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Loi du 02 août 1985
publié le 03 juin 2010

Loi portant création d'une Commission du Travail familial. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000320
pub.
03/06/2010
prom.
02/08/1985
ELI
eli/loi/1985/08/02/2010000320/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 AOUT 1985. - Loi portant création d'une Commission du Travail familial. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 2 août 1985 portant création d'une Commission du Travail familial (Moniteur belge du 3 septembre 1985), telle qu'elle a été modifiée par l'arrêté royal du 10 mars 1986 pris en application de l'article 3, alinéa 1er, 4° de la loi du 2 août 1985 portant création d'une Commission du Travail familial (Moniteur belge du 19 mars 1986).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 2. AUGUST 1985 - Gesetz zur Schaffung eines Ausschusses für Familienarbeit Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialfürsorge wird ein Ausschuss für Familienarbeit geschaffen. Art. 2 - Der Ausschuss für Familienarbeit hat als Aufgabe, entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers der Sozialfürsorge oder der in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Minister in allen Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Familienarbeit zu tun haben, Stellungnahmen abzugeben, Untersuchungen durchzuführen oder Gesetzes- oder Verordnungsmassnahmen vorzuschlagen.

Er hat ebenfalls als Aufgabe, dem Hohen Rat der Familie der Flämischen oder der Französischen Gemeinschaft sowie dem Nationalen Arbeitsrat Stellungnahmen abzugeben, wenn sie darum bitten. Der Ausschuss kann für die Ausführung seiner Aufgabe alle zweckdienlichen Auskünfte einholen und Sachverständige hinzuziehen, die nicht zu seinen Mitgliedern gehören.

Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten Vizevorsitzenden, die wegen ihrer Sachkunde in den Bereichen, die zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses gehören, gewählt werden, 2.neun ordentlichen Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von den Familienorganisationen auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, 3. vier Sachverständigen aus dem akademischen und wissenschaftlichen Bereich sowie ebenso vielen Ersatzmitgliedern, 4.Mitgliedern, die jeweils von den Ministern bestimmt werden, die für die Sozialfürsorge, die Volksgesundheit und die Familie, das Unterrichtswesen (F), das Unterrichtswesen (N), die Justiz, die Beschäftigung und die Arbeit, die Finanzen, den Mittelstand, die Landwirtschaft, die [Pensionen, die Gesellschaftliche Emanzipation und das Planbüro zuständig sind, sowie einem von der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Exekutive und der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmten Mitglied]. Der König kann diese Aufzählung erweitern.

Der Vorsitzende, der erste und der zweite Vizevorsitzende und die Mitglieder werden vom König ernannt.

Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar.

Nur die in Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt. [Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. März 1986 (B.S. vom 19. März 1986)] Art. 4 - Die Arbeiten des Ausschusses werden vom Vorsitzenden geleitet. Diesem steht ein Präsidium bei, das neben dem Vorsitzenden und dem ersten und zweiten Vizevorsitzenden zwei der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Mitglieder umfasst.

Der erste Vizevorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder Verhinderung.

Art. 5 - Der König bestimmt die Funktionskosten des Ausschusses und die Zusammensetzung seines Sekretariats; die Sekretariatsgeschäfte werden von den Beamten des Ministeriums der Sozialfürsorge wahrgenommen.

Art. 6 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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