publié le 20 novembre 2007
Loi relative aux offres publiques d'acquisition et des articles 5 et 6 de la loi du 1er avril 2007 modifiant l'article 220 de la loi du 4 décembre 1990 relative aux opérations financières et aux marchés financiers, l'article 121, § 1er, de la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers, ainsi que l'article 584 du Code judiciaire, et insérant l'article 41 dans la loi du 1er avril 2007 relative aux offres publiques d'acquisition. - Traduction allemande
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1er AVRIL 2007. - Loi relative aux offres publiques d'acquisition et des articles 5 et 6 de la loi du 1er avril 2007 modifiant l'article 220 de la loi du 4 décembre 1990 relative aux opérations financières et aux marchés financiers, l'article 121, § 1er, de la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers, ainsi que l'article 584 du Code judiciaire, et insérant l'article 41 dans la loi du 1er avril 2007 relative aux offres publiques d'acquisition. - Traduction allemande
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 1er avril 2007 relative aux offres publiques d'acquisition (Moniteur belge du 26 avril 2007); - des articles 5 et 6 de la loi du 1er avril 2007 modifiant l'article 220 de la loi du 4 décembre 1990 relative aux opérations financières et aux marchés financiers, l'article 121, § 1er, de la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers, ainsi que l'article 584 du Code judiciaire, et insérant l'article 41 dans la loi du 1er avril 2007 relative aux offres publiques d'acquisition (Moniteur belge du 26 avril 2007);
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. APRIL 2007 - Gesetz über die öffentlichen Übernahmeangebote ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TEIL I - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient vornehmlich der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote, der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie.
Was die Bestimmungen von Teil II betrifft, darf vorliegendes Gesetz mit der Überschrift « Gesetz über die öffentlichen Übernahmeangebote » bezeichnet werden.
TEIL II - ÖFFENTLICHE ÜBERNAHMEANGEBOTE TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung von Teil II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. « öffentlichem Übernahmeangebot » oder « Angebot »: ein an die Inhaber der Wertpapiere einer Zielgesellschaft gerichtetes Pflichtangebot oder freiwilliges Angebot zum Erwerb eines Teils oder aller ihrer Wertpapiere, 2.« Bietern »: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die ein Angebot abgeben beziehungsweise für deren Rechnung das Angebot ganz oder teilweise abgegeben wird, und Personen, denen gegenüber der Bieter sich verpflichtet hat, einen Teil oder alle der von der Zielgesellschaft ausgegebenen Wertpapiere, die er bei Ablauf dieses Angebots besitzen würde, abzutreten, 3. « Zielgesellschaften »: Gesellschaften, deren Wertpapiere Gegenstand eines Angebots sind oder nach dem Erwerb von Wertpapieren Gegenstand eines Angebots werden müssen, 4.« Verwaltungsorgan »: den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nach belgischem Recht oder das gleichwertige Organ in den anderen Fällen, 5. « gemeinsam handelnden Personen », auch « in Absprache handelnde Personen » genannt: a) natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter, der Zielgesellschaft oder anderen Personen auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarung zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erwerben, den Erfolg eines Angebots zu vereiteln beziehungsweise die Kontrolle über die Zielgesellschaft aufrechtzuerhalten, b) natürliche oder juristische Personen, die eine Vereinbarung über die einvernehmliche Ausübung der von ihnen gehaltenen Stimmrechte getroffen haben, um langfristig eine gemeinsame Politik in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu verfolgen, 6.« Kontrolle »: die Kontrolle im Sinne der Artikel 5 und 7 des Gesellschaftsgesetzbuches, 7. « Parteien des Angebots »: den Bieter, die Mitglieder des Verwaltungsorgans der Bietergesellschaft und des Organs, dem dieses Verwaltungsorgan einen Teil seiner Befugnisse übertragen hat, die Zielgesellschaft, die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die Mitglieder des Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft und des Organs, dem dieses Verwaltungsorgan einen Teil seiner Befugnisse übertragen hat, und gemeinsam mit einer dieser Parteien handelnde Personen, 8.« Wertpapieren »: a) alle Gattungen von Anlageinstrumenten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, und insbesondere: i) Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Einheiten gleichzustellende Anlageinstrumente, einschliesslich der von vertraglich oder in einem Trust verbundenen Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegebenen Anlageinstrumente, die die Rechte der Teilhaber am Vermögen dieser Organismen verbriefen, sowie Aktienzertifikate, ii) Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten für solche Wertpapiere und Immobilienzertifikaten, iii) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, deren Betrag anhand von Wertpapieren oder anderen Aktiva bestimmt wird, b) die anderen in Artikel 4 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 erwähnten Anlageinstrumente, 9. « Wertpapieren mit Zugang zum Stimmrecht »: Wertpapiere, die das Recht verbriefen, durch Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung der daran gebundenen Rechte gleich welche Wertpapiere mit Stimmrecht der Zielgesellschaft zu erwerben;Voraussetzung hierfür ist, dass diese Wertpapiere vom Ausgeber der zu schaffenden Wertpapiere mit Stimmrecht ausgegeben wurden, 10. « Immobilienzertifikaten »: verbriefte Schuldtitel, die Rechte auf Einkommen und Erträge aus einem oder mehreren bei der Ausgabe der Zertifikate bestimmten unbeweglichen Gütern, Schiffen oder Luftfahrzeugen oder auf deren Realisierungswert verbriefen, 11.« geregelten Märkten »: belgische oder ausländische geregelte Märkte, die in Artikel 2 Nr. 5 beziehungsweise 6 des Gesetzes vom 2.
August 2002 erwähnt sind, 12. « belgischen geregelten Märkten »: belgische geregelte Märkte, die in Artikel 2 Nr.5 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnt sind, 13. « multilateralem Handelssystem » oder « MTF »: ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System nach belgischem Recht, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag führt, 14.« Hauptmarkt »: a) den Mitgliedstaat, auf dessen geregeltem Markt die Wertpapiere mit Stimmrecht der Zielgesellschaft zum Handel zugelassen sind, oder, b) wenn die Wertpapiere mit Stimmrecht der Zielgesellschaft zum Handel auf geregelten Märkten in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, den Mitgliedstaat, auf dessen geregeltem Markt die Wertpapiere der Gesellschaft zuerst zum Handel zugelassen wurden, oder, c) wenn die Wertpapiere mit Stimmrecht der Zielgesellschaft auf geregelten Märkten in mehr als einem Mitgliedstaat gleichzeitig erstmals zum Handel zugelassen werden oder wurden, einen der betreffenden Mitgliedstaaten, der von der Zielgesellschaft bestimmt wird, 15.« Richtlinie 83/349/EWG »: die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, 16. « Richtlinie 93/22/EWG »: die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, 17. « Richtlinie 2001/34/EG »: die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen, 18. « Richtlinie 2003/6/EG »: die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), 19. « Richtlinie 2003/71/EG »: die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, 20. « Richtlinie 2004/25/EG »: die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote, 21. « Richtlinie 2004/39/EG »: die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, 22. « Richtlinie 2004/109/EG »: die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, 23. « Gesellschaftsgesetzbuch » oder « GesGB »: das am 7.Mai 1999 eingeführte Gesellschaftsgesetzbuch, 24. « Gesetz vom 2.August 2002 »: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 25. « Gesetz vom 16.Juni 2006 »: das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, 26. « CBFA »: die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, 27.« Werktagen »: Werktage im Banksektor, Samstag und Sonntag ausgenommen, 28. « Mitgliedstaaten »: Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftraums, 29.« Angebotsfrist »: den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung mit der Absicht des Bieters zur Abgabe eines Angebots - beziehungsweise auf Ersuchen der CBFA der Veröffentlichung einer Mitteilung mit der Absicht eines potentiellen Bieters zur Abgabe eines Angebots - und dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Ergebnisses des Angebots, des Gegenangebots und dem Übergebot oder ihrer Hinfälligkeit, 30. « Annahmefrist »: Zeitraum, in dem Wertpapierinhaber ein Angebot annehmen können, 31.« Preis »: Gegenleistung, die den Inhabern der angebotenen Wertpapiere vorgeschlagen wird, 32. « Personen »: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 5 gelten natürliche oder juristische Personen, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit anderen natürlichen oder juristischen Personen verbunden sind, als gemeinsam handelnde Personen, die mit diesen anderen Personen und untereinander in Absprache handeln.
Art. 4 - § 1 - Teil II des vorliegenden Gesetzes und seine Ausführungserlasse finden Anwendung auf: 1. freiwillige öffentliche Angebote für Wertpapiere, die auf belgischem Staatsgebiet unterbreitet werden, 2.öffentliche Pflichtangebote für Wertpapiere mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht, die von einer Gesellschaft mit satzungsmässigem Sitz in Belgien ausgegeben werden, deren Wertpapiere mit Stimmrecht zumindest zum Teil zum Handel auf einem geregelten Markt oder in einem vom König bestimmten multilateralen Handelssystem zugelassen sind, 3. Fragen über die angebotene Gegenleistung und das Angebotsverfahren im Fall eines öffentlichen Pflichtangebots für Wertpapiere mit Stimmrecht, ausgegeben von einer Gesellschaft mit satzungsmässigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dort jedoch nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen ist, sofern sich ihr Hauptmarkt in Belgien befindet, 4.Fragen über die Unterrichtung im Fall eines Pflichtangebots, das nicht in Nr. 2 beziehungsweise 3 erwähnt ist, sofern dieses Angebot ebenfalls in Belgien eröffnet wird, 5. öffentliche Rückerwerbsangebote im Sinne von Artikel 513 § 1 des GesGB. § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 1 unterliegt die Anwendung nachfolgender Bestimmungen auf freiwillige öffentliche Übernahmeangebote, die nicht von der betreffenden Zielgesellschaft selbst abgegeben werden und darauf abzielen, die Kontrolle über eine Zielgesellschaft zu erwerben, deren Wertpapiere mit Stimmrecht zumindest zum Teil zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und die sich auf Wertpapiere mit Stimmrecht beziehen, folgenden Modalitäten: 1. Mit Ausnahme der Artikel 20 und 31 bis 34 finden Teil II des vorliegenden Gesetzes und seine Ausführungserlasse keine Anwendung, wenn sich sowohl der satzungsmässige Sitz als auch der Hauptmarkt der Zielgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befinden.2. Neben den Artikeln 20 und 31 bis 34 finden die Bestimmungen belgischen Rechts nur auf Fragen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer und gesellschaftsrechtliche Fragen Anwendung, sofern die Zielgesellschaft ihren satzungsmässigen Sitz in Belgien hat, jedoch nicht zum Handel auf einem belgischen geregelten Markt zugelassen ist und sich ihr Hauptmarkt in einem anderen Mitgliedstaat befindet.3. Teil II des vorliegenden Gesetzes und seine Ausführungserlasse finden nur auf Fragen über die angebotene Gegenleistung und das Angebotsverfahren Anwendung, wenn die Zielgesellschaft ihren satzungsmässigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, dort jedoch nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen ist und sich ihr Hauptmarkt in Belgien befindet. § 3 - Wenn sich der satzungsmässige Sitz der Zielgesellschaft in Belgien befindet, die Wertpapiere dieser Gesellschaft jedoch nicht zum Handel auf einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind und sich ihr Hauptmarkt in einem anderen Mitgliedstaat befindet, sind in Abweichung von § 1 Nr. 2 nur folgende Bestimmungen anwendbar: 1. die Artikel 20 und 31 bis 34, 2.die Bestimmungen belgischen Rechts in Bezug auf Fragen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer und gesellschaftsrechtliche Fragen, 3. die Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in Bezug auf Fragen über Bestimmung und Berechnung des Schwellenwertes im Rahmen eines Pflichtangebots. § 4 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 Nr. 1 und Absatz 2 werden alle Angebote, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/25/EG fallen, in Belgien eröffnet, wenn die Wertpapiere mit Stimmrecht der Zielgesellschaft zum Handel auf einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind.
Pflichtangebote werden in Belgien eröffnet, sobald diese Angebote gemäss Artikel 6 in Belgien öffentlichen Charakter aufweisen.
Art. 5 - Hält eine Person infolge ihres alleinigen Erwerbs oder des Erwerbs durch gemeinsam mit ihr handelnde Personen beziehungsweise durch Personen, die für Rechnung dieser Personen handeln, unmittelbar oder mittelbar mehr als dreissig Prozent der Wertpapiere mit Stimmrecht einer Gesellschaft mit satzungsmässigem Sitz in Belgien, deren Wertpapiere mit Stimmrecht zumindest zum Teil zum Handel auf einem geregelten Markt oder in einem vom König bestimmten multilateralen Handelssystem zugelassen sind, ist sie unter den vom König festgelegten Bedingungen verpflichtet, ein öffentliches Übernahmeangebot für alle Wertpapiere mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht, die von der betreffenden Gesellschaft ausgegeben worden sind, abzugeben. Sie setzt die CBFA davon in Kenntnis.
Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes kann der König nach Stellungnahme der CBFA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen anderen oder einen zusätzlichen Prozentsatz der Wertpapiere mit Stimmrecht festlegen, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Übergangsmassnahmen ergreifen.
Art. 6 - § 1 - Der öffentliche Charakter eines auf dem belgischen Staatsgebiet abgegebenen Übernahmeangebots ist erwiesen: 1. wenn auf dem belgischen Staatsgebiet seitens des Bieters oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person beziehungsweise einer Person, die für Rechnung dieser Personen handelt, eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise erfolgt, die ausreichende Informationen über Angebotsbedingungen enthält, um einen Wertpapierinhaber in die Lage zu versetzen, sich für die Abtretung seiner Wertpapiere zu entscheiden, 2.sobald auf dem belgischen Staatsgebiet seitens des Bieters oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person beziehungsweise einer Person, die für Rechnung dieser Personen handelt, Werbemittel gleich welcher Art mit dem Ziel, das Übernahmeangebot anzukündigen oder zu empfehlen, angewandt werden. § 2 - Für die Anwendung von § 1 werden Personen, die durch das Angebot mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhalten, als Personen betrachtet, die für Rechnung des Bieters oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person auftreten.
Für die Anwendung von § 1 Nr. 2 gilt als Werbemittel: 1. die Verbreitung von Information in der Schriftpresse oder in periodischen beziehungsweise nicht periodischen Veröffentlichungen oder durch Benutzung von Radio, Fernsehen oder anderen audiovisuellen Mitteln, 2.die Verbreitung von Rundschreiben oder anderen Standardunterlagen in Bezug auf das Geschäft, auch wenn sie dem Empfänger persönlich zugeschickt werden, 3. die Verbreitung von Information durch Telefonie oder durch Benutzung eines elektronischen Informationssystems, 4.die Benutzung anderer Techniken mit dem Ziel, das Geschäft bekannt zu machen. § 3 - In Abweichung von § 1 weisen folgende Angebotskategorien keinen öffentlichen Charakter auf: 1. auf dem belgischen Staatsgebiet unterbreitete Angebote für Wertpapiere, die ausschliesslich an qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 verbreitet werden, 2. Angebote, die auf dem belgischen Staatsgebiet unter gleichen Bedingungen an weniger als hundert natürliche oder juristische Personen gerichtet werden, die keine qualifizierten Anleger im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 sind, 3. Angebote für Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR. Diese Abweichung gilt nicht für die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten öffentlichen Pflichtangebote.
Art. 7 - Teil II des vorliegenden Gesetzes und seine Ausführungserlasse finden keine Anwendung auf öffentliche Übernahmeangebote für Wertpapiere, ausgegeben von: 1. Gesellschaften, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteilscheine auf Verlangen der Anteilsinhaber zu Lasten des Vermögens dieser Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar zurückgenommen oder ausgezahlt werden.Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine Gesellschaft sicherstellen will, dass der Kurs ihrer Anteilscheine nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht; solche Handlungen unterliegen ebenso wenig den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. 2. den Zentralbanken der Mitgliedstaaten. KAPITEL II - Ermächtigung des Königs Art. 8 - Der König erlässt nach Stellungnahme der CBFA unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG Ausführungsmassnahmen zur Regelung der in Artikel 4 erwähnten Geschäfte.
Insbesondere kann er, gegebenenfalls indem er nach Art des Geschäfts und Art der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, unterscheidet: 1. Verpflichtungen und Verbote festlegen, die anwendbar sind auf die Parteien des öffentlichen Angebots, die Parteien, bei denen nach Auffassung der zuständigen Behörde vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie von einem eventuellen öffentlichen Angebot betroffen sein könnten, und bei öffentlichen Angeboten für Immobilienzertifikate die Parteien, die an der Ausgabe dieser Immobilienzertifikate beteiligt waren, und Bestimmungen erlassen, die ein reibungsloses Funktionieren des Marktes gewährleisten sollen, 2.Bedingungen und Ablauf freiwilliger öffentlicher Angebote und insbesondere Unwiderruflichkeit, Hinfälligkeit, Änderung und Zurücknahme eines öffentlichen Angebots, konkurrierende öffentliche Angebote, Modalitäten für die Annahme eines öffentlichen Angebots, Bekanntmachung der Ergebnisse, Modalitäten für die Zahlung des Preises, Wiedereröffnung eines öffentlichen Angebots und zulässige Bedingungen regeln, 3. öffentliche Angebote regeln, die von einem oder mehreren Wertpapierinhabern abgegeben werden, die, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Wertpapiere, die von den mit ihnen verbunden Personen gehalten werden, eine belgische Gesellschaft kontrollieren, und insbesondere die Regeln in Bezug auf das einzuhaltende Verfahren und Benennung, Unabhängigkeit und Tätigkeiten eines oder mehrerer Sachverständiger präzisieren, 4.Verfahren und Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots, Fälle und Modalitäten der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots infolge des indirekten Erwerbs der Kontrolle über die Zielgesellschaft, Preis des Pflichtangebots und einzuhaltendes Verfahren festlegen und Abweichungen von der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots bestimmen, die eventuell auf eine der gemeinsam handelnden Personen Anwendung finden, 5. in Artikel 513 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte öffentliche Rückerwerbsangebote regeln und insbesondere Regeln in Bezug auf das einzuhaltende Verfahren und eventuelle Benennung, Unabhängigkeit und Tätigkeit eines oder mehrerer Sachverständiger sowie Modalitäten zur Festlegung des Preises präzisieren, 6.die Verpflichtungen festlegen, die den Parteien des öffentlichen Angebots nach dessen Schliessung obliegen, 7. die Bedingungen festlegen, zu denen Inhaber von Wertpapieren mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht von einem Bieter, der allein oder gemeinsam handelnd bei Ablauf des öffentlichen Angebots fünfundneunzig Prozent der Wertpapiere mit Stimmrecht hält, die Übernahme ihrer Wertpapiere mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht verlangen können, und das diesbezüglich einzuhaltende Verfahren und Modalitäten zur Festlegung des Preises bestimmen, 8.die Bedingungen festlegen, zu denen auf einem belgischen geregelten Markt tätige Marktunternehmen beziehungsweise Betreiber eines belgischen multilateralen Handelssystems bei Ablauf eines öffentlichen Rückerwerbsangebots zum Handel zugelassene Wertpapiere streichen, 9. in Anlehnung an die Artikel 9 definierten Leitlinien die Umstände festlegen, unter denen allgemeine Abweichungen von den Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gewährt werden können. Art. 9 - Bei der Ergreifung der in Artikel 8 erwähnten Ausführungsmassnahmen trägt der König folgenden Leitlinien Rechnung: 1. Alle Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die derselben Gattung angehören, sind gleich zu behandeln;darüber hinaus müssen die anderen Inhaber von Wertpapieren mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht geschützt werden, wenn eine Person die Kontrolle über eine Gesellschaft erwirbt. 2. Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft müssen über genügend Zeit und ausreichende Informationen verfügen, um in ausreichender Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können;das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft muss bei der Beratung der Inhaber von Wertpapieren mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht auf die Auswirkungen der Durchführung des Angebots auf die Beschäftigung, die Beschäftigungsbedingungen und die Standorte der Gesellschaft eingehen. 3. Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft muss im Interesse der gesamten Gesellschaft handeln.4. Beim Handel mit den Wertpapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen durch das Angebot oder das Verhalten der Parteien des Angebots keine Marktverzerrungen durch künstliche Beeinflussung der Wertpapierkurse und durch Verfälschung des normalen Funktionierens der Märkte herbeigeführt werden.5. Bieter haben vor der Ankündigung eines Angebots sicherzustellen, dass sie über die gegebenenfalls als Gegenleistung gebotenen Geldleistungen verfügen, und alle gebotenen Massnahmen zu ergreifen, um die Erbringung aller sonstigen Arten von Gegenleistungen zu garantieren.6. Zielgesellschaften dürfen in ihrer Geschäftstätigkeit nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus durch ein Angebot für ihre Wertpapiere behindert werden. KAPITEL III - Vermittlung Art. 10 - § 1 - Ausschliesslich folgende Personen beziehungsweise Einrichtungen dürfen auf belgischem Staatsgebiet im Hinblick auf die Durchführung von Angeboten Vermittlertätigkeiten erbringen: 1. die Europäische Zentralbank, die Belgische Nationalbank und die anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, 2.Kreditinstitute, die in der in Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute vorgesehenen Liste eingetragen sind, mit Ausnahme der Gemeindesparkassen, 3. Niederlassungen in Belgien von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäss Artikel 65 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 eingetragen sind, 4. nicht in Belgien ansässige Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Belgien gemäss Artikel 66 des vorerwähnten Erlasses vom 22. März 1993 tätig sind, 5. in Buch II Titel II des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnte Börsengesellschaften, 6. Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäss Buch II Titel III des vorerwähnten Gesetzes vom 6.April 1995 in Belgien tätig sind, 7. Niederlassungen in Belgien von Wertpapierfirmen, die dem Recht eines Landes unterliegen, das kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und die gemäss Buch II Titel IV des vorerwähnten Gesetzes vom 6.April 1995 in Belgien tätig sind, 8. Wertpapierfirmen, die dem Recht eines Landes unterliegen, das kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und die über die Erbringung von Dienstleistungen in Belgien tätig sind, sofern die Vermittlung mit dem Status vereinbar ist, dem sie aufgrund der Erlasse in Ausführung von Buch II Titel IV des vorerwähnten Gesetzes vom 6. April 1995 unterliegen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter « Vermittlung » jedes Eingreifen, selbst im Rahmen einer zeitweiligen Tätigkeit oder einer Nebentätigkeit und in gleich welcher Eigenschaft, in Bezug auf Wertpapierinhaber im Rahmen eines öffentlichen Angebots für Rechnung des Bieters, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person beziehungsweise einer Person, die für Rechnung dieser Personen handelt, gegen mittelbar oder unmittelbar vom Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person beziehungsweise einer für Rechnung dieser Personen handelnden Person gewährte Vergütungen oder Vorteile gleich welcher Art.
TITEL II - Information KAPITEL I - Prospekt Abschnitt I - Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts und Veröffentlichung des Prospekts Art. 11 - Öffentliche Angebote erfordern die vorherige Veröffentlichung eines Prospekts. Die Modalitäten für die Veröffentlichung eines vollständigen Prospekts werden in einer oder mehreren Zeitungen mit landesweiter beziehungsweise hoher Auflage in Belgien bekannt gegeben.
Art. 12 - § 1 - Der Prospekt wird auf mindestens eine der folgenden Arten veröffentlicht: 1. durch Aufnahme in eine oder mehrere Zeitungen mit landesweiter beziehungsweise hoher Auflage in Belgien, 2.als Papierfassung, die dem Publikum bei den Finanzvermittlern, die der Bieter für die Entgegennahme der Annahmen und die Auszahlung des Preises bestimmt hat, kostenlos zur Verfügung gestellt wird, 3. in elektronischer Form auf der Website des Bieters und gegebenenfalls auf der Website der Finanzvermittler, die der Bieter für die Entgegennahme der Annahmen und die Auszahlung des Preises bestimmt hat. Sofern Bieter, die ihren Prospekt nach Nr. 1 oder Nr. 2 veröffentlichen, über eine eigene Website verfügen, müssen sie ihn auch nach Nr. 3 veröffentlichen. § 2 - Wird der Prospekt dem Publikum in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, so muss Wertpapierinhabern jedoch vom Bieter beziehungsweise von den Finanzvermittlern, die der Bieter für die Entgegennahme der Annahmen und die Auszahlung des Preises bestimmt hat, auf Verlangen kostenlos eine Papierfassung des Prospekts übermittelt werden. § 3 - Die CBFA veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Prospekte, die sie in den letzten zwölf Monaten gebilligt oder anerkannt hat, gibt an, wie sie dem Publikum zur Verfügung gestellt worden sind und wo sie erhältlich sind, und verlinkt sie gegebenenfalls mit den auf der Website des Bieters veröffentlichten Prospekten.
In Abweichung des vorangehenden Absatzes kann die CBFA auf ihrer Website oder auf der Website eines damit beauftragten Dritten alle von ihr gebilligten oder anerkannten Prospekte veröffentlichen. § 4 - Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt, dürfen diese Unterlagen getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäss den in § 1 vorgesehenen Modalitäten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.
Wird der Prospekt als Einzeldokument erstellt, darf auch die Zusammenfassung des Prospekts einzeln in Umlauf gebracht werden. In diesem Fall ist darin anzugeben, wo der vollständige Prospekt, Zusammenfassung inbegriffen, erhältlich ist. § 5 - Form und Inhalt eines veröffentlichten Prospekts und/oder der Nachträge zu diesem Prospekt sind jederzeit mit der gebilligten ursprünglichen Fassung identisch. § 6 - Sind die Wertpapiere der Zielgesellschaft zum Handel auf einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, veröffentlicht der Bieter nach Anerkennung seitens der zuständigen Behörde einen Prospekt in einer Weise, dass er den Wertpapierinhabern und Arbeitnehmervertretern oder, in Ermangelung solcher Vertreter, den Arbeitnehmern des Bieters selbst und der Zielgesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat ohne weiteres und umgehend zur Verfügung steht.
Abschnitt II - Inhalt, Form und Sprache des Prospekts Art. 13 - § 1 - Der Prospekt enthält unbeschadet von Artikel 35 § 1 Absatz 2 Angebotsbedingungen und Angaben, die entsprechend den Merkmalen des Bieters, der Zielgesellschaft, der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, und bei Umtauschangeboten der als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft sich ein fundiertes Urteil über das Geschäft bilden können.
Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen. § 2 - Der Prospekt enthält eine Zusammenfassung, die kurz und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale umfasst, die auf das Angebot, den Bieter, die Zielgesellschaft, die Absichten des Bieters und bei Umtauschangeboten die als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere und die Ausgeber der als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere zutreffen.
Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass: 1. sie als Einleitung zum Prospekt verstanden werden sollte und 2.jede Entscheidung zur Annahme eines Angebots auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte und 3. niemand nur aufgrund der Zusammenfassung einschliesslich der Übersetzung zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann, sofern die Zusammenfassung nicht irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird. § 3 - Die CBFA kann gestatten, dass der Prospekt unter den in Artikel 50 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 vorgesehenen Bedingungen Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Unterlagen enthält. Dem Publikum werden diese Unterlagen kostenlos gemäss Artikel 12 § 1 zur Verfügung gestellt. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.
Art. 14 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA die auf den Inhalt des Prospekts anwendbaren Regeln. Zu diesem Zweck kann er nach Art des Geschäfts und Art der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, unterscheiden.
Art. 15 - In Prospekten ist zu vermerken, dass sie gemäss Artikel 19 § 3 von der CBFA gebilligt worden sind, diese Billigung jedoch nichts über Zweckmässigkeit und Qualität des Angebots oder die Situation des Bieters aussagt.
Abgesehen von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk und dem Vermerk in Bezug auf die Billigung des Erwiderungsschriftsatzes darf in Prospekten und ihren etwaigen Nachträgen keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der CBFA gemacht werden.
Art. 16 - § 1 - Prospekte werden in französischer und niederländischer Sprache erstellt.
Weist der Bieter nach, dass die Zielgesellschaft ihre Finanzinformationen gewöhnlich in einer einzigen Landessprache oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht, kann die CBFA gestatten, dass der Prospekt nur in dieser einen Landessprache oder dieser anderen Sprache erstellt wird. § 2 - Die Zusammenfassung des Prospekts wird in französischer und niederländischer Sprache erstellt oder in diese Sprachen übersetzt.
Für diese Übersetzung ist der Bieter verantwortlich. Sofern in Artikel 31 § 1 erwähnte Werbenachrichten, andere Unterlagen und Bekanntmachungen in Bezug auf das Angebot nur in einer einzigen Landessprache verteilt werden, ist es in Abweichung von dieser Regel auch möglich, die Zusammenfassung nur in dieser einen Sprache zu erstellen oder in diese Sprache zu übersetzen.
Abschnitt III - Nachtrag zum Prospekt Art. 17 - § 1 - Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung des Angebots beeinflussen können und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots auftreten beziehungsweise festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. § 2 - Dieser Nachtrag zum Prospekt ist innerhalb von höchstens sieben Werktagen auf die gleiche Art und Weise zu billigen und zumindest gemäss denselben Regeln zu veröffentlichen, wie sie für die Veröffentlichung des ursprünglichen Prospekts galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag zum Prospekt enthaltenen neuen Informationen zu ergänzen.
Abschnitt IV - Billigung und Anerkennung des Prospekts Unterabschnitt 1 - Billigung des Prospekts Art. 18 - Der Prospekt ist erst nach Billigung seitens der CBFA zu veröffentlichen.
Diese Billigung sagt nichts über Zweckmässigkeit und Qualität des Angebots oder die Situation des Bieters aus.
Art. 19 - § 1 - Bei Unterrichtung der CBFA über die Absicht zur Abgabe eines Angebots übermittelt der Bieter einen Prospektentwurf.
Der Bieter übermittelt unverzüglich alle sachdienlichen Unterlagen für die Untersuchung des Prospekts. § 2 - Gelangt die CBFA zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, macht sie dem Bieter innerhalb von zehn Werktagen ab Erhalt der in § 1 erwähnten Bekanntmachung Mitteilung davon, damit er seine Akte vervollständigen kann.
Insbesondere kann die CBFA von Bietern die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn der Schutz der Wertpapierinhaber dies gebietet. § 3 - Die CBFA teilt dem Bieter innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage einer vollständigen Akte ihren Beschluss zur Billigung beziehungsweise zur Weigerung der Billigung des Prospekts mit. § 4 - Hat die CBFA keinen der in § 3 erwähnten Beschlüsse gefasst, können Personen, die eine in § 1 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, die CBFA per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein auffordern, dies zu tun. Eine solche Aufforderung darf frühestens zehn Werktage nach Beantwortung des letzten Ersuchens der CBFA in Anwendung von § 2 oder, in Ermangelung eines solchen Ersuchens, frühestens zehn Werktage nach der in § 1 erwähnten Bekanntmachung erfolgen. Hat die CBFA nach Ablauf einer Frist von zehn Werktagen nach der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Aufforderung weder beschlossen, dass die Akte unvollständig ist, und die fehlenden Unterlagen aufgezählt noch einen der in § 3 erwähnten Beschlüsse gefasst, gilt der Antrag auf Billigung des Prospekts als abgelehnt. § 5 - Nur wer eine Bekanntmachung gemäss § 1 gemacht hat, kann gegen die Weigerung der CBFA zur Billigung des Prospekts oder gegen den in § 4 erwähnten Beschluss in Bezug auf die Unvollständigkeit der Akte Beschwerde gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 2. August 2002 einreichen. Gegen den Beschluss der CBFA zur Billigung des Prospekts kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 6 - Die vom Bieter ordnungsgemäss unterzeichnete endgültige Fassung des gebilligten Prospekts wird vor seiner Veröffentlichung bei der CBFA hinterlegt. § 7 - Der König kann nach Stellungnahme der CBFA durch Erlass besondere Umstände festlegen, unter denen die Frist für die Billigung eines Prospekts ausgesetzt wird.
Unterabschnitt 2 - Anerkennung des Prospekts Art. 20 - § 1 - Bieter können die Anerkennung des Angebotsprospekts beantragen, wenn der Prospekt vorab von der gemäss Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG dafür zuständigen Behörde gebilligt worden ist.
In diesem Fall sind weder die Abschnitte II und III noch Abschnitt IV Unterabschnitt 1 anwendbar. § 2 - Im Hinblick auf die Anerkennung des Prospekts übermittelt der Bieter der CBFA eine Akte mit folgenden Unterlagen: 1. Prospekt, für den die Anerkennung beantragt wird, 2.gegebenenfalls Übersetzung dieser Unterlage ins Französische, ins Niederländische oder in eine andere von der CBFA zugelassene, in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache unter der Verantwortung des Bieters im Hinblick auf ihre Veröffentlichung in Belgien, 3. Bestätigung der zuständigen Behörde, aus der die Billigung des Prospekts hervorgeht. § 3 - Befinden sich diese Angaben nicht im Prospekt, kann die CBFA die Aufnahme zusätzlicher, für den belgischen Markt spezifischer Angaben, die sich auf Förmlichkeiten, die bei der Annahme des Angebots und dem Erhalt der bei der Schliessung des Angebots fälligen Gegenleistung zu beachten sind, sowie auf die steuerliche Behandlung der den Wertpapierinhabern angebotenen Gegenleistung beziehen, in den Prospekt oder dessen Nachtrag verlangen. § 4 - Die CBFA notifiziert dem Bieter innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage einer vollständigen Akte ihren Beschluss hinsichtlich der Anerkennung des Prospekts. § 5 - Hat die CBFA den in § 4 erwähnten Beschluss nicht gefasst, können Personen, die einen in § 1 erwähnten Antrag eingereicht haben, die CBFA frühestens zehn Werktage nach Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein auffordern, dies zu tun. Hat die CBFA nach Ablauf einer Frist von zehn Werktagen nach der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Aufforderung weder beschlossen, dass die Akte unvollständig ist, und die fehlenden Unterlagen aufgezählt noch den Prospekt anerkannt, gilt der Antrag auf Anerkennung des Prospekts als angenommen. § 6 - Nur wer einen in § 1 erwähnten Antrag eingereicht hat, kann gegen den in § 5 erwähnten Beschluss in Bezug auf die Unvollständigkeit der Akte Beschwerde gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 2. August 2002 einreichen. Gegen den Beschluss der CBFA zur Anerkennung des Prospekts kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 7 - Das in den Paragraphen 1 bis 6 erwähnte Verfahren ist auf den Antrag zur Anerkennung der Billigung eines Nachtrags zu einem anerkannten Prospekt anwendbar. § 8 - Der König kann andere Fälle festlegen, in denen das in den Paragraphen 2 bis 7 vorgesehene Verfahren anwendbar ist.
Abschnitt V - Prospekthaftung Art. 21 - § 1 - In Prospekten, die der CBFA zur Billigung vorgelegt werden, ist eindeutig angegeben, wer für den Prospekt und seine etwaigen Nachträge, gegebenenfalls mit Ausnahme der beigefügten Erwiderungsschriftsätze, haftet. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung und bei juristischen Personen unter Angabe ihres Namens und ihres satzungsmässigen Sitzes zu nennen.
Der Prospekt enthält eine Erklärung der verantwortlichen Personen, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.
Unbeschadet von Absatz 1 können im Prospekt Personen angegeben werden, die nur für einen Teil des Prospekts und seiner etwaigen Nachträge haften. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Wertpapierinhaber nachteiliger Klauseln haften gemäss § 1 Absatz 1 genannte Personen den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist von irreführenden oder unrichtigen Angaben im Prospekt und in seinen etwaigen Nachträgen oder des Fehlens im Prospekt und in seinen etwaigen Nachträgen der in Teil II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse vorgeschriebenen Angaben.
Schäden zum Nachteil von Inhabern von Wertpapieren der Zielgesellschaft gelten ausser bei Beweis des Gegenteils als Folge des Fehlens von Angaben beziehungsweise als Folge irreführender oder unrichtiger Angaben im Prospekt und in seinen etwaigen Nachträgen. § 3 - Niemand haftet lediglich aufgrund der Zusammenfassung des Prospekts einschliesslich der Übersetzung, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
KAPITEL II - Erwiderungsschriftsatz Art. 22 - In den vom König vorgesehenen Fällen und unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 § 1 erstellt das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft im Rahmen des öffentlichen Angebots einen Erwiderungsschriftsatz.
Art. 23 - Der Erwiderungsschriftsatz wird von der Zielgesellschaft gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 veröffentlicht, es sei denn, der Bieter fügt ihn dem Prospekt bei.
Für die Anwendung von Absatz 1 sind die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen des Bieters in Bezug auf die Modalitäten für die Veröffentlichung des Prospekts wie Verpflichtungen der Zielgesellschaft in Bezug auf die Modalitäten für die Veröffentlichung des Erwiderungsschriftsatzes zu lesen.
Art. 24 - § 1 - Bei öffentlichen Übernahmeangeboten für Wertpapiere mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht enthält der Erwiderungsschriftsatz mindestens: 1. etwaige Bemerkungen der Zielgesellschaft in Bezug auf den Prospekt, 2.Satzungsbestimmungen, die eine Beschränkung der Übertragbarkeit oder der Möglichkeit des Erwerbs von Wertpapieren mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht der Zielgesellschaft beinhalten und, sofern das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft darüber unterrichtet ist, eine Liste der Bezugsrechte, die bestimmten Personen im Hinblick auf den Erwerb dieser Wertpapiere gewährt worden sind, 3. eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Angebot. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA und unbeschadet der Anwendung von § 1 die Regeln, die auf den Inhalt des Erwiderungsschriftsatzes und seiner verschiedenen Teile anwendbar sind, und die Modalitäten für die Hinterlegung eines Entwurfs des Erwiderungsschriftsatzes im Hinblick auf seine Billigung seitens der CBFA. Zu diesem Zweck kann er nach Art des Geschäfts und Art der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, unterscheiden.
Art. 25 - In Erwiderungsschriftsätzen ist zu vermerken, dass sie gemäss Artikel 28 § 3 von der CBFA gebilligt worden sind, diese Billigung jedoch nichts über Zweckmässigkeit und Qualität des Angebots aussagt.
Abgesehen von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk und dem Vermerk in Bezug auf die Billigung des Prospekts darf in Erwiderungsschriftsätzen und ihren etwaigen Nachträgen keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der CBFA gemacht werden.
Art. 26 - Erwiderungsschriftsätze werden in französischer und niederländischer Sprache erstellt.
Weist die Zielgesellschaft nach, dass sie ihre Finanzinformationen gewöhnlich in einer einzigen Landessprache oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht, kann die CBFA gestatten, dass der Erwiderungsschriftsatz nur in dieser einen Landessprache oder dieser anderen Sprache erstellt wird.
Art. 27 - Der Erwiderungsschriftsatz ist erst nach Billigung seitens der CBFA zu veröffentlichen.
Diese Billigung sagt nichts über Zweckmässigkeit und Qualität des Angebots aus.
Art. 28 - § 1 - Die Zielgesellschaft übermittelt der CBFA einen Entwurf des Erwiderungsschriftsatzes und alle sachdienlichen Unterlagen für die Untersuchung dieses Schriftsatzes. § 2 - Gelangt die CBFA zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, macht sie der Zielgesellschaft innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt des in § 1 erwähnten Entwurfs Mitteilung davon, damit diese ihre Akte vervollständigen kann.
Insbesondere kann die CBFA von der Zielgesellschaft die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Erwiderungsschriftsatz verlangen, wenn der Schutz der Wertpapierinhaber dies gebietet. § 3 - Die CBFA teilt der Zielgesellschaft innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage einer vollständigen Akte ihren Beschluss zur Billigung beziehungsweise zur Weigerung der Billigung des Erwiderungsschriftsatzes mit. § 4 - Nur die Zielgesellschaft kann gegen die Weigerung der CBFA zur Billigung des Erwiderungsschriftsatzes Beschwerde gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 2. August 2002 einreichen. Gegen den Beschluss der CBFA zur Billigung des Erwiderungsschriftsatzes kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 5 - Die von der Zielgesellschaft ordnungsgemäss unterzeichnete endgültige Fassung des Erwiderungsschriftsatzes wird vor seiner Veröffentlichung bei der CBFA hinterlegt. § 6 - Nach der Billigung wird der Erwiderungsschriftsatz unverzüglich veröffentlicht.
Art. 29 - § 1 - In Erwiderungsschriftsätzen, die der CBFA zur Billigung vorgelegt werden, ist eindeutig angegeben, wer für diesen Schriftsatz und seine etwaigen Nachträge haftet. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung und bei juristischen Personen unter Angabe ihres Namens und ihres satzungsmässigen Sitzes zu nennen.
Der Erwiderungsschriftsatz enthält eine Erklärung der verantwortlichen Personen, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Schriftsatz richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Schriftsatzes verändern können.
Unbeschadet von Absatz 1 können im Erwiderungsschriftsatz Personen angegeben werden, die nur für einen Teil des Erwiderungsschriftsatzes und seiner etwaigen Nachträge haften. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Wertpapierinhaber nachteiliger Klauseln haften gemäss § 1 Absatz 1 genannte Personen den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist von irreführenden oder unrichtigen Angaben im Erwiderungsschriftsatz und in seinen etwaigen Nachträgen oder des Fehlens im Erwiderungsschriftsatz und in seinen etwaigen Nachträgen der in Teil II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse vorgeschriebenen Angaben.
Schäden zum Nachteil von Inhabern von Wertpapieren der Zielgesellschaft gelten ausser bei Beweis des Gegenteils als Folge des Fehlens von Angaben beziehungsweise als Folge irreführender oder unrichtiger Angaben im Erwiderungsschriftsatz und in seinen etwaigen Nachträgen.
Art. 30 - § 1 - Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Erwiderungsschriftsatz enthaltenen Angaben, die die Beurteilung des Angebots beeinflussen könnten oder die zwischen der Billigung des Erwiderungsschriftsatzes und der endgültigen Schliessung des Angebots auftreten beziehungsweise festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Erwiderungsschriftsatz genannt werden. § 2 - Dieser Nachtrag zum Erwiderungsschriftsatz ist innerhalb von höchstens fünf Werktagen auf die gleiche Art und Weise zu billigen und zumindest gemäss denselben Modalitäten zu veröffentlichen, wie sie für die Veröffentlichung des ursprünglichen Erwiderungsschriftsatzes galten.
KAPITEL III - Werbung Art. 31 - § 1 - Jede Art von Anzeigen auf gleich welchem Träger, die sich auf ein besonderes öffentliches Übernahmeangebot beziehen und insbesondere darauf abzielen, die eventuelle Annahme des Angebots zu beeinflussen (nachstehend « Werbung » genannt), und andere Unterlagen und Bekanntmachungen in Bezug auf öffentliche Angebote, die auf Betreiben des Bieters beziehungsweise der von ihm bestimmten Finanzvermittler auf dem belgischen Staatsgebiet verteilt werden, erfüllen folgende Anforderungen: 1. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt und ein Erwiderungsschriftsatz veröffentlicht wurden beziehungsweise zur Veröffentlichung anstehen und wo die Wertpapierinhaber diese Unterlagen erhalten können.2. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.3. Diese Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält, falls dieser bereits veröffentlicht ist, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird. § 2 - Werbenachrichten und andere Unterlagen und Bekanntmachungen in Bezug auf öffentliche Angebote, die auf Betreiben der Zielgesellschaft beziehungsweise der von ihr bestimmten Finanzvermittler auf dem belgischen Staatsgebiet verteilt werden, erfüllen folgende Anforderungen: 1. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt und ein Erwiderungsschriftsatz veröffentlicht wurden beziehungsweise zur Veröffentlichung anstehen und wo die Wertpapierinhaber diese Unterlagen erhalten können.2. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.3. Diese Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Erwiderungsschriftsatz enthält, falls dieser bereits veröffentlicht ist, oder zu den Angaben, die im Erwiderungsschriftsatz enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird. § 3 - Die in den vorangehenden Paragraphen erwähnten Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. § 4 - Unbeschadet von § 1 müssen alle vom Bieter oder von den von ihm bestimmten Finanzvermittlern auf gleich welche Weise verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, stets mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen. § 5 - Unbeschadet von § 2 müssen alle von der Zielgesellschaft oder von den von ihr bestimmten Finanzvermittlern auf gleich welche Weise verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, stets mit den im Erwiderungsschriftsatz enthaltenen Angaben übereinstimmen. § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 1 bis 5 kann der König nach Stellungnahme der CBFA andere Anforderungen für die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen vorsehen, die sich auf ein auf belgischem Staatsgebiet durchgeführtes öffentliches Angebot beziehen, und dabei gegebenenfalls nach Art der betreffenden Wertpapiere unterscheiden.
Art. 32 - Mittelbar oder unmittelbar vom Bieter oder von der Zielgesellschaft zur Verfügung gestellte Informationen, die für die Beurteilung des Angebots wesentlich sind und sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschliesslich Informationen für Finanzanalysten, sind allen Wertpapierinhabern, an die sich das Angebot richtet, mitzuteilen.
Art. 33 - § 1 - Werbenachrichten, andere Unterlagen und Bekanntmachungen in Bezug auf öffentliche Angebote, die auf Betreiben des Bieters, der Zielgesellschaft beziehungsweise der von ihnen bestimmten Finanzvermittler verbreitet werden, werden erst nach Billigung seitens der CBFA unter Berücksichtigung der in Artikel 31 §§ 1 bis 5 und in den Erlassen zur Ausführung von Artikel 31 § 6 vorgesehenen Anforderungen veröffentlicht. § 2 - Die CBFA befindet binnen fünf Werktagen ab Erhalt der in § 1 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen. § 3 - Nur der Bieter, die Zielgesellschaft und/oder von ihnen bestimmte Finanzvermittler dürfen gegen die Weigerung der CBFA zur Billigung der von ihnen vorgelegten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen Beschwerde gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 2. August 2002 einreichen. Gegen den Beschluss der CBFA zur Billigung von Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 4 - Abgesehen von dem Vermerk in Bezug auf die Billigung des Prospekts und/oder des Erwiderungsschriftsatzes darf in den in § 1 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der CBFA oder jeder anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gemacht werden.
Art. 34 - § 1 - Ungeachtet gegenteiliger, für Wertpapierinhaber nachteiliger Klauseln haften Bieter und die von ihnen bestimmten Finanzvermittler für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist von irreführenden, unrichtigen oder im Vergleich zum Prospekt widersprüchlichen Angaben in jeglichen, auf ihr Betreiben hin veröffentlichten Werbenachrichten, anderen Unterlagen oder Bekanntmachungen in Bezug auf das Geschäft, oder der Nicht-Übereinstimmung dieser Nachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen mit den Bestimmungen von Artikel 31 §§ 1, 3 und 4 oder den aufgrund von Artikel 31 § 6 festgelegten Bestimmungen. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Wertpapierinhaber nachteiliger Klauseln haften Zielgesellschaften und die von ihnen bestimmten Finanzvermittler für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist von irreführenden, unrichtigen oder im Vergleich zum Erwiderungsschriftsatz widersprüchlichen Angaben in jeglichen, auf ihr Betreiben hin veröffentlichten Werbenachrichten, anderen Unterlagen oder Bekanntmachungen in Bezug auf das Geschäft, oder der Nicht-Übereinstimmung dieser Nachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen mit den Bestimmungen von Artikel 31 §§ 2, 3 und 5 oder den aufgrund von Artikel 31 § 6 festgelegten Bestimmungen. § 3 - Schäden zum Nachteil von Inhabern von Wertpapieren der Zielgesellschaft gelten ausser bei Beweis des Gegenteils als Folge irreführender, unrichtiger oder im Vergleich zum Prospekt beziehungsweise zum Erwiderungsschriftsatz widersprüchlicher Angaben in jeglichen, auf ihr Betreiben hin veröffentlichten Werbenachrichten, anderen Unterlagen oder Bekanntmachungen in Bezug auf das Geschäft oder als Folge der Nicht-Übereinstimmung dieser Angaben mit den Bestimmungen von Artikel 31 §§ 1 bis 5 oder den aufgrund von Artikel 31 § 6 festgelegten Bestimmungen.
TITEL III - Aufsicht KAPITEL I - Befugnisse der CBFA Art. 35 - § 1 - Die CBFA ist allein mit der Beaufsichtigung der Anwendung von Teil II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.
In besonderen Fällen kann die CBFA mit Gründen versehene Abweichungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse gewähren und diese Abweichungen an die Erfüllung von Bedingungen binden. Die CBFA begründet ihre Abweichungsbeschlüsse durch ausdrücklichen Verweis auf die in Artikel 9 bestimmten Leitlinien. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 wacht die CBFA im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots über die Ordnungsmässigkeit der Massnahmen der Zielgesellschaft, die das Angebot vereiteln könnten, und insbesondere über die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 510, 511, 512, 556, 557, 607 und 620 des Gesellschaftsgesetzbuches und der Satzungsbestimmungen, die gemäss den Artikeln 46 und 47 festgelegt worden sind.
Gelangt die CBFA zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht ordnungsgemäss eingehalten worden sind, setzt sie die betreffende Gesellschaft davon in Kenntnis. Ist sie der Auffassung, dass ihre Inkenntnissetzung nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurde, kann sie diese Information öffentlich bekannt machen.
Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 19 § 2 und von Artikel 78 des Gesetzes vom 2. August 2002 kann die CBFA erforderliche Massnahmen ergreifen und Anordnungen im Hinblick auf die Gewährleistung der korrekten Anwendung der Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse treffen.
Insbesondere kann sie: 1. jede verantwortliche Person anweisen, die Bestimmungen einzuhalten, die festgestellte Unregelmässigkeit zu beenden oder deren Auswirkungen zu beseitigen, wenn sie feststellt, dass ein Geschäft, eine Praktik oder ein Versäumnis im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse steht, 2.der verantwortlichen Person verbieten, Rechte oder Vorteile aus diesem Geschäft, dieser Praktik oder diesem Versäumnis, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse stehen, zu nutzen, 3. von den Parteien des Angebots oder von Parteien, bei denen die CBFA zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass sie ein Pflichtangebot abgeben müssen, und von Personen, die sie kontrollieren oder von ihnen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen an die CBFA verlangen, 4.Bieter anweisen, bestimmte Massnahmen zu ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Angebot unter Bedingungen erfolgt oder erfolgen könnte, die das Publikum irreführen können, 5. für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Werktage ein Angebot oder die Bekanntmachung eines Angebots aussetzen, jedes Mal, wenn sie zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen die Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes oder seine Ausführungserlasse verstossen wurde, 6.ein Angebot oder die Bekanntmachung eines Angebots untersagen, wenn sie feststellt oder zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen die Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen wurde, 7. für höchstens zehn aufeinander folgende Werktage die Verbreitung der in Artikel 31 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen aussetzen, jedes Mal, wenn sie zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen die Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen wurde, 8.die Verbreitung der in Artikel 31 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen verbieten oder deren Widerruf anordnen, jedes Mal, wenn sie zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen die Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen wurde, 9. Parteien des Angebots anweisen, eine Berichtigung der Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen, die unter Verstoss gegen die Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verbreitet worden sind, zu veröffentlichen, 10.gegebenenfalls selbst die gemäss Nr. 9 angeordnete Veröffentlichung der Berichtigung vornehmen, wenn diese nach Ablauf der festgelegten Frist nicht erfolgt ist, 11. gemäss Nr.1, 2, 4 bis 9, 14 und 15 gefasste Beschlüsse bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismässig hohen Schaden zufügt, 12. den Umstand bekannt machen, dass eine Partei des Angebots ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismässig hohen Schaden zufügt, 13.Inspektionen und Expertisen vor Ort durchführen, alle Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen vor Ort zur Kenntnis nehmen und kopieren und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten, um die Einhaltung der Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überprüfen, wobei diese Untersuchungsbefugnisse sich nicht auf Privatwohnungen erstrecken, 14. Personen, die es versäumen, ein Pflichtangebot abzugeben, obwohl sie aufgrund des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse dazu verpflichtet sind, anweisen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, 15.Zielgesellschaften, die keinen Erwiderungsschriftsatz erstellt und veröffentlicht haben, obwohl sie aufgrund des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse dazu verpflichtet sind, anweisen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. § 2 - In § 1 erwähnte Beschlüsse werden den verantwortlichen Personen auf die geigneteste Weise notifiziert.
In Anwendung der vorliegenden Bestimmung gefasste Beschlüsse sind ab ihrer Notifizierung ausführbar. § 3 - In den in § 1 Nr. 5 und 7 erwähnten Fällen kann die CBFA die Aussetzungsmassnahme jeweils für einen Zeitraum von höchstens zehn aufeinander folgenden Werktagen verlängern. § 4 - Die CBFA kann Personen, die sich bei Ablauf der von ihr festgelegten Frist einer Anordnung oder einem Verbot, die ihnen gemäss § 1 auferlegt worden sind, nicht gefügt haben, ein Zwangsgeld auferlegen, das 50.000 EUR beziehungsweise bei Missachtung derselben Anordnung oder desselben Verbots 2.500.000 EUR pro Kalendertag nicht überschreiten darf. § 5 - Die Kosten für die in § 1 erwähnten Veröffentlichungsmassnahmen gehen je nach Fall zu Lasten des Bieters, der Zielgesellschaft, der anderen Parteien des Angebots oder der von ihnen bestimmten Personen.
Art. 37 - Unbeschadet anderer gemäss Teil II des vorliegenden Gesetzes ergriffener Massnahmen kann die CBFA der verantwortlichen Person eine administrative Geldbusse auferlegen, die nicht weniger als 2.500 EUR und für dieselbe Tat beziehungsweise denselben Tatbestand nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen darf, wenn sie einen Verstoss gegen die Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse feststellt.
Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 75 bis 15.000 EUR oder nur mit einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer Überprüfungen, denen er sich aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu unterwerfen hat, verhindert oder sich weigert beziehungsweise versäumt, Auskünfte oder Unterlagen zu übermitteln, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung zu stellen hat, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Auskünfte oder Unterlagen übermittelt, 2.wer gegen die Artikel 10, 11, 18, 20 §§ 1 bis 3, 31 §§ 1 und 2, 32 und 33 § 1 verstösst, 3. wer gemäss Artikel 36 ausgesprochene Aussetzungen oder Verbote oder eine Weigerung zur Billigung des Prospekts missachtet oder wer sich über eine Anordnung hinwegsetzt, die ihm in Anwendung von Artikel 36 erteilt worden war, 4.wer in Belgien wissentlich einen Prospekt oder einen Nachtrag mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben veröffentlicht, die das Publikum in Bezug auf die Angebotsbedingungen irreführen können, 5. wer in Belgien wissentlich Werbenachrichten mit irreführenden oder unrichtigen Angaben veröffentlicht, die das Publikum in Bezug auf die Angebotsbedingungen irreführen können, 6.wer in Belgien einen Prospekt oder einen Nachtrag mit Verweis auf die Billigung seitens der CBFA oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums veröffentlicht, obwohl diese nicht erteilt worden ist, 7. wer in Belgien wissentlich einen Prospekt oder einen Nachtrag veröffentlicht, der sich von dem Prospekt beziehungsweise Nachtrag unterscheidet, der von der CBFA oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligt worden ist, 8.wer in Belgien wissentlich Werbenachrichten veröffentlicht, die sich von den gemäss Artikel 33 von der CBFA gebilligten Werbenachrichten unterscheiden, 9. wer das in Artikel 48 erwähnte Verbot wissentlich missachtet. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verstösse.
Art. 39 - In Anwendung der Artikel 36 § 4 und 37 auferlegte Zwangsgelder und administrative Geldbussen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingetrieben.
Art. 40 - Die CBFA kann im Hinblick auf die Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse von den auf geregelten Märkten tätigen Marktunternehmen, den Betreibern multilateraler Handelssysteme, den in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzvermittlern und ihren Auftraggebern die Bereitstellung jeglicher Auskünfte, Unterlagen oder Schriftstücke, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, verlangen. Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Verrichtungen nacheinander beteiligt sind, und ihre Auftraggeber unterliegen derselben Verpflichtung. Die Bereitstellung von Unterlagen und Schriftstücken erfolgt vor Ort.
Finanzvermittler informieren die Person, in deren Auftrag oder für deren Rechnung sie handeln sollen, vorab darüber, dass ihr Eingreifen der Zustimmung unterliegt, der CBFA die Identität des Endbegünstigten des Geschäfts mitzuteilen.
Sind die Vorschriften des vorangehenden Absatzes nicht erfüllt, darf der Vermittler die betreffenden Verrichtungen nicht vornehmen.
KAPITEL II - Beschwerde bei einer Gerichtsbehörde Art. 41 - [...] TITEL IV - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer Art. 42 - Sobald ein Angebot für Wertpapiere mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht bekannt gemacht worden ist, unterrichten die Verwaltungsorgane der Ziel- und der Bietergesellschaft ihre jeweiligen Arbeitnehmervertreter oder, in Ermangelung solcher Vertreter, die Arbeitnehmer selbst.
Art. 43 - Sobald ein Prospekt in Bezug auf ein Angebot für Wertpapiere mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht veröffentlicht worden ist, übermitteln die Verwaltungsorgane der Ziel- und der Bietergesellschaft den Prospekt ihren jeweiligen Arbeitnehmervertretern oder, in Ermangelung solcher Vertreter, den Arbeitnehmern selbst.
Art. 44 - Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft übermittelt seine Stellungnahme zum öffentlichen Übernahmeangebot für Wertpapiere mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht gleichzeitig den Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft oder, in Ermangelung solcher Vertreter, den Arbeitnehmern selbst.
Soweit eine eigene Stellungnahme des Betriebsrates zum Angebot und insbesondere zu seinen Auswirkungen auf die Beschäftigung rechtzeitig beim Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft eingeht, ist diese Stellungnahme der Unterlage beizufügen; in Ermangelung eines einheitlichen Standpunktes des Betriebsrates werden der Unterlage die Stellungnahmen der verschiedenen Fraktionen des Betriebsrates beigefügt.
Art. 45 - Besteht in der Zielgesellschaft ein Betriebsrat, hört dieser die Vertreter des Verwaltungsorgans der Bietergesellschaft an, es sei denn, die Mitglieder dieses Betriebsrats beschliessen einstimmig, auf eine solche Anhörung zu verzichten.
Die in Absatz 1 erwähnte Anhörung findet spätestens zehn Tage nach Beginn der Frist für die Annahme des Angebots statt. Der Betriebsrat der Zielgesellschaft teilt dem Verwaltungsorgan der Bietergesellschaft den Termin für diese Anhörung mindestens drei Tage im Voraus mit.
Bei der in Absatz 1 erwähnten Anhörung dürfen sich die Vertreter des Verwaltungsorgans der Bietergesellschaft von Personen ihrer Wahl beistehen lassen. Die Vertreter des Bieters legen dem Betriebsrat der Zielgesellschaft die Industrie- und Finanzpolitik der Bietergesellschaft dar und gehen auf dessen strategische Planung für die Zielgesellschaft und die voraussichtlichen Auswirkungen auf Beschäftigung und Standorte der Zielgesellschaft ein. Die Vertreter des Bieters nehmen eventuelle Bemerkungen des Betriebsrates der Zielgesellschaft zur Kenntnis.
Solange der Bieter nicht zu der in Absatz 1 erwähnten Anhörung erschienen ist, zu der er eingeladen wurde, darf er bei Generalversammlungen der Zielgesellschaft die Stimmrechte, die an die Wertpapiere gebunden sind, die er im Rahmen des Angebots erworben hat, nicht ausüben.
TITEL V - Zusätzliche Regeln für öffentliche Übernahmeangebote KAPITEL I - Freiwillige Regelungen Art. 46 - § 1 - In der Satzung von Gesellschaften mit satzungsmässigem Sitz in Belgien, deren Wertpapiere mit Stimmrecht zumindest teilweise zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, kann Folgendes vorgesehen sein: 1. dass das Verwaltungsorgan und das Organ, dem das Verwaltungsorgan einen Teil seiner Befugnisse übertragen hat, während der Angebotsfrist nur nach vorheriger und spezifischer Ermächtigung durch die Generalversammlung Massnahmen ergreifen darf, die das öffentliche Angebot vereiteln könnten, 2.dass Beschlüsse, die vor Beginn der Angebotsfrist vom Verwaltungsorgan oder von dem Organ, dem das Verwaltungsorgan einen Teil seiner Befugnisse übertragen hat, gefasst worden sind und die noch nicht oder erst teilweise umgesetzt worden sind, der Zustimmung oder Bestätigung der Generalversammlung bedürfen, wenn sie ausserhalb des normalen Geschäftsverlauf gefasst wurden und ihre Umsetzung dazu führen könnte, dass das öffentliche Angebot vereitelt wird, 3. dass Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von Wertpapieren mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht, die in der Satzung oder in vertraglichen Vereinbarungen mit oder zwischen Wertpapierinhabern festgelegt sind, während der Frist zur Annahme des öffentlichen Angebots dem Bieter gegenüber nicht gelten, 4.dass Stimmrechtsbeschränkungen, die in der Satzung oder in vertraglichen Vereinbarungen mit oder zwischen Wertpapierinhabern festgelegt sind, in Generalversammlungen, die während der Angebotsfrist einberufen werden und in deren Tagesordnung insbesondere Abwehrmassnahmen vorgesehen sind, keine Wirkung entfalten, 5. dass in der ersten Generalversammlung, die auf Ersuchen des Bieters, der über fünfundsiebzig Prozent oder mehr des stimmberechtigten Kapitals verfügt, frühestens zwei Wochen und spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung der Ergebnisse des öffentlichen Angebots einberufen wird, um die Satzung zu ändern oder Mitglieder des Verwaltungsorgans zu benennen oder abzuberufen, die in Nr.3 und 4 erwähnten Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von Wertpapieren oder Stimmrechtsbeschränkungen, einschliesslich des Mehrfachstimmrechts, und die statutarischen Sonderrechte der Aktionäre zur Benennung oder Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsorgans nicht gelten.
Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist anwendbar ab Beginn der Angebotsfrist beziehungsweise ab Eingang des Beschlusses des Bieters zur Abgabe eines Angebots beim Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft, wenn dieser zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist.
Im Hinblick auf die Gewährung der in Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten vorherigen Ermächtigung, Zustimmung oder Bestätigung kann die Generalversammlung zwei Wochen nach Einberufung stattfinden. § 2 - Werden Rechte auf der Grundlage der in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Satzungsbestimmungen entzogen, so werden die Inhaber dieser Rechte, denen ein Verlust entsteht, hierfür angemessen entschädigt. § 3 - In Anwendung von § 1 gefasste Beschlüsse sind der CBFA und den Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere der Zielgesellschaft zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, oder in denen eine solche Zulassung beantragt wurde, unverzüglich zu notifizieren.
Art. 47 - Gesellschaften, die Satzungsbestimmungen aufgrund von Artikel 46 festgelegt haben, können in ihrer Satzung vorsehen, dass sie von der Anwendung der Artikel 9 Absatz 2 und 3 und/oder Artikel 11 der Richtlinie 2004/25/EG befreit sind, wenn ihre Wertpapiere Gegenstand eines öffentlichen Angebots seitens einer Gesellschaft werden, die ihrerseits die entsprechenden Bestimmungen nicht anwendet.
In diesem Fall unterliegen Rechtsgeschäfte und Beschlüsse der Gesellschaft und Satzungs- und Vertragsbestimmungen über Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von Wertpapieren oder Stimmrechtsbeschränkungen den im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehenen Regeln und ergänzend der Satzung der betreffenden Gesellschaft oder den betreffenden vertraglichen Vereinbarungen.
Diese Regelung wird nach Ermächtigung der Generalversammlung, die frühestens achtzehn Monate vor Veröffentlichung der Bekanntmachung eines öffentlichen Angebots ergehen darf, in der Satzung festgelegt.
Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn das öffentliche Angebot von einer Tochtergesellschaft abgegeben wird, die mittelbar oder unmittelbar von einer Gesellschaft kontrolliert wird, die Artikel 9 Absatz 2 und 3 und/oder Artikel 11 der Richtlinie 2004/25/EG nicht anwendet.
KAPITEL II - Andere Verpflichtungen und Verbote Art. 48 - Die Verteilung von Nachrichten auf belgischem Staatsgebiet an hundert oder mehr natürliche oder juristische Personen, die keine qualifizierten Anleger sind, mit dem Ziel, in Bezug auf öffentliche Angebote Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen beziehungsweise Ersuchen um Auskünfte oder Beratung hervorzurufen, und die vom Bieter, von einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder einer Person, die für Rechnung dieser Personen handelt, ausgehen, ist verboten, es sei denn: a) das Angebot fällt in eine der in Artikel 6 § 3 erwähnten Kategorien, b) die für die Billigung des Prospekts in Bezug auf das öffentliche Angebot zuständige Behörde ist vorab mit einem Antrag auf Billigung des Prospekts befasst worden und hat über diese Billigung noch nicht befunden, c) der Prospekt in Bezug auf das öffentliche Angebot ist von der CBFA beziehungsweise der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ordnungsgemäss gebilligt worden. Wer vom Bieter oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person für diese Verrichtung mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung des Bieters oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person auftritt.
Art. 49 - Werden die Wertpapiere mit Stimmrecht einer Gesellschaft auf geregelten Märkten in mehr als einem Mitgliedstaat gleichzeitig erstmals zum Handel zugelassen, ohne dass die Wertpapiere mit Stimmrecht auf einem geregelten Markt in dem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, in dem sich ihr satzungsmässiger Sitz befindet, so beschliesst die Gesellschaft, welche der Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs zuständig sein soll, und teilt diesen Beschluss den geregelten Märkten und deren Aufsichtsbehörden am ersten Handelstag mit.
Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die Gesellschaft ihren satzungsmässigen Sitz in Belgien hat oder zum Handel auf einem belgischen geregelten Markt zugelassen ist.
Die Gesellschaft veröffentlicht die in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse.
KAPITEL III - Zusammenarbeit zwischen Behörden Art. 50 - § 1 - Die CBFA und die anderen Behörden der Mitgliedstaaten zur Beaufsichtigung der Kapitalmärkte, insbesondere die zuständigen Stellen gemäss der Richtlinie 93/22/EWG, der Richtlinie 2001/34/EG, der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG, der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2004/109/EG, arbeiten zusammen.
Zur Zusammenarbeit gehört insbesondere der Austausch von Informationen, wann immer dies zur Anwendung der gemäss der Richtlinie 2004/25/EG erlassenen Vorschriften erforderlich ist, die Notifizierung der Schriftstücke, die zur Durchsetzung der von den Aufsichtsbehörden in Zusammenhang mit den Angeboten ergriffenen Massnahmen erforderlich sind, wie auch Unterstützung in anderer Form, die von den Aufsichtsbehörden, die für die Untersuchung tatsächlicher oder angeblicher Verstösse gegen die Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG erlassen oder eingeführt wurden, zuständig sind, angemessenerweise angefordert werden kann. § 2 - Für die Anwendung von § 1 kann die CBFA in diesem Rahmen von den Parteien des Angebots und von den Personen, die sie kontrollieren oder von ihnen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen verlangen.
TEIL III - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN KAPITEL I - Umsetzung der Richtlinien über Märkte für Finanzinstrumente Art. 51 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme der CBFA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. notwendige Massnahmen für die Umsetzung der bindenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG ergreifen, 2.notwendige Massnahmen für die Umsetzung der bindenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie ergreifen, 3. Anpassungsmassnahmen ergreifen, die aufgrund der Verordnung 1287/2006 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie erforderlich sind, 4.bei Nutzung der in Artikel 3 der vorerwähnten Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Möglichkeit, die in diesem Artikel bestimmten Personen von der Anwendung der Richtlinie zu befreien, notwendige Massnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung mit der Richtlinie zu gewährleisten, wie etwa die Festlegung von Zulassungsbedingungen und -verfahren, von Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten, einschliesslich Wohlverhaltensregeln und Regeln für die Zulassung und die Aufsicht seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, und von Regeln in Bezug auf Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Bestimmungen durch die so befreiten Personen zu verhängen sind, einschliesslich Verpflichtungen und Verbote für Geschäftsleitung oder Aktionäre mit qualifizierter Beteiligung, 5. notwendige Massnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung mit der vorerwähnten Durchführungsrichtlinie zu gewährleisten, bei Nutzung der in Artikel 4 der Durchführungsrichtlinie erwähnten Möglichkeit, in den von der vorerwähnten Durchführungsrichtlinie abgedeckten Materien bestimmte bestehende Anforderungen in Bezug auf Wertpapierfirmen, die über die Richtlinie hinausgehen, beizubehalten, 6.gemäss Artikel 23 der vorerwähnten Richtlinie Verpflichtungen für Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, und für die vertraglich gebundenen Vermittler selbst festlegen, 7. gemäss Artikel 24 Absatz 3 und 4 der vorerwähnten Richtlinie Unternehmen und andere Körperschaften als geeignete Gegenparteien anerkennen. § 2 - Erlasse aufgrund des vorliegenden Artikels können bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen, aufheben oder koordinieren und Massnahmen, Verwaltungssanktionen und Strafen bei Nichteinhaltung der Regeln festlegen.
Die Ermächtigung, die dem König durch vorliegenden Artikel erteilt wird, mit Ausnahme der Ermächtigung zur Koordinierung, verfällt achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorerwähnten Durchführungsrichtlinie.
Erlasse aufgrund des vorliegenden Artikels sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen vierundzwanzig Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt worden sind.
KAPITEL II - Bekämpfung der Finanzkriminalität Art. 52 - Der Königliche Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über Marktmissbrauch des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen wird mit Wirkung ab dem Tag seines Inkrafttretens bestätigt.
Art. 53 - Artikel 49 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das Gesetz vom 19. November 2004 und das Gesetz vom 14. Februar 2005, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 9 - Der Direktionsausschuss bestellt für einen Zeitraum von sechs Monaten eines seiner Mitglieder, damit es in Angelegenheiten, die in den Artikeln 25, 39 und 40 erwähnt sind, Beschlüsse aufgrund von Artikel 70 § 1 fasst. Das betreffende Mitglied nimmt nicht an den Beratungen des Direktionsausschusses zur etwaigen Auferlegung einer Verwaltungssanktion zur Ahnung der betreffenden Praktik teil. » Art. 54 - § 1 - In der Überschrift von Kapitel III Abschnitt 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « von Verwaltungssanktionen » durch die Wörter « von administrativen Geldbussen und Zwangsgeldern » ersetzt. § 2 - Artikel 70 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « die mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden kann, » werden durch die Wörter « die zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse oder eines Zwangsgeldes führen kann, » ersetzt.2. Zwischen den Wörtern « beauftragt der Direktionsausschuss » und den Wörtern « den Generalsekretär » die Wörter « ausser in den in Artikel 49 § 9 erwähnten Fällen » eingefügt. Art. 55 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wenn die Fakten nicht bestritten werden, kann der Auditor eine Vergleichsregelung vorschlagen. Stimmt der Urheber der betreffenden Praktik der vorgeschlagenen Vergleichsregelung zu, wird sie dem Direktionssausschuss vorgelegt.
Stimmt der Direktionssausschuss der Vergleichsregelung zu, wird dieser Beschluss dem Urheber der Praktik per Einschreiben notifiziert. Lehnt der Direktionsausschuss die Vergleichsregelung ab, übermittelt der Ausschuss die Akte den Gerichtsbehörden. Wer Gegenstand einer Vergleichsregelung ist, kann beim Direktionssausschuss um Anhörung ersuchen. Gegen Vergleichsregelungen kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die im Rahmen der Vergleichsregelung zu zahlenden Beträge werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingetrieben. » Art. 56 - Artikel 72 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter « eine der Verwaltungssanktionen verhängen, die in den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die betreffende Materie vorgesehen sind, » durch die Wörter « gemäss den Modalitäten, die in den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die betreffende Materie vorgesehen sind, eine administrative Geldbusse oder ein Zwangsgeld auferlegen, » ersetzt. 2. In § 1 Nr.2 werden die Wörter « zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion » durch die Wörter « zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse oder eines Zwangsgelds » ersetzt. 3. Paragraph 1 Nr.3 wird gestrichen. 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Vom Direktionssausschuss in Anwendung von § 1 Nr.1 gefasste Beschlüsse und in Artikel 71 § 3 erwähnte Vergleichsregelungen werden auf der Website der CBFA veröffentlicht. Der Direktionsausschuss kann in seinem Beschluss angeben, ob dieser in zusammengefasster oder in aggregierter Form, anonym oder nicht, veröffentlicht wird. » Art. 57 - Artikel 73 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « und die unwiderruflich feststehen » werden durch die Wörter «, und von der CBFA mit Personen geschlossene Vergleichsregelungen, die unwiderruflich feststehen » ersetzt.2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] KAPITEL III - Abänderungs-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen Art.58 - Waren die Wertpapiere mit Stimmrecht einer Gesellschaft zum 20. Mai 2006 auf geregelten Märkten in mehr als einem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen, ohne dass die Wertpapiere mit Stimmrecht auf einem geregelten Markt in dem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen waren, in dem sich ihr satzungsmässiger Sitz befindet, so bestimmt die Gesellschaft unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde. Artikel 49 Absatz 2 und 3 findet Anwendung.
Art. 59 - Artikel 438 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt: « Eine Aktiengesellschaft, die im Sinne von Absatz 1 öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, muss diese Eigenschaft in ihrer Satzung angeben und gegebenenfalls die Satzung anpassen, um sie mit den Bestimmungen in Einklang zu bringen, die auf solche Gesellschaften anwendbar sind.Die Urkunde über die Änderung der Satzung belegt, dass die Gesellschaft diese Eigenschaft erlangt hat.
Die Urkunde wird gemäss Artikel 74 hinterlegt und bekannt gemacht.
Die in Absatz 1 erwähnte Eigenschaft bleibt erhalten bis zum Ablauf des in Artikel 513 erwähnten Rückerwerbsangebots oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat in einer authentischen Urkunde feststellt, dass aus den vorgelegten Belegen hervorgeht, dass die von der Gesellschaft ausgegebenen Wertpapiere nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet sind und die Gesellschaft somit die in Absatz 1 erwähnte Eigenschaft verloren hat. Die Urkunde wird gemäss Absatz 2 hinterlegt und bekannt gemacht. Die Satzung muss infolgedessen angepasst werden. » 2. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 60 - Artikel 513 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Eine natürliche oder juristische Person oder mehrere in Absprache handelnde natürliche oder juristische Personen, die mit der Gesellschaft fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzen, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, können die Gesamtheit der Wertpapiere mit Stimmrecht beziehungsweise mit Zugang zum Stimmrecht infolge eines öffentlichen Rückerwerbsangebots erwerben.» 2. In § 1 Absatz 3 und wird das Wort « Übernahmeangebotes » durch das Wort « Rückerwerbsangebotes », in § 2 Absatz 1 wird das Wort « Übernahmeangebot » durch das Wort « Rückerwerbsangebot » und in § 3 wird das Wort « Übernahmeangebots » durch das Wort « Rückerwerbsangebots » ersetzt.3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Unter in Absprache handelnden Personen sind zu verstehen: a) natürliche oder juristische Personen, die im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.5 Buchstabe a) des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote in Absprache handeln, b) natürliche oder juristische Personen, die im Hinblick auf die langfristige Verfolgung einer gemeinsamen Politik bezüglich der Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaft eine Vereinbarung über die einvernehmliche Ausübung ihrer Stimmrechte geschlossen haben, c) natürliche oder juristische Personen, die in Bezug auf Besitz, Erwerb oder Übertragung von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren eine Vereinbarung geschlossen haben.» 4. In § 3 werden die Wörter « Der König kann das Übernahmeangebot » durch die Wörter « Der König kann das in § 2 erwähnte Rückerwerbsangebot » ersetzt. Art. 61 - Der König: 1. legt die Bedingungen fest, unter denen eine in Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Verrichtung öffentlichen Charakter aufweist, wobei Er diese Bedingungen auch auf Gesellschaften, die bereits öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, für anwendbar erklären kann, 2.bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Wertpapiere einer Gesellschaft für die Anwendung von Artikel 438 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches als nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet gelten, 3. kann eine Übergangsregelung vorsehen, aufgrund deren eine Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der in Anwendung von Nr.1 festgelegten Bedingungen nicht mehr als eine Gesellschaft betrachtet wird, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, diese Eigenschaft wahlweise noch während eines begrenzten Zeitraums beibehalten kann, und die Modalitäten dieser Regelung bestimmen.
Art. 62 - In Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005, werden zwischen den Wörtern « die Bestimmungen von Buch IV Titel IX » und den Wörtern « oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches » die Wörter « mit Ausnahme der Artikel 184 § 1 Absatz 2 und 5 und § 2, 189bis, 190 § 1 Absatz 3 und 4 und 195bis » eingefügt.
Art. 63 - In Artikel 15 § 6 desselben Gesetzes werden zwischen der Zahl « 141, » und der Zahl « 439, » die Wörter « 184 § 1 Absatz 2 und 5 und § 2, 189bis, 190 § 1 Absatz 3 und 4, 195bis Absatz 1 Nr. 3, 196 Absatz 1 Nr. 5, » eingefügt.
Art. 64 - In Artikel 16 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « die Bestimmungen von Buch IV Titel IX » und den Wörtern « oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches » die Wörter « mit Ausnahme der Artikel 184 § 1 Absatz 2 und 5 und § 2, 189bis, 190 § 1 Absatz 3 und 4 und 195bis » eingefügt.
Art. 65 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines gemeinsamen Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar. » Art. 66 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines gemeinsamen Investmentfonds für Schuldforderungen sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar. » Art. 67 - Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2005, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines institutionellen gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar. » Art. 68 - Artikel 99 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die Artikel 14 Absatz 1, 15 §§ 1 und 3 bis 5 und 16 §§ 1, 2 und 4 finden Anwendung auf institutionelle Investmentgesellschaften mit variabler Anzahl Anteile. Die Artikel 78, 79 Absatz 1, 141, 439, 440 bis 443, 445 bis 448, 453 Absatz 1 Nr. 1, 458, 460 Absatz 1, 463 Absatz 3, 465 Absatz 3, 466 Absatz 4, 476, 477, 479, 483, 484, 505, 506, 508, 509, 542, 557, 559, 560, 581, 582 bis 590, 592 bis 607, 612 bis 617 und 619 bis 628 des Gesellschaftsgesetzbuches finden keine Anwendung.
In Abweichung des vorangehenden Absatzes findet Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches in dem in Artikel 8 § 2 Nr. 2 erwähnten Fall Anwendung. » b) Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 5 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung von Zweigen einer institutionellen Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Zweige anwendbar. Jeder Zweig einer institutionellen Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Zweigs führt. Erst die Liquidation des letzten Zweigs führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft. » Art. 69 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines institutionellen gemeinsamen Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar. » Art. 70 - Artikel 105 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines institutionellen gemeinsamen Investmentfonds für Schuldforderungen sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar. » Art. 71 - Artikel 114 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2005, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines privaten gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar. » Art. 72 - Artikel 115 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die Artikel 14 Absatz 1, 15 §§ 1 und 3 bis 5 und 16 §§ 1, 2 und 4 finden Anwendung auf private Investmentgesellschaften mit variabler Anzahl Anteile. Die Artikel 78, 79 Absatz 1, 141, 439, 440 bis 443, 445 bis 448, 453 Absatz 1 Nr. 1, 458, 460 Absatz 1, 463 Absatz 3, 465 Absatz 3, 466 Absatz 4, 476, 477, 479, 483, 484, 505, 506, 508, 509, 542, 557, 559, 560, 581, 582 bis 590, 592 bis 607, 612 bis 617 und 619 bis 628 des Gesellschaftsgesetzbuches finden keine Anwendung.
In Abweichung des vorangehenden Absatzes findet Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches in dem in Artikel 8 § 2 Nr. 2 erwähnten Fall Anwendung. » b) Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung von Zweigen einer privaten Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Zweige anwendbar. Jeder Zweig einer privaten Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Zweigs führt. Erst die Liquidation des letzten Zweiges führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft. » Art. 73 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines privaten gemeinsamen Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar. » Art. 74 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die zum Datum des Inkrafttretens von Artikel 5 allein oder gemeinsam mehr als dreissig Prozent der Wertpapiere mit Stimmrecht einer in diesem Artikel erwähnten oder aufgrund dieses Artikels bestimmten Gesellschaft halten, unterliegen nicht der gemäss den Artikeln 5 und 8 eingeführten Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots, sofern: 1. die in § 6 erwähnte Notifizierung und die in § 7 erwähnte Mitteilung ordnungsgemäss und rechtzeitig erfolgt sind, 2.bei Notifizierung durch eine Gesellschaft, eine andere juristische Person als die Gesellschaft oder eine ähnliche Einrichtung die Identität der natürlichen oder juristischen Person, die diese Gesellschaft, juristische Person oder Einrichtung kontrolliert, gemäss den Paragraphen 6 und 7 notifiziert und mitgeteilt worden ist. § 2 - Sofern die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 eingehalten werden, beinhaltet der Erwerb zusätzlicher Wertpapiere mit Stimmrecht der betreffenden Gesellschaft seitens der in § 5 erwähnten Personen folglich nicht die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots.
Sofern die in § 5 erwähnten Personen die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 eingehalten haben und weiterhin mehr als dreissig Prozent der Wertpapiere mit Stimmrecht der betreffenden Gesellschaft halten, beinhaltet auch der Erwerb von Wertpapieren mit Stimmrecht einer in Artikel 5 erwähnten oder aufgrund dieses Artikels bestimmten Gesellschaft seitens Dritter, auf die die in § 1 erwähnte Befreiung keine Anwendung findet und die gemeinsam mit einer oder mehreren in § 5 erwähnten Personen handeln, keine Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots. § 3 - Auf Personen, die die in § 6 erwähnte Notifizierung allein vorgenommen haben, findet die Befreiung ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen selbst oder infolge des Eingreifens mit ihr verbundener Personen die Schwelle von dreissig Prozent der Wertpapiere mit Stimmrecht der betreffenden Gesellschaft nicht mehr überschreiten, keine Anwendung mehr.
Haben in § 5 Nr. 3 oder 4 erwähnte Personen notifizierte Wertpapiere einer Person erworben, die die in § 6 erwähnte Notifizierung allein vorgenommen hat, findet die Befreiung ab dem Zeitpunkt, zu dem sie, gegebenenfalls mit dieser letzten Person oder infolge des Eingreifens mit ihr verbundener Personen, die Schwelle von dreissig Prozent der Wertpapiere mit Stimmrecht der betreffenden Gesellschaft nicht mehr überschreiten, keine Anwendung mehr.
Bei gemeinsam handelnden Personen findet die Befreiung ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen gemeinsam oder infolge des Eingreifens mit ihnen verbundener Personen die Schwelle von dreissig Prozent der Wertpapiere mit Stimmrecht der betreffenden Gesellschaft nicht mehr überschreiten, keine Anwendung mehr.
Die Befreiung einer der von der gemeinsamen Handlung betroffenen Personen findet ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Person allein oder infolge des Eingreifens mit ihr verbundener Personen durch einen Wertpapiererwerb die Schwelle von dreissig Prozent der Wertpapiere mit Stimmrecht überschreitet, keine Anwendung mehr.
Die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots gilt jedoch weiterhin, wenn die Schwelle überschritten wird, nachdem sie um höchstens zwei Prozent unterschritten worden war, sofern diese Unterschreitung nicht länger als zwölf Monate angedauert hat. § 4 - Werden die Wertpapiere mit Stimmrecht der betreffenden Gesellschaft von einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person als einer Gesellschaft gehalten, findet die Befreiung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle über diese Gesellschaft beziehungsweise diese juristische Person übertragen wird, keine Anwendung mehr.
Werden die Wertpapiere mit Stimmrecht der betreffenden Gesellschaft von einer ähnlichen Einrichtung im Sinne von § 9 Absatz 2 gehalten, findet die Befreiung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrheit der Rechte der kontrollierenden Personen im Sinne von § 9 Absatz 2 nicht mehr von den in § 5 erwähnten Personen gehalten wird, keine Anwendung mehr. § 5 - Die Befreiung von der in § 1 vorgesehenen Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots findet auf folgende Personen Anwendung: 1. natürliche oder juristische Personen, die zum Datum des Inkrafttretens von Artikel 5 entweder allein oder gemeinsam mehr als dreissig Prozent der Wertpapiere mit Stimmrecht einer in diesem Artikel erwähnten oder aufgrund dieses Artikels bestimmten Gesellschaft halten, 2.wenn die Wertpapiere mit Stimmrecht der betreffenden Gesellschaft von einer Gesellschaft, einer anderen juristischen Person als einer Gesellschaft oder einer ähnlichen Einrichtung gehalten werden, natürliche oder juristische Personen, die diese Körperschaften kontrollieren, 3. Ehepartner, Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad einer in Nr.1 oder 2 erwähnten natürlichen Person, die infolge einer Übertragung unter Lebenden oder eines Übergangs nach dem Tod Wertpapiere mit Stimmrecht erwerben, die Gegenstand einer Notifizierung in Anwendung von § 6 waren und gegebenenfalls weiterhin einer notifizierten gemeinsamen Handlung unterliegen, 4. Gesellschaften, deren Wertpapiere mit Stimmrecht zu mindestens fünfundneunzig Prozent von den in Nr.1 bis 3 erwähnten Personen gehalten werden, und andere juristische Personen oder Einrichtungen, die von den in Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen kontrolliert werden und Wertpapiere mit Stimmrecht erwerben, die Gegenstand einer Notifizierung in Anwendung von § 6 waren und gegebenenfalls weiterhin einer notifizierten gemeinsamen Handlung unterliegen. § 6 - Binnen hundertzwanzig Werktagen nach dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 5 richten die in § 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen per Einschreiben mit Rückschein eine Notifizierung an die CBFA. Die Notifizierung enthält die Identität jedes Wertpapierinhabers, die Angabe, ob er gemeinsam handelt oder nicht, und die von dieser gemeinsamen Handlung betroffenen Parteien, den Umfang seiner Beteiligung und gegebenenfalls die kontrollierenden natürlichen oder juristischen Personen. Bei gemeinsam handelnden Personen wird der an die CBFA gerichteten Notifizierung eine Mitteilung in Bezug auf die Modalitäten der Vereinbarung über die gemeinsame Handlung beigefügt. § 7 - Binnen hundertzwanzig Werktagen nach dem Datum des Inkraftretens von Artikel 5 richten die in Artikel 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen per Einschreiben mit Rückschein eine Mitteilung an die betreffende Gesellschaft.
Diese Mitteilung enthält die Identität jedes Wertpapierinhabers, die Angabe, ob er gemeinsam handelt oder nicht, und die von dieser gemeinsamen Handlung betroffenen Parteien, den Umfang ihrer Beteiligung und gegebenenfalls die kontrollierenden natürlichen oder juristischen Personen; allerdings muss die Mitteilung nicht den Namen der natürlichen Personen und der in § 5 Nr. 2 erwähnten kontrollierenden natürlichen Personen enthalten, die in der betreffenden Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar einen Anteil halten, der weniger als drei Prozent der Wertpapiere mit Stimmrecht dieser Gesellschaft ausmacht.
Diese Mitteilung ist von der betreffenden Gesellschaft bekannt zu machen; sie ist solange im Jahresbericht der betreffenden Gesellschaft zu veröffentlichen, wie sie zutrifft. § 8 - Eine Übertragung von Wertpapieren mit Stimmrecht der betreffenden Gesellschaft oder eine Änderung der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Person, die die Gesellschaft kontrolliert, einer anderen juristischen Person als einer Gesellschaft oder einer ähnlichen Einrichtung, die Wertpapiere in der betreffenden Gesellschaft hält, wird der CBFA ab Inkrafttreten von Artikel 5 jährlich notifiziert. Diese Angaben werden in derselben Häufigkeit auch der betreffenden Gesellschaft mitgeteilt. § 9 - Die in Artikel 3 vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Vermutungen sind auf vorliegenden Artikel anwendbar.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter « kontrollierenden natürlichen oder juristischen Personen » natürliche oder juristische Personen, die mittelbar oder unmittelbar eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person als eine Gesellschaft kontrollieren, unabhängig von der Rechtsform dieser Körperschaft oder des Rechts, dem sie unterliegt, und unter « ähnlichen Einrichtungen » natürliche oder juristische Personen, die mittelbar oder unmittelbar Anspruch auf das Vermögen eines Trusts, einer Treuhandgesellschaft oder einer ähnlichen Einrichtung haben, unabhängig von der Rechtsform dieser Körperschaft oder des Rechts, dem sie unterliegt.
Art. 75 - Mit Ausnahme von Artikel 18bis wird Kapitel II des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, wie abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998, das Gesetz vom 10.März 1999, den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, das Gesetz vom 2. August 2002 und das Gesetz vom 20. Juli 2004, an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. Das Gesetz vom 22. April 2003 über öffentliche Angebote von Wertpapieren, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2004, wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben.
Art. 76 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, mit Ausnahme der Erlasse, die die Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 und 61 betreffen.
Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung von Artikel 61 auf Vorschlag des Ministers der Justiz.
Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung von Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Finanzen.
Art. 77 - Der König legt, gegebenenfalls durch einen Artikel oder eine Gruppe von Artikeln, das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. In diesem Rahmen kann Er die Inkrafttretungsmodalitäten für laufende Akten bestimmen.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 52 bis 57 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 220 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, von Artikel 121 § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und von Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches und zur Einfügung von Artikel 41 in das Gesetz vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) Art. 5 - In das Gesetz vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote wird ein Artikel 41 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41 - § 1 - Klagen zur Sache oder im Eilverfahren aufgrund der Dringlichkeit, die sich ganz oder teilweise auf eine oder mehrere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stützen, und Klagen, die die Eröffnung eines öffentlichen Übernahmeangebotes oder die Beeinflussung der Ergebnisse, der Bedingungen oder des Verlaufs eines solchen Angebots bezwecken oder darauf hinauslaufen können, unterliegen der ausschliesslichen Zuständigkeit des Appellationshofes von Brüssel.
Vorangehender Absatz bezieht sich nicht auf Beschwerden, die gemäss Artikel 121 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 gegen Beschlüsse der CBFA eingereicht werden können. § 2 - Zur Vermeidung des Verfalls wird die Klage binnen einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum, zu dem der Kläger vom Klagegrund Kenntnis erhalten konnte, eingereicht. § 3 - In § 1 erwähnte Klagen werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel in so vielen Exemplaren hinterlegt wird, wie es Parteien im Rechtsstreit gibt.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vornamen und Wohnsitz, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz und das Organ, das sie vertritt, 3. wenn der Beklagte oder die vorzuladende Person eine natürliche Person ist, Name, Vornamen, Wohnsitz oder in dessen Ermangelung Wohnort, wenn der Beklagte oder die vorzuladende Person eine juristische Person ist, Bezeichnung und Gesellschaftssitz, 4.Darlegung der Klagegründe, 5. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei der Appellationshofes festgelegt, 6.Verzeichnis der Schriftstücke und Belege, die zusammen mit dem Antrag bei der Kanzlei hinterlegt werden.
Die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel notifiziert den Antrag allen Parteien, die vom Antragsteller in das Verfahren herangezogen werden. Interesse habende Dritte können dem Verfahren beitreten.
Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Frist, innerhalb deren die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und eine Abschrift bei der Kanzlei hinterlegen müssen. Er legt ebenfalls das Datum der Verhandlungen fest.
Jede Partei kann ihre schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. § 4 - Ausser unter ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Umständen befindet der Appellationshof von Brüssel innerhalb einer Frist von sechzig Kalendertagen ab Klageerhebung. § 5 - Der Appellationshof von Brüssel befindet in erster und letzter Instanz. In erster Instanz kann er über keine anderen als die in § 1 erwähnten Klagen erkennen, wobei die Regeln des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf Zusammenhang und Widerklagen keine Anwendung finden.
Vorangehender Absatz beeinträchtigt jedoch nicht die Befugnis des Appellationshofes von Brüssel, über Widerklagen wegen leichtfertiger und schikanöser Klage zu erkennen. § 6 - Der Appellationshof von Brüssel kann in Fällen absoluter Notwendigkeit im Hinblick auf die Anordnung vorläufiger Massnahmen bis zur kontradiktorischen Entscheidung durch einseitigen Antrag angerufen werden. » Art. 6 - Artikel 46 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Entschädigung wird gemäss dem in Artikel 41 vorgesehenen Verfahren vom Appellationshof festgelegt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX