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Loi du 01 mars 2007
publié le 17 août 2007

Loi portant des dispositions diverses

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service public federal interieur
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2007000734
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17/08/2007
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01/03/2007
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eli/loi/2007/03/01/2007000734/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er MARS 2007. - Loi portant des dispositions diverses (III)


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 32 à 36, 74, 87, 88, 91, 104, 108 à 113, 122, 123, 139, 140 et 148 à 165 de la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL V - Umwelt (...) KAPITEL II - Genetisch veränderte Organismen Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen Art. 32 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und den Königlichen Erlass vom 22.Februar 2001, wird wie folgt ersetzt: « Art. 132 - Um die Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen oder Verträgen und aus europäischen Vorschriften in Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen zu gewährleisten, regelt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten. » Art. 33 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 132bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 132bis - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere kontrollieren die vom König auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereiche die Volksgesundheit und die Umwelt gehören, bestimmten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Anwendung der in Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und der Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge sowie der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals können in Ausführung ihres Auftrags: 1. jederzeit jeglichen Ort, wo sich Produkte befinden können, und jeglichen Ort, wo Beweise für das Bestehen eines Verstosses gefunden werden können, betreten und durchsuchen.Besuche von Räumen, die ausschliesslich als Wohnräume dienen, sind lediglich zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends erlaubt und dürfen ausschliesslich mit einer zu diesem Zweck von einem Richter des Polizeigerichts erteilten vorherigen schriftlichen Erlaubnis durchgeführt werden, 2. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, 3.Proben entnehmen oder unter ihrer Aufsicht entnehmen lassen und diese untersuchen und/oder analysieren lassen. § 3 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals stellen die Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge sowie der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind, in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Kalendertagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. § 4 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals können genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die solche enthalten, von denen sie vermuten, dass sie mit den Bestimmungen eines in Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasses oder den Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge sowie der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind, nicht konform sind, durch administrative Massnahme und für eine Dauer von höchstens sechzig Kalendertagen einer Sicherungsbeschlagnahme unterwerfen, damit sie einer Untersuchung oder einer Analyse unterzogen werden. Je nach Ergebnis der Untersuchung beziehungsweise der Analyse wird die Sicherungsbeschlagnahme auf Befehl des Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das das Produkt zeitweise für eine Untersuchung in Besitz genommen hat, aufgehoben oder können die Produkte endgültig beschlagnahmt werden.

Endgültig beschlagnahmte Produkte können vernichtet oder zurückgeschickt werden. Das Verstreichen der Frist führt ebenfalls zur Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme.

Genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die solche enthalten, die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Sicherungsbeschlagnahme sind, werden vernichtet, wenn dies wegen Nichthaltbarkeit oder aus zwingenden Gründen der Volksgesundheit und/oder Umweltgründen nötig ist. Diese Vernichtung wird von den vom König bestimmten Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals befohlen.

Die Kosten für Vernichtung, Verarbeitung, Entartung, Unbrauchbarmachung, Aufbewahrung, Beschlagnahme, Versiegelung oder Sequestration, Untersuchung oder Analyse gehen zu Lasten des Eigentümers oder in dessen Ermangelung zu Lasten des Inhabers der Produkte. § 5 - Bei drohender Gefahr für die Volksgesundheit oder die Umwelt kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit oder die Umwelt gehört, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss alle aufgrund der Umstände nötigen Notmassnahmen treffen oder auferlegen. » Art. 34 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 132ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 132ter - Verstösse gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die Bestimmungen, die aufgrund der internationalen Abkommen und Verträge und der europäischen Verordnungen und Entscheidungen in Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die Inverkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind, können mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 1.000 bis zu 50.000 EUR oder mit einer administrativen Geldbusse geahndet werden.

Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König bestimmten Beamten eine Abschrift davon zu. » Art. 35 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 132quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 132quater - § 1 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll oder nicht.

Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. § 2 -Ab dem Tag des Empfangs des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren.

Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat vorzuschlagen ist. § 3 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen, und darin wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder unter dem Mindestbetrag der durch die gesetzliche Bestimmung, gegen die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf.

Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind.

Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden. § 4 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in Artikel 132ter vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. § 5 - Die in § 3 erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. Durch diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung; mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet. § 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die Sachverständigenkosten innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse und der Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. § 7 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden drei Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Kapitel vorgesehenen Straftat zugrunde liegt.

Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist.

Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, und dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind. § 8 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative Geldbussen Anwendung finden.

Die administrativen Geldbussen werden auf ein dazu vorgesehenes Kassenkonto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, eingezahlt. § 9 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen Geldbusse. » Art. 36 - In Titel V Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 132quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 132quinquies - Die in den Artikeln 132bis bis einschliesslich 132quater aufgeführten Bestimmungen finden weder auf die durchgeführten Kontrollen noch auf die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellten Verstösse Anwendung. » TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit (...) KAPITEL VI - Abänderung von Artikel 163 Absatz 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 74 - In Artikel 163 Absatz 3 des Programmgesetzes (I) vom 27.

Dezember 2006 werden die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit » durch die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit » ersetzt. (...) TITEL VIII - Beschäftigung (...) KAPITEL II - Adoptionsurlaub Art. 87 - Artikel 30ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Damit das Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, muss dieser Urlaub innerhalb der zwei Monate nach der effektiven Aufnahme des Kindes in die Familie des Arbeitnehmers im Rahmen einer Adoption beginnen. Der König bestimmt, wie der Arbeitnehmer den Beweis der Aufnahme eines Kindes in seine Familie im Rahmen einer Adoption erbringen kann. » Art. 88 - Artikel 30ter § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer Kinder in die Familie des Arbeitnehmers im Rahmen von Adoptionen wird das Recht auf Adoptionsurlaub nur einmal gewährt. Der König bestimmt genauer, was unter gleichzeitiger Aufnahme zu verstehen ist. » (...) Art. 91 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

TITEL IX - Volksgesundheit (...) KAPITEL V - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 104 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 22.Dezember 2003, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Wer sich den Besuchen, Kontrollen, Beschlagnahmen, Probeentnahmen der in § 1 erwähnten Personen oder deren Bitten um Auskunft oder Mitteilung von Unterlagen widersetzt oder wissentlich falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. » (...) Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 108 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

Februar 2001 und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt: « 12. tierischen Nebenprodukten: tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, wie in der Verordnung EG 1774/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt, und insbesondere Nebenprodukte, die für den technischen Gebrauch bestimmt sind, Nebenprodukte, die für Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecke bestimmt sind, nichtverarbeitete Nebenprodukte, die zur Verfütterung an bestimmte Tiere bestimmt sind, und Nebenprodukte, die für taxidermische Zwecke bestimmt sind. » Art. 109 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden nach den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie » die Wörter « und der tierischen Nebenprodukte » eingefügt.2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie » und den Wörtern « genügen müssen » die Wörter « und der tierischen Nebenprodukte » eingefügt. Art. 110 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden zwischen den Wörtern « tierische Erzeugnisse, » und dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierische Nebenprodukte, » eingefügt. 2. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnissen, » und dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierischen Nebenprodukten, » eingefügt.

Art. 111 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, werden zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnissen » und den Wörtern « im Hinblick auf » die Wörter « und tierischen Nebenprodukten » eingefügt.

Art. 112 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnisse » und den Wörtern « zu untersuchen » die Wörter « und tierischen Nebenprodukte » eingefügt.

Art. 113 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes leisten vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten. » (...) Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 122 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 27.

Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt: « e) die in Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a) und b) erwähnten Massnahmen auf Kosmetika und ihre Inhaltsstoffe anwenden. » Art. 123 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « ein Beratender Ausschuss für Lebensmittel » durch die Wörter « ein Beirat für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « Diese Kommission » durch die Wörter « Dieser Beirat » ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter « Beratende Ausschuss für Lebensmittel » durch die Wörter « Beirat für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern » ersetzt. (...) TITEL XI - Inneres KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 139 - Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9.Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit Aufschub, » und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt. 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 9.nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, 10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, 11.nicht gleichzeitig die effektive Leitung einer Kneipe oder eines Tanzlokals und eines Unternehmens, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Dienstleistungen anbietet, gewährleisten. » Art. 140 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter « zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, » gestrichen; werden zwischen den Wörtern « in den Artikeln 379 bis 386ter des Strafgesetzbuches, » und den Wörtern « in Artikel 259bis des Strafgesetzbuches » die Wörter « in Artikel 227 des Strafgesetzbuches, » eingefügt; werden zwischen dem Wort « Urkundenfälschung, » und den Wörtern « Vergriff gegen die Schamhaftigkeit » die Wörter « vorsätzlicher Körperverletzung, » eingefügt; werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit Aufschub, » und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt. 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 9.nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, 10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben.» (...) KAPITEL III - Abänderungen bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste Art. 148 - In Artikel 53bis des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird das Wort « Polizeihilfsbedienstete » durch die Wörter « Polizeibedienstete und Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders » ersetzt.

Art. 149 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997 und 22. März 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 können die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind, auf ihren Antrag hin die Leistungen, die sie im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche erbringen, auf fünf Werktage pro Woche verteilen. » Art. 150 - In Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « seines Dienstgrads » und den Wörtern «, bewirkt die Zurückstufung » die Wörter « oder seiner Klasse » eingefügt.

Art. 151 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste wird wie folgt ergänzt: « 15. « zertifizierter Ausbildung »: die Ausbildung, die darauf ausgerichtet ist, die Kompetenzen der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders zu aktualisieren und zu entwickeln, und die mit der Validierung der während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse abgeschlossen wird, 16. « Klasse »: Gruppe von Funktionen mit vergleichbarem Niveau hinsichtlich der Führung oder der Mitwirkung an der Organisation.» Art. 152 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 9 umfasst jede Stufe » durch die Wörter « Jede Stufe umfasst » ersetzt.

Art. 153 - Die Artikel 9 und 10 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

Art. 154 - Der König bestimmt die Übergangsregeln in Bezug auf die Personalmitglieder, die vor dem 1. Januar 2007 in den Dienstgrad eines Arbeitsleiters oder Vorarbeiters ernannt worden sind.

Art. 155 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel VI - Die Gehaltstabellenlaufbahn, die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad beziehungsweise eine höhere Klasse und die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder eine höhere Stufe ».

Art. 156 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « ein und desselben Dienstgrades » und dem Wort « zuzuerkennen » die Wörter « oder ein und derselben Klasse » eingefügt.

Art. 157 - In Artikel 30 Nr. 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « eine Weiterbildung » und den Wörtern « absolviert haben » die Wörter « oder eine zertifizierte Ausbildung » eingefügt.

Art. 158 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder je nach Fall das Personalmitglied der Stufe A » gestrichen.

Art. 159 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt 3 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad beziehungsweise eine höhere Klasse ».

Art. 160 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Unterabschnitt 2 - Die Beförderung der Personalmitglieder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders durch Aufsteigen in eine höhere Klasse » Art. 161 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 34 - Um durch Aufsteigen in eine höhere Klasse befördert zu werden, muss das Personalmitglied: 1. ein vom König bestimmtes Dienstalter aufweisen, 2.gemäss den Regeln in Bezug auf die Mobilität oder über ein Mandatsverfahren in eine vakante Stelle der betreffenden Klasse ernannt werden. » Art. 162 - Die Artikel 35 und 36 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

Art. 163 - In Artikel 93 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « des Einsatzkaders » gestrichen.

Art. 164 - In Artikel XII.VII.7 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, werden die Wörter « zwölf Monate » durch die Wörter « achtzehn Monate » ersetzt.

Art. 165 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2007, mit Ausnahme von Artikel 164, der mit 1. April 2005 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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