publié le 11 avril 2022
Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le régime applicable aux ventes à distances de biens et à certaines livraisons de biens et prestations de services. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 AVRIL 2021. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le régime applicable aux ventes à distances de biens et à certaines livraisons de biens et prestations de services. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 avril 2021 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le régime applicable aux ventes à distances de biens et à certaines livraisons de biens et prestations de services (Moniteur belge du 13 avril 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. APRIL 2021 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Regelung für Fernverkäufe von Gütern und für bestimmte Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen.
Vorliegendes Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen.
Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, wird durch Paragraphen 19 und 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 19 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gelten als "innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern": Lieferungen von Gütern, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber aus versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Lieferung der Güter erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht der Steuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person.2. Die gelieferten Güter sind weder neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 noch Güter, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden. § 20 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gelten als "Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern": Lieferungen von Gütern, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem Drittgebiet oder Drittland aus an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Lieferung der Güter erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht der Steuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person. 2. Die gelieferten Güter sind weder neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 noch Güter, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden." Art. 4 - In Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13bis - § 1 - Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Güter selbst erhalten und geliefert hätten. § 2 - Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gütern innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nichtsteuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Güter selbst erhalten und geliefert hätten." Art. 5 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 3.November 2019, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 13bis behandelt, als ob er Güter erhalten und geliefert hätte, wird die Versendung oder Beförderung dieser Güter der Lieferung durch diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben." Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 und unter Ausschluss der Lieferungen von Gütern, die der in den Artikeln 312 bis 341 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderbesteuerungsregelung unterliegen, gelten als in Belgien gelegen: 1. innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern, wenn sich die Güter bei Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter an den Erwerber in Belgien befinden, 2.Fernverkäufe von Gütern, die aus Drittgebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat als Belgien eingeführt werden, wenn sich die Güter bei Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter an den Erwerber in Belgien befinden, 3. Fernverkäufe von Gütern, die aus Drittgebieten oder Drittländern in Belgien eingeführt werden, wenn sich die Güter bei Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter an den Erwerber in Belgien befinden, sofern die Steuer auf diese Güter gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zu erklären ist. Absatz 1 Nr. 1 gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Lieferer ist in nur einem Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist, ansässig oder hat, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort in nur einem Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist.2. Die Güter werden nach Belgien versandt oder befördert.3. Der Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der in Artikel 21bis § 2 Nr.9 Absatz 2 Buchstabe b) erwähnten Dienstleistungen und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern in einen anderen als den in Nr. 1 genannten Mitgliedstaat überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000 EUR und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.
Wird in einem Kalenderjahr der Schwellenwert gemäß Absatz 2 Nr. 3 überschritten, so gilt ab der ersten Lieferung, in ihrer Gesamtheit betrachtet, mit der der Schwellenwert überschritten wird, Absatz 1 Nr. 1.
Die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung ist nicht anwendbar, wenn der Lieferer in einem Abgangsmitgliedstaat der Güter dafür optiert hat, dass der Ort dieser Lieferungen der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung der Güter ist, oder wenn er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, dafür optiert hat, dass der Ort der in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 erwähnten Dienstleistungserbringung gemäß Buchstabe b) dieser Bestimmung bestimmt wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 und unter Ausschluss der Lieferungen von Gütern, die der durch Artikel 58 § 4 festgelegten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, gilt als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs von Gütern von Belgien aus der Ort, an dem sich die Güter bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Käufer befinden.
Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Lieferer ist in nur einem Mitgliedstaat ansässig oder hat, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort in nur einem Mitgliedstaat.2. Die Güter werden von Belgien aus in einen anderen als den in Nr.1 genannten Mitgliedstaat versandt oder befördert. 3. Der Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der in Artikel 21bis § 2 Nr.9 Absatz 2 Buchstabe b) erwähnten Dienstleistungen und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern in einen anderen als den in Nr. 1 genannten Mitgliedstaat überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000 EUR und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.
Wird in einem Kalenderjahr der Schwellenwert gemäß Absatz 2 Nr. 3 überschritten, so gilt ab dem ersten Umsatz, in seiner Gesamtheit betrachtet, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, Absatz 1.
Die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung in Bezug auf den Schwellenwert ist nicht anwendbar, wenn der Lieferer dafür optiert hat, dass der Ort der Lieferung der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern von Belgien aus der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter ist. Diese Option gilt für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren und gilt ebenfalls für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern von anderen Mitgliedstaaten als Belgien aus. Diese Option hat auch zur Folge, dass der Ort der in Artikel 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 2 Buchstabe b) erwähnten Dienstleistungserbringung der Mitgliedstaat ist, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Mitteilung der in § 2 Absatz 3 erwähnten Informationen und die Modalitäten für die Ausübung der in § 2 Absatz 4 erwähnten Option." Art. 7 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11.
Februar 2019, wird durch Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch in Bezug auf die Lieferung von Gütern durch einen Steuerpflichtigen, der nach Artikel 13bis behandelt wird, als ob er diese Güter erhalten und geliefert hätte, sowie in Bezug auf die Lieferung von Gütern an diesen Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zahlung angenommen wurde. § 6 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch in Bezug auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern, für die die Steuer gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG erklärt wird, zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zahlung angenommen wurde." Art. 8 - Artikel 21bis § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) der Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der Dienstleistungen nach Buchstabe b) und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern in einen anderen als den in Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000 EUR und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan." 2. Absatz 4 wird durch die Wörter "und hat auch zur Folge, dass der Ort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gütern der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter ist" ergänzt. Art. 9 - In Artikel 27 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2014, werden die Wörter "einer in den Artikeln 58ter und 58quater erwähnten Dienstleistung" durch die Wörter "eines in den Artikeln 58ter, 58quater und 58quinqies erwähnten Umsatzes" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 39ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1999, bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 39ter - Steuerfrei sind Lieferungen von Gütern an Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 13bis § 2 behandelt werden, als ob sie diese Güter erhalten und geliefert hätten." Art. 11 - In Artikel 40 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis. Einfuhr von Gütern, für die die Steuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zu erklären ist und für die spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung die gemäß Artikel 369octodecies der Richtlinie 2006/112/EG zugeteilte individuelle Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder des in seinem Auftrag handelnden Vermittlers für die Anwendung der Sonderregelung der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde,".
Art. 12 - In Artikel 50 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, die: a) im Gesetzbuch erwähnte Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und für die sie aufgrund der Artikel 51 und 52 in Belgien die Steuer schulden, ausgenommen Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirken, für die sie die in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen, b) in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien Umsätze bewirken, für die sie die in Artikel 58quater erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen,". Art. 13 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1bis wird wie folgt ersetzt: " § 1bis - Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1 ist nicht anwendbar auf Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirken, für die sie die in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen.
Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist nicht anwendbar auf Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirken, für die sie eine in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen." b) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. wenn sie eine in Artikel 15 §§ 1 oder 2 erwähnte Lieferung von Gütern an eine nichtsteuerpflichtige natürliche Person bewirken, es sei denn, sie nehmen die in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Sonderregelung in Anspruch,".
Art. 14 - Artikel 53quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 26.
November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 dürfen in den Artikeln 56bis und 57 erwähnte Steuerpflichtige ihren Lieferern ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mitteilen, wenn sie im Rahmen von Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern andere Güter als Akzisenprodukte erwerben, insofern sie die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr.2 Absatz 1 erwähnte Schwelle von 11.200 EUR nicht überschritten und die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 erwähnte Option nicht ausgeübt haben." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Steuerpflichtige, denen eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.4 zugewiesen worden ist, dürfen ihren Lieferern ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mitteilen, wenn sie im Rahmen von Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern andere Güter als Akzisenprodukte erwerben, insofern sie die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 erwähnte Schwelle von 11.200 EUR nicht überschritten und die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 erwähnte Option nicht ausgeübt haben." Art. 15 - In Artikel 53decies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige eine der Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt." Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 54ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54ter - Steuerpflichtige, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2, die die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an eine nichtsteuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützen, führen Buchhaltung in Form von Registern, in denen sie diese Umsätze festhalten. Diese Register erlauben der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten, in denen diese Umsätze stattfinden, festzustellen, ob die Mehrwertsteuer korrekt angewandt worden ist.
In Absatz 1 erwähnte Register sind der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten, in denen diese Umsätze stattfinden, auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Die in den in Absatz 1 erwähnten Registern aufgenommenen Informationen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
Der König bestimmt die Art der Informationen, die in den in Absatz 1 erwähnten Registern aufzunehmen sind, und die Art und Weise, wie diese Register zu führen sind." Art. 17 - Artikel 55 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2.
Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 58ter erwähnten Sonderregelung unterliegen" durch die Wörter "den in den Artikeln 58ter und 58quinquies erwähnten Sonderregelungen unterliegen" ersetzt.2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, die die in Artikel 58quater erwähnte Sonderregelung in Anspruch nehmen, aber in Belgien keine anderen steuerpflichtigen Umsätze bewirken als diejenigen, für die die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr.1, 2, 5 und 6 vom Vertragspartner geschuldet wird, müssen vor jeglichem steuerpflichtigen Umsatz, der unter diese Regelung fällt, die Zulassung eines in Belgien ansässigen Fiskalvertreters seitens des Ministers der Finanzen oder dessen Beauftragten veranlassen." Art. 18 - In Kapitel IX desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wie folgt ersetzt: "Sonderregelungen für Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige, Fernverkäufe von Gütern oder bestimmte innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern".
Art. 19 - Artikel 58bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 58bis - Für die Anwendung der Artikel 58ter bis 58quinquies ist unter "Erklärung" zu verstehen: Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind." Art. 20 - Artikel 58ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.
Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 58ter - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: 1. "nicht in der Gemeinschaft ansässigem Steuerpflichtigen": Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat, 2."Mitgliedstaat der Identifizierung": Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Gemeinschaft anzeigt, 3. "Mitgliedstaat des Verbrauchs": Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 21bis die Dienstleistung als erbracht gilt. § 2 - Nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnort haben, dürfen diese Sonderregelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden. § 3 - Ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung auswählt, meldet die Aufnahme seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von dessen Beauftragtem eingerichteten elektronischen Adresse.
Diese Erklärung enthält folgende Identitätsangaben: 1. Name, 2.Postanschrift, 3. elektronische Anschriften einschließlich Websites, 4.nationale Steuernummer, falls vorhanden, 5. Erklärung, dass er im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat. Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige teilt jegliche Änderung der in Absatz 2 erwähnten Angaben an die in Absatz 1 erwähnte elektronische Adresse mit. § 4 - Dem in § 3 erwähnten Steuerpflichtigen wird eine individuelle Mehrwertsteueridentifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung erteilt, die ihm elektronisch mitgeteilt wird. § 5 - Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige meldet die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, elektronisch.
Die Mehrwertsteuerregistrierung des in § 3 erwähnten Steuerpflichtigen wird gestrichen, wenn: 1. dieser mitteilt, dass er keine Dienstleistungen mehr erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen, 2.aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze beendet sind, 3. er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, 4.er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt. § 6 - Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat für jedes Kalenderquartal eine Erklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, erbracht wurden oder nicht. Der Steuerpflichtige hat diese auf Euro lautende Erklärung spätestens bis zum Ende des Monats nach Ablauf jedes Kalenderquartals abzugeben.
In dieser Erklärung anzugeben sind die Mehrwertsteueridentifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Dienstleistungen, die während des Zeitraums, auf den die Erklärung sich bezieht, erbracht wurden und unter diese Sonderregelung fallen, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.
Sind nach Abgabe der Erklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb dreier Jahre nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Erklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Besteuerungszeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Erklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist. § 7 - Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Buchhaltung in Form eines Registers. Dieses Register ist so ausführlich, dass die Steuerverwaltungen des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Erklärung korrekt ist.
Die Informationen, die in der in Absatz 1 erwähnten Buchhaltung enthalten sind, sind auf Ersuchen der Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung und der Bediensteten der zuständigen Verwaltung des Mitgliedstaats des Verbrauchs elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Diese Informationen sind vom Ende des Jahres an, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. § 8 - Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen dieser Sonderregelung unterliegenden Dienstleistungen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, in der in § 6 erwähnten Erklärung abzuziehen. Er darf diese Steuern jedoch gemäß Artikel 76 § 2 auf dem Wege der Erstattung zurückfordern.
Ist ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, zur Registrierung in Belgien in Bezug auf nicht dieser Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, für die er gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) registriert sein muss, ist er berechtigt, die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen dieser Sonderregelung unterliegenden Dienstleistungen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, in der nach Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2 abzugebenden Erklärung abzuziehen.
Ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, aber nicht Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung wählt, und der nicht gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) zur Registrierung in Belgien in Bezug auf nicht dieser Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet ist, darf die belgischen Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen dieser Sonderregelung unterliegenden Dienstleistungen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, gemäß Artikel 76 § 2 auf dem Wege der Erstattung zurückfordern. § 9 - Der König bestimmt die Formalitäten, die in Bezug auf die Erklärung der bewirkten Umsätze, die Zahlung der geschuldeten Steuer, die geeignete Buchhaltung und die Erstattung der Vorsteuer einzuhalten sind." Art. 21 - In Kapitel 9 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2014, wie folgt ersetzt: "Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern, für Lieferungen von Gütern innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden".
Art. 22 - Artikel 58quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.
Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 58quater - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: 1. "nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigem Steuerpflichtigen": Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung im Gebiet der Gemeinschaft hat, aber weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Gebiet des Mitgliedstaats des Verbrauchs hat, 2."Mitgliedstaat der Identifizierung": a) hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder - in Ermangelung eines solchen Sitzes - eine einzige feste Niederlassung in der Gemeinschaft: Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat, b) hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung: Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt.Der betreffende Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden, c) hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung und gibt es nur einen Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Güter: Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Güter, d) hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung und gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Güter: Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Güter, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt.Der betreffende Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden, 3. "Mitgliedstaat des Verbrauchs": a) bei der Erbringung von Dienstleistungen: Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 21bis der Ort der Erbringung der Dienstleistungen als gelegen gilt, b) im Falle innergemeinschaftlicher Fernverkäufe von Gütern: Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Güter an den Erwerber endet, c) bei Lieferungen von Gütern durch einen Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 13bis § 2 unterstützt, bei denen die Versendung oder Beförderung der gelieferten Güter im selben Mitgliedstaat beginnt und endet: dieser Mitgliedstaat. § 2 - Diese Sonderregelung in Anspruch nehmen können: 1. Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern tätigen, 2.Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gütern gemäß Artikel 13bis § 2 unterstützen, wenn die Versendung oder Beförderung der gelieferten Güter im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, 3. nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen. Diese Sonderregelung gilt für alle Güter oder Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft geliefert beziehungsweise erbracht werden. § 3 - Ein in § 2 erwähnter Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung mit Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung in Anspruch nimmt, meldet die Aufnahme seiner dieser Sonderregelung unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von dessen Beauftragtem eingerichteten elektronischen Adresse. § 4 - Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige benutzt für steuerpflichtige Umsätze, die er im Rahmen dieser Sonderregelung bewirkt, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 zugewiesen worden ist. § 5 - Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige meldet die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, bei der in § 3 erwähnten elektronischen Adresse.
Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige wird von dieser Sonderregelung ausgeschlossen, wenn: 1. er mitteilt, dass er keine Lieferungen von Gütern mehr tätigt und keine Dienstleistungen mehr erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen, 2.aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze beendet sind, 3. er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, 4.er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt. § 6 - Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige hat für jedes Kalenderquartal eine Erklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob unter diese Sonderregelung fallende Güter geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht. Der Steuerpflichtige hat diese auf Euro lautende Erklärung spätestens bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.
In der Erklärung anzugeben sind die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die Gesamtsteuerschuld in Bezug auf die folgenden, unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen während des Besteuerungszeitraums: 1. innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern, die im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter stattfinden, 2.Lieferungen von Gütern gemäß Artikel 13bis § 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Güter im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, 3. Erbringung von Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat stattfinden, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Werden Güter von dem in § 3 erwähnten Steuerpflichtigen aus anderen Mitgliedstaaten als Belgien versandt oder befördert, so sind in der Erklärung auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden, unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Güter versandt oder befördert werden, anzugeben: 1. innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern mit Ausnahme von Fernverkäufen durch Steuerpflichtige gemäß Artikel 13bis § 2, 2.in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Lieferungen von Gütern und innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern durch Steuerpflichtige gemäß Artikel 13bis § 2.
Bei den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Lieferungen umfasst die Erklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Güter versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer.
Bei den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Lieferungen umfasst die Erklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Güter versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden.
Die Erklärung enthält die in vorliegendem Paragraphen genannten Angaben, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.
Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Erklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.
Sind nach Abgabe der Erklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb dreier Jahre nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Erklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Besteuerungszeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Erklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist. § 7 - Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Buchhaltung in Form eines Registers. Dieses Register ist so ausführlich, dass die Steuerverwaltungen des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Erklärung korrekt ist.
Die Informationen, die in der in Absatz 1 erwähnten Buchhaltung enthalten sind, sind auf Ersuchen der Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung und der Bediensteten der zuständigen Verwaltung des Mitgliedstaats des Verbrauchs elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Diese Informationen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. § 8 - Der in § 3 erwähnte Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, ist nicht berechtigt, die Steuern, die im Mitgliedstaat des Verbrauchs auf Güter und Dienstleistungen erhoben wurden, die ihm im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätzen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, in der in § 6 erwähnten Erklärung abzuziehen. Er darf diese Steuern jedoch gemäß Artikel 76 § 2 auf dem Wege der Erstattung zurückfordern.
Bewirkt ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, in Belgien ebenfalls Umsätze, die nicht dieser Sonderregelung unterliegen und für die er gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) zur Registrierung verpflichtet ist, und ist er zur Abgabe der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung verpflichtet, darf er die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätzen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, in der nach Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 abzugebenden Erklärung abziehen.
Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, aber nicht Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung wählt, und der nicht gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) bei nicht dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätzen zur Registrierung in Belgien verpflichtet ist, darf die belgischen Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen dieser Sonderregelung unterliegenden Dienstleistungen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, gemäß Artikel 76 § 2 auf dem Wege der Erstattung zurückfordern. § 9 - Der König bestimmt die Formalitäten, die in Bezug auf die Erklärung der bewirkten Umsätze, die Zahlung der geschuldeten Steuer, die geeignete Buchhaltung und die Erstattung der Vorsteuer einzuhalten sind." Art. 23 - In Kapitel 9 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird ein Unterabschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 4 - Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern".
Art. 24 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Artikel 58quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58quinquies - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels fallen unter Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern nur Güter - mit Ausnahme von Akzisenprodukten - in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: 1. "nicht in der Gemeinschaft ansässigem Steuerpflichtigen": Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat, 2."Vermittler": in der Gemeinschaft ansässige Person, die von dem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern tätigt, als Schuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird, 3. "Mitgliedstaat der Identifizierung": a) sofern der Steuerpflichtige nicht in der Gemeinschaft ansässig ist: von ihm zur Registrierung gewählter Mitgliedstaat, b) sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft hat, jedoch in der Gemeinschaft über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt: Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt, c) sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat: dieser Mitgliedstaat, d) sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat: dieser Mitgliedstaat, e) sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft hat, jedoch in der Gemeinschaft über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt: Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem der Vermittler die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt. Für die Anwendung der Buchstaben b) und e) gilt Folgendes: Hat der Steuerpflichtige oder der Vermittler mehr als eine feste Niederlassung in der Gemeinschaft, so ist er an die Entscheidung, den Mitgliedstaat der Identifizierung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre anzugeben, gebunden, 4. "Mitgliedstaat des Verbrauchs": Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder die Beförderung der Güter an den Erwerber endet. § 2 - Diese Sonderregelung in Anspruch nehmen können: 1. in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern tätigen, 2.Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern tätigen und durch einen in der Gemeinschaft ansässigen Vermittler vertreten werden, unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft ansässig sind oder nicht, 3. Steuerpflichtige mit Sitz in einem Drittland, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ähnelt, und die Fernverkäufe von aus diesem Drittland eingeführten Gütern tätigen.
In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige wenden diese Sonderregelung auf alle ihre Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern an.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 können Steuerpflichtige nicht mehr als einen Vermittler gleichzeitig benennen. § 3 - Der in § 2 erwähnte Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt und Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung wählt, oder ein in seinem Auftrag handelnder Vermittler meldet vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung die Aufnahme seiner dieser Sonderregelung unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von dessen Beauftragtem eingerichteten elektronischen Adresse.
Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung des Steuerpflichtigen, der ohne Vermittler tätig ist, enthält folgende Angaben zu seiner Identität: 1. Name, 2.Postanschrift, 3. E-Mail-Adresse und Websites, 4.Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder nationale Steuernummer.
Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung des Vermittlers enthält folgende Angaben zu seiner eigenen Identität: 1. Name, 2.Postanschrift, 3. E-Mail-Adresse, 4.Mehrwertsteueridentifikationsnummer.
Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung des Vermittlers enthält außerdem in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, folgende Angaben zu dessen Identität: 1. Name, 2.Postanschrift, 3. E-Mail-Adresse und Websites, 4.Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder nationale Steuernummer, 5. individuelle Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die dem Vermittler gemäß § 4 erteilt wurde. Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt jegliche Änderung der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Identitätsangaben an die in Absatz 1 erwähnte elektronische Adresse mit. § 4 - Dem in § 3 Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen wird eine individuelle Mehrwertsteueridentifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung erteilt.
Dem in § 3 Absatz 1 erwähnten Vermittler wird eine individuelle Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung erteilt.
Dem in § 3 Absatz 1 erwähnten Vermittler wird auch für jeden Steuerpflichtigen, für den dieser Vermittler benannt ist, eine individuelle Mehrwertsteueridentifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung erteilt.
Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zugeteilten Identifikationsnummern werden den Betreffenden elektronisch mitgeteilt und dürfen nur für die Anwendung dieser Sonderregelung verwendet werden. § 5 - Der in § 3 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige oder sein Vermittler meldet die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, elektronisch.
Die Mehrwertsteuerregistrierung des in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen, der keinen Vermittler in Anspruch nimmt, wird gestrichen, wenn: 1. er mitteilt, dass er keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern mehr tätigt, 2.aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass er keine steuerpflichtigen Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern mehr tätigt, 3. er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, 4.er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.
Die Mehrwertsteuerregistrierung des in Absatz 1 erwähnten Vermittlers wird gestrichen, wenn: 1. er während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen nicht als Vermittler im Auftrag eines diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen tätig war, 2.er die übrigen Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vermittler nicht mehr erfüllt, 3. er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt. Die Mehrwertsteuerregistrierung des in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen, der einen Vermittler in Anspruch nimmt, wird gestrichen, wenn: 1. der Vermittler mitteilt, dass der Steuerpflichtige, den er vertritt, keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern mehr tätigt, 2.aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass dieser Steuerpflichtige keine steuerpflichtigen Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern mehr tätigt, 3. dieser Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, 4.dieser Steuerpflichtige wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt, 5. der Vermittler mitteilt, dass er diesen Steuerpflichtigen nicht mehr vertritt. § 6 - Der in § 3 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige oder sein Vermittler hat für jeden Monat eine Erklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern getätigt wurden oder nicht. Der Steuerpflichtige hat diese auf Euro lautende Erklärung spätestens bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.
In dieser Erklärung anzugeben sind die Mehrwertsteueridentifikationsnummer gemäß § 4 und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gütern, für die während des Besteuerungszeitraums der Steueranspruch entstanden ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Steuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.
Sind nach Abgabe der Erklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb dreier Jahre nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Erklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Besteuerungszeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
Der in § 3 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige oder sein Vermittler entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Erklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist. § 7 - Der in § 3 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Buchhaltung in Form eines Registers. Der in § 3 Absatz 1 erwähnte Vermittler führt für jeden der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen Buchhaltung. Dieses Register ist so ausführlich, dass die Steuerverwaltungen des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Erklärung korrekt ist.
Die Informationen, die in der in Absatz 1 erwähnten Buchhaltung enthalten sind, sind auf Ersuchen der Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung und der Bediensteten der zuständigen Verwaltung des Mitgliedstaats des Verbrauchs elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Diese Informationen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. § 8 - Der in § 3 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, die Steuern, die im Mitgliedstaat des Verbrauchs auf Güter und Dienstleistungen erhoben wurden, die ihm im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätzen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, in der in § 6 erwähnten Erklärung abzuziehen. Dem diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen kann jedoch die in Artikel 76 § 2 erwähnte Erstattung gewährt werden.
Bewirkt ein Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, in Belgien ebenfalls Umsätze, die nicht dieser Sonderregelung unterliegen und für die er gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) zur Registrierung verpflichtet ist, darf er die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätzen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, in der nach Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 abzugebenden Erklärung abziehen.
Ein Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, aber nicht Belgien als Mitgliedstaat der Identifizierung wählt, und der nicht gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) zur Registrierung in Belgien in Bezug auf nicht dieser Sonderregelung unterliegende Umsätze verpflichtet ist, darf die belgischen Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen dieser Sonderregelung unterliegenden Dienstleistungen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, gemäß Artikel 76 § 2 auf dem Wege der Erstattung zurückfordern. § 9 - Der König bestimmt die Formalitäten, die in Bezug auf die Erklärung der bewirkten Umsätze, die Zahlung der geschuldeten Steuer, die geeignete Buchhaltung und die Erstattung der Vorsteuer einzuhalten sind." Art. 25 - In Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5 - Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr".
Art. 26 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel 58sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58sexies - § 1 - Wird für die Einfuhr anderer Güter als Akzisenprodukte in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR die in Artikel 58quinquies erwähnte Sonderregelung nicht in Anspruch genommen, kann die Person, die die Güter im Auftrag der Person, für die die Güter bestimmt sind, der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vorführt, die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr von Gütern in Anspruch nehmen, deren Versendung oder Beförderung in Belgien endet, wenn die Bedingungen erfüllt werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union für den Zahlungsaufschub bei Zöllen gelten. § 2 - Für die Anwendung dieser Sonderregelung gilt Folgendes: 1. Die für die Einfuhr geschuldete Steuer wird von der Person geschuldet, für die die Güter bestimmt sind.2. Die Person, die die Güter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen gestellt, erhebt die Steuer bei der Person, für die die Güter bestimmt sind, und tätigt die Zahlung dieser Steuer gemäß § 3. § 3 - Die Person, die die Güter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen gestellt, nimmt die gemäß dieser Sonderregelung geschuldete Steuer in einer monatlichen Erklärung auf, die spätestens am vierzehnten Tag des Monats nach dem Monat, auf den sie sich bezieht, elektronisch abgegeben wird. Aus der Erklärung muss der Gesamtbetrag der während des betreffenden Kalendermonats erhobenen Steuer hervorgehen.
Die in Absatz 1 erwähnte Person entrichtet den Gesamtbetrag der in dieser Erklärung aufgenommenen Steuer spätestens am sechzehnten Tag des Monats nach dem Monat, auf den sie sich bezieht. § 4 - Die diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Personen führen über die Umsätze im Rahmen dieser Sonderregelung Buchhaltung in Form eines Registers, das so ausführlich ist, dass die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung feststellen kann, ob die erklärte Steuer korrekt ist. Dieses Register muss auf Ersuchen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung elektronisch verfügbar gemacht werden. § 5 - Der König bestimmt die Formalitäten, die in Bezug auf die Erklärung der bewirkten Umsätze, die Zahlung der geschuldeten Steuer, die Führung und Vorlage einer geeigneten Buchhaltung und die Erstattung der Vorsteuer einzuhalten sind." Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE