publié le 18 avril 2017
Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1er DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code judiciaire et la
loi du 8 août 1997Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
08/08/1997
pub.
28/10/1997
numac
1997009766
source
ministere de la justice
Loi sur les faillites
type
loi
prom.
08/08/1997
pub.
24/08/2001
numac
2001009578
source
ministere de la justice
Loi relative au Casier judiciaire central
fermer sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2016 modifiant le Code judiciaire et la
loi du 8 août 1997Documents pertinents retrouvés
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08/08/1997
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28/10/1997
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1997009766
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Loi sur les faillites
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Loi relative au Casier judiciaire central
fermer sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité (Moniteur belge du 11 janvier 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Konkursgesetzes vom 8.August 1997 im Hinblick auf die Einführung des Zentralen Insolvenzregisters PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
November 2016 über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen werden, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn das Gesetz vorsieht, dass die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften gemeinsam auftreten, arbeiten sie gemäß den Modalitäten, die sie festlegen, zusammen." KAPITEL 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 3 - In Artikel 4 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Daten oder Schriftstücke in das in Artikel 5/1 erwähnte Register eingefügt werden, setzen die Fristen unbeschadet der Auswirkungen, die das Gerichtsgesetzbuch Zustellungen beimisst, ab dem Tag nach der Einfügung ein." Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben oder durch Versendung einer elektronischen Akte.
In vorliegendem Gesetz vorgesehene Mitteilungen an und Hinterlegungen bei Konkursverwaltern, Konkursrichtern, Greffiers, der Staatsanwaltschaft und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft, die Konkursverwalter und Konkursrichter, Greffiers, die Staatsanwaltschaft und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft vornehmen, erfolgen über das in Artikel 5/1 erwähnte Register." Art. 5 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Das Zentrale Insolvenzregister, nachstehend "Register" genannt, ist die informatisierte Datenbank, in der die Konkursakte aufgenommen und aufbewahrt wird.
Das Register enthält alle Daten und Schriftstücke in Bezug auf das Konkursverfahren.
Das Register gilt als authentische Quelle für alle Akten und Daten, die darin aufgenommen sind." Art. 6 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/2 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam.
Der Verwalter wird in Bezug auf das Register als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen.
Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 5/1 erwähnten Daten beträgt dreißig Jahre ab dem Urteil zur Aufhebung des Konkursverfahrens. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt. § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten.
Dieser wird insbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens zu informieren und zu beraten, 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu sein, 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen. Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Verwalter.
Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Verwalters nähere Regeln fest, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt." Art. 7 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/3 - § 1 - Magistrate, Greffiers, die Staatsanwaltschaft, Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, Konkursverwalter, Konkursrichter und Konkursschuldner, Gläubiger, Dritte, die gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leisten und der Verwalter haben im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge Zugang zu den in Artikel 5/1 erwähnten Daten, die für sie sachdienlich sind. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln für den Zugang zum Register fest.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens anderen Kategorien von Personen erlauben, diese Daten unter Bedingungen, die Er festlegt, einzusehen. § 2 - Es ist dem Verwalter nicht gestattet, in Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnte Daten anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu übermitteln.
Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. § 3 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar." Art. 8 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/4 - Der Verwalter gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und Nutzung des Registers.
Gemäß den Artikeln 9 bis 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert der Verwalter gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten interessehabende Personen über: 1. die in Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten, sie betreffenden Daten, 2.die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten haben, 3. die Aufbewahrungsfrist der in Nr.1 erwähnten Daten, 4. den in Artikel 5/2 § 1 Absatz 2 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, 5.die Weise, wie man Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten kann." Art. 9 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/5 - Nach Einholung der Stellungnahme des Verwalters und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König: 1. Form und Modalitäten der Speicherung von Daten im Register, 2.Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Register, 3. Modalitäten in Bezug auf Aufbau und Betrieb des Registers und im Register aufzunehmende Daten. Was Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten im Register verarbeitet: 1. Identifizierungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter zweifelsfrei zu identifizieren, unter anderem: - Name und Vorname der natürlichen Person oder Bezeichnung der juristischen Person, - Staatsangehörigkeit, - Beruf, - einmalige Erkennungsnummern wie zum Beispiel Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen und Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, - Adresse der Eintragung im Bevölkerungsregister und Adresse des Gesellschaftssitzes, 2.gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die Konkursakte, unter anderem: - Gericht, wo das Verfahren läuft, - Betrag der angemeldeten Schuldforderung, - Name und Eigenschaft der beteiligten Partei." Art. 10 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/6 - § 1 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung des Registers verursacht werden, wird für Hinterlegung von Schuldforderungen durch Gläubiger, Einsicht in die Konkursakte über das Register und Führung der Konkursakte im Register eine Gebühr erhoben, deren Betrag, Bedingungen und Einnahmemodalitäten der König festlegt. § 2 - Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von diesem eingenommen. § 3 - Der Betrag der in § 1 erwähnten Gebühren variiert je nach Eigenschaft der Partei, die das Register nutzt, Art der Hinterlegung und Höhe der Aktiva der Masse.
Er wird am 1. Januar jeden Jahres von Rechts wegen aufgrund folgender Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem der Betrag der Gebühr festgelegt wird. Der neue Index ist der Index des Monats Dezember des Jahres vor dem ersten Januar des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt.
Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Einer aufgerundet." § 4 - Öffentliche Einrichtungen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge nicht zur Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Gebühren verpflichtet.
Art. 11 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei" jeweils durch die Wörter "im Register" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 33 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort "abgeben" durch das Wort "hinterlegen" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Konkursverwalter händigen dem Konkursrichter jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses aus." durch den Satz "Die Konkursverwalter teilen dem Konkursrichter jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses mit." ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Jeder Bericht wird zur Konkursakte gelegt". Art. 14 - In Artikel 38 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "Frist, in der die Schuldforderungen" und den Wörtern "angemeldet werden müssen" die Wörter "im Register" eingefügt.
Art. 15 - Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Im Register wird für jeden Konkurs eine Akte geführt, die Folgendes enthält:".2. In § 1 Absatz 1 Nr.7 werden die Wörter "von den Konkursverwaltern aufgestellten" aufgehoben. 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Interessehabende können die in vorliegendem Artikel erwähnte Akte über das Register einsehen.In Artikel 62 Absatz 3 erwähnte Personen können die Akte über den Konkursverwalter einsehen." 4. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Das unterzeichnete Inventar wird bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt, um zu der Konkursakte gelegt zu werden." durch den Satz "Das unterzeichnete Inventar wird zur Konkursakte gelegt." ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte gelegt wird" durch die Wörter "im Register hinterlegt wird" ersetzt. Art. 17 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "übermitteln" durch das Wort "mitteilen" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Konkursrichter teilt dem Prokurator des Königs unverzüglich den Schriftsatz mit seinen Anmerkungen mit.Ist er ihm nicht binnen der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt worden, informiert der Konkursrichter den Prokurator des Königs darüber und teilt ihm die vom Konkursverwalter angegebenen Ursachen für die Verspätung mit." Art. 18 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegen" durch die Wörter "dem Register beifügen" ersetzt und der Satz "Der Greffier händigt auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus." wird durch den Satz "Das Register liefert eine Empfangsbestätigung." ersetzt. b) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Schriftstücken im Register findet keine Anwendung, es sei denn, die Gläubiger werden durch einen Dritten vertreten, der gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leistet an: 1.natürliche Personen, 2. juristische Personen, die im Ausland ansässig sind. Die Partei, die nicht zur Hinterlegung auf elektronischem Weg verpflichtet ist und davon keinen Gebrauch macht, muss die in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke beim Konkursverwalter hinterlegen.
Der Konkursverwalter stellt eine Empfangsbestätigung aus, wandelt die erhaltenen Schriftstücke in ein elektronisches Format um, erklärt sie für gleichlautend und lädt sie in das Register hoch.
Der König kann die Form festlegen, in der die Anmeldung gemacht werden muss." Art. 19 - Artikel 63 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Beruf" werden durch die Wörter "gegebenenfalls Unternehmensnummer" ersetzt.2. Die Wörter "kommerzielle Haupttätigkeit, Identität" werden durch die Wörter "Gesellschaftsname, Unternehmensnummer" ersetzt. Art. 20 - In Artikel 67 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei zu hinterlegenden" aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "bei der Kanzlei" werden jeweils aufgehoben.2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "schriftlich" und den Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf elektronischem Wege" eingefügt. Art. 22 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Konkursverwalter erstellt für jeden Konkurs eine Tabelle, die für jede angemeldete Schuldforderung folgende Angaben enthält:". 2. Der Artikel, dessen bestehender Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Tabelle wird der Konkursakte beigefügt und vom Konkursverwalter regelmäßig fortgeschrieben." KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung Art. 23 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf Konkurse, die ab dem Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für eröffnet erklärt werden.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
Für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS