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Loi du 04 mai 2016
publié le 10 août 2016

Loi modifiant la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000485
pub.
10/08/2016
prom.
04/05/2016
ELI
eli/loi/2016/05/04/2016000485/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 MAI 2016. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/03/2014 pub. 02/04/2015 numac 2015000174 source service public federal interieur Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande fermer portant définition légale de l'artisan. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2016 modifiant la loi du 19 mars 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/03/2014 pub. 02/04/2015 numac 2015000174 source service public federal interieur Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande fermer portant définition légale de l'artisan (Moniteur belge du 31 mai 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der Zusendung des Auskunftsformulars" durch die Wörter "Spätestens zwei Monate nach Empfang des Auskunftsformulars oder - wenn die Akte unvollständig ist - spätestens zwei Monate nach Empfang der vollständigen Akte" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn die Akte unvollständig ist, setzt das Sekretariat der Handwerkerkommission den Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang des Auskunftsformulars davon in Kenntnis und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen." 3. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Frist, um eine Entscheidung in Bezug auf den Antrag zu treffen, wird um dreißig Tage verlängert, wenn der Vorsitzende der Handwerkerkommission beschließt, gemäß Artikel 13 um eine Untersuchung vor Ort zu ersuchen." 4. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort "negativ" durch das Wort "positiv" ersetzt. Art. 3 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn der Handwerker die im Gesetz festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, setzt er die Handwerkerkommission unverzüglich davon in Kenntnis." 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "Bei Nichteinhaltung einer der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen" und den Wörtern "verliert die betreffende Person ihre Eigenschaft als Handwerker" die Wörter "über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten" eingefügt. Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Spätestens im Laufe des zweiten Quartals" durch die Wörter "Frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate" ersetzt. 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die Akte unvollständig ist, setzt das Sekretariat der Handwerkerkommission den Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang des Auskunftsformulars davon in Kenntnis und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen." 3. Der frühere Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Inhaber der Eigenschaft als Handwerker innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist eine vollständige Akte eingereicht hat, notifiziert die Handwerkerkommission spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker per Einschreibebrief ihre Entscheidung, die Gültigkeitsdauer zu verlängern oder nicht zu verlängern." 4. Im letzten Absatz werden die Wörter "wird die Anerkennung entzogen" durch die Wörter "wird die Anerkennung der Eigenschaft als Handwerker um einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert, die ab dem ersten Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker läuft" ersetzt. Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann den Mitgliedern Anwesenheitsgelder und/oder Amtszulagen gewähren und ihren Betrag festlegen.

Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte der Handwerkerkommission wahrzunehmen und die Versammlungen der Kommission in ihren Räumlichkeiten zu organisieren." Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Der Handwerkerrat erkennt über ordnungsgemäß mit Gründen versehene Berufungen, die Interessehabende gegen Entscheidungen der Handwerkerkommission einlegen. Die Berufung wird spätestens dreißig Tage nach der Notifizierung der Entscheidung der Handwerkerkommission eingelegt." Art. 7 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Frist, um über die Berufung zu befinden, wird um dreißig Tage verlängert, wenn der Vorsitzende des Handwerkerrates beschließt, gemäß Artikel 22 um eine Untersuchung vor Ort zu ersuchen." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Ermangelung einer Entscheidung des Handwerkerrates innerhalb der eingeräumten Fristen gilt der Antrag auf Anerkennung oder Verlängerung der Eigenschaft als Handwerker als gewährt." Art. 8 - Artikel 22 letzter Absatz desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "oder bei Abwesenheit oder Verhinderung der beigeordnete Generalsekretär des Hohen Rates für Selbständige und KMB" ergänzt.2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt, der dieses Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.Das stellvertretende Mitglied gehört derselben Sprachrolle an wie das ordentliche Mitglied, dem es beigeordnet wird." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte des Handwerkerrates wahrzunehmen und die Versammlungen des Rates in ihren Räumlichkeiten zu organisieren." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 5/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 5/1 - Berufsgeheimnis".

Art. 11 - In Kapitel 5/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 24/1 - Mitglieder der Handwerkerkommission und des Handwerkerrates, Personen, die ihren Vorsitz führen oder ihre Sekretariatsgeschäfte wahrnehmen, und Bedienstete, die aufgrund der Artikel 13 Absatz 4 und 22 Absatz 6 mit der Durchführung einer Untersuchung vor Ort beauftragt sind, sind für die Ausführung der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten Aufträge an das Berufsgeheimnis gebunden." Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - Artikel I.2 Nr. 9 des Wirtschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "9. Handwerksbetrieb: Betrieb, der von einer Privatperson gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt und dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind,"." Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an demselben Datum wie dem vom König für das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers festgelegten Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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