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Loi du 03 août 2016
publié le 06 avril 2017

Loi relative à la quotité exemptée d'impôts pour les enfants dans le cadre de la coparentalité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017040128
pub.
06/04/2017
prom.
03/08/2016
ELI
eli/loi/2016/08/03/2017040128/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 AOUT 2016. - Loi relative à la quotité exemptée d'impôts pour les enfants dans le cadre de la coparentalité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 août 2016 relative à la quotité exemptée d'impôts pour les enfants dans le cadre de la coparentalité (Moniteur belge du 11 août 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 3. AUGUST 2016 - Gesetz über den Steuerfreibetrag für Kinder im Falle von Mitelternschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 132bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 132 Absatz 1 Nr.1 bis 6 erwähnten Zuschläge werden zwischen zwei Steuerpflichtigen aufgeteilt, die nicht Mitglied desselben Haushalts sind, jedoch die in Artikel 203 § 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Unterhaltspflicht in Bezug auf ein oder mehrere Kinder zu Lasten erfüllen, die zu den vorerwähnten Zuschlägen berechtigen und deren Unterbringung gleichmäßig unter den beiden Steuerpflichtigen aufgeteilt ist:". 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Eine Abschrift der in Absatz 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung oder Vereinbarung muss so lange zur Verfügung der Verwaltung gehalten werden, wie sie die in Artikel 203 § 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Unterhaltspflicht in Bezug auf mindestens eines der Kinder erfüllen, dessen Unterbringung gleichmäßig aufgeteilt ist und das zu den in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschlägen berechtigt." Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS

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