publié le 18 décembre 2009
Loi sur les extraditions Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1er OCTOBRE 1833. - Loi sur les extraditions Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 1er octobre 1833 sur les extraditions (Moniteur belge du 4 octobre 1833), telle qu'elle a été modifiée successivement par : -la loi du 22 mars 1856 contenant une disposition additionnelle à l'article 6 de la loi du 1er octobre 1833 sur les extraditions (Moniteur belge du 27 mars 1856); - la
loi du 15 mars 1874Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/03/1874
pub.
18/12/2009
numac
2009000834
source
service public federal interieur
Loi sur les extraditions
fermer sur les extraditions (Moniteur belge du 17 mars 1874); - la loi du 8 juillet 1946 complétant l'article 6 de la loi du 1er octobre 1833 sur les extraditions, complété par la loi du 22 mars 1856 (Moniteur belge du 25 juillet 1946); - la
loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/05/2007
pub.
03/07/2007
numac
2007009619
source
service public federal justice
Loi modifiant la loi du 1er octobre 1833 sur les extraditions et la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions
fermer modifiant la loi du 1er octobre 1833 sur les extraditions et la
loi du 15 mars 1874Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/03/1874
pub.
18/12/2009
numac
2009000834
source
service public federal interieur
Loi sur les extraditions
fermer sur les extraditions (Moniteur belge du 3 juillet 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
1. OKTOBER 1833 - Gesetz über Auslieferungen Artikel 1 - 5 - [...] [Artikel 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 15. März 1874 (B.S. vom 17. März 1874)] Art. 6 - In diesen Verträgen wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Ausländer weder wegen eines vor seiner Auslieferung begangenen politischen Deliktes noch wegen einer Tat, die mit einem solchen Delikt zusammenhängt, beziehungsweise wegen eines in vorliegendem Gesetz nicht vorgesehenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt und bestraft werden darf; andernfalls sind Auslieferungen oder vorläufige Festnahmen verboten. [Ein Anschlag auf die Person eines ausländischen Regierungschefs oder auf die Person eines seiner Familienmitglieder wird weder als politisches Delikt noch als eine Tat, die mit einem solchen Delikt zusammenhängt, angesehen, wenn dieser Anschlag den Tatbestand des Totschlags, des Mordes oder der Vergiftung erfüllt.] [Eine Tat, die eine Straftat darstellt, so wie in einem internationalen Vertragswerk über Terrorismus festgelegt oder in einem internationalen Vertragswerk in Bezug auf das humanitäre Völkerrecht erwähnt, wird auch nicht als politisches Delikt oder als eine Tat, die mit einem solchen Delikt zusammenhängt, angesehen, wenn auf der Grundlage dieses Vertragswerks um Auslieferung ersucht wird und wenn dieses Vertragswerk Belgien und den ersuchenden Staat bindet und die Auslieferungsverweigerung wegen einer politischen Straftat ausdrücklich verbietet, ohne dass die Möglichkeit besteht, auf der Grundlage des Vertragsrechts Vorbehalte anzubringen.] [In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die Regierung unter Einhaltung der Verpflichtung zur Gegenseitigkeit den Regierungen der mit Belgien in einem Krieg gegen einen gemeinsamen Feind verbündeten Länder Ausländer ausliefern, die in diesen Ländern wegen der anlässlich dieses Krieges begangenen Verbrechen oder Vergehen gegen die äussere Sicherheit des Staates verfolgt werden oder verurteilt wurden.
Dennoch wird in den aufgrund des vorhergehenden Absatzes geschlossenen Auslieferungsverträgen bestimmt, dass der Ausgelieferte im ersuchenden Staat nicht aufgrund einer zugunsten des ersuchten Staates ausgeführten politischen Handlungen verfolgt werden kann.
Die Regierung kann den Regierungen der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Länder ebenfalls Ausländer ausliefern, die von den Behörden dieser Länder wegen Kriegsverbrechen verfolgt werden oder verurteilt wurden, damit in diesen Ländern über sie gerichtet wird oder sie dort ihre Strafe verbüssen.
Die Regierung regelt Formen und Bedingungen der aufgrund der Absätze 3 bis 5 bewilligten Auslieferungen.
Rechtshilfeersuchen, die von der zuständigen Behörde der in Absatz 3 erwähnten Länder ausgehen und die darin angegebenen Straftaten betreffen, können in Belgien erledigt werden. Zielen sie darauf ab, entweder eine Haussuchung oder eine Beschlagnahme der Corpus Delicti beziehungsweise Beweisstücke vorzunehmen, entscheidet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Ortes der Haussuchungen beziehungsweise der Beschlagnahmen, ob der ersuchenden Regierung alle beziehungsweise ein Teil der beschlagnahmten Unterlagen und anderen Gegenstände zu übermitteln sind. In diesem Fall ist Artikel 11 letzter Absatz des Gesetzes vom 15. März 1874 anwendbar.] [Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 22. März 1856 (B.S. vom 27. März 1856) und ergänzt durch Art. 2 des G. vom 15.
Mai 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007); Abs. 3 bis 7 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 8. Juli 1946 (B.S. vom 25. Juli 1946)] Art. 7 - [...] [Art. 7 aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 15. März 1874 (B.S. vom 17. März 1874)]