzahl | Börsenmaklern und Honorarbörsenmaklern, unabhängig von der Anzahl |
Jahre, in denen sie Beiträge gezahlt haben. | Jahre, in denen sie Beiträge gezahlt haben. |
Art. 82 - Der Präsident beruft die außerordentliche Generalversammlung | Art. 82 - Der Präsident beruft die außerordentliche Generalversammlung |
ein und legt ihr die Schlussrechnung und den Bericht der Kommissare | ein und legt ihr die Schlussrechnung und den Bericht der Kommissare |
vor, damit sie diese billigt und über die Entlastung des Liquidators | vor, damit sie diese billigt und über die Entlastung des Liquidators |
abstimmt. Die außerordentliche Generalversammlung tagt unabhängig von | abstimmt. Die außerordentliche Generalversammlung tagt unabhängig von |
der Anzahl anwesender oder vertretener Börsenmakler rechtsgültig. | der Anzahl anwesender oder vertretener Börsenmakler rechtsgültig. |
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder | Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder |
vertretenen Börsenmakler gefasst. | vertretenen Börsenmakler gefasst. |
Abschnitt 2 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen | Abschnitt 2 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 85 - In Artikel 16 Absatz 1 des Rahmengesetzes vom 3. August 2007 | Art. 85 - In Artikel 16 Absatz 1 des Rahmengesetzes vom 3. August 2007 |
über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich wird das Wort | über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich wird das Wort |
"Börsenmakler" durch das Wort "Honorarbörsenmakler" ersetzt. | "Börsenmakler" durch das Wort "Honorarbörsenmakler" ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Übergangsbestimmung | Abschnitt 3 - Übergangsbestimmung |
Art. 88 - § 1 - Inhaber des Titels eines Börsenmaklers oder eines | Art. 88 - § 1 - Inhaber des Titels eines Börsenmaklers oder eines |
Honorarbörsenmaklers, deren Namen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Honorarbörsenmaklers, deren Namen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Kapitels auf der letzten vom Rat für die Zulassung von | vorliegenden Kapitels auf der letzten vom Rat für die Zulassung von |
Börsenmaklern veröffentlichten Liste der Börsenmakler und | Börsenmaklern veröffentlichten Liste der Börsenmakler und |
Honorarbörsenmakler stehen, dürfen den Titel eines | Honorarbörsenmakler stehen, dürfen den Titel eines |
Honorarbörsenmaklers führen. Börsenmakler, die sich am Datum des | Honorarbörsenmaklers führen. Börsenmakler, die sich am Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels in Laufbahnunterbrechung | Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels in Laufbahnunterbrechung |
befinden, dürfen den Titel eines Honorarbörsenmaklers nicht führen. | befinden, dürfen den Titel eines Honorarbörsenmaklers nicht führen. |
Die betreffenden Personen dürfen diesen Titel jedoch nicht mehr | Die betreffenden Personen dürfen diesen Titel jedoch nicht mehr |
führen, wenn sie sich in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. | führen, wenn sie sich in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. |
April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und | April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und |
der Börsengesellschaften erwähnten Fälle befinden oder wenn die | der Börsengesellschaften erwähnten Fälle befinden oder wenn die |
Belgische Nationalbank oder die FSMA im Rahmen der Ausführung der | Belgische Nationalbank oder die FSMA im Rahmen der Ausführung der |
ihnen durch das Gesetz anvertrauten Aufträge zu der Auffassung gelangt | ihnen durch das Gesetz anvertrauten Aufträge zu der Auffassung gelangt |
sind, dass sie die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf | sind, dass sie die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf |
Zuverlässigkeit und Fachkompetenz nicht mehr erfüllen. | Zuverlässigkeit und Fachkompetenz nicht mehr erfüllen. |
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und | § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und |
einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser | einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen wird belegt, wer sich ohne Erlaubnis öffentlich den Titel | Strafen wird belegt, wer sich ohne Erlaubnis öffentlich den Titel |
eines Honorarbörsenmaklers aneignet. | eines Honorarbörsenmaklers aneignet. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich |
Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem | Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem |
Paragraphen erwähnten Verstöße. | Paragraphen erwähnten Verstöße. |
Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
Art. 89 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 89 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 21 - Verschiedene Berichtigungsbestimmungen | KAPITEL 21 - Verschiedene Berichtigungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über |
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von | Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von |
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf | dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf |
Finanzinstrumente | Finanzinstrumente |
Art. 91 - In Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über | Art. 91 - In Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über |
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von | Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von |
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf | dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf |
Finanzinstrumente, abgeändert durch das Gesetz vom 26. September 2011, | Finanzinstrumente, abgeändert durch das Gesetz vom 26. September 2011, |
wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
"Die Besitzeinweisung von Finanzinstrumenten, die auf einem Konto | "Die Besitzeinweisung von Finanzinstrumenten, die auf einem Konto |
gebucht sind, kann insbesondere durch ihre Buchung auf der Habenseite | gebucht sind, kann insbesondere durch ihre Buchung auf der Habenseite |
eines Sonderkontos erfolgen, das auf den Namen des Sicherungsgebers | eines Sonderkontos erfolgen, das auf den Namen des Sicherungsgebers |
oder des Begünstigten der Sicherheit oder eines Dritten, der die | oder des Begünstigten der Sicherheit oder eines Dritten, der die |
Sicherheit für Rechnung des Begünstigten hält, eröffnet ist. Die | Sicherheit für Rechnung des Begünstigten hält, eröffnet ist. Die |
Tatsache, dass die als Sicherheit bestellten Aktiva in die Bücher | Tatsache, dass die als Sicherheit bestellten Aktiva in die Bücher |
eines Vermittlers eingetragen werden, hindert diesen nicht daran, in | eines Vermittlers eingetragen werden, hindert diesen nicht daran, in |
Bezug auf diese Aktiva als Partei zu handeln. Wenn die | Bezug auf diese Aktiva als Partei zu handeln. Wenn die |
Finanzinstrumente auf der Habenseite eines Sonderkontos gebucht sind, | Finanzinstrumente auf der Habenseite eines Sonderkontos gebucht sind, |
das auf den Namen des Sicherungsgebers, des Begünstigten oder eines | das auf den Namen des Sicherungsgebers, des Begünstigten oder eines |
für dessen Rechnung handelnden Dritten eröffnet ist, berührt dies | für dessen Rechnung handelnden Dritten eröffnet ist, berührt dies |
nicht die Anforderung in Bezug auf Besitz oder Kontrolle, wenn der | nicht die Anforderung in Bezug auf Besitz oder Kontrolle, wenn der |
Sicherungsgeber bis auf Widerruf durch den Begünstigten oder den für | Sicherungsgeber bis auf Widerruf durch den Begünstigten oder den für |
dessen Rechnung handelnden Dritten Verfügungsbefugnisse behält, die in | dessen Rechnung handelnden Dritten Verfügungsbefugnisse behält, die in |
der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten | der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten |
bestimmt sind." | bestimmt sind." |
Art. 92 - Artikel 3 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 92 - Artikel 3 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"10. "Bankforderungen": Geldforderungen aus einer Vereinbarung, | "10. "Bankforderungen": Geldforderungen aus einer Vereinbarung, |
aufgrund deren: | aufgrund deren: |
- ein Kreditinstitut wie im Gesetz vom 25. April 2014 über den Status | - ein Kreditinstitut wie im Gesetz vom 25. April 2014 über den Status |
und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften | und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften |
bestimmt oder eine in Artikel 2 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte | bestimmt oder eine in Artikel 2 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte |
Einrichtung, | Einrichtung, |
- ein Hypothekarkreditgeber im Sinne von Buch VII des | - ein Hypothekarkreditgeber im Sinne von Buch VII des |
Wirtschaftsgesetzbuches, | Wirtschaftsgesetzbuches, |
- ein Verbraucherkreditgeber im Sinne von Buch VII des | - ein Verbraucherkreditgeber im Sinne von Buch VII des |
Wirtschaftsgesetzbuches, | Wirtschaftsgesetzbuches, |
- eine andere ausländische juristische Person, die in ihrem | - eine andere ausländische juristische Person, die in ihrem |
Ursprungsland einer der vorerwähnten Kategorien angehört, | Ursprungsland einer der vorerwähnten Kategorien angehört, |
ein Darlehen oder einen Kredit gewährt,". | ein Darlehen oder einen Kredit gewährt,". |
Art. 93 - Artikel 91 tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens des | Art. 93 - Artikel 91 tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was | Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was |
die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur | die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur |
Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich. | Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich. |
Art. 94 - Artikel 38 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 | Art. 94 - Artikel 38 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 |
zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über dingliche Sicherheiten | zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über dingliche Sicherheiten |
auf beweglichen Gütern wird aufgehoben. | auf beweglichen Gütern wird aufgehoben. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über |
verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von | verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von |
Forderungen im Finanzsektor | Forderungen im Finanzsektor |
Art. 95 - In Kapitel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über | Art. 95 - In Kapitel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über |
verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von | verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von |
Forderungen im Finanzsektor wird ein Abschnitt 1bis mit folgender | Forderungen im Finanzsektor wird ein Abschnitt 1bis mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 1bis - Übertragbarkeit von Bankforderungen". | "Abschnitt 1bis - Übertragbarkeit von Bankforderungen". |
Art. 96 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 95, wird ein | Art. 96 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 95, wird ein |
Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3bis - Eine Bankforderung ist vom Gläubiger frei übertragbar, | "Art. 3bis - Eine Bankforderung ist vom Gläubiger frei übertragbar, |
vorbehaltlich der Einschränkungen, die ausdrücklich im Gesetz oder im | vorbehaltlich der Einschränkungen, die ausdrücklich im Gesetz oder im |
Kredit- oder Darlehensvertrag, der der Bankforderung zugrunde liegt, | Kredit- oder Darlehensvertrag, der der Bankforderung zugrunde liegt, |
vorgesehen sind." | vorgesehen sind." |
Art. 97 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 3ter mit folgendem | Art. 97 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 3ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3ter - § 1 - Artikel 3bis ist anwendbar auf alle vor | "Art. 3ter - § 1 - Artikel 3bis ist anwendbar auf alle vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge und auf | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge und auf |
Bankforderungen und damit verbundene Sicherheiten, auch wenn sie vor | Bankforderungen und damit verbundene Sicherheiten, auch wenn sie vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes entstanden oder übertragen | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes entstanden oder übertragen |
worden sind. | worden sind. |
§ 2 - Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte, die vor | § 2 - Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte, die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von Dritten endgültig erworben | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von Dritten endgültig erworben |
worden sind." | worden sind." |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |