publié le 07 novembre 2023
Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits
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2 MAI 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 42, 96, 110 à 114 et 116 de la loi du 2 mai 2019 portant dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 22 mai 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.4] b) Nummer 5 wird aufgehoben.c) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.7] Abschnitt 2 - Abänderung von Buch II des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel II.5 Absatz 1] Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 4 - Artikel VI.7/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. VI.7/1 - § 1 - Jedes Unternehmen rundet den vom Verbraucher in bar gezahlten Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von fünf Cent. § 2 - Unternehmen dürfen den Gesamtbetrag ebenfalls runden, wenn die Zahlung bargeldlos erfolgt.
Wenn die freiwillige Rundung sich weit verbreitet hat, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Rundung von bargeldlosen Zahlungen zwingend vorschreiben. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nur, sofern: 1. die Zahlung bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmens erfolgt, 2.der Gesamtbetrag fünf Cent überschreitet, 3. die Bedingungen von Artikel VI.7/2 eingehalten werden." Art. 5 - Artikel VI.7/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 bei bargeldlosen Zahlungen die Rundung anwendet, geht es auch bei allen anderen Zahlungsarten gleichermaßen vor.
Außerdem informiert es den Verbraucher mit folgendem Vermerk darüber: "Der Gesamtbetrag wird immer gerundet". Dieser Vermerk wird in der unmittelbaren Umgebung des Ortes, an dem der Verbraucher zahlt, deutlich angegeben." 2. In § 4 werden zwischen den Wörtern "auf Gesamtbeträge an, die es dem Verbraucher" und dem Wort "erstattet" die Wörter "in bar" eingefügt. 3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 § 2 auch bei bargeldlosen Zahlungen den Gesamtbetrag rundet, so wendet es die Rundung auf alle Gesamtbeträge an, die es dem Verbraucher erstattet." Art. 6 - In Artikel VI.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Einem Unternehmen ist es verboten" durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel VII.3 § 1 Nr. 11 und VII.30 § 3 ist es einem Unternehmen verboten" ersetzt.
Art. 7 - In demselben Gesetzbuch werden die Artikel VI.2 Nr. 10, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, und VI.7/2 § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und ersetzt durch Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes, am Tag des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel VI.7/1 § 2 Absatz 2, ersetzt durch Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes, aufgehoben.
Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 8 - Artikel VII.133 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.
April 2016, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Werden im Rahmen eines nicht getilgten Verbraucherkredits und/oder Mobiliarhypothekarkredits für einen Verbraucher bei der Zentrale ein Zahlungsausfall/Zahlungsausfälle für einen rückständigen Gesamtbetrag von mehr als 1.000 EUR registriert, darf der Kreditgeber keinen neuen Mobiliarhypothekarkredit abschließen.
In anderen Fällen nicht zurückgezahlter Zahlungsausfälle darf ein Kreditgeber einen neuen Kreditvertrag nur unter Angabe einer zusätzlichen Begründung in der Kreditakte abschließen." Art. 9 - Artikel VII.160 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 4 Absatz 4 wird durch die Wörter "und spätestens sechs Monate nach Eingang des Billigungsantrags" ergänzt. 2. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der FÖD Wirtschaft befindet über die vorgelegten Änderungen in einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und Angaben und spätestens sechs Monate nach Eingang des Billigungsantrags." Art. 10 - In Artikel VII.174 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Der FÖD Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von Kreditverträgen und ihre Änderungen in einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und Angaben und spätestens sechs Monate nach Eingang des Billigungsantrags." Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von Buch VIII Titel 2] Art. 12 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.30 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zweckdienliche Maßnahmen zur Schaffung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle für Konformitätsbewertungsstellen ergreifen, deren Arbeit den Anforderungen von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates und den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten geltenden harmonisierten Normen genügt.
Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Verwaltung des Akkreditierungsverfahrens verantwortlich, einschließlich Ausstellung und Entzug der Akkreditierungen. § 2 - Der Belgische Staat erkennt Urkunden und Konformitätsbewertungsberichte an, die von Stellen ausgestellt werden, die aufgrund des vorliegenden Titels akkreditiert worden sind. § 3 - Der Belgische Staat erkennt die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen an, die von Akkreditierungsstellen erbracht wurden, mit denen die belgische Akkreditierungsstelle Abkommen über gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, und akzeptiert damit aufgrund einer Konformitätsvermutung die Akkreditierungsurkunden dieser Stellen und die Bestätigungen, die von den von ihnen akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden." Art. 13 - Artikel VIII.32 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Verwaltung und Förderung des nationalen Akkreditierungssystems" durch die Wörter "Verwaltung der nationalen Akkreditierungsstelle und Förderung der Akkreditierung" ersetzt.2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Zertifizierungs-," aufgehoben. Abschnitt 6 - Abänderung von Buch X des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 14 - In Artikel X.37 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2014, werden die Wörter "Artikel X.35" durch die Wörter "Artikel X.36" ersetzt.
Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 15 - Artikel XI.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Pflanzen oder Tiere, die ausschließlich durch die in Nr. 2 erwähnten Verfahren gezüchtet wurden, einschließlich der Teile dieser Pflanzen oder Tiere, die Vermehrungsmaterial bilden." 2. In § 2 werden die Wörter "Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können" durch die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen 1 können Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind," ersetzt. Art. 16 - Artikel XI.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der vorgeschriebenen Gebühr" durch die Wörter "einer einmaligen Gebühr für die gesamte Anpassung der Anmeldung" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "gegen Zahlung der vorgeschriebenen Anpassungsgebühr" aufgehoben. 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "In diesem Fall ist die einmalige Anpassungsgebühr nicht zu entrichten." Art. 17 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "in Artikel XI.25 § 2" ersetzt. 2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte zurückgenommen werden.Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig." Art. 18 - Artikel XI.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der" und die Wörter "Die Verzichtserklärung" durch die Wörter "Der Verzichtsantrag" ersetzt.2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "der Erklärung" jeweils durch die Wörter "des Antrags" ersetzt.3. In § 4 werden die Wörter "Der Erklärung des Verzichts" durch die Wörter "Dem Antrag auf Verzicht" und die Wörter "Eine Verzichtserklärung" durch die Wörter "Ein Verzichtsantrag" ersetzt. Art. 19 - Artikel XI.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der", die Wörter "Die Widerrufserklärung" durch die Wörter "Der Widerrufsantrag" und die Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Erklärung" durch die Wörter "den in Absatz 1 erwähnten Antrag" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "Der Erklärung des Teilwiderrufs" durch die Wörter "Dem Antrag auf Teilwiderruf" und die Wörter "Eine Widerrufserklärung" durch die Wörter "Ein Widerrufsantrag" ersetzt. Art. 20 - In Artikel XI.65 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Artikel XI.63" durch die Wörter "in den Artikeln XI.62 und XI.63" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel XI.92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Anträge auf Erteilung eines Zertifikats und auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats müssen den Bedingungen und Formen genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt werden." Art. 22 - Artikel XI.97 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Amt kann jedoch die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen überprüfen, wenn es bei der Prüfung der Zertifikatsanmeldung Kenntnis von Informationen über diese Bedingungen hat, die eine Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigen könnten." Art. 23 - Artikel XI.121 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "durch eine an das Amt gerichtete unterzeichnete schriftliche Erklärung" durch die Wörter "durch einen an das Amt gerichteten unterzeichneten schriftlichen Antrag" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "die in § 1 erwähnte Erklärung" durch die Wörter "der in § 1 erwähnte Antrag" ersetzt. Art. 24 - In Artikel XI.190 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "im Familienkreis, die ausschließlich für diesen bestimmt ist" durch die Wörter "die von einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die weder direkt noch indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird" ersetzt. Art. 25 - Artikel XI.217 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "7. Vervielfältigung von Leistungen, die von einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die weder direkt noch indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird,".
Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 26 - In Artikel XV.2 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt das Gesetz vom 20. November 2013, werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen Union, für die in vorliegendem Buch Sanktionen vorgesehen sind," ersetzt.
Art. 27 - Artikel XV.3 Nr. 5/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "sich" und den Wörtern "bei der ersten Forderung von jeder Person" werden die Wörter "in Abweichung von Artikel 46quater des Strafprozessgesetzbuches" eingefügt. 2. Zwischen den Wörtern "Nachahmung und Piraterie" und dem Wort "betreffen" werden die Wörter "und in Artikel XV.8 § 2 erwähnte Bestimmungen des Strafgesetzbuches" eingefügt.
Art. 28 - Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. an ausländische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies im Rahmen der Ermittlung und Verfolgung von Verstößen erfolgt, die mit Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Buch Sanktionen vorgesehen sind." Art. 29 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Artikel XV.17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.17/1 - § 1 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD Wirtschaft arbeiten mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen, um die Aufgaben zu erfüllen, die in der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und in der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen erwähnt sind.
Sie leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ebenfalls Unterstützung. § 2 - Der FÖD Wirtschaft übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Richtlinie 2014/17/EU und gemäß Artikel 22 Absatz 1 der in § 1 erwähnten Richtlinie 2014/92/EU benannt wurden, unverzüglich alle Informationen, die für die Wahrnehmung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Aufgaben dieser Behörden erforderlich sind.
Zum Zeitpunkt des Informationsaustauschs kann der FÖD Wirtschaft darauf hinweisen, dass die betreffenden Informationen nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen diese Informationen nur für die Zwecke, für die der FÖD Wirtschaft seine Zustimmung erteilt hat, ausgetauscht werden.
Der FÖD Wirtschaft kann erhaltene Informationen an die FSMA oder die Bank weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen, in denen der FÖD Wirtschaft unverzüglich die Kontaktstelle, die die Informationen übermittelt hatte, unterrichtet, dürfen die Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergegeben werden. § 3 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD Wirtschaft können ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß § 2 nur ablehnen, wenn: 1. die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder der Austausch der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Belgischen Staates beeinträchtigen könnte, 2.aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht anhängig ist, 3. in Belgien gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein Endurteil ergangen ist. Im Falle einer solchen Ablehnung teilt der FÖD Wirtschaft dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen." Art. 30 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "bis VII.67" durch die Ziffer ", VII.65" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel XV.87 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2016, werden die Wörter "des Artikels VII.125" durch die Wörter "der Artikel VII.125 und VII.128" ersetzt.
Art. 32 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 zu Nr.1/1 umnummeriert. b) Eine Nr.1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1. der Artikel VII.4/1 bis VII.4/4 in Bezug auf die Vergleichbarkeit der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte,". c) In Nr.10 werden die Wörter "oder Ermäßigungen" und die Wörter "und des Artikels VII.30 § 4 in Bezug auf die Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, für die die Interbankenentgelte in Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 geregelt sind" aufgehoben. d) Eine Nr.26/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "26/1. der Artikel VII.62/1 bis VII.62/7 in Bezug auf den Zahlungskontowechsel-Service,".
Art. 33 - In Artikel XV.90 Nr. 19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2016, werden die Wörter "in den Artikeln VII.127 und VII.128" durch die Wörter "in Artikel VII.127" ersetzt.
Art. 34 - In Artikel XV.91 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "VII.184 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 3" ersetzt.
Art. 35 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird Artikel XV.125/24 eingefügt, durch Artikel 36 des vorliegenden Gesetzes umnummeriert zu Artikel XV.125/2.
Art. 36 - Artikel XV.125/24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird zu Artikel XV.125/2 umnummeriert.
Art. 37 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird ein Artikel XV.125/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.125/4 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG verstößt." Abschnitt 9 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 38 - In Artikel XVII.1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches" und dem Wort "verstößt" die Wörter ", seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen Union, für die im vorliegenden Gesetzbuch Sanktionen vorgesehen sind," eingefügt.
Art. 39 - In Artikel XVII.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "die Artikel XVII.83 und XVII.89 ausgenommen" durch die Wörter "Artikel XVII.89 ausgenommen" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 40 - Artikel 589 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "4. in Artikel 78 des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen,".
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter Art. 41 - In das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Die in Artikel 3 Buchstabe a) erwähnten Bediensteten können, wenn sie einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse feststellen, dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/2 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten können gemäß Artikel XV.61 des Wirtschaftsgesetzbuches Zuwiderhandelnden einen Vergleich vorschlagen.
Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für diesen Vergleich werden vom König festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten." (...) KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2016 zur Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher Art. 96 - Artikel 41 § 5 des Gesetzes vom 22. April 2016 zur Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Spätestens am 30. Juni 2019 legen Kreditgeber gemäß den Artikeln VII.160 § 5 Absatz 3 und VII.174 § 3 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches an vorliegendes Gesetz angepasste Kreditvertragsmuster dem FÖD Wirtschaft zur Billigung vor. Der FÖD Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von Kreditverträgen vor dem 31. Dezember 2019." (...) KAPITEL 14 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 110 - Der Königliche Erlass vom 22. September 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen der Bücher VI, XIV und XV des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches in Bezug auf die Rundung von Zahlungen in Euro wird aufgehoben.
Art. 111 - Die Artikel 15, 17 Nr. 1, 18, 19, 20, 22 und 23 finden unmittelbar Anwendung auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind.
Die Artikel 16 und 21 finden Anwendung auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate, die nach Inkrafttreten dieser Artikel eingereicht werden.
Artikel 17 Nr. 2 findet Anwendung auf Anträge auf Zurücknahme, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Art. 112 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 7 beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten.
Art. 113 - Die Mandate der Mitglieder des in Artikel 301 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Ausschusses laufen bis zum Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung der Ernennungen gemäß Artikel 63 des vorliegenden Gesetzes weiter.
KAPITEL 15 - Inkrafttreten Art. 114 - Die Artikel 4, 5, 7 und 110 treten am 1. Dezember 2019 in Kraft. (...) Art. 116 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 Buchstabe a), 11 bis 13 und 16 bis 21. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS