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Vue multilingue de Loi du 04/05/2020
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Loi visant à combattre la diffusion non consensuelle d'images et d'enregistrements à caractère sexuel. - Traduction allemande Wet ter bestrijding van de niet-consensuele verspreiding van seksueel getinte beelden en opnames. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2020. - Loi visant à combattre la diffusion non consensuelle d'images et d'enregistrements à caractère sexuel. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2020 visant à combattre la diffusion non consensuelle FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2020. - Wet ter bestrijding van de niet-consensuele verspreiding van seksueel getinte beelden en opnames. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei 2020 ter bestrijding van de niet-consensuele verspreiding van seksueel
d'images et d'enregistrements à caractère sexuel (Moniteur belge du 18 mai 2020). getinte beelden en opnames (Belgisch Staatsblad van 18 mei 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
4. MAI 2020 - Gesetz zur Bekämpfung der nicht einvernehmlichen 4. MAI 2020 - Gesetz zur Bekämpfung der nicht einvernehmlichen
Verbreitung von Bildern und Aufnahmen sexueller Art Verbreitung von Bildern und Aufnahmen sexueller Art
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches, Art. 2 - In Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und ersetzt durch das
Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen dem Wort "140bis" und Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen dem Wort "140bis" und
den Wörtern "oder 383bis § 1 des Strafgesetzbuches" die Wörter ", den Wörtern "oder 383bis § 1 des Strafgesetzbuches" die Wörter ",
371/1 § 1 Nr. 2, 371/2" eingefügt. 371/1 § 1 Nr. 2, 371/2" eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 3 - In Artikel 34quater einziger Absatz des Strafgesetzbuches, Art. 3 - In Artikel 34quater einziger Absatz des Strafgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden in Nr. 3 die Wörter "Artikel durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden in Nr. 3 die Wörter "Artikel
371/1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 371/1 § 3, 371/2" 371/1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 371/1 § 3, 371/2"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - In Buch 2 Titel 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift Art. 4 - In Buch 2 Titel 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift
von Kapitel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wie folgt von Kapitel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Voyeurismus, nicht einvernehmliche Verbreitung von Bildern und "Voyeurismus, nicht einvernehmliche Verbreitung von Bildern und
Aufnahmen sexueller Art, sexueller Übergriff und Vergewaltigung". Aufnahmen sexueller Art, sexueller Übergriff und Vergewaltigung".
Art. 5 - Artikel 371/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 371/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 371/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu "Art. 371/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft: fünf Jahren wird bestraft:
1. wer eine Person beobachtet oder beobachten lässt oder eine Bild- 1. wer eine Person beobachtet oder beobachten lässt oder eine Bild-
oder Tonaufzeichnung von ihr macht oder machen lässt: oder Tonaufzeichnung von ihr macht oder machen lässt:
-direkt oder mittels eines technischen oder anderen Hilfsmittels; -direkt oder mittels eines technischen oder anderen Hilfsmittels;
- ohne die Erlaubnis dieser Person oder ohne ihr Wissen; - ohne die Erlaubnis dieser Person oder ohne ihr Wissen;
- während sie entblößt ist oder sich einer expliziten sexuellen - während sie entblößt ist oder sich einer expliziten sexuellen
Tätigkeit hingibt und; Tätigkeit hingibt und;
- während sie sich unter Bedingungen befindet, unter denen sie nach - während sie sich unter Bedingungen befindet, unter denen sie nach
vernünftigem Ermessen erwarten kann, dass ihre Privatsphäre nicht vernünftigem Ermessen erwarten kann, dass ihre Privatsphäre nicht
beeinträchtigt werden wird; beeinträchtigt werden wird;
2. wer Bilder oder die Bild- oder Tonaufzeichnung einer entblößten 2. wer Bilder oder die Bild- oder Tonaufzeichnung einer entblößten
Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen
Tätigkeit hingibt, ohne ihr Einverständnis oder ohne ihr Wissen zeigt, Tätigkeit hingibt, ohne ihr Einverständnis oder ohne ihr Wissen zeigt,
zugänglich macht oder verbreitet, auch wenn die Person in deren zugänglich macht oder verbreitet, auch wenn die Person in deren
Erstellung eingewilligt hat. Erstellung eingewilligt hat.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Straftaten bestehen, sobald mit ihrer § 2 - Die in § 1 erwähnten Straftaten bestehen, sobald mit ihrer
Begehung begonnen worden ist. Begehung begonnen worden ist.
§ 3 - Werden diese Taten an einem Minderjährigen oder mit Hilfe der § 3 - Werden diese Taten an einem Minderjährigen oder mit Hilfe der
Person eines Minderjährigen begangen, der älter als sechzehn Jahre Person eines Minderjährigen begangen, der älter als sechzehn Jahre
ist, wird der Schuldige mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn ist, wird der Schuldige mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren bestraft. Jahren bestraft.
Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren,
wenn der Minderjährige jünger als sechzehn Jahre war. wenn der Minderjährige jünger als sechzehn Jahre war.
§ 4 - Werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Taten an einem Minderjährigen § 4 - Werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Taten an einem Minderjährigen
begangen, gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass keine Einwilligung begangen, gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass keine Einwilligung
vorliegt." vorliegt."
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/2 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 371/2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren "Art. 371/2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren
und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR wird der Urheber der und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR wird der Urheber der
in Artikel 371/1 § 1 Nr. 2 erwähnten Taten bestraft, wenn diese in in Artikel 371/1 § 1 Nr. 2 erwähnten Taten bestraft, wenn diese in
böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden. böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden.
In den in Artikel 371/1 § 3 erwähnten Fällen wird die dort vorgesehene In den in Artikel 371/1 § 3 erwähnten Fällen wird die dort vorgesehene
Zuchthausstrafe angewandt und durch die in Absatz 1 erwähnten Geldbuße Zuchthausstrafe angewandt und durch die in Absatz 1 erwähnten Geldbuße
ergänzt." ergänzt."
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/3 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 371/3 - Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 15.000 EUR wird "Art. 371/3 - Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 15.000 EUR wird
bestraft, wer seine technische Mitwirkung verweigert bei: bestraft, wer seine technische Mitwirkung verweigert bei:
1. den mündlichen oder schriftlichen Anordnungen des Prokurators des 1. den mündlichen oder schriftlichen Anordnungen des Prokurators des
Königs gemäß Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches Königs gemäß Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches
innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die in diesen innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die in diesen
Anforderungen festgelegt sind, Anforderungen festgelegt sind,
2. der Ausführung der Entscheidung, die in dem in Artikel 584 Absatz 5 2. der Ausführung der Entscheidung, die in dem in Artikel 584 Absatz 5
Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beschluss enthalten ist, Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beschluss enthalten ist,
innerhalb der darin festgelegten Fristen und unter den darin innerhalb der darin festgelegten Fristen und unter den darin
festgelegten Bedingungen." festgelegten Bedingungen."
Art. 8 - Artikel 377 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 8 - Artikel 377 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 26. November 2011 und 1. Februar 2016, wird wie folgt Gesetze vom 26. November 2011 und 1. Februar 2016, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 2" durch die 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 2" durch die
Wörter "in Artikel 371/1 § 3 Absatz 1" ersetzt. Wörter "in Artikel 371/1 § 3 Absatz 1" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 1" durch die 2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 1" durch die
Wörter "in Artikel 371/1 § 1" ersetzt. Wörter "in Artikel 371/1 § 1" ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 3" durch die 3. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 3" durch die
Wörter "in Artikel 371/1 § 3 Absatz 2" ersetzt. Wörter "in Artikel 371/1 § 3 Absatz 2" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 9 - Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 9 - Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 5 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Absatz 5 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. im Fall einer in den Artikeln 371/1 § 1 Nr. 2 und 371/2 des "7. im Fall einer in den Artikeln 371/1 § 1 Nr. 2 und 371/2 des
Strafgesetzbuches erwähnten nicht einvernehmlichen Verbreitung von Strafgesetzbuches erwähnten nicht einvernehmlichen Verbreitung von
Bildern und Aufnahmen und auf Antrag der Person, die auf den Bildern Bildern und Aufnahmen und auf Antrag der Person, die auf den Bildern
oder Aufnahmen vorkommt, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer oder Aufnahmen vorkommt, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer
Rechtsnachfolger anordnen, dass der Verbreiter oder jeder als Rechtsnachfolger anordnen, dass der Verbreiter oder jeder als
Zwischenperson auftretende Diensteanbieter, der eine in den Artikeln Zwischenperson auftretende Diensteanbieter, der eine in den Artikeln
XII.17 oder XII.19 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs erwähnte Tätigkeit XII.17 oder XII.19 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs erwähnte Tätigkeit
ausübt, alle geeigneten Mittel einsetzt, um die Bilder oder Aufnahmen ausübt, alle geeigneten Mittel einsetzt, um die Bilder oder Aufnahmen
unverzüglich zu entfernen oder unzugänglich zu machen, und zwar unverzüglich zu entfernen oder unzugänglich zu machen, und zwar
spätestens sechs Stunden nach der Zustellung des Beschlusses." spätestens sechs Stunden nach der Zustellung des Beschlusses."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die in Absatz 5 Nr. 7 erwähnten Anträge gilt eine Vermutung der "Für die in Absatz 5 Nr. 7 erwähnten Anträge gilt eine Vermutung der
absoluten Notwendigkeit und die Verbreitung wird unbeschadet des absoluten Notwendigkeit und die Verbreitung wird unbeschadet des
Artikels 371/1 § 4 des Strafgesetzbuches bis zum Beweis des Gegenteils Artikels 371/1 § 4 des Strafgesetzbuches bis zum Beweis des Gegenteils
als nicht einvernehmlich erachtet." als nicht einvernehmlich erachtet."
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur
Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern
Art. 10 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur Art. 10 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur
Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern, Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern,
abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 2007 und 18. Dezember 2015, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 2007 und 18. Dezember 2015,
wird eine Nr. 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird eine Nr. 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"6/1. mit der Zustimmung des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger vor "6/1. mit der Zustimmung des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger vor
Gericht zu treten wegen aller in Artikel 371/1 und 371/2 des Gericht zu treten wegen aller in Artikel 371/1 und 371/2 des
Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten,". Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten,".
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 11 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Art. 11 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten
Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017,
werden in § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich die Wörter "371/1, werden in § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich die Wörter "371/1,
372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 12 - In Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden in § 2 Buchstabe d) erster das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden in § 2 Buchstabe d) erster
Gedankenstrich die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, Gedankenstrich die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2,
372" ersetzt. 372" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 95/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 13 - In Artikel 95/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
5. Februar 2016, werden in § 2 Absatz 3 die Wörter "371/1, 372" durch 5. Februar 2016, werden in § 2 Absatz 3 die Wörter "371/1, 372" durch
die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden
Datum und spätestens am 1. Juli 2020 in Kraft. Datum und spätestens am 1. Juli 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Chancengleichheit Die Ministerin der Chancengleichheit
N. MUYLLE N. MUYLLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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