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Loi du 02 mai 2019
publié le 16 novembre 2021

Loi modifiant la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants et l'arrêté royal du 8 janvier 2017 portant exécution de la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des indépendants. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2021022371
pub.
16/11/2021
prom.
02/05/2019
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 22 décembre 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/12/2016 pub. 03/10/2017 numac 2017013388 source service public federal interieur Loi instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande fermer instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants et l'arrêté royal du 8 janvier 2017 portant exécution de la loi du 22 décembre 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/12/2016 pub. 03/10/2017 numac 2017013388 source service public federal interieur Loi instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande fermer instaurant un droit passerelle en faveur des indépendants. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 7, 14 et 15 de la loi du 2 mai 2019 modifiant la loi du 22 décembre 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/12/2016 pub. 03/10/2017 numac 2017013388 source service public federal interieur Loi instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande fermer instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants et l'arrêté royal du 8 janvier 2017 portant exécution de la loi du 22 décembre 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/12/2016 pub. 03/10/2017 numac 2017013388 source service public federal interieur Loi instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande fermer instaurant un droit passerelle en faveur des indépendants (Moniteur belge du 28 juin 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2017 zur Ausführung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. "Unternehmen": in Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Unternehmen." Art. 3 - Artikel 4 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "1. Selbständige, einschließlich der Helfer, mithelfenden Ehepartner, Geschäftsführer, Verwalter und aktiven Gesellschafter, über deren Unternehmen der Konkurs eröffnet worden ist,".

Art. 4 - In Artikel 5 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Beiträge" durch die Wörter "vorläufigen Beiträge, zu deren Entrichtung sie gesetzlich verpflichtet sind," ersetzt.

Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen den Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen nicht durch vorsätzlich herbeigeführte Umstände erlangt haben, die im Hinblick auf die Erlangung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen oder irgendeines anderen Vorteils zur Unterbrechung geführt haben." Art. 6 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den in Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen mehrmals geltend machen, wobei sich die Gesamtdauer dieses Anspruchs während der gesamten Berufslaufbahn jedoch nicht auf mehr belaufen darf als: 1. zwölf Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und 2.vier Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft.

In Abweichung von Vorhergehendem darf bei Selbstständigen, Helfern und mithelfenden Ehepartnern, die zum Zeitpunkt des in Artikel 5 § 2 erwähnten Umstandes mindestens sechzig Quartale in ihrer gesamten Berufslaufbahn nachweisen können, für die Pensionsansprüche gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige eröffnet worden sind, die Gesamtdauer des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen während der gesamten Berufslaufbahn nicht mehr betragen als: 1. vierundzwanzig Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und 2.acht Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft.

Für jeden in Artikel 5 § 2 erwähnten Umstand, der zur Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen führt, können nur höchstens zwölf Monate finanzielle Leistung und vier Quartale sozialrechtliche Ansprüche gewährt werden.

Die Gesamtdauer wird jedoch um die Monate und Quartale verringert, die der Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und seiner Ausführungserlasse seit dem 1. Juli 1997 bereits in Anspruch genommen hat, Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses und die Ausführungserlasse dieses Artikels ausgenommen." Art. 7 - Artikel 16 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Frist setzt am Tag ein, an dem die Einrichtung von den betrügerischen Machenschaften, falschen beziehungsweise wissentlich unvollständigen Erklärungen, vorsätzlich herbeigeführten Umständen zur Erlangung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen oder irgendeines anderen Vorteils, oder von der Tatsache, dass der Anspruchsberechtigte die in Artikel 11 § 2 erwähnte Verpflichtung nicht eingehalten hat, Kenntnis erhält." (...) KAPITEL 4 - Evaluation Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten auf Initiative des für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Ministers von dem aufgrund von Artikel 107 des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen geschaffenen Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen evaluiert.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und findet Anwendung auf alle in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 22.

Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnten Umstände, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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