Etaamb.openjustice.be
Loi du 04 mai 2020
publié le 16 mai 2022

Loi visant à combattre la diffusion non consensuelle d'images et d'enregistrements à caractère sexuel. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2022031953
pub.
16/05/2022
prom.
04/05/2020
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 MAI 2020. - Loi visant à combattre la diffusion non consensuelle d'images et d'enregistrements à caractère sexuel. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2020 visant à combattre la diffusion non consensuelle d'images et d'enregistrements à caractère sexuel (Moniteur belge du 18 mai 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. MAI 2020 - Gesetz zur Bekämpfung der nicht einvernehmlichen Verbreitung von Bildern und Aufnahmen sexueller Art PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen dem Wort "140bis" und den Wörtern "oder 383bis § 1 des Strafgesetzbuches" die Wörter ", 371/1 § 1 Nr. 2, 371/2" eingefügt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 34quater einziger Absatz des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden in Nr. 3 die Wörter "Artikel 371/1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 371/1 § 3, 371/2" ersetzt.

Art. 4 - In Buch 2 Titel 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wie folgt ersetzt: "Voyeurismus, nicht einvernehmliche Verbreitung von Bildern und Aufnahmen sexueller Art, sexueller Übergriff und Vergewaltigung".

Art. 5 - Artikel 371/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 371/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft: 1. wer eine Person beobachtet oder beobachten lässt oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung von ihr macht oder machen lässt: -direkt oder mittels eines technischen oder anderen Hilfsmittels; - ohne die Erlaubnis dieser Person oder ohne ihr Wissen; - während sie entblößt ist oder sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt und; - während sie sich unter Bedingungen befindet, unter denen sie nach vernünftigem Ermessen erwarten kann, dass ihre Privatsphäre nicht beeinträchtigt werden wird; 2. wer Bilder oder die Bild- oder Tonaufzeichnung einer entblößten Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt, ohne ihr Einverständnis oder ohne ihr Wissen zeigt, zugänglich macht oder verbreitet, auch wenn die Person in deren Erstellung eingewilligt hat. § 2 - Die in § 1 erwähnten Straftaten bestehen, sobald mit ihrer Begehung begonnen worden ist. § 3 - Werden diese Taten an einem Minderjährigen oder mit Hilfe der Person eines Minderjährigen begangen, der älter als sechzehn Jahre ist, wird der Schuldige mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, wenn der Minderjährige jünger als sechzehn Jahre war. § 4 - Werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Taten an einem Minderjährigen begangen, gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass keine Einwilligung vorliegt." Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 371/2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR wird der Urheber der in Artikel 371/1 § 1 Nr. 2 erwähnten Taten bestraft, wenn diese in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden.

In den in Artikel 371/1 § 3 erwähnten Fällen wird die dort vorgesehene Zuchthausstrafe angewandt und durch die in Absatz 1 erwähnten Geldbuße ergänzt." Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 371/3 - Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 15.000 EUR wird bestraft, wer seine technische Mitwirkung verweigert bei: 1. den mündlichen oder schriftlichen Anordnungen des Prokurators des Königs gemäß Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die in diesen Anforderungen festgelegt sind, 2.der Ausführung der Entscheidung, die in dem in Artikel 584 Absatz 5 Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beschluss enthalten ist, innerhalb der darin festgelegten Fristen und unter den darin festgelegten Bedingungen." Art. 8 - Artikel 377 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 26. November 2011 und 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 2" durch die Wörter "in Artikel 371/1 § 3 Absatz 1" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 1" durch die Wörter "in Artikel 371/1 § 1" ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 3" durch die Wörter "in Artikel 371/1 § 3 Absatz 2" ersetzt. KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 9 - Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. im Fall einer in den Artikeln 371/1 § 1 Nr. 2 und 371/2 des Strafgesetzbuches erwähnten nicht einvernehmlichen Verbreitung von Bildern und Aufnahmen und auf Antrag der Person, die auf den Bildern oder Aufnahmen vorkommt, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Rechtsnachfolger anordnen, dass der Verbreiter oder jeder als Zwischenperson auftretende Diensteanbieter, der eine in den Artikeln XII.17 oder XII.19 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs erwähnte Tätigkeit ausübt, alle geeigneten Mittel einsetzt, um die Bilder oder Aufnahmen unverzüglich zu entfernen oder unzugänglich zu machen, und zwar spätestens sechs Stunden nach der Zustellung des Beschlusses." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die in Absatz 5 Nr.7 erwähnten Anträge gilt eine Vermutung der absoluten Notwendigkeit und die Verbreitung wird unbeschadet des Artikels 371/1 § 4 des Strafgesetzbuches bis zum Beweis des Gegenteils als nicht einvernehmlich erachtet." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern Art. 10 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 2007 und 18. Dezember 2015, wird eine Nr. 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/1. mit der Zustimmung des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger vor Gericht zu treten wegen aller in Artikel 371/1 und 371/2 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten,".

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 11 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden in § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden in § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 95/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden in § 2 Absatz 3 die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2020 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Chancengleichheit N. MUYLLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^