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| Loi modifiant la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants et l'arrêté royal du 8 janvier 2017 portant exécution de la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des indépendants. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen en het koninklijk besluit van 8 januari 2017 tot uitvoering van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants et l'arrêté royal du 8 janvier 2017 portant exécution de la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des indépendants. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 7, 14 et 15 de la loi du 2 mai 2019 modifiant la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen en het koninklijk besluit van 8 januari 2017 tot uitvoering van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 7, 14 en 15 van de wet van 2 mei 2019 tot wijziging van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste |
| travailleurs indépendants et l'arrêté royal du 8 janvier 2017 portant | van zelfstandigen en het koninklijk besluit van 8 januari 2017 tot |
| exécution de la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle | uitvoering van de wet van 22 december 2016 houdende invoering van een |
| en faveur des indépendants (Moniteur belge du 28 juin 2019). | overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 |
| zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für | zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für |
| Selbständige und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2017 zur | Selbständige und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2017 zur |
| Ausführung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines | Ausführung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines |
| Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige | Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 |
| zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für | zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für |
| Selbständige | Selbständige |
| Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung |
| eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige wird durch | eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige wird durch |
| eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "11. "Unternehmen": in Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1 des | "11. "Unternehmen": in Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Unternehmen." | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Unternehmen." |
| Art. 3 - Artikel 4 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 4 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Selbständige, einschließlich der Helfer, mithelfenden Ehepartner, | "1. Selbständige, einschließlich der Helfer, mithelfenden Ehepartner, |
| Geschäftsführer, Verwalter und aktiven Gesellschafter, über deren | Geschäftsführer, Verwalter und aktiven Gesellschafter, über deren |
| Unternehmen der Konkurs eröffnet worden ist,". | Unternehmen der Konkurs eröffnet worden ist,". |
| Art. 4 - In Artikel 5 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 4 - In Artikel 5 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird das Wort |
| "Beiträge" durch die Wörter "vorläufigen Beiträge, zu deren | "Beiträge" durch die Wörter "vorläufigen Beiträge, zu deren |
| Entrichtung sie gesetzlich verpflichtet sind," ersetzt. | Entrichtung sie gesetzlich verpflichtet sind," ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 mit | Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "4. in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen den Anspruch auf | "4. in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen den Anspruch auf |
| Überbrückungsmaßnahmen nicht durch vorsätzlich herbeigeführte Umstände | Überbrückungsmaßnahmen nicht durch vorsätzlich herbeigeführte Umstände |
| erlangt haben, die im Hinblick auf die Erlangung des Anspruchs auf | erlangt haben, die im Hinblick auf die Erlangung des Anspruchs auf |
| Überbrückungsmaßnahmen oder irgendeines anderen Vorteils zur | Überbrückungsmaßnahmen oder irgendeines anderen Vorteils zur |
| Unterbrechung geführt haben." | Unterbrechung geführt haben." |
| Art. 6 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: | Art. 6 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den in | " § 3 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den in |
| Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen mehrmals | Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen mehrmals |
| geltend machen, wobei sich die Gesamtdauer dieses Anspruchs während | geltend machen, wobei sich die Gesamtdauer dieses Anspruchs während |
| der gesamten Berufslaufbahn jedoch nicht auf mehr belaufen darf als: | der gesamten Berufslaufbahn jedoch nicht auf mehr belaufen darf als: |
| 1. zwölf Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und | 1. zwölf Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und |
| 2. vier Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft. | 2. vier Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft. |
| In Abweichung von Vorhergehendem darf bei Selbstständigen, Helfern und | In Abweichung von Vorhergehendem darf bei Selbstständigen, Helfern und |
| mithelfenden Ehepartnern, die zum Zeitpunkt des in Artikel 5 § 2 | mithelfenden Ehepartnern, die zum Zeitpunkt des in Artikel 5 § 2 |
| erwähnten Umstandes mindestens sechzig Quartale in ihrer gesamten | erwähnten Umstandes mindestens sechzig Quartale in ihrer gesamten |
| Berufslaufbahn nachweisen können, für die Pensionsansprüche gemäß dem | Berufslaufbahn nachweisen können, für die Pensionsansprüche gemäß dem |
| Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- |
| und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige eröffnet worden sind, | und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige eröffnet worden sind, |
| die Gesamtdauer des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen während der | die Gesamtdauer des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen während der |
| gesamten Berufslaufbahn nicht mehr betragen als: | gesamten Berufslaufbahn nicht mehr betragen als: |
| 1. vierundzwanzig Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und | 1. vierundzwanzig Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und |
| 2. acht Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft. | 2. acht Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft. |
| Für jeden in Artikel 5 § 2 erwähnten Umstand, der zur Geltendmachung | Für jeden in Artikel 5 § 2 erwähnten Umstand, der zur Geltendmachung |
| des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen führt, können nur höchstens | des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen führt, können nur höchstens |
| zwölf Monate finanzielle Leistung und vier Quartale sozialrechtliche | zwölf Monate finanzielle Leistung und vier Quartale sozialrechtliche |
| Ansprüche gewährt werden. | Ansprüche gewährt werden. |
| Die Gesamtdauer wird jedoch um die Monate und Quartale verringert, die | Die Gesamtdauer wird jedoch um die Monate und Quartale verringert, die |
| der Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner aufgrund des | der Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner aufgrund des |
| Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung eines | Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung eines |
| Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und seiner | Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und seiner |
| Ausführungserlasse seit dem 1. Juli 1997 bereits in Anspruch genommen | Ausführungserlasse seit dem 1. Juli 1997 bereits in Anspruch genommen |
| hat, Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses und die | hat, Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses und die |
| Ausführungserlasse dieses Artikels ausgenommen." | Ausführungserlasse dieses Artikels ausgenommen." |
| Art. 7 - Artikel 16 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 7 - Artikel 16 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
| "Diese Frist setzt am Tag ein, an dem die Einrichtung von den | "Diese Frist setzt am Tag ein, an dem die Einrichtung von den |
| betrügerischen Machenschaften, falschen beziehungsweise wissentlich | betrügerischen Machenschaften, falschen beziehungsweise wissentlich |
| unvollständigen Erklärungen, vorsätzlich herbeigeführten Umständen zur | unvollständigen Erklärungen, vorsätzlich herbeigeführten Umständen zur |
| Erlangung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen oder irgendeines | Erlangung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen oder irgendeines |
| anderen Vorteils, oder von der Tatsache, dass der Anspruchsberechtigte | anderen Vorteils, oder von der Tatsache, dass der Anspruchsberechtigte |
| die in Artikel 11 § 2 erwähnte Verpflichtung nicht eingehalten hat, | die in Artikel 11 § 2 erwähnte Verpflichtung nicht eingehalten hat, |
| Kenntnis erhält." | Kenntnis erhält." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Evaluation | KAPITEL 4 - Evaluation |
| Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird binnen zwei Jahren nach seinem | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird binnen zwei Jahren nach seinem |
| Inkrafttreten auf Initiative des für das Sozialstatut der | Inkrafttreten auf Initiative des für das Sozialstatut der |
| Selbständigen zuständigen Ministers von dem aufgrund von Artikel 107 | Selbständigen zuständigen Ministers von dem aufgrund von Artikel 107 |
| des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und | des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und |
| sonstiger Bestimmungen geschaffenen Allgemeinen geschäftsführenden | sonstiger Bestimmungen geschaffenen Allgemeinen geschäftsführenden |
| Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen evaluiert. | Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen evaluiert. |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und |
| findet Anwendung auf alle in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 22. | findet Anwendung auf alle in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 22. |
| Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf | Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf |
| Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnten Umstände, die ab dem | Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnten Umstände, die ab dem |
| Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten. | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
| D. DUCARME | D. DUCARME |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |