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| Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 2 MAI 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. | 2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - |
| - Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1 à 42, 96, 110 à 114 et 116 de la loi du 2 mai 2019 portant | 42, 96, 110 tot 114 en 116 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse |
| dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 22 mai 2019). | bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich Wirtschaft | Bereich Wirtschaft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 2 - Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: |
| a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 4] | a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 4] |
| b) Nummer 5 wird aufgehoben. | b) Nummer 5 wird aufgehoben. |
| c) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 7] | c) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 7] |
| Abschnitt 2 - Abänderung von Buch II des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderung von Buch II des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel II.5 | Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel II.5 |
| Absatz 1] | Absatz 1] |
| Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 4 - Artikel VI.7/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel VI.7/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
| Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. VI.7/1 - § 1 - Jedes Unternehmen rundet den vom Verbraucher in | "Art. VI.7/1 - § 1 - Jedes Unternehmen rundet den vom Verbraucher in |
| bar gezahlten Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von fünf Cent. | bar gezahlten Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von fünf Cent. |
| § 2 - Unternehmen dürfen den Gesamtbetrag ebenfalls runden, wenn die | § 2 - Unternehmen dürfen den Gesamtbetrag ebenfalls runden, wenn die |
| Zahlung bargeldlos erfolgt. | Zahlung bargeldlos erfolgt. |
| Wenn die freiwillige Rundung sich weit verbreitet hat, kann der König | Wenn die freiwillige Rundung sich weit verbreitet hat, kann der König |
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Rundung von | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Rundung von |
| bargeldlosen Zahlungen zwingend vorschreiben. | bargeldlosen Zahlungen zwingend vorschreiben. |
| § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nur, sofern: | § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nur, sofern: |
| 1. die Zahlung bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des | 1. die Zahlung bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des |
| Verbrauchers und des Unternehmens erfolgt, | Verbrauchers und des Unternehmens erfolgt, |
| 2. der Gesamtbetrag fünf Cent überschreitet, | 2. der Gesamtbetrag fünf Cent überschreitet, |
| 3. die Bedingungen von Artikel VI.7/2 eingehalten werden." | 3. die Bedingungen von Artikel VI.7/2 eingehalten werden." |
| Art. 5 - Artikel VI.7/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel VI.7/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
| Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 bei | " § 3 - Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 bei |
| bargeldlosen Zahlungen die Rundung anwendet, geht es auch bei allen | bargeldlosen Zahlungen die Rundung anwendet, geht es auch bei allen |
| anderen Zahlungsarten gleichermaßen vor. | anderen Zahlungsarten gleichermaßen vor. |
| Außerdem informiert es den Verbraucher mit folgendem Vermerk darüber: | Außerdem informiert es den Verbraucher mit folgendem Vermerk darüber: |
| "Der Gesamtbetrag wird immer gerundet". Dieser Vermerk wird in der | "Der Gesamtbetrag wird immer gerundet". Dieser Vermerk wird in der |
| unmittelbaren Umgebung des Ortes, an dem der Verbraucher zahlt, | unmittelbaren Umgebung des Ortes, an dem der Verbraucher zahlt, |
| deutlich angegeben." | deutlich angegeben." |
| 2. In § 4 werden zwischen den Wörtern "auf Gesamtbeträge an, die es | 2. In § 4 werden zwischen den Wörtern "auf Gesamtbeträge an, die es |
| dem Verbraucher" und dem Wort "erstattet" die Wörter "in bar" | dem Verbraucher" und dem Wort "erstattet" die Wörter "in bar" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 § 2 auch bei | "Wenn das Unternehmen in Anwendung von Artikel VI.7/1 § 2 auch bei |
| bargeldlosen Zahlungen den Gesamtbetrag rundet, so wendet es die | bargeldlosen Zahlungen den Gesamtbetrag rundet, so wendet es die |
| Rundung auf alle Gesamtbeträge an, die es dem Verbraucher erstattet." | Rundung auf alle Gesamtbeträge an, die es dem Verbraucher erstattet." |
| Art. 6 - In Artikel VI.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - In Artikel VI.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Einem Unternehmen ist | Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Einem Unternehmen ist |
| es verboten" durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel VII.3 § 1 Nr. | es verboten" durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel VII.3 § 1 Nr. |
| 11 und VII.30 § 3 ist es einem Unternehmen verboten" ersetzt. | 11 und VII.30 § 3 ist es einem Unternehmen verboten" ersetzt. |
| Art. 7 - In demselben Gesetzbuch werden die Artikel VI.2 Nr. 10, | Art. 7 - In demselben Gesetzbuch werden die Artikel VI.2 Nr. 10, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 18. Dezember 2015, und VI.7/2 § 3 Absatz 2, eingefügt durch | Gesetz vom 18. Dezember 2015, und VI.7/2 § 3 Absatz 2, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 15. Mai 2014 und ersetzt durch Artikel 5 des | das Gesetz vom 15. Mai 2014 und ersetzt durch Artikel 5 des |
| vorliegenden Gesetzes, am Tag des Inkrafttretens des Königlichen | vorliegenden Gesetzes, am Tag des Inkrafttretens des Königlichen |
| Erlasses zur Ausführung von Artikel VI.7/1 § 2 Absatz 2, ersetzt durch | Erlasses zur Ausführung von Artikel VI.7/1 § 2 Absatz 2, ersetzt durch |
| Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes, aufgehoben. | Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes, aufgehoben. |
| Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 8 - Artikel VII.133 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - Artikel VII.133 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. | das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
| April 2016, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | April 2016, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Werden im Rahmen eines nicht getilgten Verbraucherkredits und/oder | "Werden im Rahmen eines nicht getilgten Verbraucherkredits und/oder |
| Mobiliarhypothekarkredits für einen Verbraucher bei der Zentrale ein | Mobiliarhypothekarkredits für einen Verbraucher bei der Zentrale ein |
| Zahlungsausfall/Zahlungsausfälle für einen rückständigen Gesamtbetrag | Zahlungsausfall/Zahlungsausfälle für einen rückständigen Gesamtbetrag |
| von mehr als 1.000 EUR registriert, darf der Kreditgeber keinen neuen | von mehr als 1.000 EUR registriert, darf der Kreditgeber keinen neuen |
| Mobiliarhypothekarkredit abschließen. | Mobiliarhypothekarkredit abschließen. |
| In anderen Fällen nicht zurückgezahlter Zahlungsausfälle darf ein | In anderen Fällen nicht zurückgezahlter Zahlungsausfälle darf ein |
| Kreditgeber einen neuen Kreditvertrag nur unter Angabe einer | Kreditgeber einen neuen Kreditvertrag nur unter Angabe einer |
| zusätzlichen Begründung in der Kreditakte abschließen." | zusätzlichen Begründung in der Kreditakte abschließen." |
| Art. 9 - Artikel VII.160 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel VII.160 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: | 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 4 Absatz 4 wird durch die Wörter "und spätestens sechs | 1. Paragraph 4 Absatz 4 wird durch die Wörter "und spätestens sechs |
| Monate nach Eingang des Billigungsantrags" ergänzt. | Monate nach Eingang des Billigungsantrags" ergänzt. |
| 2. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Der FÖD Wirtschaft befindet über die vorgelegten Änderungen in einer | "Der FÖD Wirtschaft befindet über die vorgelegten Änderungen in einer |
| Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und | Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und |
| Angaben und spätestens sechs Monate nach Eingang des | Angaben und spätestens sechs Monate nach Eingang des |
| Billigungsantrags." | Billigungsantrags." |
| Art. 10 - In Artikel VII.174 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 10 - In Artikel VII.174 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
| 18. April 2017, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 18. April 2017, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Der FÖD Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von | "Der FÖD Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von |
| Kreditverträgen und ihre Änderungen in einer Frist von vier Monaten ab | Kreditverträgen und ihre Änderungen in einer Frist von vier Monaten ab |
| dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und Angaben und spätestens sechs | dem Tag des Erhalts aller Unterlagen und Angaben und spätestens sechs |
| Monate nach Eingang des Billigungsantrags." | Monate nach Eingang des Billigungsantrags." |
| Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von | Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von |
| Buch VIII Titel 2] | Buch VIII Titel 2] |
| Art. 12 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 12 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. VIII.30 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat | "Art. VIII.30 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass zweckdienliche Maßnahmen zur Schaffung einer einzigen | beratenen Erlass zweckdienliche Maßnahmen zur Schaffung einer einzigen |
| nationalen Akkreditierungsstelle für Konformitätsbewertungsstellen | nationalen Akkreditierungsstelle für Konformitätsbewertungsstellen |
| ergreifen, deren Arbeit den Anforderungen von Kapitel II der | ergreifen, deren Arbeit den Anforderungen von Kapitel II der |
| Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und | vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und |
| Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und | Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und |
| zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates und den im | zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates und den im |
| Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten geltenden | Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten geltenden |
| harmonisierten Normen genügt. | harmonisierten Normen genügt. |
| Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Verwaltung des | Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Verwaltung des |
| Akkreditierungsverfahrens verantwortlich, einschließlich Ausstellung | Akkreditierungsverfahrens verantwortlich, einschließlich Ausstellung |
| und Entzug der Akkreditierungen. | und Entzug der Akkreditierungen. |
| § 2 - Der Belgische Staat erkennt Urkunden und | § 2 - Der Belgische Staat erkennt Urkunden und |
| Konformitätsbewertungsberichte an, die von Stellen ausgestellt werden, | Konformitätsbewertungsberichte an, die von Stellen ausgestellt werden, |
| die aufgrund des vorliegenden Titels akkreditiert worden sind. | die aufgrund des vorliegenden Titels akkreditiert worden sind. |
| § 3 - Der Belgische Staat erkennt die Gleichwertigkeit der | § 3 - Der Belgische Staat erkennt die Gleichwertigkeit der |
| Dienstleistungen an, die von Akkreditierungsstellen erbracht wurden, | Dienstleistungen an, die von Akkreditierungsstellen erbracht wurden, |
| mit denen die belgische Akkreditierungsstelle Abkommen über | mit denen die belgische Akkreditierungsstelle Abkommen über |
| gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, und akzeptiert damit | gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, und akzeptiert damit |
| aufgrund einer Konformitätsvermutung die Akkreditierungsurkunden | aufgrund einer Konformitätsvermutung die Akkreditierungsurkunden |
| dieser Stellen und die Bestätigungen, die von den von ihnen | dieser Stellen und die Bestätigungen, die von den von ihnen |
| akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden." | akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden." |
| Art. 13 - Artikel VIII.32 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 13 - Artikel VIII.32 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "Verwaltung und Förderung des nationalen | 1. In § 1 werden die Wörter "Verwaltung und Förderung des nationalen |
| Akkreditierungssystems" durch die Wörter "Verwaltung der nationalen | Akkreditierungssystems" durch die Wörter "Verwaltung der nationalen |
| Akkreditierungsstelle und Förderung der Akkreditierung" ersetzt. | Akkreditierungsstelle und Förderung der Akkreditierung" ersetzt. |
| 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Zertifizierungs-," aufgehoben. | 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Zertifizierungs-," aufgehoben. |
| Abschnitt 6 - Abänderung von Buch X des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 6 - Abänderung von Buch X des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 14 - In Artikel X.37 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 14 - In Artikel X.37 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 2. April 2014, werden die Wörter "Artikel X.35" | durch das Gesetz vom 2. April 2014, werden die Wörter "Artikel X.35" |
| durch die Wörter "Artikel X.36" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel X.36" ersetzt. |
| Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 15 - Artikel XI.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel XI.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "3. Pflanzen oder Tiere, die ausschließlich durch die in Nr. 2 | "3. Pflanzen oder Tiere, die ausschließlich durch die in Nr. 2 |
| erwähnten Verfahren gezüchtet wurden, einschließlich der Teile dieser | erwähnten Verfahren gezüchtet wurden, einschließlich der Teile dieser |
| Pflanzen oder Tiere, die Vermehrungsmaterial bilden." | Pflanzen oder Tiere, die Vermehrungsmaterial bilden." |
| 2. In § 2 werden die Wörter "Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen | 2. In § 2 werden die Wörter "Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen |
| oder Tiere sind, können" durch die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen | oder Tiere sind, können" durch die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen |
| 1 können Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind," | 1 können Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind," |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 16 - Artikel XI.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel XI.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der vorgeschriebenen Gebühr" | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der vorgeschriebenen Gebühr" |
| durch die Wörter "einer einmaligen Gebühr für die gesamte Anpassung | durch die Wörter "einer einmaligen Gebühr für die gesamte Anpassung |
| der Anmeldung" ersetzt. | der Anmeldung" ersetzt. |
| 2. In § 2 werden die Wörter "gegen Zahlung der vorgeschriebenen | 2. In § 2 werden die Wörter "gegen Zahlung der vorgeschriebenen |
| Anpassungsgebühr" aufgehoben. | Anpassungsgebühr" aufgehoben. |
| 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "In diesem Fall ist die einmalige Anpassungsgebühr nicht zu | "In diesem Fall ist die einmalige Anpassungsgebühr nicht zu |
| entrichten." | entrichten." |
| Art. 17 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel XI.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "in | 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "in |
| Artikel XI.25 § 2" ersetzt. | Artikel XI.25 § 2" ersetzt. |
| 2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, | "Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, |
| kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte | kann die Anmeldung nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte |
| zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines | zurückgenommen werden. Eine Patentanmeldung, die Gegenstand eines |
| Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht | Eigentumsanspruchs oder einer Beschlagnahme ist, kann nicht |
| zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel | zurückgenommen werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Artikel |
| vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig." | vorgenommene Zurücknahme ist von Rechts wegen nichtig." |
| Art. 18 - Artikel XI.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 18 - Artikel XI.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und |
| unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen | unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen |
| schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der" und die Wörter "Die | schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der" und die Wörter "Die |
| Verzichtserklärung" durch die Wörter "Der Verzichtsantrag" ersetzt. | Verzichtserklärung" durch die Wörter "Der Verzichtsantrag" ersetzt. |
| 2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "der Erklärung" | 2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "der Erklärung" |
| jeweils durch die Wörter "des Antrags" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "des Antrags" ersetzt. |
| 3. In § 4 werden die Wörter "Der Erklärung des Verzichts" durch die | 3. In § 4 werden die Wörter "Der Erklärung des Verzichts" durch die |
| Wörter "Dem Antrag auf Verzicht" und die Wörter "Eine | Wörter "Dem Antrag auf Verzicht" und die Wörter "Eine |
| Verzichtserklärung" durch die Wörter "Ein Verzichtsantrag" ersetzt. | Verzichtserklärung" durch die Wörter "Ein Verzichtsantrag" ersetzt. |
| Art. 19 - Artikel XI.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 19 - Artikel XI.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und | 1. In § 1 werden die Wörter "durch eine schriftliche und |
| unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen | unterzeichnete Erklärung, die" durch die Wörter "durch einen |
| schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der", die Wörter "Die | schriftlichen und unterzeichneten Antrag, der", die Wörter "Die |
| Widerrufserklärung" durch die Wörter "Der Widerrufsantrag" und die | Widerrufserklärung" durch die Wörter "Der Widerrufsantrag" und die |
| Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Erklärung" durch die Wörter "den in | Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Erklärung" durch die Wörter "den in |
| Absatz 1 erwähnten Antrag" ersetzt. | Absatz 1 erwähnten Antrag" ersetzt. |
| 2. In § 3 werden die Wörter "Der Erklärung des Teilwiderrufs" durch | 2. In § 3 werden die Wörter "Der Erklärung des Teilwiderrufs" durch |
| die Wörter "Dem Antrag auf Teilwiderruf" und die Wörter "Eine | die Wörter "Dem Antrag auf Teilwiderruf" und die Wörter "Eine |
| Widerrufserklärung" durch die Wörter "Ein Widerrufsantrag" ersetzt. | Widerrufserklärung" durch die Wörter "Ein Widerrufsantrag" ersetzt. |
| Art. 20 - In Artikel XI.65 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 20 - In Artikel XI.65 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Artikel | durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in Artikel |
| XI.63" durch die Wörter "in den Artikeln XI.62 und XI.63" ersetzt. | XI.63" durch die Wörter "in den Artikeln XI.62 und XI.63" ersetzt. |
| Art. 21 - In Artikel XI.92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 21 - In Artikel XI.92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Anträge auf Erteilung eines Zertifikats und auf Verlängerung | " § 2 - Anträge auf Erteilung eines Zertifikats und auf Verlängerung |
| der Laufzeit eines Zertifikats müssen den Bedingungen und Formen | der Laufzeit eines Zertifikats müssen den Bedingungen und Formen |
| genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt | genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt |
| werden." | werden." |
| Art. 22 - Artikel XI.97 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 22 - Artikel XI.97 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Das Amt kann jedoch die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen überprüfen, | "Das Amt kann jedoch die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen überprüfen, |
| wenn es bei der Prüfung der Zertifikatsanmeldung Kenntnis von | wenn es bei der Prüfung der Zertifikatsanmeldung Kenntnis von |
| Informationen über diese Bedingungen hat, die eine Zurückweisung der | Informationen über diese Bedingungen hat, die eine Zurückweisung der |
| Anmeldung rechtfertigen könnten." | Anmeldung rechtfertigen könnten." |
| Art. 23 - Artikel XI.121 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 23 - Artikel XI.121 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "durch eine an das Amt gerichtete | 1. In § 1 werden die Wörter "durch eine an das Amt gerichtete |
| unterzeichnete schriftliche Erklärung" durch die Wörter "durch einen | unterzeichnete schriftliche Erklärung" durch die Wörter "durch einen |
| an das Amt gerichteten unterzeichneten schriftlichen Antrag" ersetzt. | an das Amt gerichteten unterzeichneten schriftlichen Antrag" ersetzt. |
| 2. In § 2 werden die Wörter "die in § 1 erwähnte Erklärung" durch die | 2. In § 2 werden die Wörter "die in § 1 erwähnte Erklärung" durch die |
| Wörter "der in § 1 erwähnte Antrag" ersetzt. | Wörter "der in § 1 erwähnte Antrag" ersetzt. |
| Art. 24 - In Artikel XI.190 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 24 - In Artikel XI.190 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
| 22. Dezember 2016, werden die Wörter "im Familienkreis, die | 22. Dezember 2016, werden die Wörter "im Familienkreis, die |
| ausschließlich für diesen bestimmt ist" durch die Wörter "die von | ausschließlich für diesen bestimmt ist" durch die Wörter "die von |
| einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die | einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die |
| weder direkt noch indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird" | weder direkt noch indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 25 - Artikel XI.217 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 25 - Artikel XI.217 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "7. Vervielfältigung von Leistungen, die von einer natürlichen Person | "7. Vervielfältigung von Leistungen, die von einer natürlichen Person |
| für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die weder direkt noch | für den privaten Gebrauch und zu Zwecken, die weder direkt noch |
| indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird,". | indirekt kommerziell sind, vorgenommen wird,". |
| Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 26 - In Artikel XV.2 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt das | Art. 26 - In Artikel XV.2 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt das |
| Gesetz vom 20. November 2013, werden die Wörter "des vorliegenden | Gesetz vom 20. November 2013, werden die Wörter "des vorliegenden |
| Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" durch die Wörter "des | Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" durch die Wörter "des |
| vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse und der | vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse und der |
| Verordnungen der Europäischen Union, für die in vorliegendem Buch | Verordnungen der Europäischen Union, für die in vorliegendem Buch |
| Sanktionen vorgesehen sind," ersetzt. | Sanktionen vorgesehen sind," ersetzt. |
| Art. 27 - Artikel XV.3 Nr. 5/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 27 - Artikel XV.3 Nr. 5/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen dem Wort "sich" und den Wörtern "bei der ersten Forderung | 1. Zwischen dem Wort "sich" und den Wörtern "bei der ersten Forderung |
| von jeder Person" werden die Wörter "in Abweichung von Artikel | von jeder Person" werden die Wörter "in Abweichung von Artikel |
| 46quater des Strafprozessgesetzbuches" eingefügt. | 46quater des Strafprozessgesetzbuches" eingefügt. |
| 2. Zwischen den Wörtern "Nachahmung und Piraterie" und dem Wort | 2. Zwischen den Wörtern "Nachahmung und Piraterie" und dem Wort |
| "betreffen" werden die Wörter "und in Artikel XV.8 § 2 erwähnte | "betreffen" werden die Wörter "und in Artikel XV.8 § 2 erwähnte |
| Bestimmungen des Strafgesetzbuches" eingefügt. | Bestimmungen des Strafgesetzbuches" eingefügt. |
| Art. 28 - Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 28 - Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch eine Nr. 6 | eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch eine Nr. 6 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "6. an ausländische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter | "6. an ausländische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter |
| Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies im | Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies im |
| Rahmen der Ermittlung und Verfolgung von Verstößen erfolgt, die mit | Rahmen der Ermittlung und Verfolgung von Verstößen erfolgt, die mit |
| Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Buch Sanktionen | Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Buch Sanktionen |
| vorgesehen sind." | vorgesehen sind." |
| Art. 29 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 | Art. 29 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 |
| desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, | desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, |
| wird ein Artikel XV.17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel XV.17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XV.17/1 - § 1 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD | "Art. XV.17/1 - § 1 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD |
| Wirtschaft arbeiten mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten | Wirtschaft arbeiten mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten |
| zusammen, um die Aufgaben zu erfüllen, die in der Richtlinie | zusammen, um die Aufgaben zu erfüllen, die in der Richtlinie |
| 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar | 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar |
| 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur | 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur |
| Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung | Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung |
| (EU) Nr. 1093/2010 und in der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen | (EU) Nr. 1093/2010 und in der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit |
| von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den | von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den |
| Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen erwähnt sind. | Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen erwähnt sind. |
| Sie leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten | Sie leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten |
| ebenfalls Unterstützung. | ebenfalls Unterstützung. |
| § 2 - Der FÖD Wirtschaft übermittelt den zuständigen Behörden der | § 2 - Der FÖD Wirtschaft übermittelt den zuständigen Behörden der |
| anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 der in § 1 | anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 der in § 1 |
| erwähnten Richtlinie 2014/17/EU und gemäß Artikel 22 Absatz 1 der in § | erwähnten Richtlinie 2014/17/EU und gemäß Artikel 22 Absatz 1 der in § |
| 1 erwähnten Richtlinie 2014/92/EU benannt wurden, unverzüglich alle | 1 erwähnten Richtlinie 2014/92/EU benannt wurden, unverzüglich alle |
| Informationen, die für die Wahrnehmung der in diesen Richtlinien | Informationen, die für die Wahrnehmung der in diesen Richtlinien |
| vorgesehenen Aufgaben dieser Behörden erforderlich sind. | vorgesehenen Aufgaben dieser Behörden erforderlich sind. |
| Zum Zeitpunkt des Informationsaustauschs kann der FÖD Wirtschaft | Zum Zeitpunkt des Informationsaustauschs kann der FÖD Wirtschaft |
| darauf hinweisen, dass die betreffenden Informationen nur mit seiner | darauf hinweisen, dass die betreffenden Informationen nur mit seiner |
| ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall | ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall |
| dürfen diese Informationen nur für die Zwecke, für die der FÖD | dürfen diese Informationen nur für die Zwecke, für die der FÖD |
| Wirtschaft seine Zustimmung erteilt hat, ausgetauscht werden. | Wirtschaft seine Zustimmung erteilt hat, ausgetauscht werden. |
| Der FÖD Wirtschaft kann erhaltene Informationen an die FSMA oder die | Der FÖD Wirtschaft kann erhaltene Informationen an die FSMA oder die |
| Bank weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen, in denen der | Bank weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen, in denen der |
| FÖD Wirtschaft unverzüglich die Kontaktstelle, die die Informationen | FÖD Wirtschaft unverzüglich die Kontaktstelle, die die Informationen |
| übermittelt hatte, unterrichtet, dürfen die Informationen nur mit | übermittelt hatte, unterrichtet, dürfen die Informationen nur mit |
| ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie | ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie |
| übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre | übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre |
| Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder | Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder |
| juristische Personen weitergegeben werden. | juristische Personen weitergegeben werden. |
| § 3 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD Wirtschaft können | § 3 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete des FÖD Wirtschaft können |
| ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung | ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung |
| oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß § 2 | oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß § 2 |
| nur ablehnen, wenn: | nur ablehnen, wenn: |
| 1. die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder der Austausch | 1. die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder der Austausch |
| der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die | der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die |
| öffentliche Ordnung des Belgischen Staates beeinträchtigen könnte, | öffentliche Ordnung des Belgischen Staates beeinträchtigen könnte, |
| 2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits | 2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits |
| ein Verfahren vor einem Gericht anhängig ist, | ein Verfahren vor einem Gericht anhängig ist, |
| 3. in Belgien gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben | 3. in Belgien gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben |
| Handlungen bereits ein Endurteil ergangen ist. | Handlungen bereits ein Endurteil ergangen ist. |
| Im Falle einer solchen Ablehnung teilt der FÖD Wirtschaft dies der | Im Falle einer solchen Ablehnung teilt der FÖD Wirtschaft dies der |
| ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst | ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst |
| genaue Informationen." | genaue Informationen." |
| Art. 30 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 30 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "bis VII.67" durch die | das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "bis VII.67" durch die |
| Ziffer ", VII.65" ersetzt. | Ziffer ", VII.65" ersetzt. |
| Art. 31 - In Artikel XV.87 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 31 - In Artikel XV.87 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
| 22. April 2016, werden die Wörter "des Artikels VII.125" durch die | 22. April 2016, werden die Wörter "des Artikels VII.125" durch die |
| Wörter "der Artikel VII.125 und VII.128" ersetzt. | Wörter "der Artikel VII.125 und VII.128" ersetzt. |
| Art. 32 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 32 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
| 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 1 zu Nr. 1/1 umnummeriert. | a) Nummer 1 zu Nr. 1/1 umnummeriert. |
| b) Eine Nr. 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nr. 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "1. der Artikel VII.4/1 bis VII.4/4 in Bezug auf die Vergleichbarkeit | "1. der Artikel VII.4/1 bis VII.4/4 in Bezug auf die Vergleichbarkeit |
| der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte,". | der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte,". |
| c) In Nr. 10 werden die Wörter "oder Ermäßigungen" und die Wörter "und | c) In Nr. 10 werden die Wörter "oder Ermäßigungen" und die Wörter "und |
| des Artikels VII.30 § 4 in Bezug auf die Entgelte für die Nutzung von | des Artikels VII.30 § 4 in Bezug auf die Entgelte für die Nutzung von |
| Zahlungsinstrumenten, für die die Interbankenentgelte in Kapitel II | Zahlungsinstrumenten, für die die Interbankenentgelte in Kapitel II |
| der Verordnung (EU) 2015/751 geregelt sind" aufgehoben. | der Verordnung (EU) 2015/751 geregelt sind" aufgehoben. |
| d) Eine Nr. 26/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | d) Eine Nr. 26/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "26/1. der Artikel VII.62/1 bis VII.62/7 in Bezug auf den | "26/1. der Artikel VII.62/1 bis VII.62/7 in Bezug auf den |
| Zahlungskontowechsel-Service,". | Zahlungskontowechsel-Service,". |
| Art. 33 - In Artikel XV.90 Nr. 19 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 33 - In Artikel XV.90 Nr. 19 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom |
| 22. April 2016, werden die Wörter "in den Artikeln VII.127 und | 22. April 2016, werden die Wörter "in den Artikeln VII.127 und |
| VII.128" durch die Wörter "in Artikel VII.127" ersetzt. | VII.128" durch die Wörter "in Artikel VII.127" ersetzt. |
| Art. 34 - In Artikel XV.91 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 34 - In Artikel XV.91 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "VII.184 § 1 | durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "VII.184 § 1 |
| Nr. 3" durch die Wörter "VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 3" ersetzt. | Nr. 3" durch die Wörter "VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 3" ersetzt. |
| Art. 35 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/2 desselben | Art. 35 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/2 desselben |
| Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird |
| Artikel XV.125/24 eingefügt, durch Artikel 36 des vorliegenden | Artikel XV.125/24 eingefügt, durch Artikel 36 des vorliegenden |
| Gesetzes umnummeriert zu Artikel XV.125/2. | Gesetzes umnummeriert zu Artikel XV.125/2. |
| Art. 36 - Artikel XV.125/24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 36 - Artikel XV.125/24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 27. März 2014, wird zu Artikel XV.125/2 umnummeriert. | das Gesetz vom 27. März 2014, wird zu Artikel XV.125/2 umnummeriert. |
| Art. 37 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/3 desselben | Art. 37 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 11/3 desselben |
| Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird ein | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird ein |
| Artikel XV.125/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel XV.125/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XV.125/4 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer | "Art. XV.125/4 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer |
| gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen | gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen | Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen |
| ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung | ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung |
| aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der | aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der |
| Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung | Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung |
| der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der | der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der |
| Richtlinie 2009/22/EG verstößt." | Richtlinie 2009/22/EG verstößt." |
| Abschnitt 9 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 9 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 38 - In Artikel XVII.1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 38 - In Artikel XVII.1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und ersetzt durch das Gesetz |
| vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "gegen die | vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "gegen die |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches" und dem Wort "verstößt" | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches" und dem Wort "verstößt" |
| die Wörter ", seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der | die Wörter ", seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der |
| Europäischen Union, für die im vorliegenden Gesetzbuch Sanktionen | Europäischen Union, für die im vorliegenden Gesetzbuch Sanktionen |
| vorgesehen sind," eingefügt. | vorgesehen sind," eingefügt. |
| Art. 39 - In Artikel XVII.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 39 - In Artikel XVII.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "die Artikel XVII.83 | das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "die Artikel XVII.83 |
| und XVII.89 ausgenommen" durch die Wörter "Artikel XVII.89 | und XVII.89 ausgenommen" durch die Wörter "Artikel XVII.89 |
| ausgenommen" ersetzt. | ausgenommen" ersetzt. |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 40 - Artikel 589 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 40 - Artikel 589 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "4. in Artikel 78 des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf | "4. in Artikel 78 des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf |
| von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen,". | von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen,". |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1976 | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1976 |
| über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem | über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem |
| oder handwerklichem Charakter | oder handwerklichem Charakter |
| Art. 41 - In das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der | Art. 41 - In das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der |
| betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter | betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter |
| wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4/1 - Die in Artikel 3 Buchstabe a) erwähnten Bediensteten | "Art. 4/1 - Die in Artikel 3 Buchstabe a) erwähnten Bediensteten |
| können, wenn sie einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder seine | können, wenn sie einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder seine |
| Ausführungserlasse feststellen, dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel | Ausführungserlasse feststellen, dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel |
| XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der | XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der |
| sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." | sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." |
| Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem | Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4/2 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister | "Art. 4/2 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister |
| eingesetzten Bediensteten können gemäß Artikel XV.61 des | eingesetzten Bediensteten können gemäß Artikel XV.61 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches Zuwiderhandelnden einen Vergleich vorschlagen. | Wirtschaftsgesetzbuches Zuwiderhandelnden einen Vergleich vorschlagen. |
| Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für | Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für |
| diesen Vergleich werden vom König festgelegt. | diesen Vergleich werden vom König festgelegt. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche |
| Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten | Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten |
| Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten." | Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2016 zur Abänderung | KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2016 zur Abänderung |
| von Bestimmungen über Verbraucherkredit und Hypothekarkredit in | von Bestimmungen über Verbraucherkredit und Hypothekarkredit in |
| mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher | mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher |
| Bestimmungen in diese Bücher | Bestimmungen in diese Bücher |
| Art. 96 - Artikel 41 § 5 des Gesetzes vom 22. April 2016 zur | Art. 96 - Artikel 41 § 5 des Gesetzes vom 22. April 2016 zur |
| Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und | Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und |
| Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und | Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und |
| zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher wird wie folgt | zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| " § 5 - Spätestens am 30. Juni 2019 legen Kreditgeber gemäß den | " § 5 - Spätestens am 30. Juni 2019 legen Kreditgeber gemäß den |
| Artikeln VII.160 § 5 Absatz 3 und VII.174 § 3 Absatz 3 des | Artikeln VII.160 § 5 Absatz 3 und VII.174 § 3 Absatz 3 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches an vorliegendes Gesetz angepasste | Wirtschaftsgesetzbuches an vorliegendes Gesetz angepasste |
| Kreditvertragsmuster dem FÖD Wirtschaft zur Billigung vor. Der FÖD | Kreditvertragsmuster dem FÖD Wirtschaft zur Billigung vor. Der FÖD |
| Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von Kreditverträgen vor dem | Wirtschaft befindet über vorgelegte Muster von Kreditverträgen vor dem |
| 31. Dezember 2019." | 31. Dezember 2019." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 14 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL 14 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen |
| Art. 110 - Der Königliche Erlass vom 22. September 2014 zur Festlegung | Art. 110 - Der Königliche Erlass vom 22. September 2014 zur Festlegung |
| des Inkrafttretens und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen der | des Inkrafttretens und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen der |
| Bücher VI, XIV und XV des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches in Bezug auf | Bücher VI, XIV und XV des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches in Bezug auf |
| die Rundung von Zahlungen in Euro wird aufgehoben. | die Rundung von Zahlungen in Euro wird aufgehoben. |
| Art. 111 - Die Artikel 15, 17 Nr. 1, 18, 19, 20, 22 und 23 finden | Art. 111 - Die Artikel 15, 17 Nr. 1, 18, 19, 20, 22 und 23 finden |
| unmittelbar Anwendung auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für | unmittelbar Anwendung auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für |
| ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und ergänzende | ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und ergänzende |
| Schutzzertifikate, die vor dem Datum des Inkrafttretens des | Schutzzertifikate, die vor dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind. | vorliegenden Gesetzes eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind. |
| Die Artikel 16 und 21 finden Anwendung auf Patentanmeldungen und | Die Artikel 16 und 21 finden Anwendung auf Patentanmeldungen und |
| Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate, die nach Inkrafttreten | Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate, die nach Inkrafttreten |
| dieser Artikel eingereicht werden. | dieser Artikel eingereicht werden. |
| Artikel 17 Nr. 2 findet Anwendung auf Anträge auf Zurücknahme, die | Artikel 17 Nr. 2 findet Anwendung auf Anträge auf Zurücknahme, die |
| nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. | nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. |
| Art. 112 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 7 beeinträchtigen | Art. 112 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 7 beeinträchtigen |
| weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen | weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen |
| erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser | erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser |
| Bestimmungen erfolgten. | Bestimmungen erfolgten. |
| Art. 113 - Die Mandate der Mitglieder des in Artikel 301 des Gesetzes | Art. 113 - Die Mandate der Mitglieder des in Artikel 301 des Gesetzes |
| vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Ausschusses laufen | vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Ausschusses laufen |
| bis zum Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung der | bis zum Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung der |
| Ernennungen gemäß Artikel 63 des vorliegenden Gesetzes weiter. | Ernennungen gemäß Artikel 63 des vorliegenden Gesetzes weiter. |
| KAPITEL 15 - Inkrafttreten | KAPITEL 15 - Inkrafttreten |
| Art. 114 - Die Artikel 4, 5, 7 und 110 treten am 1. Dezember 2019 in | Art. 114 - Die Artikel 4, 5, 7 und 110 treten am 1. Dezember 2019 in |
| Kraft. | Kraft. |
| (...) | (...) |
| Art. 116 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel | Art. 116 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel |
| 2 Buchstabe a), 11 bis 13 und 16 bis 21. | 2 Buchstabe a), 11 bis 13 und 16 bis 21. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |