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Vue multilingue de Loi du 02/08/1985
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Loi portant création d'une Commission du Travail familial. - Coordination officieuse en langue allemande Wet houdende oprichting van een Commissie Arbeid ten behoeve van het Gezin. - Officieuze coördinatie in het Duits
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2 AOUT 1985. - Loi portant création d'une Commission du Travail 2 AUGUSTUS 1985. - Wet houdende oprichting van een Commissie Arbeid
familial. - Coordination officieuse en langue allemande ten behoeve van het Gezin. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 2 août 1985 portant création d'une Commission de wet van 2 augustus 1985 houdende oprichting van een Commissie
du Travail familial (Moniteur belge du 3 septembre 1985), telle Arbeid ten behoeve van het Gezin (Belgisch Staatsblad van 3 september
1985), zoals ze werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 10 maart
qu'elle a été modifiée par l'arrêté royal du 10 mars 1986 pris en 1986 genomen met toepassing van artikel 3, eerste lid, 4° van de wet
application de l'article 3, alinéa 1er, 4° de la loi du 2 août 1985 van 2 augustus 1985 houdende oprichting van een Commissie Arbeid ten
portant création d'une Commission du Travail familial (Moniteur belge du 19 mars 1986). behoeve van het Gezin (Belgisch Staatsblad van 19 maart 1986).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
2. AUGUST 1985 - Gesetz zur Schaffung eines Ausschusses für 2. AUGUST 1985 - Gesetz zur Schaffung eines Ausschusses für
Familienarbeit Familienarbeit
Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialfürsorge wird ein Ausschuss für Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialfürsorge wird ein Ausschuss für
Familienarbeit geschaffen. Familienarbeit geschaffen.
Art. 2 - Der Ausschuss für Familienarbeit hat als Aufgabe, entweder Art. 2 - Der Ausschuss für Familienarbeit hat als Aufgabe, entweder
aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers der aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers der
Sozialfürsorge oder der in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Minister in allen Sozialfürsorge oder der in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Minister in allen
Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Familienarbeit Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Familienarbeit
zu tun haben, Stellungnahmen abzugeben, Untersuchungen durchzuführen zu tun haben, Stellungnahmen abzugeben, Untersuchungen durchzuführen
oder Gesetzes- oder Verordnungsmassnahmen vorzuschlagen. oder Gesetzes- oder Verordnungsmassnahmen vorzuschlagen.
Er hat ebenfalls als Aufgabe, dem Hohen Rat der Familie der Flämischen Er hat ebenfalls als Aufgabe, dem Hohen Rat der Familie der Flämischen
oder der Französischen Gemeinschaft sowie dem Nationalen Arbeitsrat oder der Französischen Gemeinschaft sowie dem Nationalen Arbeitsrat
Stellungnahmen abzugeben, wenn sie darum bitten. Der Ausschuss kann Stellungnahmen abzugeben, wenn sie darum bitten. Der Ausschuss kann
für die Ausführung seiner Aufgabe alle zweckdienlichen Auskünfte für die Ausführung seiner Aufgabe alle zweckdienlichen Auskünfte
einholen und Sachverständige hinzuziehen, die nicht zu seinen einholen und Sachverständige hinzuziehen, die nicht zu seinen
Mitgliedern gehören. Mitgliedern gehören.
Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten 1. einem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten
Vizevorsitzenden, die wegen ihrer Sachkunde in den Bereichen, die zum Vizevorsitzenden, die wegen ihrer Sachkunde in den Bereichen, die zum
Zuständigkeitsbereich des Ausschusses gehören, gewählt werden, Zuständigkeitsbereich des Ausschusses gehören, gewählt werden,
2. neun ordentlichen Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die unter 2. neun ordentlichen Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die unter
den Kandidaten bestimmt werden, die von den Familienorganisationen auf den Kandidaten bestimmt werden, die von den Familienorganisationen auf
einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden,
3. vier Sachverständigen aus dem akademischen und wissenschaftlichen 3. vier Sachverständigen aus dem akademischen und wissenschaftlichen
Bereich sowie ebenso vielen Ersatzmitgliedern, Bereich sowie ebenso vielen Ersatzmitgliedern,
4. Mitgliedern, die jeweils von den Ministern bestimmt werden, die für 4. Mitgliedern, die jeweils von den Ministern bestimmt werden, die für
die Sozialfürsorge, die Volksgesundheit und die Familie, das die Sozialfürsorge, die Volksgesundheit und die Familie, das
Unterrichtswesen (F), das Unterrichtswesen (N), die Justiz, die Unterrichtswesen (F), das Unterrichtswesen (N), die Justiz, die
Beschäftigung und die Arbeit, die Finanzen, den Mittelstand, die Beschäftigung und die Arbeit, die Finanzen, den Mittelstand, die
Landwirtschaft, die [Pensionen, die Gesellschaftliche Emanzipation und Landwirtschaft, die [Pensionen, die Gesellschaftliche Emanzipation und
das Planbüro zuständig sind, sowie einem von der Exekutive der das Planbüro zuständig sind, sowie einem von der Exekutive der
Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Exekutive und der Exekutive Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Exekutive und der Exekutive
der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmten Mitglied]. Der König der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmten Mitglied]. Der König
kann diese Aufzählung erweitern. kann diese Aufzählung erweitern.
Der Vorsitzende, der erste und der zweite Vizevorsitzende und die Der Vorsitzende, der erste und der zweite Vizevorsitzende und die
Mitglieder werden vom König ernannt. Mitglieder werden vom König ernannt.
Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar. Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar.
Nur die in Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitglieder sind Nur die in Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitglieder sind
stimmberechtigt. stimmberechtigt.
[Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. März [Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. März
1986 (B.S. vom 19. März 1986)] 1986 (B.S. vom 19. März 1986)]
Art. 4 - Die Arbeiten des Ausschusses werden vom Vorsitzenden Art. 4 - Die Arbeiten des Ausschusses werden vom Vorsitzenden
geleitet. Diesem steht ein Präsidium bei, das neben dem Vorsitzenden geleitet. Diesem steht ein Präsidium bei, das neben dem Vorsitzenden
und dem ersten und zweiten Vizevorsitzenden zwei der in Artikel 3 Nr. und dem ersten und zweiten Vizevorsitzenden zwei der in Artikel 3 Nr.
2 erwähnten Mitglieder umfasst. 2 erwähnten Mitglieder umfasst.
Der erste Vizevorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit Der erste Vizevorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit
oder Verhinderung. oder Verhinderung.
Art. 5 - Der König bestimmt die Funktionskosten des Ausschusses und Art. 5 - Der König bestimmt die Funktionskosten des Ausschusses und
die Zusammensetzung seines Sekretariats; die Sekretariatsgeschäfte die Zusammensetzung seines Sekretariats; die Sekretariatsgeschäfte
werden von den Beamten des Ministeriums der Sozialfürsorge werden von den Beamten des Ministeriums der Sozialfürsorge
wahrgenommen. wahrgenommen.
Art. 6 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 6 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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