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Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de faillissementswet van 8 augustus 1997 met het oog op de invoering van het Centraal Register Solvabiliteit. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2016 modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de faillissementswet van 8 augustus 1997 met het oog op de invoering van het Centraal Register Solvabiliteit. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 december 2016 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de faillissementswet van 8 augustus 1997 met het oog op de invoering van |
la Solvabilité (Moniteur belge du 11 janvier 2017). | het Centraal Register Solvabiliteit (Belgisch Staatsblad van 11 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | januari 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und | 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und |
des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 im Hinblick auf die Einführung | des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 im Hinblick auf die Einführung |
des Zentralen Insolvenzregisters | des Zentralen Insolvenzregisters |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 2 - Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
November 2016 über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen | November 2016 über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen |
werden, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | werden, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn das Gesetz vorsieht, dass die Kammer der französischsprachigen | "Wenn das Gesetz vorsieht, dass die Kammer der französischsprachigen |
und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der | und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der |
flämischen Rechtsanwaltschaften gemeinsam auftreten, arbeiten sie | flämischen Rechtsanwaltschaften gemeinsam auftreten, arbeiten sie |
gemäß den Modalitäten, die sie festlegen, zusammen." | gemäß den Modalitäten, die sie festlegen, zusammen." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
Art. 3 - In Artikel 4 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird vor | Art. 3 - In Artikel 4 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird vor |
Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wenn vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Daten oder Schriftstücke in | "Wenn vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Daten oder Schriftstücke in |
das in Artikel 5/1 erwähnte Register eingefügt werden, setzen die | das in Artikel 5/1 erwähnte Register eingefügt werden, setzen die |
Fristen unbeschadet der Auswirkungen, die das Gerichtsgesetzbuch | Fristen unbeschadet der Auswirkungen, die das Gerichtsgesetzbuch |
Zustellungen beimisst, ab dem Tag nach der Einfügung ein." | Zustellungen beimisst, ab dem Tag nach der Einfügung ein." |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden | "Art. 5 - Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben oder durch | Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben oder durch |
Versendung einer elektronischen Akte. | Versendung einer elektronischen Akte. |
In vorliegendem Gesetz vorgesehene Mitteilungen an und Hinterlegungen | In vorliegendem Gesetz vorgesehene Mitteilungen an und Hinterlegungen |
bei Konkursverwaltern, Konkursrichtern, Greffiers, der | bei Konkursverwaltern, Konkursrichtern, Greffiers, der |
Staatsanwaltschaft und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft, die | Staatsanwaltschaft und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft, die |
Konkursverwalter und Konkursrichter, Greffiers, die Staatsanwaltschaft | Konkursverwalter und Konkursrichter, Greffiers, die Staatsanwaltschaft |
und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft vornehmen, erfolgen über | und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft vornehmen, erfolgen über |
das in Artikel 5/1 erwähnte Register." | das in Artikel 5/1 erwähnte Register." |
Art. 5 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/1 mit | Art. 5 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/1 - Das Zentrale Insolvenzregister, nachstehend "Register" | "Art. 5/1 - Das Zentrale Insolvenzregister, nachstehend "Register" |
genannt, ist die informatisierte Datenbank, in der die Konkursakte | genannt, ist die informatisierte Datenbank, in der die Konkursakte |
aufgenommen und aufbewahrt wird. | aufgenommen und aufbewahrt wird. |
Das Register enthält alle Daten und Schriftstücke in Bezug auf das | Das Register enthält alle Daten und Schriftstücke in Bezug auf das |
Konkursverfahren. | Konkursverfahren. |
Das Register gilt als authentische Quelle für alle Akten und Daten, | Das Register gilt als authentische Quelle für alle Akten und Daten, |
die darin aufgenommen sind." | die darin aufgenommen sind." |
Art. 6 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/2 mit folgendem | Art. 6 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/2 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und | "Art. 5/2 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und |
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register | erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register |
gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam. | gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam. |
Der Verwalter wird in Bezug auf das Register als für die Verarbeitung | Der Verwalter wird in Bezug auf das Register als für die Verarbeitung |
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. | Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen. | Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen. |
Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 5/1 erwähnten Daten beträgt | Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 5/1 erwähnten Daten beträgt |
dreißig Jahre ab dem Urteil zur Aufhebung des Konkursverfahrens. Nach | dreißig Jahre ab dem Urteil zur Aufhebung des Konkursverfahrens. Nach |
Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt. | Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt. |
§ 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. | § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. |
Dieser wird insbesondere damit beauftragt: | Dieser wird insbesondere damit beauftragt: |
1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, | 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, |
auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf | auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf |
ihre Verarbeitung abzugeben, | ihre Verarbeitung abzugeben, |
2. den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über | 2. den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über |
seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den | seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den |
allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens | allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens |
zu informieren und zu beraten, | zu informieren und zu beraten, |
3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu | 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu |
erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, | erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, |
4. Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu | 4. Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu |
sein, | sein, |
5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und | 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und |
Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für | Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen. | den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen. |
Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte | Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte |
vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Verwalter. | vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Verwalter. |
Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Verwalters nähere Regeln fest, gemäß denen der | Privatlebens und des Verwalters nähere Regeln fest, gemäß denen der |
Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt." | Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt." |
Art. 7 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/3 mit folgendem | Art. 7 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/3 - § 1 - Magistrate, Greffiers, die Staatsanwaltschaft, | "Art. 5/3 - § 1 - Magistrate, Greffiers, die Staatsanwaltschaft, |
Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, Konkursverwalter, Konkursrichter | Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, Konkursverwalter, Konkursrichter |
und Konkursschuldner, Gläubiger, Dritte, die gewerbsmäßig rechtlichen | und Konkursschuldner, Gläubiger, Dritte, die gewerbsmäßig rechtlichen |
Beistand leisten und der Verwalter haben im Rahmen der Erfüllung ihrer | Beistand leisten und der Verwalter haben im Rahmen der Erfüllung ihrer |
gesetzlichen Aufträge Zugang zu den in Artikel 5/1 erwähnten Daten, | gesetzlichen Aufträge Zugang zu den in Artikel 5/1 erwähnten Daten, |
die für sie sachdienlich sind. Der König legt nach Stellungnahme des | die für sie sachdienlich sind. Der König legt nach Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln für den | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln für den |
Zugang zum Register fest. | Zugang zum Register fest. |
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens anderen Kategorien von Personen erlauben, diese Daten | Privatlebens anderen Kategorien von Personen erlauben, diese Daten |
unter Bedingungen, die Er festlegt, einzusehen. | unter Bedingungen, die Er festlegt, einzusehen. |
§ 2 - Es ist dem Verwalter nicht gestattet, in Artikel 5/1 Absatz 2 | § 2 - Es ist dem Verwalter nicht gestattet, in Artikel 5/1 Absatz 2 |
erwähnte Daten anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu | erwähnte Daten anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder | Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder |
Übermittlung der Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten Daten teilnimmt oder | Übermittlung der Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten Daten teilnimmt oder |
Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu | Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu |
wahren. | wahren. |
§ 3 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar." | § 3 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar." |
Art. 8 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/4 mit folgendem | Art. 8 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/4 - Der Verwalter gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und | "Art. 5/4 - Der Verwalter gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und |
Nutzung des Registers. | Nutzung des Registers. |
Gemäß den Artikeln 9 bis 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Gemäß den Artikeln 9 bis 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung | Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung |
personenbezogener Daten informiert der Verwalter gemäß den vom König | personenbezogener Daten informiert der Verwalter gemäß den vom König |
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
festgelegten Modalitäten interessehabende Personen über: | festgelegten Modalitäten interessehabende Personen über: |
1. die in Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten, sie betreffenden Daten, | 1. die in Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten, sie betreffenden Daten, |
2. die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten | 2. die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten |
Daten haben, | Daten haben, |
3. die Aufbewahrungsfrist der in Nr. 1 erwähnten Daten, | 3. die Aufbewahrungsfrist der in Nr. 1 erwähnten Daten, |
4. den in Artikel 5/2 § 1 Absatz 2 erwähnten für die Verarbeitung | 4. den in Artikel 5/2 § 1 Absatz 2 erwähnten für die Verarbeitung |
Verantwortlichen, | Verantwortlichen, |
5. die Weise, wie man Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten | 5. die Weise, wie man Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten |
kann." | kann." |
Art. 9 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/5 mit folgendem | Art. 9 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/5 - Nach Einholung der Stellungnahme des Verwalters und des | "Art. 5/5 - Nach Einholung der Stellungnahme des Verwalters und des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König: | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König: |
1. Form und Modalitäten der Speicherung von Daten im Register, | 1. Form und Modalitäten der Speicherung von Daten im Register, |
2. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Register, | 2. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Register, |
3. Modalitäten in Bezug auf Aufbau und Betrieb des Registers und im | 3. Modalitäten in Bezug auf Aufbau und Betrieb des Registers und im |
Register aufzunehmende Daten. | Register aufzunehmende Daten. |
Was Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter | Was Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter |
betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten im | betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten im |
Register verarbeitet: | Register verarbeitet: |
1. Identifizierungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, | 1. Identifizierungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, |
Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter | Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter |
zweifelsfrei zu identifizieren, unter anderem: | zweifelsfrei zu identifizieren, unter anderem: |
- Name und Vorname der natürlichen Person oder Bezeichnung der | - Name und Vorname der natürlichen Person oder Bezeichnung der |
juristischen Person, | juristischen Person, |
- Staatsangehörigkeit, | - Staatsangehörigkeit, |
- Beruf, | - Beruf, |
- einmalige Erkennungsnummern wie zum Beispiel Erkennungsnummer des | - einmalige Erkennungsnummern wie zum Beispiel Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen und Erkennungsnummer der | Nationalregisters der natürlichen Personen und Erkennungsnummer der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen, | Zentralen Datenbank der Unternehmen, |
- Adresse der Eintragung im Bevölkerungsregister und Adresse des | - Adresse der Eintragung im Bevölkerungsregister und Adresse des |
Gesellschaftssitzes, | Gesellschaftssitzes, |
2. gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die Konkursakte, | 2. gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die Konkursakte, |
unter anderem: | unter anderem: |
- Gericht, wo das Verfahren läuft, | - Gericht, wo das Verfahren läuft, |
- Betrag der angemeldeten Schuldforderung, | - Betrag der angemeldeten Schuldforderung, |
- Name und Eigenschaft der beteiligten Partei." | - Name und Eigenschaft der beteiligten Partei." |
Art. 10 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/6 mit folgendem | Art. 10 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/6 - § 1 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung | "Art. 5/6 - § 1 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung |
des Registers verursacht werden, wird für Hinterlegung von | des Registers verursacht werden, wird für Hinterlegung von |
Schuldforderungen durch Gläubiger, Einsicht in die Konkursakte über | Schuldforderungen durch Gläubiger, Einsicht in die Konkursakte über |
das Register und Führung der Konkursakte im Register eine Gebühr | das Register und Führung der Konkursakte im Register eine Gebühr |
erhoben, deren Betrag, Bedingungen und Einnahmemodalitäten der König | erhoben, deren Betrag, Bedingungen und Einnahmemodalitäten der König |
festlegt. | festlegt. |
§ 2 - Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von | § 2 - Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von |
diesem eingenommen. | diesem eingenommen. |
§ 3 - Der Betrag der in § 1 erwähnten Gebühren variiert je nach | § 3 - Der Betrag der in § 1 erwähnten Gebühren variiert je nach |
Eigenschaft der Partei, die das Register nutzt, Art der Hinterlegung | Eigenschaft der Partei, die das Register nutzt, Art der Hinterlegung |
und Höhe der Aktiva der Masse. | und Höhe der Aktiva der Masse. |
Er wird am 1. Januar jeden Jahres von Rechts wegen aufgrund folgender | Er wird am 1. Januar jeden Jahres von Rechts wegen aufgrund folgender |
Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der | Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der |
neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und | neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und |
durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. | durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. |
Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem | Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem |
der Betrag der Gebühr festgelegt wird. Der neue Index ist der Index | der Betrag der Gebühr festgelegt wird. Der neue Index ist der Index |
des Monats Dezember des Jahres vor dem ersten Januar des Jahres, in | des Monats Dezember des Jahres vor dem ersten Januar des Jahres, in |
dem die Anpassung erfolgt. | dem die Anpassung erfolgt. |
Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Einer aufgerundet." | Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Einer aufgerundet." |
§ 4 - Öffentliche Einrichtungen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen | § 4 - Öffentliche Einrichtungen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen |
Aufträge nicht zur Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten | Aufträge nicht zur Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten |
Gebühren verpflichtet. | Gebühren verpflichtet. |
Art. 11 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei" | Gesetz vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei" |
jeweils durch die Wörter "im Register" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "im Register" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 33 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 12 - In Artikel 33 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort |
"abgeben" durch das Wort "hinterlegen" ersetzt. | "abgeben" durch das Wort "hinterlegen" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 13 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt | Gesetze vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Konkursverwalter händigen dem | 1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Konkursverwalter händigen dem |
Konkursrichter jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem | Konkursrichter jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem |
Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses | Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses |
aus." durch den Satz "Die Konkursverwalter teilen dem Konkursrichter | aus." durch den Satz "Die Konkursverwalter teilen dem Konkursrichter |
jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen | jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen |
ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses mit." ersetzt. | ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses mit." ersetzt. |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Jeder Bericht wird zur Konkursakte gelegt". | "Jeder Bericht wird zur Konkursakte gelegt". |
Art. 14 - In Artikel 38 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 14 - In Artikel 38 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den |
Wörtern "Frist, in der die Schuldforderungen" und den Wörtern | Wörtern "Frist, in der die Schuldforderungen" und den Wörtern |
"angemeldet werden müssen" die Wörter "im Register" eingefügt. | "angemeldet werden müssen" die Wörter "im Register" eingefügt. |
Art. 15 - Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: |
"Im Register wird für jeden Konkurs eine Akte geführt, die Folgendes | "Im Register wird für jeden Konkurs eine Akte geführt, die Folgendes |
enthält:". | enthält:". |
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "von den Konkursverwaltern | 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "von den Konkursverwaltern |
aufgestellten" aufgehoben. | aufgestellten" aufgehoben. |
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Interessehabende können die in vorliegendem Artikel erwähnte Akte | "Interessehabende können die in vorliegendem Artikel erwähnte Akte |
über das Register einsehen. In Artikel 62 Absatz 3 erwähnte Personen | über das Register einsehen. In Artikel 62 Absatz 3 erwähnte Personen |
können die Akte über den Konkursverwalter einsehen." | können die Akte über den Konkursverwalter einsehen." |
4. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 16 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der Satz "Das unterzeichnete Inventar wird bei der | 1. In Absatz 1 wird der Satz "Das unterzeichnete Inventar wird bei der |
Kanzlei des Gerichts hinterlegt, um zu der Konkursakte gelegt zu | Kanzlei des Gerichts hinterlegt, um zu der Konkursakte gelegt zu |
werden." durch den Satz "Das unterzeichnete Inventar wird zur | werden." durch den Satz "Das unterzeichnete Inventar wird zur |
Konkursakte gelegt." ersetzt. | Konkursakte gelegt." ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Gerichts | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Gerichts |
hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte gelegt wird" durch die | hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte gelegt wird" durch die |
Wörter "im Register hinterlegt wird" ersetzt. | Wörter "im Register hinterlegt wird" ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "übermitteln" durch das Wort "mitteilen" | 1. In Absatz 1 wird das Wort "übermitteln" durch das Wort "mitteilen" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Konkursrichter teilt dem Prokurator des Königs unverzüglich den | "Der Konkursrichter teilt dem Prokurator des Königs unverzüglich den |
Schriftsatz mit seinen Anmerkungen mit. Ist er ihm nicht binnen der | Schriftsatz mit seinen Anmerkungen mit. Ist er ihm nicht binnen der |
vorgeschriebenen Frist mitgeteilt worden, informiert der | vorgeschriebenen Frist mitgeteilt worden, informiert der |
Konkursrichter den Prokurator des Königs darüber und teilt ihm die vom | Konkursrichter den Prokurator des Königs darüber und teilt ihm die vom |
Konkursverwalter angegebenen Ursachen für die Verspätung mit." | Konkursverwalter angegebenen Ursachen für die Verspätung mit." |
Art. 18 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Handelsgerichts | a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Handelsgerichts |
hinterlegen" durch die Wörter "dem Register beifügen" ersetzt und der | hinterlegen" durch die Wörter "dem Register beifügen" ersetzt und der |
Satz "Der Greffier händigt auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus." | Satz "Der Greffier händigt auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus." |
wird durch den Satz "Das Register liefert eine Empfangsbestätigung." | wird durch den Satz "Das Register liefert eine Empfangsbestätigung." |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Schriftstücken im Register | "Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Schriftstücken im Register |
findet keine Anwendung, es sei denn, die Gläubiger werden durch einen | findet keine Anwendung, es sei denn, die Gläubiger werden durch einen |
Dritten vertreten, der gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leistet an: | Dritten vertreten, der gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leistet an: |
1. natürliche Personen, | 1. natürliche Personen, |
2. juristische Personen, die im Ausland ansässig sind. | 2. juristische Personen, die im Ausland ansässig sind. |
Die Partei, die nicht zur Hinterlegung auf elektronischem Weg | Die Partei, die nicht zur Hinterlegung auf elektronischem Weg |
verpflichtet ist und davon keinen Gebrauch macht, muss die in Absatz 1 | verpflichtet ist und davon keinen Gebrauch macht, muss die in Absatz 1 |
erwähnten Schriftstücke beim Konkursverwalter hinterlegen. | erwähnten Schriftstücke beim Konkursverwalter hinterlegen. |
Der Konkursverwalter stellt eine Empfangsbestätigung aus, wandelt die | Der Konkursverwalter stellt eine Empfangsbestätigung aus, wandelt die |
erhaltenen Schriftstücke in ein elektronisches Format um, erklärt sie | erhaltenen Schriftstücke in ein elektronisches Format um, erklärt sie |
für gleichlautend und lädt sie in das Register hoch. | für gleichlautend und lädt sie in das Register hoch. |
Der König kann die Form festlegen, in der die Anmeldung gemacht werden | Der König kann die Form festlegen, in der die Anmeldung gemacht werden |
muss." | muss." |
Art. 19 - Artikel 63 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 19 - Artikel 63 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "Beruf" werden durch die Wörter "gegebenenfalls | 1. Die Wörter "Beruf" werden durch die Wörter "gegebenenfalls |
Unternehmensnummer" ersetzt. | Unternehmensnummer" ersetzt. |
2. Die Wörter "kommerzielle Haupttätigkeit, Identität" werden durch | 2. Die Wörter "kommerzielle Haupttätigkeit, Identität" werden durch |
die Wörter "Gesellschaftsname, Unternehmensnummer" ersetzt. | die Wörter "Gesellschaftsname, Unternehmensnummer" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 67 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 20 - In Artikel 67 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei zu | vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei zu |
hinterlegenden" aufgehoben. | hinterlegenden" aufgehoben. |
Art. 21 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: | vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "bei der Kanzlei" werden jeweils aufgehoben. | 1. Die Wörter "bei der Kanzlei" werden jeweils aufgehoben. |
2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "schriftlich" und den | 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "schriftlich" und den |
Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf elektronischem Wege" | Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf elektronischem Wege" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 22 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 22 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: |
"Der Konkursverwalter erstellt für jeden Konkurs eine Tabelle, die für | "Der Konkursverwalter erstellt für jeden Konkurs eine Tabelle, die für |
jede angemeldete Schuldforderung folgende Angaben enthält:". | jede angemeldete Schuldforderung folgende Angaben enthält:". |
2. Der Artikel, dessen bestehender Text Absatz 1 bilden wird, wird | 2. Der Artikel, dessen bestehender Text Absatz 1 bilden wird, wird |
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Tabelle wird der Konkursakte beigefügt und vom Konkursverwalter | "Die Tabelle wird der Konkursakte beigefügt und vom Konkursverwalter |
regelmäßig fortgeschrieben." | regelmäßig fortgeschrieben." |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf Konkurse, die | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf Konkurse, die |
ab dem Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für eröffnet | ab dem Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für eröffnet |
erklärt werden. | erklärt werden. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. | Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. |
Für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König das | Für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König das |
Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum | Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum |
festlegen. | festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |