Etaamb.openjustice.be
Loi du 02 décembre 2011
publié le 30 mars 2012

Loi portant des dispositions diverses concernant la mobilité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000193
pub.
30/03/2012
prom.
02/12/2011
ELI
eli/loi/2011/12/02/2012000193/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

2 DECEMBRE 2011. - Loi portant des dispositions diverses concernant la mobilité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 décembre 2011 portant des dispositions diverses concernant la mobilité (Moniteur belge du 23 décembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 2. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung: 1. der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, 2. der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, 3. der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Art. 3 - Artikel 44 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn er es für notwendig hält, kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie ihm, gegen angemessene Vergütung, die Mittel zur Verfügung stellen, die ihm am besten geeignet erscheinen, die normale Situation so schnell wie möglich wiederherzustellen." Art. 4 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach seiner Befassung" durch die Wörter "nach Erhalt von allen Informationen" ersetzt, 2.[Abänderung des niederländischen Textes].

Art. 5 - In Artikel 67 desselben Gesetzes wird § 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Um die Gesamtheit der Betriebs- und Personalkosten des Kontrollorgans zu decken, zahlen die in Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B und der in Artikel 23 des Gesetzes vom 19.Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Inhaber der Sicherheitszulassung einen Beitrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen.

Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden.

Der Gesamtbeitrag wird zwischen den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B und dem Inhaber der Sicherheitszulassung aufgeteilt.

Der Anteil des Inhabers der Sicherheitszulassung beträgt dreissig Prozent des Gesamtbetrags.

Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen mitgeteilt." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs Art. 6 - In das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "

Art. 4/1.Das Kapitel V von Titel II findet keine Anwendung auf Zugführer, die ausschliesslich auf zeitweilig wegen Unterhalt, Erneuerung oder Neugestaltung des Eisenbahnsystems für den normalen Verkehr geschlossenen Teilstrecken beschäftigt sind." Art. 7 - In Artikel 12 Nr. 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, werden die Wörter "die in Artikel 37/16 erwähnten Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Zugführer" durch die Wörter "die Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Zugführer, die andere Aufgaben als die in Artikel 37/16 erwähnten Aufgaben sind" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 14/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert : 1. Paragraph 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23.Dezember 2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt : " Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr für den von der Sicherheitsbehörde erbetenen Dienst wird pro angefangenen halben Tag berechnet.

Die Entschädigung für einen halben Tag beträgt 375 EUR und wird indexiert." 2. Paragraph 3, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23.Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bei Nichtzahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Gebühren wird die Genehmigung nach Inverzugsetzung entzogen." Art. 9 - Artikel 14/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14/2 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen müssen für die in Artikel 12 Nr. 11 und 12 vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das am 1. Januar des laufenden Jahres über eine Fahrerlaubnis verfügt, als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte jährliche Gebühr entrichten.

Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 20 EUR festgelegt.

Wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht bezahlt, ist die Genehmigung der betroffenen Personalmitglieder nicht mehr gültig. § 2 - Der Beantrager muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde für die in Artikel 37/16 § 1 Nr. 1 erwähnten Aufgaben eine indexierte Gebühr entrichten.

Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die ursprüngliche Ausstellung, einschliesslich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 EUR festgelegt.

Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Erneuerung, einschliesslich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 EUR festgelegt.

Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Ausstellung von Duplikaten auf 40 EUR festgelegt. § 3 - Die in Artikel 37/16 § 1 Nr. 4 erwähnten Personen oder Stellen müssen als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.

Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr eigenes Personal schulen, auf 2.000 EUR festgelegt.

Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr eigenes Personal und Dritte schulen, auf 2.500 EUR festgelegt.

Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für andere Unternehmen und Einrichtungen auf 2.500 EUR festgelegt." Art. 10 - Artikel 14/4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14/4bis - § 1 - Der Beantrager einer Überprüfung der Konformität mit den in Artikel 40 Absatz 2 erwähnten Vorschriften muss als Beteiligung an den Kosten für die Konformitätsprüfung durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.

Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2.000 EUR festgelegt. § 2 - Die Konformität mit den in Artikel 40 Absatz 2 erwähnten Vorschriften wird in der Sicherheitszulassung für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder in der Sicherheitsbescheinigung für das Eisenbahnunternehmen vermerkt, sobald die in § 1 erwähnte Zahlung der Gebühr erfolgt ist." Art. 11 - In Titel II Kapitel II Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 14/4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14/4ter - § 1 - Der Betrag der in den Artikeln 14/1 bis 14/4bis erwähnten Gebühren ist an den Gesundheitsindex von Dezember 2009 gebunden.

Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den Gesundheitsindex vom Monat Dezember des Jahres, das dem betroffenen Jahr vorausgeht, angepasst. § 2 - Die in den Artikeln 14/1 bis 14/4bis erwähnten Gebühren werden spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. § 3 - Im Fall der in Artikel 14/2 § 3 erwähnten Gebühr beginnt die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnte Frist nach Eingang der Zahlung und sofern die Akte vollständig ist." Art. 12 - In Artikel 33 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Gebühren werden spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt." Art. 13 - In Artikel 33/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen übermittelt." Art. 14 - In Artikel 33/2 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen übermittelt." Art. 15 - In Artikel 33/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Inhaber der Sicherheitszulassung und die Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B bezahlen die in den Artikeln 33/1 und 33/2 erwähnten Gebühren zu Beginn des Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, und dies spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen." Art. 16 - In Artikel 37/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4 - Die Sicherheitsbehörde achtet darauf, dass das von ihr aufgrund von § 1 erstellte Register ausschliesslich für folgende Zwecke genutzt wird: 1. für die Führung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug auf Erteilung, Aktualisierung, Verlängerung, Änderung, Ablauf, Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller Fahrerlaubnisse, 2.für die Führung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten, die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen.

Wenn die Sicherheitsbehörde gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingreift, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden, ausser wenn vorliegendes Gesetz davon abweicht." Art. 17 - In Artikel 37/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen achten darauf, dass das von ihnen aufgrund von § 1 erstellte Register ausschliesslich für folgende Zwecke genutzt wird: 1. für die Führung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug auf Ausstellung, Aktualisierung, Erneuerung, Änderung, Ablauf, Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller Fahrbescheinigungen oder Kopien von Fahrbescheinigungen, 2.für die Führung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten, die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen.

Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingreifen, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden, ausser wenn vorliegendes Gesetz davon abweicht." Art. 18 - In Artikel 37/16 § 1 desselben Gesetzes, einfügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, wird eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "10. Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen und der arbeitspsychologischen Untersuchung, wie in Artikel 37/27 § 1 Nrn. 2 und 3 erwähnt, betraut sind." Art. 19 - Artikel 37/17 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Schulungspersonen und Schulungszentren und die Prüfer und Prüfungszentren werden für die in den Artikeln 37/19 Absatz 1, 37/20 Absatzen 1 und 2 sowie 37/22 erwähnten Aufgaben von der Sicherheitsbehörde anerkannt." 2. In Absatz 6 werden die Wörter "Personen und Stellen" durch die Wörter "Personen oder Stellen" ersetzt. Art. 20 - In Artikel 37/22 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "von der Sicherheitsbehörde" ersetzt.

Art. 21 - § 1 - Artikel 37/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert : 1. In § 1 werden die Nummern 1 und 7 aufgehoben.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In § 1 wird eine Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3bis: die Regeln für die Beantragung und die Ausstellung einer Anerkennung und die Regeln für die Erneuerung, Anpassung, Entziehung oder Aussetzung der Anerkennung,". 4. In § 2 werden die Nummern 1 und 6 aufgehoben.5. In § 2 Nr.7 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Untersuchung" ersetzt. 6. [Abänderung des niederländischen Textes] 7.In § 4 Nr. 2 wird die Bestimmung mit den Wörtern "sowie das Verfahren für die Anpassung, Erneuerung, Aussetzung und Entziehung der Anerkennung" ergänzt. 8. Paragraph 5 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für diese ärztliche Untersuchung, 6. die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für diese Untersuchung." § 2 - Artikel 37/27 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - In allen im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen wird der Schutz des Privatlebens, so wie er unter anderem durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird, beachtet. Bevor der König von einer oder mehreren der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Ermächtigungen Gebrauch macht, holt Er die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein.

In Abweichung von Artikel 29 § 2 des vorerwähnten Gesetzes gibt der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens seine Stellungnahme binnen einer Frist von dreissig Tagen ab, nachdem ihm alle zu diesem Zweck notwendigen Angaben mitgeteilt worden sind." Art. 22 - In Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Anlage V" durch die Wörter "Anlage III" ersetzt.

Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 24 - Anlage V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.Der Punkt 2 b) wird wie folgt ersetzt: "b) die Aufschrift "Königreich Belgien/Royaume de Belgique/Koninkrijk België"," 2. der Punkt 2 wird durch den Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) die Nummer der Karte." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft Art. 25 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft werden nach dem Wort "Notifizierung" die folgenden Wörter eingefügt: ", das Verfahren für die Ausstellung der Zulassung und die Regeln in Sachen Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Zulassung".

Art. 26 - In Artikel 57 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in Artikel 56 erwähnten Stellen" durch die Wörter "die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in Artikel 56 erwähnten Stellen, das Verfahren für die Zuerkennung und die Modalitäten der Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Bestimmung" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 61 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Sicherheitsbehörde auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Artikels handelt, muss sie die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten." KAPITEL 5 - Haushaltsfonds Art. 28-31 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 14. Februar 2011 zur Festlegung der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstössen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr Art. 32 - Der Königlicher Erlass vom 14. Februar 2011 zur Festlegung der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstössen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wird bestätigt mit Wirkung ab dem 4. März 2011.

KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraumes Art. 33 - Der Königliche Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraumes wird bestätigt mit Wirkung ab dem 14. März 2011.

KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 9 - Schlussbestimmung Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser was die Artikel 5, 28 und 29 betrifft, für die das Datum des Inkrafttretens vom König festgelegt wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister des Haushalts G. VANHENGEL Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

^