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Loi du 02 juin 2010
publié le 20 mars 2012

Loi comportant des dispositions de droit pénal social. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000170
pub.
20/03/2012
prom.
02/06/2010
ELI
eli/loi/2010/06/02/2012000170/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 JUIN 2010. - Loi comportant des dispositions de droit pénal social. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 juin 2010 comportant des dispositions de droit pénal social (Moniteur belge du 1er juillet 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Bereich Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Sozialstrafrechtliche Bestimmungen Der Widerspruch gegen die von den Sozialinspektoren getroffenen Zwangsmassnahmen Art. 2 - § 1 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in Ausführung der Artikel 35 und 38 des Sozialstrafgesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen oder durch die in Ausführung der Artikel 31, 37 und 43 bis 49 desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen beeinträchtigt sind, kann Beschwerde beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen.

Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in Artikel 28 § 3 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Ermittlungs- und Untersuchungsmassnahmen beeinträchtigt sind, kann auch beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen.

Die Klage wird im Eilverfahren gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches eingeleitet und untersucht. § 2 - Der Präsident des Arbeitsgerichts befindet über die Beschwerde nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. § 3 - Der Präsident des Arbeitsgerichts übt Kontrolle über die Rechtmässigkeit der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 28 § 3, 31, 37 und 43 bis 49 desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen.

Seine Kontrolle bezieht sich auch auf die Zweckmässigkeit der Aufrechterhaltung der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 37 und 43 bis 49 desselben Gesetzbuches getroffenen Massnahmen.

Er kann eine vollständige, teilweise oder bedingte Aufhebung gewähren. § 4 - Das vom Präsidenten des Arbeitsgerichts verkündete Urteil ist einstweilen vollstreckbar, und zwar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, sofern der Richter keine angeordnet hat. § 5 - Die unter Verstoss gegen die Artikel 28 § 3, 31, 35, 37, 38 und 43 bis 49 desselben Gesetzbuches durchgeführten Beschlagnahmen,Versiegelungen oder Massnahmen sind ungültig.

Form, Frist und Umfang der Beschwerde Art. 3 - Der Zuwiderhandelnde, der die in Artikel 84 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Entscheidung der zuständigen Verwaltung anficht, legt zur Vermeidung des Ausschlusses binnen einer Frist von drei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung Beschwerde beim Arbeitsgericht per Antrag ein.

Durch diese Beschwerde wird die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt.

Durch die Beschwerde gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung wird die Sache selbst beim Arbeitsgericht anhängig gemacht, ohne dass Letzteres den Betrag der administrativen Geldbusse erhöhen darf.

KAPITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Schlussbestimmung Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in das Sozialstrafgesetzbuch einfügen.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, 2.die Verweise in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen, 3. den Wortlaut der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, um ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 5 - Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten Art. 6 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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