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Loi portant création d'une Commission du Travail familial. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende oprichting van een Commissie Arbeid ten behoeve van het Gezin. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 AOUT 1985. - Loi portant création d'une Commission du Travail | 2 AUGUSTUS 1985. - Wet houdende oprichting van een Commissie Arbeid |
familial. - Coordination officieuse en langue allemande | ten behoeve van het Gezin. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 2 août 1985 portant création d'une Commission | de wet van 2 augustus 1985 houdende oprichting van een Commissie |
du Travail familial (Moniteur belge du 3 septembre 1985), telle | Arbeid ten behoeve van het Gezin (Belgisch Staatsblad van 3 september |
1985), zoals ze werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 10 maart | |
qu'elle a été modifiée par l'arrêté royal du 10 mars 1986 pris en | 1986 genomen met toepassing van artikel 3, eerste lid, 4° van de wet |
application de l'article 3, alinéa 1er, 4° de la loi du 2 août 1985 | van 2 augustus 1985 houdende oprichting van een Commissie Arbeid ten |
portant création d'une Commission du Travail familial (Moniteur belge du 19 mars 1986). | behoeve van het Gezin (Belgisch Staatsblad van 19 maart 1986). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
2. AUGUST 1985 - Gesetz zur Schaffung eines Ausschusses für | 2. AUGUST 1985 - Gesetz zur Schaffung eines Ausschusses für |
Familienarbeit | Familienarbeit |
Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialfürsorge wird ein Ausschuss für | Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialfürsorge wird ein Ausschuss für |
Familienarbeit geschaffen. | Familienarbeit geschaffen. |
Art. 2 - Der Ausschuss für Familienarbeit hat als Aufgabe, entweder | Art. 2 - Der Ausschuss für Familienarbeit hat als Aufgabe, entweder |
aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers der | aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers der |
Sozialfürsorge oder der in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Minister in allen | Sozialfürsorge oder der in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Minister in allen |
Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Familienarbeit | Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Familienarbeit |
zu tun haben, Stellungnahmen abzugeben, Untersuchungen durchzuführen | zu tun haben, Stellungnahmen abzugeben, Untersuchungen durchzuführen |
oder Gesetzes- oder Verordnungsmassnahmen vorzuschlagen. | oder Gesetzes- oder Verordnungsmassnahmen vorzuschlagen. |
Er hat ebenfalls als Aufgabe, dem Hohen Rat der Familie der Flämischen | Er hat ebenfalls als Aufgabe, dem Hohen Rat der Familie der Flämischen |
oder der Französischen Gemeinschaft sowie dem Nationalen Arbeitsrat | oder der Französischen Gemeinschaft sowie dem Nationalen Arbeitsrat |
Stellungnahmen abzugeben, wenn sie darum bitten. Der Ausschuss kann | Stellungnahmen abzugeben, wenn sie darum bitten. Der Ausschuss kann |
für die Ausführung seiner Aufgabe alle zweckdienlichen Auskünfte | für die Ausführung seiner Aufgabe alle zweckdienlichen Auskünfte |
einholen und Sachverständige hinzuziehen, die nicht zu seinen | einholen und Sachverständige hinzuziehen, die nicht zu seinen |
Mitgliedern gehören. | Mitgliedern gehören. |
Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: | Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. einem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten | 1. einem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten |
Vizevorsitzenden, die wegen ihrer Sachkunde in den Bereichen, die zum | Vizevorsitzenden, die wegen ihrer Sachkunde in den Bereichen, die zum |
Zuständigkeitsbereich des Ausschusses gehören, gewählt werden, | Zuständigkeitsbereich des Ausschusses gehören, gewählt werden, |
2. neun ordentlichen Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die unter | 2. neun ordentlichen Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die unter |
den Kandidaten bestimmt werden, die von den Familienorganisationen auf | den Kandidaten bestimmt werden, die von den Familienorganisationen auf |
einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, | einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, |
3. vier Sachverständigen aus dem akademischen und wissenschaftlichen | 3. vier Sachverständigen aus dem akademischen und wissenschaftlichen |
Bereich sowie ebenso vielen Ersatzmitgliedern, | Bereich sowie ebenso vielen Ersatzmitgliedern, |
4. Mitgliedern, die jeweils von den Ministern bestimmt werden, die für | 4. Mitgliedern, die jeweils von den Ministern bestimmt werden, die für |
die Sozialfürsorge, die Volksgesundheit und die Familie, das | die Sozialfürsorge, die Volksgesundheit und die Familie, das |
Unterrichtswesen (F), das Unterrichtswesen (N), die Justiz, die | Unterrichtswesen (F), das Unterrichtswesen (N), die Justiz, die |
Beschäftigung und die Arbeit, die Finanzen, den Mittelstand, die | Beschäftigung und die Arbeit, die Finanzen, den Mittelstand, die |
Landwirtschaft, die [Pensionen, die Gesellschaftliche Emanzipation und | Landwirtschaft, die [Pensionen, die Gesellschaftliche Emanzipation und |
das Planbüro zuständig sind, sowie einem von der Exekutive der | das Planbüro zuständig sind, sowie einem von der Exekutive der |
Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Exekutive und der Exekutive | Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Exekutive und der Exekutive |
der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmten Mitglied]. Der König | der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmten Mitglied]. Der König |
kann diese Aufzählung erweitern. | kann diese Aufzählung erweitern. |
Der Vorsitzende, der erste und der zweite Vizevorsitzende und die | Der Vorsitzende, der erste und der zweite Vizevorsitzende und die |
Mitglieder werden vom König ernannt. | Mitglieder werden vom König ernannt. |
Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar. | Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar. |
Nur die in Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitglieder sind | Nur die in Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitglieder sind |
stimmberechtigt. | stimmberechtigt. |
[Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. März | [Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. März |
1986 (B.S. vom 19. März 1986)] | 1986 (B.S. vom 19. März 1986)] |
Art. 4 - Die Arbeiten des Ausschusses werden vom Vorsitzenden | Art. 4 - Die Arbeiten des Ausschusses werden vom Vorsitzenden |
geleitet. Diesem steht ein Präsidium bei, das neben dem Vorsitzenden | geleitet. Diesem steht ein Präsidium bei, das neben dem Vorsitzenden |
und dem ersten und zweiten Vizevorsitzenden zwei der in Artikel 3 Nr. | und dem ersten und zweiten Vizevorsitzenden zwei der in Artikel 3 Nr. |
2 erwähnten Mitglieder umfasst. | 2 erwähnten Mitglieder umfasst. |
Der erste Vizevorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit | Der erste Vizevorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit |
oder Verhinderung. | oder Verhinderung. |
Art. 5 - Der König bestimmt die Funktionskosten des Ausschusses und | Art. 5 - Der König bestimmt die Funktionskosten des Ausschusses und |
die Zusammensetzung seines Sekretariats; die Sekretariatsgeschäfte | die Zusammensetzung seines Sekretariats; die Sekretariatsgeschäfte |
werden von den Beamten des Ministeriums der Sozialfürsorge | werden von den Beamten des Ministeriums der Sozialfürsorge |
wahrgenommen. | wahrgenommen. |
Art. 6 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. | Art. 6 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |