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Loi portant des dispositions diverses concernant la mobilité. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen betreffende de mobiliteit. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 DECEMBRE 2011. - Loi portant des dispositions diverses concernant la | 2 DECEMBER 2011. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende de |
mobilité. - Traduction allemande | mobiliteit. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 |
loi du 2 décembre 2011 portant des dispositions diverses concernant la | december 2011 houdende diverse bepalingen betreffende de mobiliteit |
mobilité (Moniteur belge du 23 décembre 2011). | (Belgisch Staatsblad van 23 december 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
2. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 2. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Sachen Mobilität | Sachen Mobilität |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung: | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung: |
1. der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 1. der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der | vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der |
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von | Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von |
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, | Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, |
2. der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 2. der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in | vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in |
der Gemeinschaft, | der Gemeinschaft, |
3. der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 3. der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, | vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, |
die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft | die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft |
führen. | führen. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
Art. 3 - Artikel 44 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die | Art. 3 - Artikel 44 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird durch einen zweiten Absatz | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird durch einen zweiten Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn er es für notwendig hält, kann der Betreiber der | "Wenn er es für notwendig hält, kann der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass | Eisenbahninfrastruktur von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass |
sie ihm, gegen angemessene Vergütung, die Mittel zur Verfügung | sie ihm, gegen angemessene Vergütung, die Mittel zur Verfügung |
stellen, die ihm am besten geeignet erscheinen, die normale Situation | stellen, die ihm am besten geeignet erscheinen, die normale Situation |
so schnell wie möglich wiederherzustellen." | so schnell wie möglich wiederherzustellen." |
Art. 4 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach seiner Befassung" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach seiner Befassung" durch die |
Wörter "nach Erhalt von allen Informationen" ersetzt, | Wörter "nach Erhalt von allen Informationen" ersetzt, |
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. | 2. [Abänderung des niederländischen Textes]. |
Art. 5 - In Artikel 67 desselben Gesetzes wird § 1 wird wie folgt | Art. 5 - In Artikel 67 desselben Gesetzes wird § 1 wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 1 - Um die Gesamtheit der Betriebs- und Personalkosten des | " § 1 - Um die Gesamtheit der Betriebs- und Personalkosten des |
Kontrollorgans zu decken, zahlen die in Artikel 27 des Gesetzes vom | Kontrollorgans zu decken, zahlen die in Artikel 27 des Gesetzes vom |
19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten | 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten |
Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B und der in Artikel 23 | Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B und der in Artikel 23 |
des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs erwähnte Inhaber der Sicherheitszulassung einen | Eisenbahnbetriebs erwähnte Inhaber der Sicherheitszulassung einen |
Beitrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | Beitrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen. | Transportwesen. |
Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. | Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. |
Der Gesamtbeitrag wird zwischen den Inhabern einer | Der Gesamtbeitrag wird zwischen den Inhabern einer |
Sicherheitsbescheinigung Teil B und dem Inhaber der | Sicherheitsbescheinigung Teil B und dem Inhaber der |
Sicherheitszulassung aufgeteilt. | Sicherheitszulassung aufgeteilt. |
Der Anteil des Inhabers der Sicherheitszulassung beträgt dreissig | Der Anteil des Inhabers der Sicherheitszulassung beträgt dreissig |
Prozent des Gesamtbetrags. | Prozent des Gesamtbetrags. |
Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt | Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt |
siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den | siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den |
Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in | Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in |
dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr | dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr |
betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber | betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber |
geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung | geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung |
sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen | sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen mitgeteilt." | Dienst Mobilität und Transportwesen mitgeteilt." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs |
Art. 6 - In das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Art. 6 - In das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut | Eisenbahnbetriebs wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" Art. 4/1.Das Kapitel V von Titel II findet keine Anwendung auf |
" Art. 4/1.Das Kapitel V von Titel II findet keine Anwendung auf |
Zugführer, die ausschliesslich auf zeitweilig wegen Unterhalt, | Zugführer, die ausschliesslich auf zeitweilig wegen Unterhalt, |
Erneuerung oder Neugestaltung des Eisenbahnsystems für den normalen | Erneuerung oder Neugestaltung des Eisenbahnsystems für den normalen |
Verkehr geschlossenen Teilstrecken beschäftigt sind." | Verkehr geschlossenen Teilstrecken beschäftigt sind." |
Art. 7 - In Artikel 12 Nr. 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 12 Nr. 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. Januar 2010, werden die Wörter "die in Artikel 37/16 | Gesetz vom 26. Januar 2010, werden die Wörter "die in Artikel 37/16 |
erwähnten Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Zugführer" durch | erwähnten Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Zugführer" durch |
die Wörter "die Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Zugführer, | die Wörter "die Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Zugführer, |
die andere Aufgaben als die in Artikel 37/16 erwähnten Aufgaben sind" | die andere Aufgaben als die in Artikel 37/16 erwähnten Aufgaben sind" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 14/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 14/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert : | Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert : |
1. Paragraph 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember | 1. Paragraph 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember |
2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt : | 2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt : |
" Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr für den von der Sicherheitsbehörde | " Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr für den von der Sicherheitsbehörde |
erbetenen Dienst wird pro angefangenen halben Tag berechnet. | erbetenen Dienst wird pro angefangenen halben Tag berechnet. |
Die Entschädigung für einen halben Tag beträgt 375 EUR und wird | Die Entschädigung für einen halben Tag beträgt 375 EUR und wird |
indexiert." | indexiert." |
2. Paragraph 3, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember | 2. Paragraph 3, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember |
2009, wird wie folgt ersetzt: | 2009, wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Bei Nichtzahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | " § 3 - Bei Nichtzahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Gebühren wird die Genehmigung nach Inverzugsetzung entzogen." | Gebühren wird die Genehmigung nach Inverzugsetzung entzogen." |
Art. 9 - Artikel 14/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 14/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14/2 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die | "Art. 14/2 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die |
Eisenbahnunternehmen müssen für die in Artikel 12 Nr. 11 und 12 | Eisenbahnunternehmen müssen für die in Artikel 12 Nr. 11 und 12 |
vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das am 1. Januar | vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das am 1. Januar |
des laufenden Jahres über eine Fahrerlaubnis verfügt, als Beteiligung | des laufenden Jahres über eine Fahrerlaubnis verfügt, als Beteiligung |
an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte | an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte |
jährliche Gebühr entrichten. | jährliche Gebühr entrichten. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 20 EUR festgelegt. | Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 20 EUR festgelegt. |
Wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht bezahlt, ist die | Wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht bezahlt, ist die |
Genehmigung der betroffenen Personalmitglieder nicht mehr gültig. | Genehmigung der betroffenen Personalmitglieder nicht mehr gültig. |
§ 2 - Der Beantrager muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der | § 2 - Der Beantrager muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der |
Sicherheitsbehörde für die in Artikel 37/16 § 1 Nr. 1 erwähnten | Sicherheitsbehörde für die in Artikel 37/16 § 1 Nr. 1 erwähnten |
Aufgaben eine indexierte Gebühr entrichten. | Aufgaben eine indexierte Gebühr entrichten. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die ursprüngliche Ausstellung, | Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die ursprüngliche Ausstellung, |
einschliesslich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 | einschliesslich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 |
EUR festgelegt. | EUR festgelegt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Erneuerung, | Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Erneuerung, |
einschliesslich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 | einschliesslich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 |
EUR festgelegt. | EUR festgelegt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Ausstellung von Duplikaten | Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Ausstellung von Duplikaten |
auf 40 EUR festgelegt. | auf 40 EUR festgelegt. |
§ 3 - Die in Artikel 37/16 § 1 Nr. 4 erwähnten Personen oder Stellen | § 3 - Die in Artikel 37/16 § 1 Nr. 4 erwähnten Personen oder Stellen |
müssen als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte | müssen als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte |
durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten. | durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr | Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr |
eigenes Personal schulen, auf 2.000 EUR festgelegt. | eigenes Personal schulen, auf 2.000 EUR festgelegt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr | Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr |
eigenes Personal und Dritte schulen, auf 2.500 EUR festgelegt. | eigenes Personal und Dritte schulen, auf 2.500 EUR festgelegt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für andere Unternehmen und | Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für andere Unternehmen und |
Einrichtungen auf 2.500 EUR festgelegt." | Einrichtungen auf 2.500 EUR festgelegt." |
Art. 10 - Artikel 14/4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel 14/4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: | Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14/4bis - § 1 - Der Beantrager einer Überprüfung der Konformität | "Art. 14/4bis - § 1 - Der Beantrager einer Überprüfung der Konformität |
mit den in Artikel 40 Absatz 2 erwähnten Vorschriften muss als | mit den in Artikel 40 Absatz 2 erwähnten Vorschriften muss als |
Beteiligung an den Kosten für die Konformitätsprüfung durch die | Beteiligung an den Kosten für die Konformitätsprüfung durch die |
Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten. | Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2.000 EUR festgelegt. | Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2.000 EUR festgelegt. |
§ 2 - Die Konformität mit den in Artikel 40 Absatz 2 erwähnten | § 2 - Die Konformität mit den in Artikel 40 Absatz 2 erwähnten |
Vorschriften wird in der Sicherheitszulassung für den Betreiber der | Vorschriften wird in der Sicherheitszulassung für den Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur oder in der Sicherheitsbescheinigung für das | Eisenbahninfrastruktur oder in der Sicherheitsbescheinigung für das |
Eisenbahnunternehmen vermerkt, sobald die in § 1 erwähnte Zahlung der | Eisenbahnunternehmen vermerkt, sobald die in § 1 erwähnte Zahlung der |
Gebühr erfolgt ist." | Gebühr erfolgt ist." |
Art. 11 - In Titel II Kapitel II Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, | Art. 11 - In Titel II Kapitel II Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein | eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein |
Artikel 14/4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 14/4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14/4ter - § 1 - Der Betrag der in den Artikeln 14/1 bis 14/4bis | "Art. 14/4ter - § 1 - Der Betrag der in den Artikeln 14/1 bis 14/4bis |
erwähnten Gebühren ist an den Gesundheitsindex von Dezember 2009 | erwähnten Gebühren ist an den Gesundheitsindex von Dezember 2009 |
gebunden. | gebunden. |
Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den | Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den |
Gesundheitsindex vom Monat Dezember des Jahres, das dem betroffenen | Gesundheitsindex vom Monat Dezember des Jahres, das dem betroffenen |
Jahr vorausgeht, angepasst. | Jahr vorausgeht, angepasst. |
§ 2 - Die in den Artikeln 14/1 bis 14/4bis erwähnten Gebühren werden | § 2 - Die in den Artikeln 14/1 bis 14/4bis erwähnten Gebühren werden |
spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und | spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und |
gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen | gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. | Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. |
§ 3 - Im Fall der in Artikel 14/2 § 3 erwähnten Gebühr beginnt die in | § 3 - Im Fall der in Artikel 14/2 § 3 erwähnten Gebühr beginnt die in |
Artikel 14 Absatz 2 erwähnte Frist nach Eingang der Zahlung und sofern | Artikel 14 Absatz 2 erwähnte Frist nach Eingang der Zahlung und sofern |
die Akte vollständig ist." | die Akte vollständig ist." |
Art. 12 - In Artikel 33 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 12 - In Artikel 33 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Die Gebühren werden spätestens dreissig Tage nach dem Datum der | "Die Gebühren werden spätestens dreissig Tage nach dem Datum der |
Rechnung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen | Rechnung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt." | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt." |
Art. 13 - In Artikel 33/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - In Artikel 33/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: | Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: |
"Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt | "Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt |
siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den | siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den |
Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in | Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in |
dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr | dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr |
betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer | betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer |
Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom | Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom |
Inhaber der Sicherheitszulassung nach Abschluss jedes Quartals an den | Inhaber der Sicherheitszulassung nach Abschluss jedes Quartals an den |
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen | Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen |
übermittelt." | übermittelt." |
Art. 14 - In Artikel 33/2 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 14 - In Artikel 33/2 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: | Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
"Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern einer | "Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern einer |
Sicherheitsbescheinigung Teil B im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer | Sicherheitsbescheinigung Teil B im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer |
aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate | aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate |
vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die | vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die |
von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten | von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten |
Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung nach | Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung nach |
Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst | Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Mobilität und Transportwesen übermittelt." | Mobilität und Transportwesen übermittelt." |
Art. 15 - In Artikel 33/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 15 - In Artikel 33/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird § 1 wie folgt ersetzt: | Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird § 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der Inhaber der Sicherheitszulassung und die Inhaber einer | " § 1 - Der Inhaber der Sicherheitszulassung und die Inhaber einer |
Sicherheitsbescheinigung Teil B bezahlen die in den Artikeln 33/1 und | Sicherheitsbescheinigung Teil B bezahlen die in den Artikeln 33/1 und |
33/2 erwähnten Gebühren zu Beginn des Quartals an den Föderalen | 33/2 erwähnten Gebühren zu Beginn des Quartals an den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, und dies spätestens | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, und dies spätestens |
dreissig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäss den darin | dreissig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäss den darin |
enthaltenen Anweisungen." | enthaltenen Anweisungen." |
Art. 16 - In Artikel 37/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - In Artikel 37/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 4 - Die Sicherheitsbehörde achtet darauf, dass das von ihr | " § 4 - Die Sicherheitsbehörde achtet darauf, dass das von ihr |
aufgrund von § 1 erstellte Register ausschliesslich für folgende | aufgrund von § 1 erstellte Register ausschliesslich für folgende |
Zwecke genutzt wird: | Zwecke genutzt wird: |
1. für die Führung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug | 1. für die Führung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug |
auf Erteilung, Aktualisierung, Verlängerung, Änderung, Ablauf, | auf Erteilung, Aktualisierung, Verlängerung, Änderung, Ablauf, |
Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller | Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller |
Fahrerlaubnisse, | Fahrerlaubnisse, |
2. für die Führung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten, | 2. für die Führung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten, |
die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen. | die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen. |
Wenn die Sicherheitsbehörde gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Wenn die Sicherheitsbehörde gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels eingreift, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8. | Artikels eingreift, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden, ausser wenn | Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden, ausser wenn |
vorliegendes Gesetz davon abweicht." | vorliegendes Gesetz davon abweicht." |
Art. 17 - In Artikel 37/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 17 - In Artikel 37/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 26. Januar 2010, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die | " § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die |
Eisenbahnunternehmen achten darauf, dass das von ihnen aufgrund von § | Eisenbahnunternehmen achten darauf, dass das von ihnen aufgrund von § |
1 erstellte Register ausschliesslich für folgende Zwecke genutzt wird: | 1 erstellte Register ausschliesslich für folgende Zwecke genutzt wird: |
1. für die Führung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug | 1. für die Führung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug |
auf Ausstellung, Aktualisierung, Erneuerung, Änderung, Ablauf, | auf Ausstellung, Aktualisierung, Erneuerung, Änderung, Ablauf, |
Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller | Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller |
Fahrbescheinigungen oder Kopien von Fahrbescheinigungen, | Fahrbescheinigungen oder Kopien von Fahrbescheinigungen, |
2. für die Führung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten, | 2. für die Führung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten, |
die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen. | die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen. |
Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die | Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die |
Eisenbahnunternehmen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels | Eisenbahnunternehmen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels |
eingreifen, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | eingreifen, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten eingehalten werden, ausser wenn vorliegendes | personenbezogener Daten eingehalten werden, ausser wenn vorliegendes |
Gesetz davon abweicht." | Gesetz davon abweicht." |
Art. 18 - In Artikel 37/16 § 1 desselben Gesetzes, einfügt durch das | Art. 18 - In Artikel 37/16 § 1 desselben Gesetzes, einfügt durch das |
Gesetz vom 26. Januar 2010, wird eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 26. Januar 2010, wird eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"10. Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen und | "10. Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen und |
der arbeitspsychologischen Untersuchung, wie in Artikel 37/27 § 1 Nrn. | der arbeitspsychologischen Untersuchung, wie in Artikel 37/27 § 1 Nrn. |
2 und 3 erwähnt, betraut sind." | 2 und 3 erwähnt, betraut sind." |
Art. 19 - Artikel 37/17 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 37/17 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Schulungspersonen und Schulungszentren und die Prüfer und | "Die Schulungspersonen und Schulungszentren und die Prüfer und |
Prüfungszentren werden für die in den Artikeln 37/19 Absatz 1, 37/20 | Prüfungszentren werden für die in den Artikeln 37/19 Absatz 1, 37/20 |
Absatzen 1 und 2 sowie 37/22 erwähnten Aufgaben von der | Absatzen 1 und 2 sowie 37/22 erwähnten Aufgaben von der |
Sicherheitsbehörde anerkannt." | Sicherheitsbehörde anerkannt." |
2. In Absatz 6 werden die Wörter "Personen und Stellen" durch die | 2. In Absatz 6 werden die Wörter "Personen und Stellen" durch die |
Wörter "Personen oder Stellen" ersetzt. | Wörter "Personen oder Stellen" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 37/22 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 20 - In Artikel 37/22 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, werden die Wörter "vom König" | durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, werden die Wörter "vom König" |
durch die Wörter "von der Sicherheitsbehörde" ersetzt. | durch die Wörter "von der Sicherheitsbehörde" ersetzt. |
Art. 21 - § 1 - Artikel 37/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 21 - § 1 - Artikel 37/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert : | Gesetz vom 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert : |
1. In § 1 werden die Nummern 1 und 7 aufgehoben. | 1. In § 1 werden die Nummern 1 und 7 aufgehoben. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. In § 1 wird eine Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. In § 1 wird eine Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"3bis: die Regeln für die Beantragung und die Ausstellung einer | "3bis: die Regeln für die Beantragung und die Ausstellung einer |
Anerkennung und die Regeln für die Erneuerung, Anpassung, Entziehung | Anerkennung und die Regeln für die Erneuerung, Anpassung, Entziehung |
oder Aussetzung der Anerkennung,". | oder Aussetzung der Anerkennung,". |
4. In § 2 werden die Nummern 1 und 6 aufgehoben. | 4. In § 2 werden die Nummern 1 und 6 aufgehoben. |
5. In § 2 Nr. 7 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Untersuchung" | 5. In § 2 Nr. 7 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Untersuchung" |
ersetzt. | ersetzt. |
6. [Abänderung des niederländischen Textes] | 6. [Abänderung des niederländischen Textes] |
7. In § 4 Nr. 2 wird die Bestimmung mit den Wörtern "sowie das | 7. In § 4 Nr. 2 wird die Bestimmung mit den Wörtern "sowie das |
Verfahren für die Anpassung, Erneuerung, Aussetzung und Entziehung der | Verfahren für die Anpassung, Erneuerung, Aussetzung und Entziehung der |
Anerkennung" ergänzt. | Anerkennung" ergänzt. |
8. Paragraph 5 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut | 8. Paragraph 5 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die | "5. die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die |
mit der ärztlichen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für | mit der ärztlichen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für |
diese ärztliche Untersuchung, | diese ärztliche Untersuchung, |
6. die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die | 6. die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die |
mit der arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die | mit der arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die |
Modalitäten für diese Untersuchung." | Modalitäten für diese Untersuchung." |
§ 2 - Artikel 37/27 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 | § 2 - Artikel 37/27 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 6 - In allen im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen wird der | " § 6 - In allen im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen wird der |
Schutz des Privatlebens, so wie er unter anderem durch das Gesetz vom | Schutz des Privatlebens, so wie er unter anderem durch das Gesetz vom |
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird, beachtet. | Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird, beachtet. |
Bevor der König von einer oder mehreren der in vorliegendem Artikel | Bevor der König von einer oder mehreren der in vorliegendem Artikel |
vorgesehenen Ermächtigungen Gebrauch macht, holt Er die Stellungnahme | vorgesehenen Ermächtigungen Gebrauch macht, holt Er die Stellungnahme |
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein. | des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein. |
In Abweichung von Artikel 29 § 2 des vorerwähnten Gesetzes gibt der | In Abweichung von Artikel 29 § 2 des vorerwähnten Gesetzes gibt der |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens seine Stellungnahme binnen | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens seine Stellungnahme binnen |
einer Frist von dreissig Tagen ab, nachdem ihm alle zu diesem Zweck | einer Frist von dreissig Tagen ab, nachdem ihm alle zu diesem Zweck |
notwendigen Angaben mitgeteilt worden sind." | notwendigen Angaben mitgeteilt worden sind." |
Art. 22 - In Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 22 - In Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Anlage V" durch die Wörter "Anlage III" ersetzt. | "Anlage V" durch die Wörter "Anlage III" ersetzt. |
Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 24 - Anlage V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 24 - Anlage V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom |
26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | 26. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der Punkt 2 b) wird wie folgt ersetzt: | 1. Der Punkt 2 b) wird wie folgt ersetzt: |
"b) die Aufschrift "Königreich Belgien/Royaume de Belgique/Koninkrijk | "b) die Aufschrift "Königreich Belgien/Royaume de Belgique/Koninkrijk |
België"," | België"," |
2. der Punkt 2 wird durch den Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut | 2. der Punkt 2 wird durch den Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"e) die Nummer der Karte." | "e) die Nummer der Karte." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die |
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen | Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen |
Gemeinschaft | Gemeinschaft |
Art. 25 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die | Art. 25 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die |
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen | Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen |
Gemeinschaft werden nach dem Wort "Notifizierung" die folgenden Wörter | Gemeinschaft werden nach dem Wort "Notifizierung" die folgenden Wörter |
eingefügt: | eingefügt: |
", das Verfahren für die Ausstellung der Zulassung und die Regeln in | ", das Verfahren für die Ausstellung der Zulassung und die Regeln in |
Sachen Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Zulassung". | Sachen Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Zulassung". |
Art. 26 - In Artikel 57 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die | Art. 26 - In Artikel 57 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die |
Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in | Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in |
Artikel 56 erwähnten Stellen" durch die Wörter "die Modalitäten für | Artikel 56 erwähnten Stellen" durch die Wörter "die Modalitäten für |
die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in Artikel 56 erwähnten | die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in Artikel 56 erwähnten |
Stellen, das Verfahren für die Zuerkennung und die Modalitäten der | Stellen, das Verfahren für die Zuerkennung und die Modalitäten der |
Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Bestimmung" ersetzt. | Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Bestimmung" ersetzt. |
Art. 27 - Artikel 61 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | Art. 27 - Artikel 61 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn die Sicherheitsbehörde auf der Grundlage der Bestimmungen des | "Wenn die Sicherheitsbehörde auf der Grundlage der Bestimmungen des |
vorliegenden Artikels handelt, muss sie die Bestimmungen des Gesetzes | vorliegenden Artikels handelt, muss sie die Bestimmungen des Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten." | Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten." |
KAPITEL 5 - Haushaltsfonds | KAPITEL 5 - Haushaltsfonds |
Art. 28-31 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 28-31 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 14. Februar 2011 | KAPITEL 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 14. Februar 2011 |
zur Festlegung der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle | zur Festlegung der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle |
von Verstössen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. | von Verstössen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. |
1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober | 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober |
2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr | 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr |
Art. 32 - Der Königlicher Erlass vom 14. Februar 2011 zur Festlegung | Art. 32 - Der Königlicher Erlass vom 14. Februar 2011 zur Festlegung |
der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstössen | der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstössen |
gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des | gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die |
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wird bestätigt | Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wird bestätigt |
mit Wirkung ab dem 4. März 2011. | mit Wirkung ab dem 4. März 2011. |
KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 | KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 |
zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes | zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes |
für Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April | für Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April |
2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten | 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten |
Übergangszeitraumes | Übergangszeitraumes |
Art. 33 - Der Königliche Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung | Art. 33 - Der Königliche Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für | der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für |
Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 | Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten |
Übergangszeitraumes wird bestätigt mit Wirkung ab dem 14. März 2011. | Übergangszeitraumes wird bestätigt mit Wirkung ab dem 14. März 2011. |
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung | KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 9 - Schlussbestimmung | KAPITEL 9 - Schlussbestimmung |
Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tage nach seiner | Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser was die | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser was die |
Artikel 5, 28 und 29 betrifft, für die das Datum des Inkrafttretens | Artikel 5, 28 und 29 betrifft, für die das Datum des Inkrafttretens |
vom König festgelegt wird. | vom König festgelegt wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
G. VANHENGEL | G. VANHENGEL |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen |
Unternehmen | Unternehmen |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |