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Vue multilingue de Loi du 02/12/2011
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Loi portant des dispositions diverses concernant la mobilité. - Traduction allemande Wet houdende diverse bepalingen betreffende de mobiliteit. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 DECEMBRE 2011. - Loi portant des dispositions diverses concernant la 2 DECEMBER 2011. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende de
mobilité. - Traduction allemande mobiliteit. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2
loi du 2 décembre 2011 portant des dispositions diverses concernant la december 2011 houdende diverse bepalingen betreffende de mobiliteit
mobilité (Moniteur belge du 23 décembre 2011). (Belgisch Staatsblad van 23 december 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
2. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 2. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Sachen Mobilität Sachen Mobilität
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung: Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung:
1. der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1. der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung,
2. der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2. der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in
der Gemeinschaft, der Gemeinschaft,
3. der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern,
die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft
führen. führen.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Art. 3 - Artikel 44 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Art. 3 - Artikel 44 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird durch einen zweiten Absatz Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird durch einen zweiten Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn er es für notwendig hält, kann der Betreiber der "Wenn er es für notwendig hält, kann der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass Eisenbahninfrastruktur von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass
sie ihm, gegen angemessene Vergütung, die Mittel zur Verfügung sie ihm, gegen angemessene Vergütung, die Mittel zur Verfügung
stellen, die ihm am besten geeignet erscheinen, die normale Situation stellen, die ihm am besten geeignet erscheinen, die normale Situation
so schnell wie möglich wiederherzustellen." so schnell wie möglich wiederherzustellen."
Art. 4 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach seiner Befassung" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach seiner Befassung" durch die
Wörter "nach Erhalt von allen Informationen" ersetzt, Wörter "nach Erhalt von allen Informationen" ersetzt,
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. 2. [Abänderung des niederländischen Textes].
Art. 5 - In Artikel 67 desselben Gesetzes wird § 1 wird wie folgt Art. 5 - In Artikel 67 desselben Gesetzes wird § 1 wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 1 - Um die Gesamtheit der Betriebs- und Personalkosten des " § 1 - Um die Gesamtheit der Betriebs- und Personalkosten des
Kontrollorgans zu decken, zahlen die in Artikel 27 des Gesetzes vom Kontrollorgans zu decken, zahlen die in Artikel 27 des Gesetzes vom
19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten
Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B und der in Artikel 23 Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B und der in Artikel 23
des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs erwähnte Inhaber der Sicherheitszulassung einen Eisenbahnbetriebs erwähnte Inhaber der Sicherheitszulassung einen
Beitrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Beitrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen. Transportwesen.
Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden.
Der Gesamtbeitrag wird zwischen den Inhabern einer Der Gesamtbeitrag wird zwischen den Inhabern einer
Sicherheitsbescheinigung Teil B und dem Inhaber der Sicherheitsbescheinigung Teil B und dem Inhaber der
Sicherheitszulassung aufgeteilt. Sicherheitszulassung aufgeteilt.
Der Anteil des Inhabers der Sicherheitszulassung beträgt dreissig Der Anteil des Inhabers der Sicherheitszulassung beträgt dreissig
Prozent des Gesamtbetrags. Prozent des Gesamtbetrags.
Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt
siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den
Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in
dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr
betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber
geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung
sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen mitgeteilt." Dienst Mobilität und Transportwesen mitgeteilt."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs Sicherheit des Eisenbahnbetriebs
Art. 6 - In das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Art. 6 - In das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut Eisenbahnbetriebs wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"

Art. 4/1.Das Kapitel V von Titel II findet keine Anwendung auf

"

Art. 4/1.Das Kapitel V von Titel II findet keine Anwendung auf

Zugführer, die ausschliesslich auf zeitweilig wegen Unterhalt, Zugführer, die ausschliesslich auf zeitweilig wegen Unterhalt,
Erneuerung oder Neugestaltung des Eisenbahnsystems für den normalen Erneuerung oder Neugestaltung des Eisenbahnsystems für den normalen
Verkehr geschlossenen Teilstrecken beschäftigt sind." Verkehr geschlossenen Teilstrecken beschäftigt sind."
Art. 7 - In Artikel 12 Nr. 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 12 Nr. 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 26. Januar 2010, werden die Wörter "die in Artikel 37/16 Gesetz vom 26. Januar 2010, werden die Wörter "die in Artikel 37/16
erwähnten Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Zugführer" durch erwähnten Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Zugführer" durch
die Wörter "die Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Zugführer, die Wörter "die Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Zugführer,
die andere Aufgaben als die in Artikel 37/16 erwähnten Aufgaben sind" die andere Aufgaben als die in Artikel 37/16 erwähnten Aufgaben sind"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - Artikel 14/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 14/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert : Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert :
1. Paragraph 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 1. Paragraph 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember
2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt : 2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt :
" Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr für den von der Sicherheitsbehörde " Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr für den von der Sicherheitsbehörde
erbetenen Dienst wird pro angefangenen halben Tag berechnet. erbetenen Dienst wird pro angefangenen halben Tag berechnet.
Die Entschädigung für einen halben Tag beträgt 375 EUR und wird Die Entschädigung für einen halben Tag beträgt 375 EUR und wird
indexiert." indexiert."
2. Paragraph 3, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2. Paragraph 3, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember
2009, wird wie folgt ersetzt: 2009, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Bei Nichtzahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten " § 3 - Bei Nichtzahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Gebühren wird die Genehmigung nach Inverzugsetzung entzogen." Gebühren wird die Genehmigung nach Inverzugsetzung entzogen."
Art. 9 - Artikel 14/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 14/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14/2 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die "Art. 14/2 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die
Eisenbahnunternehmen müssen für die in Artikel 12 Nr. 11 und 12 Eisenbahnunternehmen müssen für die in Artikel 12 Nr. 11 und 12
vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das am 1. Januar vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das am 1. Januar
des laufenden Jahres über eine Fahrerlaubnis verfügt, als Beteiligung des laufenden Jahres über eine Fahrerlaubnis verfügt, als Beteiligung
an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte
jährliche Gebühr entrichten. jährliche Gebühr entrichten.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 20 EUR festgelegt. Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 20 EUR festgelegt.
Wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht bezahlt, ist die Wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht bezahlt, ist die
Genehmigung der betroffenen Personalmitglieder nicht mehr gültig. Genehmigung der betroffenen Personalmitglieder nicht mehr gültig.
§ 2 - Der Beantrager muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der § 2 - Der Beantrager muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der
Sicherheitsbehörde für die in Artikel 37/16 § 1 Nr. 1 erwähnten Sicherheitsbehörde für die in Artikel 37/16 § 1 Nr. 1 erwähnten
Aufgaben eine indexierte Gebühr entrichten. Aufgaben eine indexierte Gebühr entrichten.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die ursprüngliche Ausstellung, Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die ursprüngliche Ausstellung,
einschliesslich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 einschliesslich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100
EUR festgelegt. EUR festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Erneuerung, Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Erneuerung,
einschliesslich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 einschliesslich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100
EUR festgelegt. EUR festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Ausstellung von Duplikaten Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Ausstellung von Duplikaten
auf 40 EUR festgelegt. auf 40 EUR festgelegt.
§ 3 - Die in Artikel 37/16 § 1 Nr. 4 erwähnten Personen oder Stellen § 3 - Die in Artikel 37/16 § 1 Nr. 4 erwähnten Personen oder Stellen
müssen als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte müssen als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte
durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten. durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr
eigenes Personal schulen, auf 2.000 EUR festgelegt. eigenes Personal schulen, auf 2.000 EUR festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr
eigenes Personal und Dritte schulen, auf 2.500 EUR festgelegt. eigenes Personal und Dritte schulen, auf 2.500 EUR festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für andere Unternehmen und Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für andere Unternehmen und
Einrichtungen auf 2.500 EUR festgelegt." Einrichtungen auf 2.500 EUR festgelegt."
Art. 10 - Artikel 14/4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel 14/4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14/4bis - § 1 - Der Beantrager einer Überprüfung der Konformität "Art. 14/4bis - § 1 - Der Beantrager einer Überprüfung der Konformität
mit den in Artikel 40 Absatz 2 erwähnten Vorschriften muss als mit den in Artikel 40 Absatz 2 erwähnten Vorschriften muss als
Beteiligung an den Kosten für die Konformitätsprüfung durch die Beteiligung an den Kosten für die Konformitätsprüfung durch die
Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten. Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2.000 EUR festgelegt. Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2.000 EUR festgelegt.
§ 2 - Die Konformität mit den in Artikel 40 Absatz 2 erwähnten § 2 - Die Konformität mit den in Artikel 40 Absatz 2 erwähnten
Vorschriften wird in der Sicherheitszulassung für den Betreiber der Vorschriften wird in der Sicherheitszulassung für den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur oder in der Sicherheitsbescheinigung für das Eisenbahninfrastruktur oder in der Sicherheitsbescheinigung für das
Eisenbahnunternehmen vermerkt, sobald die in § 1 erwähnte Zahlung der Eisenbahnunternehmen vermerkt, sobald die in § 1 erwähnte Zahlung der
Gebühr erfolgt ist." Gebühr erfolgt ist."
Art. 11 - In Titel II Kapitel II Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, Art. 11 - In Titel II Kapitel II Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein
Artikel 14/4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 14/4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/4ter - § 1 - Der Betrag der in den Artikeln 14/1 bis 14/4bis "Art. 14/4ter - § 1 - Der Betrag der in den Artikeln 14/1 bis 14/4bis
erwähnten Gebühren ist an den Gesundheitsindex von Dezember 2009 erwähnten Gebühren ist an den Gesundheitsindex von Dezember 2009
gebunden. gebunden.
Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den
Gesundheitsindex vom Monat Dezember des Jahres, das dem betroffenen Gesundheitsindex vom Monat Dezember des Jahres, das dem betroffenen
Jahr vorausgeht, angepasst. Jahr vorausgeht, angepasst.
§ 2 - Die in den Artikeln 14/1 bis 14/4bis erwähnten Gebühren werden § 2 - Die in den Artikeln 14/1 bis 14/4bis erwähnten Gebühren werden
spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und
gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt.
§ 3 - Im Fall der in Artikel 14/2 § 3 erwähnten Gebühr beginnt die in § 3 - Im Fall der in Artikel 14/2 § 3 erwähnten Gebühr beginnt die in
Artikel 14 Absatz 2 erwähnte Frist nach Eingang der Zahlung und sofern Artikel 14 Absatz 2 erwähnte Frist nach Eingang der Zahlung und sofern
die Akte vollständig ist." die Akte vollständig ist."
Art. 12 - In Artikel 33 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 12 - In Artikel 33 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die Gebühren werden spätestens dreissig Tage nach dem Datum der "Die Gebühren werden spätestens dreissig Tage nach dem Datum der
Rechnung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Rechnung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt." Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt."
Art. 13 - In Artikel 33/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 13 - In Artikel 33/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt:
"Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt "Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt
siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den
Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in
dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr
betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer
Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom
Inhaber der Sicherheitszulassung nach Abschluss jedes Quartals an den Inhaber der Sicherheitszulassung nach Abschluss jedes Quartals an den
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen
übermittelt." übermittelt."
Art. 14 - In Artikel 33/2 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 14 - In Artikel 33/2 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern einer "Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern einer
Sicherheitsbescheinigung Teil B im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer Sicherheitsbescheinigung Teil B im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer
aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate
vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die
von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten
Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung nach Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung nach
Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst
Mobilität und Transportwesen übermittelt." Mobilität und Transportwesen übermittelt."
Art. 15 - In Artikel 33/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 15 - In Artikel 33/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird § 1 wie folgt ersetzt: Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der Inhaber der Sicherheitszulassung und die Inhaber einer " § 1 - Der Inhaber der Sicherheitszulassung und die Inhaber einer
Sicherheitsbescheinigung Teil B bezahlen die in den Artikeln 33/1 und Sicherheitsbescheinigung Teil B bezahlen die in den Artikeln 33/1 und
33/2 erwähnten Gebühren zu Beginn des Quartals an den Föderalen 33/2 erwähnten Gebühren zu Beginn des Quartals an den Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, und dies spätestens Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, und dies spätestens
dreissig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäss den darin dreissig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäss den darin
enthaltenen Anweisungen." enthaltenen Anweisungen."
Art. 16 - In Artikel 37/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 16 - In Artikel 37/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 4 - Die Sicherheitsbehörde achtet darauf, dass das von ihr " § 4 - Die Sicherheitsbehörde achtet darauf, dass das von ihr
aufgrund von § 1 erstellte Register ausschliesslich für folgende aufgrund von § 1 erstellte Register ausschliesslich für folgende
Zwecke genutzt wird: Zwecke genutzt wird:
1. für die Führung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug 1. für die Führung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug
auf Erteilung, Aktualisierung, Verlängerung, Änderung, Ablauf, auf Erteilung, Aktualisierung, Verlängerung, Änderung, Ablauf,
Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller
Fahrerlaubnisse, Fahrerlaubnisse,
2. für die Führung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten, 2. für die Führung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten,
die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen. die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen.
Wenn die Sicherheitsbehörde gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Wenn die Sicherheitsbehörde gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Artikels eingreift, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Artikels eingreift, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden, ausser wenn Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden, ausser wenn
vorliegendes Gesetz davon abweicht." vorliegendes Gesetz davon abweicht."
Art. 17 - In Artikel 37/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 17 - In Artikel 37/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die " § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die
Eisenbahnunternehmen achten darauf, dass das von ihnen aufgrund von § Eisenbahnunternehmen achten darauf, dass das von ihnen aufgrund von §
1 erstellte Register ausschliesslich für folgende Zwecke genutzt wird: 1 erstellte Register ausschliesslich für folgende Zwecke genutzt wird:
1. für die Führung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug 1. für die Führung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug
auf Ausstellung, Aktualisierung, Erneuerung, Änderung, Ablauf, auf Ausstellung, Aktualisierung, Erneuerung, Änderung, Ablauf,
Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller
Fahrbescheinigungen oder Kopien von Fahrbescheinigungen, Fahrbescheinigungen oder Kopien von Fahrbescheinigungen,
2. für die Führung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten, 2. für die Führung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten,
die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen. die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen.
Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die
Eisenbahnunternehmen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels Eisenbahnunternehmen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels
eingreifen, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 eingreifen, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten eingehalten werden, ausser wenn vorliegendes personenbezogener Daten eingehalten werden, ausser wenn vorliegendes
Gesetz davon abweicht." Gesetz davon abweicht."
Art. 18 - In Artikel 37/16 § 1 desselben Gesetzes, einfügt durch das Art. 18 - In Artikel 37/16 § 1 desselben Gesetzes, einfügt durch das
Gesetz vom 26. Januar 2010, wird eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 26. Januar 2010, wird eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"10. Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen und "10. Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen und
der arbeitspsychologischen Untersuchung, wie in Artikel 37/27 § 1 Nrn. der arbeitspsychologischen Untersuchung, wie in Artikel 37/27 § 1 Nrn.
2 und 3 erwähnt, betraut sind." 2 und 3 erwähnt, betraut sind."
Art. 19 - Artikel 37/17 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 37/17 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Schulungspersonen und Schulungszentren und die Prüfer und "Die Schulungspersonen und Schulungszentren und die Prüfer und
Prüfungszentren werden für die in den Artikeln 37/19 Absatz 1, 37/20 Prüfungszentren werden für die in den Artikeln 37/19 Absatz 1, 37/20
Absatzen 1 und 2 sowie 37/22 erwähnten Aufgaben von der Absatzen 1 und 2 sowie 37/22 erwähnten Aufgaben von der
Sicherheitsbehörde anerkannt." Sicherheitsbehörde anerkannt."
2. In Absatz 6 werden die Wörter "Personen und Stellen" durch die 2. In Absatz 6 werden die Wörter "Personen und Stellen" durch die
Wörter "Personen oder Stellen" ersetzt. Wörter "Personen oder Stellen" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 37/22 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 20 - In Artikel 37/22 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, werden die Wörter "vom König" durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, werden die Wörter "vom König"
durch die Wörter "von der Sicherheitsbehörde" ersetzt. durch die Wörter "von der Sicherheitsbehörde" ersetzt.
Art. 21 - § 1 - Artikel 37/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 21 - § 1 - Artikel 37/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert : Gesetz vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert :
1. In § 1 werden die Nummern 1 und 7 aufgehoben. 1. In § 1 werden die Nummern 1 und 7 aufgehoben.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. In § 1 wird eine Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. In § 1 wird eine Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3bis: die Regeln für die Beantragung und die Ausstellung einer "3bis: die Regeln für die Beantragung und die Ausstellung einer
Anerkennung und die Regeln für die Erneuerung, Anpassung, Entziehung Anerkennung und die Regeln für die Erneuerung, Anpassung, Entziehung
oder Aussetzung der Anerkennung,". oder Aussetzung der Anerkennung,".
4. In § 2 werden die Nummern 1 und 6 aufgehoben. 4. In § 2 werden die Nummern 1 und 6 aufgehoben.
5. In § 2 Nr. 7 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Untersuchung" 5. In § 2 Nr. 7 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Untersuchung"
ersetzt. ersetzt.
6. [Abänderung des niederländischen Textes] 6. [Abänderung des niederländischen Textes]
7. In § 4 Nr. 2 wird die Bestimmung mit den Wörtern "sowie das 7. In § 4 Nr. 2 wird die Bestimmung mit den Wörtern "sowie das
Verfahren für die Anpassung, Erneuerung, Aussetzung und Entziehung der Verfahren für die Anpassung, Erneuerung, Aussetzung und Entziehung der
Anerkennung" ergänzt. Anerkennung" ergänzt.
8. Paragraph 5 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut 8. Paragraph 5 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die "5. die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die
mit der ärztlichen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für mit der ärztlichen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für
diese ärztliche Untersuchung, diese ärztliche Untersuchung,
6. die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die 6. die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die
mit der arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die mit der arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die
Modalitäten für diese Untersuchung." Modalitäten für diese Untersuchung."
§ 2 - Artikel 37/27 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 § 2 - Artikel 37/27 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 6 - In allen im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen wird der " § 6 - In allen im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen wird der
Schutz des Privatlebens, so wie er unter anderem durch das Gesetz vom Schutz des Privatlebens, so wie er unter anderem durch das Gesetz vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird, beachtet. Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird, beachtet.
Bevor der König von einer oder mehreren der in vorliegendem Artikel Bevor der König von einer oder mehreren der in vorliegendem Artikel
vorgesehenen Ermächtigungen Gebrauch macht, holt Er die Stellungnahme vorgesehenen Ermächtigungen Gebrauch macht, holt Er die Stellungnahme
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein. des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein.
In Abweichung von Artikel 29 § 2 des vorerwähnten Gesetzes gibt der In Abweichung von Artikel 29 § 2 des vorerwähnten Gesetzes gibt der
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens seine Stellungnahme binnen Ausschuss für den Schutz des Privatlebens seine Stellungnahme binnen
einer Frist von dreissig Tagen ab, nachdem ihm alle zu diesem Zweck einer Frist von dreissig Tagen ab, nachdem ihm alle zu diesem Zweck
notwendigen Angaben mitgeteilt worden sind." notwendigen Angaben mitgeteilt worden sind."
Art. 22 - In Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 22 - In Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Anlage V" durch die Wörter "Anlage III" ersetzt. "Anlage V" durch die Wörter "Anlage III" ersetzt.
Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 24 - Anlage V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom Art. 24 - Anlage V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Der Punkt 2 b) wird wie folgt ersetzt: 1. Der Punkt 2 b) wird wie folgt ersetzt:
"b) die Aufschrift "Königreich Belgien/Royaume de Belgique/Koninkrijk "b) die Aufschrift "Königreich Belgien/Royaume de Belgique/Koninkrijk
België"," België","
2. der Punkt 2 wird durch den Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut 2. der Punkt 2 wird durch den Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"e) die Nummer der Karte." "e) die Nummer der Karte."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen
Gemeinschaft Gemeinschaft
Art. 25 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Art. 25 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen
Gemeinschaft werden nach dem Wort "Notifizierung" die folgenden Wörter Gemeinschaft werden nach dem Wort "Notifizierung" die folgenden Wörter
eingefügt: eingefügt:
", das Verfahren für die Ausstellung der Zulassung und die Regeln in ", das Verfahren für die Ausstellung der Zulassung und die Regeln in
Sachen Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Zulassung". Sachen Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Zulassung".
Art. 26 - In Artikel 57 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die Art. 26 - In Artikel 57 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die
Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in
Artikel 56 erwähnten Stellen" durch die Wörter "die Modalitäten für Artikel 56 erwähnten Stellen" durch die Wörter "die Modalitäten für
die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in Artikel 56 erwähnten die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in Artikel 56 erwähnten
Stellen, das Verfahren für die Zuerkennung und die Modalitäten der Stellen, das Verfahren für die Zuerkennung und die Modalitäten der
Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Bestimmung" ersetzt. Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Bestimmung" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 61 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz Art. 27 - Artikel 61 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die Sicherheitsbehörde auf der Grundlage der Bestimmungen des "Wenn die Sicherheitsbehörde auf der Grundlage der Bestimmungen des
vorliegenden Artikels handelt, muss sie die Bestimmungen des Gesetzes vorliegenden Artikels handelt, muss sie die Bestimmungen des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten." Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten."
KAPITEL 5 - Haushaltsfonds KAPITEL 5 - Haushaltsfonds
Art. 28-31 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 28-31 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 14. Februar 2011 KAPITEL 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 14. Februar 2011
zur Festlegung der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle zur Festlegung der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle
von Verstössen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. von Verstössen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Art. 32 - Der Königlicher Erlass vom 14. Februar 2011 zur Festlegung Art. 32 - Der Königlicher Erlass vom 14. Februar 2011 zur Festlegung
der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstössen der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstössen
gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wird bestätigt Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wird bestätigt
mit Wirkung ab dem 4. März 2011. mit Wirkung ab dem 4. März 2011.
KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011
zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes
für Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April für Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April
2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten
Übergangszeitraumes Übergangszeitraumes
Art. 33 - Der Königliche Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung Art. 33 - Der Königliche Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung
der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für
Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten
Übergangszeitraumes wird bestätigt mit Wirkung ab dem 14. März 2011. Übergangszeitraumes wird bestätigt mit Wirkung ab dem 14. März 2011.
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] Art. 34 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 9 - Schlussbestimmung KAPITEL 9 - Schlussbestimmung
Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tage nach seiner Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser was die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser was die
Artikel 5, 28 und 29 betrifft, für die das Datum des Inkrafttretens Artikel 5, 28 und 29 betrifft, für die das Datum des Inkrafttretens
vom König festgelegt wird. vom König festgelegt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2011 Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL G. VANHENGEL
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen
Unternehmen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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