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Loi du 04 mai 2023
publié le 24 mars 2025

Loi introduisant une déclaration unique en ce qui concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions complémentaires. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2025002009
pub.
24/03/2025
prom.
04/05/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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4 MAI 2023. - Loi introduisant une déclaration unique en ce qui concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions complémentaires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2023 introduisant une déclaration unique en ce qui concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions complémentaires (Moniteur belge du 31 mai 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 4. MAI 2023 - Gesetz zur Einführung einer einmaligen Erklärung in Bezug auf den Abzug von 3,55 Prozent zugunsten der Gesundheitspflegepflichtversicherung und den Solidaritätsbeitrag, die auf die ergänzenden Altersversorgungsleistungen einbehalten werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder statutarischen Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder auf jeden anderen als solche geltenden Vorteil oder auf jede Übergangsentschädigung zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, auf jede in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25.

April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistung, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung ergänzen oder ersetzen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen periodischen Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil handelt, sowie auf jeden Vorteil einbehalten wird, der eine gesetzliche Pension zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung ergänzen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen periodischen Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil handelt." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

Art. 3 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.

Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: ", einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung." 2. Buchstabe b) wird aufgehoben.3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) "ergänzender Altersversorgungsleistung": 1.in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistungen, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung ergänzen oder ersetzen sollen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt, 2. Vorteile, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung ergänzen sollen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt. Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die Heizkostenzulage, die Anpassungsentschädigung, das pauschale Wohlfahrtsgeld und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht als gesetzliche Pensionen oder ergänzende Altersversorgungsleistungen im Sinne der Buchstaben a) beziehungsweise c),". 4. In Buchstabe e) Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "völkerrechtlichen Einrichtung" durch die Wörter "internationalen Einrichtung" ersetzt. 5. In Buchstabe h) werden die Wörter "der Pension oder des zusätzlichen Vorteils" durch die Wörter "der gesetzlichen Pension oder der ergänzenden Altersversorgungsleistung" ersetzt.6. Buchstabe i) wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "i) "DB2P": die durch das Programmgesetz vom 27.Dezember 2006 geschaffene und von der VoG SIGeDIS verwaltete Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen,". 7. Buchstabe l) wird aufgehoben. Art. 4 - In Artikel 68 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 6 nehmen die Auszahlungseinrichtungen gemäß den in Artikel 68ter § 1 vorgesehenen Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet des Datums ihres Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt werden, eine Einbehaltung vor, deren Betrag gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Tabelle unter Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Gesamtbruttobetrags aller gesetzlichen Pensionen und ergänzenden Altersversorgungsleistungen und andererseits der Eigenschaft des Empfängers festgelegt wird.

Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller gesetzlichen Pensionen und ergänzenden Altersversorgungsleistungen wird ungeachtet des Datums ihres Einsetzens oder, im Falle einer Auszahlung in Kapitalform, ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, indem folgende Beträge addiert werden: - Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen und der ergänzenden Altersversorgungsleistungen, - ordnungsgemäß in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der gesetzlichen Pensionen und der periodischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen, die nicht monatlich ausgezahlt werden, - Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform ausgezahlten gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen entsprechen.

Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten gesetzlichen Pensionen und ergänzenden Altersversorgungsleistungen in eine fiktive Rente erfolgt durch die Teilung des Betrags des Kapitals durch den Koeffizienten, der gemäß den geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung von Renten wegen Arbeitsunfall im öffentlichen Sektor in ein Kapital dem Alter des Empfängers am Tag der Auszahlung des Kapitals entspricht. Der König kann auf der Grundlage der aktuellsten Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen festlegen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet werden. Jede Änderung der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung eines neuen Betrags der fiktiven Rente."

Art. 5 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Paragraphen 3 und 4 wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung entspricht, wird nur einbehalten: 1. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in Belgien festgelegt hat und eine gesetzliche Pension beziehungsweise einen als solche geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung bezieht und gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz unterliegt, 2. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in einem Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder außerhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz festgelegt hat und eine gesetzliche Pension oder einen als solche geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung, jedoch keine gesetzliche Pension beziehungsweise keinen als solche geltenden Vorteil zu Lasten einer Pensionsregelung im Wohnstaat bezieht. § 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. 1 erwähnten belgischen periodischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen und den von belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in Kapitalform ausgezahlten ergänzenden Altersversorgungsleistungen entspricht, wird auf die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäß der in § 6 festgelegten Rangordnung einbehalten."

Art. 6 - Artikel 68 § 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zusätzlichen Vorteilen" durch die Wörter "belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen" und die Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtungen" durch die Wörter "belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Belgische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31.Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil in Kapitalform auszahlen, dessen" durch die Wörter "Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform auszahlen, deren" ersetzt. 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: " § 5 - Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen, die eine belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform auszahlen, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals eine Einbehaltung auf den Bruttobetrag des Kapitals vor.Die VoG SIGeDIS teilt Auszahlungseinrichtungen, wenn sie über ausreichende Informationen zu diesem Zweck verfügt, den Betrag der auf das Kapital vorzunehmenden Einbehaltung und/oder den entsprechenden Prozentsatz mit.

Verfügt die VoG SiGeDiS nicht über ausreichende Informationen, um den Betrag der Einbehaltung oder den entsprechenden Prozentsatz mitzuteilen, nehmen belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen bei der Auszahlung des Kapitals von Amts wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent des Bruttobetrags dieses Kapitals vor.

Der König kann die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 festlegen." 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen führen dem Dienst am Fälligkeitsdatum und mit der Mitteilung, die in der monatlichen Zahlungsaufstellung der VoG SiGeDiS aufgeführt ist, den Ertrag der in Anwendung von Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung in Höhe des Betrags zu." 5. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 oder 3" durch die Wörter "Absatz 1 oder 2" ersetzt.6. In Absatz 6 werden die Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtung" durch die Wörter "belgischen oder ausländischen Auszahlungseinrichtung" ersetzt.7. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. Art. 7 - Artikel 68 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der überseeischen Sozialversicherungsregelung,".

Art. 8 - In Artikel 68 § 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, werden die Wörter "Pensionen oder zusätzlichen Vorteile" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 68 § 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 1997, werden die Wörter "Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 68bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die belgischen Auszahlungseinrichtungen teilen dem Dienst von Amts wegen die Beträge der gesetzlichen Pensionen mit, die sie auszahlen.

Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die gesetzliche Pension gewährt worden ist, abgegeben.

Diese Erklärung wird in der vom Dienst vorgeschriebenen Form abgegeben. § 1/1 - Die belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen übermitteln innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist und in der von der VoG SiGeDiS vorgeschriebenen Form die Erklärungen in Bezug auf die Daten über die Zahlung der in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. 1 erwähnten belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen an DB2P, die diese Daten an den Dienst weiterleitet. § 2 - Empfänger, die Anspruch auf eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung haben und denen gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung gewährt werden, müssen dem Dienst innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist folgende Daten mitteilen: - die Beträge der von einer ausländischen Pensionsregelung und/oder von einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung ausgezahlten gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen und ihre Referenzdaten, - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen alleinstehenden Empfänger handelt, - Änderungen an den vorerwähnten Daten. § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt dem Dienst die Identität der Personen mit, die eine oder mehrere gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen bezogen haben. Diese Mitteilung umfasst zudem die Beträge dieser gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt."

Art. 11 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 bis 2bis werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Dienst legt den Betrag der Einbehaltung gemäß den Bestimmungen von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten Mitteilung auf die von ihm verwalteten gesetzlichen Pensionen vor.In Erwartung dieser Mitteilung nimmt der Dienst von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die er verfügt.

Zudem teilt der Dienst unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 festgelegten Rangordnung jeder Auszahlungseinrichtung, die die Einbehaltung vornehmen muss, folgende Beträge mit: - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung vorzunehmende Einbehaltung und/oder der entsprechende Prozentsatz, - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung ausgezahlte Pension, die für die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist.

Die betreffende Auszahlungseinrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung nach dem Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung die Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäß den vom Dienst erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser Mitteilung nimmt die Auszahlungseinrichtung von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt.

Auszahlungseinrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte Pensionsbetrag nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag übereinstimmt, setzen den Dienst sofort davon in Kenntnis. § 2 - Wenn eine gesetzliche Pension von mehreren anderen Auszahlungseinrichtungen als dem Dienst ausgezahlt wird, handelt der Dienst gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2, während die Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 handelt." 2. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des Prozentsatzes und/oder des Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler begangen worden ist, berichtigt der Dienst den Fehler von Amts wegen und setzt die Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 davon in Kenntnis.Zudem teilt der Dienst dem Empfänger den Fehler mit und notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die neue Berechnung der Einbehaltung erfolgt.

Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: - zu unrechtmäßig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die zuständige Auszahlungseinrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, ohne dass auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, - zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige Auszahlungseinrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten Auszahlung nach dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an den Empfänger an. § 5 - Auszahlungseinrichtungen führen dem Dienst im Monat nach dem Monat, in dem die gesetzliche Pension ausgezahlt worden ist, den Ertrag der Einbehaltung zu.

Halten Auszahlungseinrichtungen die in Absatz 1 erwähnte Frist nicht ein, schulden sie dem Dienst von Rechts wegen einen Zuschlag von 10 Prozent auf die verspätet entrichteten Beträge sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent pro Jahr, und zwar ab Ablauf dieser Frist bis zum Tag der Zahlung.

Den Ertrag der Einbehaltung auf die in Artikel 68 § 6 Nr. 3 und Nr. 5 bis 10 erwähnten Pensionen verwendet der Dienst für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse."

Art. 12 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 68bis § 1" durch die Wörter "Artikel 68bis § 1 Absatz 1" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 4" jeweils durch die Wörter "Absatz 2" ersetzt. 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede Auszahlungseinrichtung, die es versäumt, DB2P innerhalb der in Artikel 68bis § 1 Absatz 2 erwähnten Frist und in der von der VoG SiGeDiS vorgeschriebenen Form die in Artikel 68bis § 1/1 erwähnte Erklärung zu übermitteln, muss eine Pauschalentschädigung von 25,00 EUR zahlen." 4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Dienst überprüft die in Artikel 68bis §§ 2 und 3 erwähnten Erklärungen. Der Dienst kann zum Zweck der Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Kapitels die Mitarbeit der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste anfordern, die gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen gewähren und/oder auszahlen."

Art. 13 - Artikel 68sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Pension" durch die Wörter "der gesetzlichen Pension" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt.3. [Abänderung des niederländischen Textes] KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13.März 2013 zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die auf die Pensionen einbehalten werden

Art. 14 - Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die auf die Pensionen einbehalten werden, abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5 und 6" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] KAPITEL 5 - Inkrafttreten

Art.15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2023 wirksam und findet Anwendung auf alle Zahlungen belgischer ergänzender Altersversorgungsleistungen, die ab diesem Datum geleistet werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 3, 5 und 7, der an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


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