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Vue multilingue de Loi du 05/12/2017
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Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
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5 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions financières diverses. 5 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse financiële bepalingen. -
- Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 8 tot
articles 8 à 10, 15 à 19, 24 à 28, 40, 51, 52, 56 à 60, 80 à 82, 85, 10, 15 tot 19, 24 tot 28, 40, 51, 52, 56 tot 60, 80 tot 82, 85, 88, 89
88, 89 et 91 à 97 de la loi du 5 décembre 2017 portant des en 91 tot 97 van de wet van 5 december 2017 houdende diverse
dispositions financières diverses (Moniteur belge du 18 décembre 2017). financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 18 december 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller 5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller
Bestimmungen Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb
von Finanzinstrumenten von Finanzinstrumenten
Art. 8 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Art. 8 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb
von Finanzinstrumenten, abgeändert durch das Gesetz vom 18. April von Finanzinstrumenten, abgeändert durch das Gesetz vom 18. April
2017, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2017, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Beaufsichtigte Unternehmen, Vermittler sowie in Artikel 9 Nr. 1 "Beaufsichtigte Unternehmen, Vermittler sowie in Artikel 9 Nr. 1
erwähnte Personen informieren die zuständige Behörde unverzüglich erwähnte Personen informieren die zuständige Behörde unverzüglich
insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer
Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben
führen können und Auswirkungen auf die berufliche Eignung oder den führen können und Auswirkungen auf die berufliche Eignung oder den
beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden Funktion beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden Funktion
erforderlich sind, haben können. erforderlich sind, haben können.
Erfährt die zuständige Behörde im Rahmen der Ausführung ihres Erfährt die zuständige Behörde im Rahmen der Ausführung ihres
Kontrollauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Kontrollauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in
Anwendung von Absatz 2 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 8 Anwendung von Absatz 2 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 8
Absatz 1, 9 und 17 § 1 die Einhaltung der in den Artikeln 8 Absatz 1 Absatz 1, 9 und 17 § 1 die Einhaltung der in den Artikeln 8 Absatz 1
Nr. 3 und 9 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." Nr. 3 und 9 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten."
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I) verschiedener Bestimmungen (I)
Art. 9 - In Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung Art. 9 - In Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 25. verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit April 2014, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 2 erwähnten Guthaben "Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 2 erwähnten Guthaben
zu." zu."
Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 6 erwähnten "Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 6 erwähnten
versicherten Leistungen zu." versicherten Leistungen zu."
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen
Art. 15 - Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen Art. 15 - Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen
für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG
erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, abgeändert durch erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, abgeändert durch
das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3
und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen
präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen
Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur
Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen." Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen."
2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 3 informieren "Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 3 informieren
Investmentgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA Investmentgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA
unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer
Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können
und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion
erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene
Fachkompetenz haben können. Fachkompetenz haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1 einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 39 § 1 Absatz 2 und 96 die oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 39 § 1 Absatz 2 und 96 die
Einhaltung der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu Einhaltung der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu
bewerten." bewerten."
Art. 16 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem "Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem
gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht." gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht."
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften
arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die
Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft
bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die"
ersetzt. ersetzt.
3. In § 9 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem 3. In § 9 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Verwaltungsrat beurteilt insbesondere das ordnungsgemäße "Der Verwaltungsrat beurteilt insbesondere das ordnungsgemäße
Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten unabhängigen Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten unabhängigen
Kontrollfunktionen." Kontrollfunktionen."
Art. 17 - Artikel 199 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 17 - Artikel 199 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3
und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen
präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen
Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur
Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen." Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen."
Art. 18 - Artikel 201 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 18 - Artikel 201 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem "Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem
gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht." gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht."
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften von 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften von
Organismen für gemeinsame Anlagen arbeiten eine angemessene Organismen für gemeinsame Anlagen arbeiten eine angemessene
Integritätspolitik aus, die" durch die Wörter "Das gesetzliche Integritätspolitik aus, die" durch die Wörter "Das gesetzliche
Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für
gemeinsame Anlagen bestimmt und überwacht eine angemessene gemeinsame Anlagen bestimmt und überwacht eine angemessene
Integritätspolitik, die" ersetzt. Integritätspolitik, die" ersetzt.
3. In § 10 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit 3. In § 10 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Das gesetzliche Verwaltungsorgan beurteilt insbesondere das "Das gesetzliche Verwaltungsorgan beurteilt insbesondere das
ordnungsgemäße Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten ordnungsgemäße Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten
unabhängigen Kontrollfunktionen." unabhängigen Kontrollfunktionen."
Art. 19 - Artikel 211 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 19 - Artikel 211 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut 25. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels 189 § 2 Absatz 2 informieren "Unbeschadet des Artikels 189 § 2 Absatz 2 informieren
Verwaltungsgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA Verwaltungsgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA
unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer
Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können
und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion
erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene
Fachkompetenz haben können. Fachkompetenz haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 8 einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 8
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 199 § 1 Absatz 2 und 236 die oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 199 § 1 Absatz 2 und 236 die
Einhaltung der in Artikel 199 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu Einhaltung der in Artikel 199 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu
bewerten." bewerten."
(...) (...)
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter
Art. 24 - Artikel 206 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Art. 24 - Artikel 206 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3
und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen
präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen
Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur
Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls kann Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls kann
die FSMA je nach der betreffenden Kategorie von zugelassenen Anlagen die FSMA je nach der betreffenden Kategorie von zugelassenen Anlagen
unterschiedliche Regeln festlegen." unterschiedliche Regeln festlegen."
2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels 18 informieren Investmentgesellschaften und "Unbeschadet des Artikels 18 informieren Investmentgesellschaften und
in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle
Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der
Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf
die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche
Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1 einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 11 § 1 Absatz 2, 206 § 1 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 11 § 1 Absatz 2, 206 § 1
Absatz 2 und 338 die Einhaltung der in Artikel 206 § 1 Absatz 2 Absatz 2 und 338 die Einhaltung der in Artikel 206 § 1 Absatz 2
erwähnten Anforderungen neu bewerten." erwähnten Anforderungen neu bewerten."
Art. 25 - Artikel 208 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 25 - Artikel 208 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 4/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung 231/2013 " § 4/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung 231/2013
beurteilt das gesetzliche Verwaltungsorgan das ordnungsgemäße beurteilt das gesetzliche Verwaltungsorgan das ordnungsgemäße
Funktionieren der unabhängigen Kontrollfunktionen." Funktionieren der unabhängigen Kontrollfunktionen."
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften 2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften
arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die
Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft
bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die"
ersetzt. ersetzt.
Art. 26 - Artikel 317 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz Art. 26 - Artikel 317 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 "Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3
und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen
präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen
Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur
Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls kann Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls kann
die FSMA je nach der betreffenden Kategorie von zugelassenen Anlagen die FSMA je nach der betreffenden Kategorie von zugelassenen Anlagen
unterschiedliche Regeln festlegen." unterschiedliche Regeln festlegen."
Art. 27 - Artikel 319 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 27 - Artikel 319 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung 231/2013 " § 3/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung 231/2013
beurteilt das gesetzliche Verwaltungsorgan das ordnungsgemäße beurteilt das gesetzliche Verwaltungsorgan das ordnungsgemäße
Funktionieren der unabhängigen Kontrollfunktionen." Funktionieren der unabhängigen Kontrollfunktionen."
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften
arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die
Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft
bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die"
ersetzt. ersetzt.
Art. 28 - Artikel 324 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit Art. 28 - Artikel 324 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels 18 informieren Verwaltungsgesellschaften und "Unbeschadet des Artikels 18 informieren Verwaltungsgesellschaften und
in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle
Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der
Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf
die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche
Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 11 § 1 Absatz 2, 317 § 1 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 11 § 1 Absatz 2, 317 § 1
Absatz 2 und 338 die Einhaltung der in Artikel 317 § 1 Absatz 2 Absatz 2 und 338 die Einhaltung der in Artikel 317 § 1 Absatz 2
erwähnten Anforderungen neu bewerten." erwähnten Anforderungen neu bewerten."
(...) (...)
KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 über den KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 über den
Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die
Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen
und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom
2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen Finanzdienstleistungen
Art. 40 - Artikel 17 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status Art. 40 - Artikel 17 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status
und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von
Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur
Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut Finanzdienstleistungen wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels 15 § 1 Absatz 2 informieren unabhängige "Unbeschadet des Artikels 15 § 1 Absatz 2 informieren unabhängige
Finanzplaner und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich Finanzplaner und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich
über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der
Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf
die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche
Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 12 § 3 Absatz 1, 15 § 1 Absatz oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 12 § 3 Absatz 1, 15 § 1 Absatz
1 und 35 die Einhaltung der in Artikel 12 § 3 Absatz 1 erwähnten 1 und 35 die Einhaltung der in Artikel 12 § 3 Absatz 1 erwähnten
Anforderungen neu bewerten." Anforderungen neu bewerten."
(...) (...)
KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur
Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des
Rentenfonds Rentenfonds
Art. 51 - Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung Art. 51 - Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung
der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds wird der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds wird
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Alle bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die "Alle bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die
Verwaltung der föderalen Staatsschuld werden von Rechts wegen vom Verwaltung der föderalen Staatsschuld werden von Rechts wegen vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, Generalverwaltung Schatzamt, Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, Generalverwaltung Schatzamt,
Schuldenagentur auf die Agentur übertragen. Diese Übertragung ist ohne Schuldenagentur auf die Agentur übertragen. Diese Übertragung ist ohne
weitere Formalitäten Dritten gegenüber wirksam." weitere Formalitäten Dritten gegenüber wirksam."
Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10/1 - Der König wird ermächtigt, alle Gesetzesbestimmungen in "Art. 10/1 - Der König wird ermächtigt, alle Gesetzesbestimmungen in
Bezug auf den Rentenfonds anzupassen." Bezug auf den Rentenfonds anzupassen."
(...) (...)
KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur
Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von
Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Finanzen Finanzen
Art. 56 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 Nr. 5 Art. 56 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 Nr. 5
des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und
zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen] verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen]
Art. 57 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 Nr. 7 Art. 57 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 Nr. 7
desselben Gesetzes] desselben Gesetzes]
Art. 58 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit Art. 58 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 informieren "Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 informieren
Alternativfinanzierungsplattformen und in Absatz 1 erwähnte Personen Alternativfinanzierungsplattformen und in Absatz 1 erwähnte Personen
die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu
einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen
können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion
erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene
Fachkompetenz haben können. Fachkompetenz haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 10 § 3 Absatz 1, 13 Absatz 1 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 10 § 3 Absatz 1, 13 Absatz 1
und 31 die Einhaltung der in Artikel 10 § 3 Absatz 1 erwähnten und 31 die Einhaltung der in Artikel 10 § 3 Absatz 1 erwähnten
Anforderungen neu bewerten." Anforderungen neu bewerten."
KAPITEL 18 - Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie KAPITEL 18 - Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie
82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und
2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr.
648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung
Art. 59 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 59 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie
82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und
2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr.
648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
öffentlichen Übernahmeangebote öffentlichen Übernahmeangebote
Art. 60 - Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Art. 60 - Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch den Königlichen öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 3. März 2011, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Erlass vom 3. März 2011, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Dieser Artikel findet keine Anwendung im Falle der Verwendung von "Dieser Artikel findet keine Anwendung im Falle der Verwendung von
Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen, erwähnt in Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen, erwähnt in
Buch II Titel 8, Buch XI und Buch XII Titel 2 Kapitel 7 des Gesetzes Buch II Titel 8, Buch XI und Buch XII Titel 2 Kapitel 7 des Gesetzes
vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute und der Börsengesellschaften." Kreditinstitute und der Börsengesellschaften."
(...) (...)
KAPITEL 19 - Abschaffung des Rates für die Zulassung von Börsenmaklern KAPITEL 19 - Abschaffung des Rates für die Zulassung von Börsenmaklern
und des Börsenmaklertitels und des Börsenmaklertitels
Abschnitt 1 - Bestimmungen hinsichtlich der Abschaffung des Rates für Abschnitt 1 - Bestimmungen hinsichtlich der Abschaffung des Rates für
die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels
Art. 80 - Für die Zwecke der Abschaffung des Rates für die Zulassung Art. 80 - Für die Zwecke der Abschaffung des Rates für die Zulassung
von Börsenmaklern verfügt der amtierende Präsident des von Börsenmaklern verfügt der amtierende Präsident des
Zulassungsrates, dem der Schatzmeister und der Sekretär beistehen, Zulassungsrates, dem der Schatzmeister und der Sekretär beistehen,
über weitestgehende Befugnisse, um alle Geschäftsführungs-, über weitestgehende Befugnisse, um alle Geschäftsführungs-,
Verwaltungs- und Verfügungshandlungen anzuordnen oder vorzunehmen, die Verwaltungs- und Verfügungshandlungen anzuordnen oder vorzunehmen, die
für die Beendigung der Tätigkeiten und die Abschaffung des Rates für für die Beendigung der Tätigkeiten und die Abschaffung des Rates für
die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels die Zulassung von Börsenmaklern und des Börsenmaklertitels
erforderlich sind. Der Präsident beendet unter anderem die Geschäfte erforderlich sind. Der Präsident beendet unter anderem die Geschäfte
und alle laufenden Tätigkeiten wie Disziplinarverfahren und Verfahren und alle laufenden Tätigkeiten wie Disziplinarverfahren und Verfahren
in Bezug auf die Gewährung oder den Entzug des Titels eines in Bezug auf die Gewährung oder den Entzug des Titels eines
Börsenmaklers, Honorarbörsenmaklers oder in Unterbrechung befindlichen Börsenmaklers, Honorarbörsenmaklers oder in Unterbrechung befindlichen
Börsenmaklers, er bezahlt Schulden und Lasten aller Art, er sorgt Börsenmaklers, er bezahlt Schulden und Lasten aller Art, er sorgt
gegebenenfalls für die Verteilung des Liquidationssaldos unter den gegebenenfalls für die Verteilung des Liquidationssaldos unter den
Börsenmaklern, er sorgt für die Erstellung des Berichts der Kommissare Börsenmaklern, er sorgt für die Erstellung des Berichts der Kommissare
und der Schlussrechnung und er beruft die außerordentliche und der Schlussrechnung und er beruft die außerordentliche
Generalversammlung ein. Generalversammlung ein.
Art. 81 - Der Liquidationssaldo wird unter die Börsenmakler und Art. 81 - Der Liquidationssaldo wird unter die Börsenmakler und
Honorarbörsenmakler verteilt, deren Namen auf der vom Zulassungsrat Honorarbörsenmakler verteilt, deren Namen auf der vom Zulassungsrat
veröffentlichten Liste der Börsenmakler und Honorarbörsenmakler veröffentlichten Liste der Börsenmakler und Honorarbörsenmakler
stehen. Die Verteilung erfolgt zu gleichen Teilen unter allen stehen. Die Verteilung erfolgt zu gleichen Teilen unter allen
Börsenmaklern und Honorarbörsenmaklern, unabhängig von der Anzahl Börsenmaklern und Honorarbörsenmaklern, unabhängig von der Anzahl
Jahre, in denen sie Beiträge gezahlt haben. Jahre, in denen sie Beiträge gezahlt haben.
Art. 82 - Der Präsident beruft die außerordentliche Generalversammlung Art. 82 - Der Präsident beruft die außerordentliche Generalversammlung
ein und legt ihr die Schlussrechnung und den Bericht der Kommissare ein und legt ihr die Schlussrechnung und den Bericht der Kommissare
vor, damit sie diese billigt und über die Entlastung des Liquidators vor, damit sie diese billigt und über die Entlastung des Liquidators
abstimmt. Die außerordentliche Generalversammlung tagt unabhängig von abstimmt. Die außerordentliche Generalversammlung tagt unabhängig von
der Anzahl anwesender oder vertretener Börsenmakler rechtsgültig. der Anzahl anwesender oder vertretener Börsenmakler rechtsgültig.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder
vertretenen Börsenmakler gefasst. vertretenen Börsenmakler gefasst.
Abschnitt 2 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Abschnitt 2 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
Art. 85 - In Artikel 16 Absatz 1 des Rahmengesetzes vom 3. August 2007 Art. 85 - In Artikel 16 Absatz 1 des Rahmengesetzes vom 3. August 2007
über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich wird das Wort über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich wird das Wort
"Börsenmakler" durch das Wort "Honorarbörsenmakler" ersetzt. "Börsenmakler" durch das Wort "Honorarbörsenmakler" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 3 - Übergangsbestimmung Abschnitt 3 - Übergangsbestimmung
Art. 88 - § 1 - Inhaber des Titels eines Börsenmaklers oder eines Art. 88 - § 1 - Inhaber des Titels eines Börsenmaklers oder eines
Honorarbörsenmaklers, deren Namen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Honorarbörsenmaklers, deren Namen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Kapitels auf der letzten vom Rat für die Zulassung von vorliegenden Kapitels auf der letzten vom Rat für die Zulassung von
Börsenmaklern veröffentlichten Liste der Börsenmakler und Börsenmaklern veröffentlichten Liste der Börsenmakler und
Honorarbörsenmakler stehen, dürfen den Titel eines Honorarbörsenmakler stehen, dürfen den Titel eines
Honorarbörsenmaklers führen. Börsenmakler, die sich am Datum des Honorarbörsenmaklers führen. Börsenmakler, die sich am Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels in Laufbahnunterbrechung Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels in Laufbahnunterbrechung
befinden, dürfen den Titel eines Honorarbörsenmaklers nicht führen. befinden, dürfen den Titel eines Honorarbörsenmaklers nicht führen.
Die betreffenden Personen dürfen diesen Titel jedoch nicht mehr Die betreffenden Personen dürfen diesen Titel jedoch nicht mehr
führen, wenn sie sich in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. führen, wenn sie sich in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25.
April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und
der Börsengesellschaften erwähnten Fälle befinden oder wenn die der Börsengesellschaften erwähnten Fälle befinden oder wenn die
Belgische Nationalbank oder die FSMA im Rahmen der Ausführung der Belgische Nationalbank oder die FSMA im Rahmen der Ausführung der
ihnen durch das Gesetz anvertrauten Aufträge zu der Auffassung gelangt ihnen durch das Gesetz anvertrauten Aufträge zu der Auffassung gelangt
sind, dass sie die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf sind, dass sie die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf
Zuverlässigkeit und Fachkompetenz nicht mehr erfüllen. Zuverlässigkeit und Fachkompetenz nicht mehr erfüllen.
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und
einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen wird belegt, wer sich ohne Erlaubnis öffentlich den Titel Strafen wird belegt, wer sich ohne Erlaubnis öffentlich den Titel
eines Honorarbörsenmaklers aneignet. eines Honorarbörsenmaklers aneignet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich
Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem
Paragraphen erwähnten Verstöße. Paragraphen erwähnten Verstöße.
Abschnitt 4 - Inkrafttreten Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 89 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 89 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 21 - Verschiedene Berichtigungsbestimmungen KAPITEL 21 - Verschiedene Berichtigungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf
Finanzinstrumente Finanzinstrumente
Art. 91 - In Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Art. 91 - In Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf
Finanzinstrumente, abgeändert durch das Gesetz vom 26. September 2011, Finanzinstrumente, abgeändert durch das Gesetz vom 26. September 2011,
wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Die Besitzeinweisung von Finanzinstrumenten, die auf einem Konto "Die Besitzeinweisung von Finanzinstrumenten, die auf einem Konto
gebucht sind, kann insbesondere durch ihre Buchung auf der Habenseite gebucht sind, kann insbesondere durch ihre Buchung auf der Habenseite
eines Sonderkontos erfolgen, das auf den Namen des Sicherungsgebers eines Sonderkontos erfolgen, das auf den Namen des Sicherungsgebers
oder des Begünstigten der Sicherheit oder eines Dritten, der die oder des Begünstigten der Sicherheit oder eines Dritten, der die
Sicherheit für Rechnung des Begünstigten hält, eröffnet ist. Die Sicherheit für Rechnung des Begünstigten hält, eröffnet ist. Die
Tatsache, dass die als Sicherheit bestellten Aktiva in die Bücher Tatsache, dass die als Sicherheit bestellten Aktiva in die Bücher
eines Vermittlers eingetragen werden, hindert diesen nicht daran, in eines Vermittlers eingetragen werden, hindert diesen nicht daran, in
Bezug auf diese Aktiva als Partei zu handeln. Wenn die Bezug auf diese Aktiva als Partei zu handeln. Wenn die
Finanzinstrumente auf der Habenseite eines Sonderkontos gebucht sind, Finanzinstrumente auf der Habenseite eines Sonderkontos gebucht sind,
das auf den Namen des Sicherungsgebers, des Begünstigten oder eines das auf den Namen des Sicherungsgebers, des Begünstigten oder eines
für dessen Rechnung handelnden Dritten eröffnet ist, berührt dies für dessen Rechnung handelnden Dritten eröffnet ist, berührt dies
nicht die Anforderung in Bezug auf Besitz oder Kontrolle, wenn der nicht die Anforderung in Bezug auf Besitz oder Kontrolle, wenn der
Sicherungsgeber bis auf Widerruf durch den Begünstigten oder den für Sicherungsgeber bis auf Widerruf durch den Begünstigten oder den für
dessen Rechnung handelnden Dritten Verfügungsbefugnisse behält, die in dessen Rechnung handelnden Dritten Verfügungsbefugnisse behält, die in
der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten
bestimmt sind." bestimmt sind."
Art. 92 - Artikel 3 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 92 - Artikel 3 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"10. "Bankforderungen": Geldforderungen aus einer Vereinbarung, "10. "Bankforderungen": Geldforderungen aus einer Vereinbarung,
aufgrund deren: aufgrund deren:
- ein Kreditinstitut wie im Gesetz vom 25. April 2014 über den Status - ein Kreditinstitut wie im Gesetz vom 25. April 2014 über den Status
und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften
bestimmt oder eine in Artikel 2 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte bestimmt oder eine in Artikel 2 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte
Einrichtung, Einrichtung,
- ein Hypothekarkreditgeber im Sinne von Buch VII des - ein Hypothekarkreditgeber im Sinne von Buch VII des
Wirtschaftsgesetzbuches, Wirtschaftsgesetzbuches,
- ein Verbraucherkreditgeber im Sinne von Buch VII des - ein Verbraucherkreditgeber im Sinne von Buch VII des
Wirtschaftsgesetzbuches, Wirtschaftsgesetzbuches,
- eine andere ausländische juristische Person, die in ihrem - eine andere ausländische juristische Person, die in ihrem
Ursprungsland einer der vorerwähnten Kategorien angehört, Ursprungsland einer der vorerwähnten Kategorien angehört,
ein Darlehen oder einen Kredit gewährt,". ein Darlehen oder einen Kredit gewährt,".
Art. 93 - Artikel 91 tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens des Art. 93 - Artikel 91 tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was
die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur
Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich. Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich.
Art. 94 - Artikel 38 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 Art. 94 - Artikel 38 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. Dezember 2016
zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über dingliche Sicherheiten zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über dingliche Sicherheiten
auf beweglichen Gütern wird aufgehoben. auf beweglichen Gütern wird aufgehoben.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über
verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von
Forderungen im Finanzsektor Forderungen im Finanzsektor
Art. 95 - In Kapitel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Art. 95 - In Kapitel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über
verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von
Forderungen im Finanzsektor wird ein Abschnitt 1bis mit folgender Forderungen im Finanzsektor wird ein Abschnitt 1bis mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1bis - Übertragbarkeit von Bankforderungen". "Abschnitt 1bis - Übertragbarkeit von Bankforderungen".
Art. 96 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 95, wird ein Art. 96 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 95, wird ein
Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3bis - Eine Bankforderung ist vom Gläubiger frei übertragbar, "Art. 3bis - Eine Bankforderung ist vom Gläubiger frei übertragbar,
vorbehaltlich der Einschränkungen, die ausdrücklich im Gesetz oder im vorbehaltlich der Einschränkungen, die ausdrücklich im Gesetz oder im
Kredit- oder Darlehensvertrag, der der Bankforderung zugrunde liegt, Kredit- oder Darlehensvertrag, der der Bankforderung zugrunde liegt,
vorgesehen sind." vorgesehen sind."
Art. 97 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 3ter mit folgendem Art. 97 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 3ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3ter - § 1 - Artikel 3bis ist anwendbar auf alle vor "Art. 3ter - § 1 - Artikel 3bis ist anwendbar auf alle vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge und auf Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge und auf
Bankforderungen und damit verbundene Sicherheiten, auch wenn sie vor Bankforderungen und damit verbundene Sicherheiten, auch wenn sie vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes entstanden oder übertragen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes entstanden oder übertragen
worden sind. worden sind.
§ 2 - Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte, die vor § 2 - Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von Dritten endgültig erworben Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von Dritten endgültig erworben
worden sind." worden sind."
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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