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Vue multilingue de Loi du 01/12/2016
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Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de faillissementswet van 8 augustus 1997 met het oog op de invoering van het Centraal Register Solvabiliteit. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2016 modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de faillissementswet van 8 augustus 1997 met het oog op de invoering van het Centraal Register Solvabiliteit. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 december 2016 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de faillissementswet van 8 augustus 1997 met het oog op de invoering van
la Solvabilité (Moniteur belge du 11 janvier 2017). het Centraal Register Solvabiliteit (Belgisch Staatsblad van 11
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction januari 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und
des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 im Hinblick auf die Einführung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 im Hinblick auf die Einführung
des Zentralen Insolvenzregisters des Zentralen Insolvenzregisters
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 2 - Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Gesetz vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
November 2016 über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen November 2016 über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen
werden, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: werden, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn das Gesetz vorsieht, dass die Kammer der französischsprachigen "Wenn das Gesetz vorsieht, dass die Kammer der französischsprachigen
und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der
flämischen Rechtsanwaltschaften gemeinsam auftreten, arbeiten sie flämischen Rechtsanwaltschaften gemeinsam auftreten, arbeiten sie
gemäß den Modalitäten, die sie festlegen, zusammen." gemäß den Modalitäten, die sie festlegen, zusammen."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 KAPITEL 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 3 - In Artikel 4 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird vor Art. 3 - In Artikel 4 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird vor
Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Daten oder Schriftstücke in "Wenn vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Daten oder Schriftstücke in
das in Artikel 5/1 erwähnte Register eingefügt werden, setzen die das in Artikel 5/1 erwähnte Register eingefügt werden, setzen die
Fristen unbeschadet der Auswirkungen, die das Gerichtsgesetzbuch Fristen unbeschadet der Auswirkungen, die das Gerichtsgesetzbuch
Zustellungen beimisst, ab dem Tag nach der Einfügung ein." Zustellungen beimisst, ab dem Tag nach der Einfügung ein."
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden "Art. 5 - Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden
Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben oder durch Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben oder durch
Versendung einer elektronischen Akte. Versendung einer elektronischen Akte.
In vorliegendem Gesetz vorgesehene Mitteilungen an und Hinterlegungen In vorliegendem Gesetz vorgesehene Mitteilungen an und Hinterlegungen
bei Konkursverwaltern, Konkursrichtern, Greffiers, der bei Konkursverwaltern, Konkursrichtern, Greffiers, der
Staatsanwaltschaft und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft, die
Konkursverwalter und Konkursrichter, Greffiers, die Staatsanwaltschaft Konkursverwalter und Konkursrichter, Greffiers, die Staatsanwaltschaft
und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft vornehmen, erfolgen über und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft vornehmen, erfolgen über
das in Artikel 5/1 erwähnte Register." das in Artikel 5/1 erwähnte Register."
Art. 5 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/1 mit Art. 5 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/1 - Das Zentrale Insolvenzregister, nachstehend "Register" "Art. 5/1 - Das Zentrale Insolvenzregister, nachstehend "Register"
genannt, ist die informatisierte Datenbank, in der die Konkursakte genannt, ist die informatisierte Datenbank, in der die Konkursakte
aufgenommen und aufbewahrt wird. aufgenommen und aufbewahrt wird.
Das Register enthält alle Daten und Schriftstücke in Bezug auf das Das Register enthält alle Daten und Schriftstücke in Bezug auf das
Konkursverfahren. Konkursverfahren.
Das Register gilt als authentische Quelle für alle Akten und Daten, Das Register gilt als authentische Quelle für alle Akten und Daten,
die darin aufgenommen sind." die darin aufgenommen sind."
Art. 6 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Art. 6 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/2 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und "Art. 5/2 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register
gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam. gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam.
Der Verwalter wird in Bezug auf das Register als für die Verarbeitung Der Verwalter wird in Bezug auf das Register als für die Verarbeitung
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen. Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen.
Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 5/1 erwähnten Daten beträgt Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 5/1 erwähnten Daten beträgt
dreißig Jahre ab dem Urteil zur Aufhebung des Konkursverfahrens. Nach dreißig Jahre ab dem Urteil zur Aufhebung des Konkursverfahrens. Nach
Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt. Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt.
§ 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten.
Dieser wird insbesondere damit beauftragt: Dieser wird insbesondere damit beauftragt:
1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens,
auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf
ihre Verarbeitung abzugeben, ihre Verarbeitung abzugeben,
2. den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über 2. den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über
seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den
allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens
zu informieren und zu beraten, zu informieren und zu beraten,
3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu
erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren,
4. Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu 4. Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu
sein, sein,
5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und
Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen. den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen.
Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte
vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Verwalter. vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Verwalter.
Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens und des Verwalters nähere Regeln fest, gemäß denen der Privatlebens und des Verwalters nähere Regeln fest, gemäß denen der
Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt." Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt."
Art. 7 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Art. 7 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/3 - § 1 - Magistrate, Greffiers, die Staatsanwaltschaft, "Art. 5/3 - § 1 - Magistrate, Greffiers, die Staatsanwaltschaft,
Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, Konkursverwalter, Konkursrichter Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, Konkursverwalter, Konkursrichter
und Konkursschuldner, Gläubiger, Dritte, die gewerbsmäßig rechtlichen und Konkursschuldner, Gläubiger, Dritte, die gewerbsmäßig rechtlichen
Beistand leisten und der Verwalter haben im Rahmen der Erfüllung ihrer Beistand leisten und der Verwalter haben im Rahmen der Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufträge Zugang zu den in Artikel 5/1 erwähnten Daten, gesetzlichen Aufträge Zugang zu den in Artikel 5/1 erwähnten Daten,
die für sie sachdienlich sind. Der König legt nach Stellungnahme des die für sie sachdienlich sind. Der König legt nach Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln für den Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln für den
Zugang zum Register fest. Zugang zum Register fest.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens anderen Kategorien von Personen erlauben, diese Daten Privatlebens anderen Kategorien von Personen erlauben, diese Daten
unter Bedingungen, die Er festlegt, einzusehen. unter Bedingungen, die Er festlegt, einzusehen.
§ 2 - Es ist dem Verwalter nicht gestattet, in Artikel 5/1 Absatz 2 § 2 - Es ist dem Verwalter nicht gestattet, in Artikel 5/1 Absatz 2
erwähnte Daten anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu erwähnte Daten anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu
übermitteln. übermitteln.
Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten Daten teilnimmt oder Übermittlung der Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten Daten teilnimmt oder
Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu
wahren. wahren.
§ 3 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar." § 3 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar."
Art. 8 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Art. 8 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/4 - Der Verwalter gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und "Art. 5/4 - Der Verwalter gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und
Nutzung des Registers. Nutzung des Registers.
Gemäß den Artikeln 9 bis 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Gemäß den Artikeln 9 bis 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten informiert der Verwalter gemäß den vom König personenbezogener Daten informiert der Verwalter gemäß den vom König
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
festgelegten Modalitäten interessehabende Personen über: festgelegten Modalitäten interessehabende Personen über:
1. die in Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten, sie betreffenden Daten, 1. die in Artikel 5/1 Absatz 2 erwähnten, sie betreffenden Daten,
2. die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten 2. die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten
Daten haben, Daten haben,
3. die Aufbewahrungsfrist der in Nr. 1 erwähnten Daten, 3. die Aufbewahrungsfrist der in Nr. 1 erwähnten Daten,
4. den in Artikel 5/2 § 1 Absatz 2 erwähnten für die Verarbeitung 4. den in Artikel 5/2 § 1 Absatz 2 erwähnten für die Verarbeitung
Verantwortlichen, Verantwortlichen,
5. die Weise, wie man Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten 5. die Weise, wie man Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten
kann." kann."
Art. 9 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/5 mit folgendem Art. 9 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/5 - Nach Einholung der Stellungnahme des Verwalters und des "Art. 5/5 - Nach Einholung der Stellungnahme des Verwalters und des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König: Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König:
1. Form und Modalitäten der Speicherung von Daten im Register, 1. Form und Modalitäten der Speicherung von Daten im Register,
2. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Register, 2. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Register,
3. Modalitäten in Bezug auf Aufbau und Betrieb des Registers und im 3. Modalitäten in Bezug auf Aufbau und Betrieb des Registers und im
Register aufzunehmende Daten. Register aufzunehmende Daten.
Was Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter Was Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter
betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten im betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten im
Register verarbeitet: Register verarbeitet:
1. Identifizierungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, 1. Identifizierungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen,
Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter Konkursschuldner, Gläubiger, Konkursverwalter und Konkursrichter
zweifelsfrei zu identifizieren, unter anderem: zweifelsfrei zu identifizieren, unter anderem:
- Name und Vorname der natürlichen Person oder Bezeichnung der - Name und Vorname der natürlichen Person oder Bezeichnung der
juristischen Person, juristischen Person,
- Staatsangehörigkeit, - Staatsangehörigkeit,
- Beruf, - Beruf,
- einmalige Erkennungsnummern wie zum Beispiel Erkennungsnummer des - einmalige Erkennungsnummern wie zum Beispiel Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen und Erkennungsnummer der Nationalregisters der natürlichen Personen und Erkennungsnummer der
Zentralen Datenbank der Unternehmen, Zentralen Datenbank der Unternehmen,
- Adresse der Eintragung im Bevölkerungsregister und Adresse des - Adresse der Eintragung im Bevölkerungsregister und Adresse des
Gesellschaftssitzes, Gesellschaftssitzes,
2. gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die Konkursakte, 2. gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die Konkursakte,
unter anderem: unter anderem:
- Gericht, wo das Verfahren läuft, - Gericht, wo das Verfahren läuft,
- Betrag der angemeldeten Schuldforderung, - Betrag der angemeldeten Schuldforderung,
- Name und Eigenschaft der beteiligten Partei." - Name und Eigenschaft der beteiligten Partei."
Art. 10 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/6 mit folgendem Art. 10 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/6 - § 1 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung "Art. 5/6 - § 1 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung
des Registers verursacht werden, wird für Hinterlegung von des Registers verursacht werden, wird für Hinterlegung von
Schuldforderungen durch Gläubiger, Einsicht in die Konkursakte über Schuldforderungen durch Gläubiger, Einsicht in die Konkursakte über
das Register und Führung der Konkursakte im Register eine Gebühr das Register und Führung der Konkursakte im Register eine Gebühr
erhoben, deren Betrag, Bedingungen und Einnahmemodalitäten der König erhoben, deren Betrag, Bedingungen und Einnahmemodalitäten der König
festlegt. festlegt.
§ 2 - Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von § 2 - Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von
diesem eingenommen. diesem eingenommen.
§ 3 - Der Betrag der in § 1 erwähnten Gebühren variiert je nach § 3 - Der Betrag der in § 1 erwähnten Gebühren variiert je nach
Eigenschaft der Partei, die das Register nutzt, Art der Hinterlegung Eigenschaft der Partei, die das Register nutzt, Art der Hinterlegung
und Höhe der Aktiva der Masse. und Höhe der Aktiva der Masse.
Er wird am 1. Januar jeden Jahres von Rechts wegen aufgrund folgender Er wird am 1. Januar jeden Jahres von Rechts wegen aufgrund folgender
Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der
neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und
durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem
der Betrag der Gebühr festgelegt wird. Der neue Index ist der Index der Betrag der Gebühr festgelegt wird. Der neue Index ist der Index
des Monats Dezember des Jahres vor dem ersten Januar des Jahres, in des Monats Dezember des Jahres vor dem ersten Januar des Jahres, in
dem die Anpassung erfolgt. dem die Anpassung erfolgt.
Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Einer aufgerundet." Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Einer aufgerundet."
§ 4 - Öffentliche Einrichtungen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen § 4 - Öffentliche Einrichtungen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufträge nicht zur Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Aufträge nicht zur Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten
Gebühren verpflichtet. Gebühren verpflichtet.
Art. 11 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 11 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei" Gesetz vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei"
jeweils durch die Wörter "im Register" ersetzt. jeweils durch die Wörter "im Register" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 33 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 12 - In Artikel 33 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort
"abgeben" durch das Wort "hinterlegen" ersetzt. "abgeben" durch das Wort "hinterlegen" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 13 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt Gesetze vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Konkursverwalter händigen dem 1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Konkursverwalter händigen dem
Konkursrichter jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Konkursrichter jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem
Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses
aus." durch den Satz "Die Konkursverwalter teilen dem Konkursrichter aus." durch den Satz "Die Konkursverwalter teilen dem Konkursrichter
jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen jährlich und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen
ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses mit." ersetzt. ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses mit." ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Jeder Bericht wird zur Konkursakte gelegt". "Jeder Bericht wird zur Konkursakte gelegt".
Art. 14 - In Artikel 38 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 14 - In Artikel 38 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den
Wörtern "Frist, in der die Schuldforderungen" und den Wörtern Wörtern "Frist, in der die Schuldforderungen" und den Wörtern
"angemeldet werden müssen" die Wörter "im Register" eingefügt. "angemeldet werden müssen" die Wörter "im Register" eingefügt.
Art. 15 - Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 15 - Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: 1. In § 1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:
"Im Register wird für jeden Konkurs eine Akte geführt, die Folgendes "Im Register wird für jeden Konkurs eine Akte geführt, die Folgendes
enthält:". enthält:".
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "von den Konkursverwaltern 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "von den Konkursverwaltern
aufgestellten" aufgehoben. aufgestellten" aufgehoben.
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Interessehabende können die in vorliegendem Artikel erwähnte Akte "Interessehabende können die in vorliegendem Artikel erwähnte Akte
über das Register einsehen. In Artikel 62 Absatz 3 erwähnte Personen über das Register einsehen. In Artikel 62 Absatz 3 erwähnte Personen
können die Akte über den Konkursverwalter einsehen." können die Akte über den Konkursverwalter einsehen."
4. Paragraph 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Das unterzeichnete Inventar wird bei der 1. In Absatz 1 wird der Satz "Das unterzeichnete Inventar wird bei der
Kanzlei des Gerichts hinterlegt, um zu der Konkursakte gelegt zu Kanzlei des Gerichts hinterlegt, um zu der Konkursakte gelegt zu
werden." durch den Satz "Das unterzeichnete Inventar wird zur werden." durch den Satz "Das unterzeichnete Inventar wird zur
Konkursakte gelegt." ersetzt. Konkursakte gelegt." ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Gerichts 2. In Absatz 4 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Gerichts
hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte gelegt wird" durch die hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte gelegt wird" durch die
Wörter "im Register hinterlegt wird" ersetzt. Wörter "im Register hinterlegt wird" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "übermitteln" durch das Wort "mitteilen" 1. In Absatz 1 wird das Wort "übermitteln" durch das Wort "mitteilen"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Konkursrichter teilt dem Prokurator des Königs unverzüglich den "Der Konkursrichter teilt dem Prokurator des Königs unverzüglich den
Schriftsatz mit seinen Anmerkungen mit. Ist er ihm nicht binnen der Schriftsatz mit seinen Anmerkungen mit. Ist er ihm nicht binnen der
vorgeschriebenen Frist mitgeteilt worden, informiert der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt worden, informiert der
Konkursrichter den Prokurator des Königs darüber und teilt ihm die vom Konkursrichter den Prokurator des Königs darüber und teilt ihm die vom
Konkursverwalter angegebenen Ursachen für die Verspätung mit." Konkursverwalter angegebenen Ursachen für die Verspätung mit."
Art. 18 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 18 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Handelsgerichts a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Handelsgerichts
hinterlegen" durch die Wörter "dem Register beifügen" ersetzt und der hinterlegen" durch die Wörter "dem Register beifügen" ersetzt und der
Satz "Der Greffier händigt auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus." Satz "Der Greffier händigt auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus."
wird durch den Satz "Das Register liefert eine Empfangsbestätigung." wird durch den Satz "Das Register liefert eine Empfangsbestätigung."
ersetzt. ersetzt.
b) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Schriftstücken im Register "Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Schriftstücken im Register
findet keine Anwendung, es sei denn, die Gläubiger werden durch einen findet keine Anwendung, es sei denn, die Gläubiger werden durch einen
Dritten vertreten, der gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leistet an: Dritten vertreten, der gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leistet an:
1. natürliche Personen, 1. natürliche Personen,
2. juristische Personen, die im Ausland ansässig sind. 2. juristische Personen, die im Ausland ansässig sind.
Die Partei, die nicht zur Hinterlegung auf elektronischem Weg Die Partei, die nicht zur Hinterlegung auf elektronischem Weg
verpflichtet ist und davon keinen Gebrauch macht, muss die in Absatz 1 verpflichtet ist und davon keinen Gebrauch macht, muss die in Absatz 1
erwähnten Schriftstücke beim Konkursverwalter hinterlegen. erwähnten Schriftstücke beim Konkursverwalter hinterlegen.
Der Konkursverwalter stellt eine Empfangsbestätigung aus, wandelt die Der Konkursverwalter stellt eine Empfangsbestätigung aus, wandelt die
erhaltenen Schriftstücke in ein elektronisches Format um, erklärt sie erhaltenen Schriftstücke in ein elektronisches Format um, erklärt sie
für gleichlautend und lädt sie in das Register hoch. für gleichlautend und lädt sie in das Register hoch.
Der König kann die Form festlegen, in der die Anmeldung gemacht werden Der König kann die Form festlegen, in der die Anmeldung gemacht werden
muss." muss."
Art. 19 - Artikel 63 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 19 - Artikel 63 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "Beruf" werden durch die Wörter "gegebenenfalls 1. Die Wörter "Beruf" werden durch die Wörter "gegebenenfalls
Unternehmensnummer" ersetzt. Unternehmensnummer" ersetzt.
2. Die Wörter "kommerzielle Haupttätigkeit, Identität" werden durch 2. Die Wörter "kommerzielle Haupttätigkeit, Identität" werden durch
die Wörter "Gesellschaftsname, Unternehmensnummer" ersetzt. die Wörter "Gesellschaftsname, Unternehmensnummer" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 67 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 20 - In Artikel 67 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei zu vom 6. Dezember 2005, werden die Wörter "bei der Kanzlei zu
hinterlegenden" aufgehoben. hinterlegenden" aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "bei der Kanzlei" werden jeweils aufgehoben. 1. Die Wörter "bei der Kanzlei" werden jeweils aufgehoben.
2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "schriftlich" und den 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "schriftlich" und den
Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf elektronischem Wege" Wörtern "davon in Kenntnis" die Wörter "oder auf elektronischem Wege"
eingefügt. eingefügt.
Art. 22 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 22 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt:
"Der Konkursverwalter erstellt für jeden Konkurs eine Tabelle, die für "Der Konkursverwalter erstellt für jeden Konkurs eine Tabelle, die für
jede angemeldete Schuldforderung folgende Angaben enthält:". jede angemeldete Schuldforderung folgende Angaben enthält:".
2. Der Artikel, dessen bestehender Text Absatz 1 bilden wird, wird 2. Der Artikel, dessen bestehender Text Absatz 1 bilden wird, wird
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Tabelle wird der Konkursakte beigefügt und vom Konkursverwalter "Die Tabelle wird der Konkursakte beigefügt und vom Konkursverwalter
regelmäßig fortgeschrieben." regelmäßig fortgeschrieben."
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf Konkurse, die Art. 23 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf Konkurse, die
ab dem Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für eröffnet ab dem Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für eröffnet
erklärt werden. erklärt werden.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
Für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König das Für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König das
Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum
festlegen. festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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