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Loi complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au transit et au séjour irréguliers. - Traduction allemande | Loi complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au transit et au séjour irréguliers. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 MAI 2016. - Loi complétant la mise en oeuvre des obligations | 31 MAI 2016. - Loi complétant la mise en oeuvre des obligations |
européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de | européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de |
pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au | pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au |
transit et au séjour irréguliers. - Traduction allemande | transit et au séjour irréguliers. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 31 mai 2016 complétant la mise en oeuvre des obligations | loi du 31 mai 2016 complétant la mise en oeuvre des obligations |
européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de | européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de |
pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au | pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au |
transit et au séjour irréguliers (Moniteur belge du 8 juin 2016). | transit et au séjour irréguliers (Moniteur belge du 8 juin 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
31. MAI 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen | 31. MAI 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen |
Verpflichtungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der | Verpflichtungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der |
Kinderpornographie, des Menschenhandels und der Beihilfe zur | Kinderpornographie, des Menschenhandels und der Beihilfe zur |
unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt | unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien weiter | Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien weiter |
umgesetzt: | umgesetzt: |
- die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates | - die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der | vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der |
sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur | sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur |
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, | Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, |
- die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates | - die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und | vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und |
zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses | zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses |
2002/629/JI des Rates, | 2002/629/JI des Rates, |
- die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur | - die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur |
Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum | Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum |
unerlaubten Aufenthalt und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates | unerlaubten Aufenthalt und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates |
vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen | vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen |
Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und | Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und |
Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt. | Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 3 - In Artikel 372 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 372 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 15. Mai 1912 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. | das Gesetz vom 15. Mai 1912 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
November 2000, werden die Wörter ", aber nicht durch Eheschließung für | November 2000, werden die Wörter ", aber nicht durch Eheschließung für |
mündig erklärt worden ist" aufgehoben. | mündig erklärt worden ist" aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 380 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 380 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom |
26. Juni 2000, werden zwischen dem Wort "Minderjährigen" und dem Wort | 26. Juni 2000, werden zwischen dem Wort "Minderjährigen" und dem Wort |
"beiwohnt" die Wörter "direkt, einschließlich mittels Informations- | "beiwohnt" die Wörter "direkt, einschließlich mittels Informations- |
und Kommunikationstechnologie," eingefügt. | und Kommunikationstechnologie," eingefügt. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 382quinquies mit | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 382quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 382quinquies - [Die Veröffentlichung und die Verbreitung von | "Art. 382quinquies - [Die Veröffentlichung und die Verbreitung von |
Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder | Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder |
Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in | Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in |
vorliegendem Kapitel erwähnten Straftat preisgegeben werden kann, sind | vorliegendem Kapitel erwähnten Straftat preisgegeben werden kann, sind |
verboten und werden gemäß Artikel 378bis geahndet, es sei denn, das | verboten und werden gemäß Artikel 378bis geahndet, es sei denn, das |
Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der | Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der |
Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte | Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte |
Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen | Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen |
Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." | Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." |
Art. 6 - Artikel 383bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 383bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. | Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. |
Juni 2000, 28. November 2000 und 30. November 2011, wird wie folgt | Juni 2000, 28. November 2000 und 30. November 2011, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 379 und 380 wird mit | " § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 379 und 380 wird mit |
einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer | einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer |
Geldbuße von 500 bis zu 10.000 EUR bestraft, wer kinderpornografisches | Geldbuße von 500 bis zu 10.000 EUR bestraft, wer kinderpornografisches |
Material unrechtmäßig ausstellt, anbietet, verkauft, verleiht, | Material unrechtmäßig ausstellt, anbietet, verkauft, verleiht, |
weitergibt, liefert, verteilt, verbreitet, zur Verfügung stellt oder | weitergibt, liefert, verteilt, verbreitet, zur Verfügung stellt oder |
aushändigt oder wer solches Material herstellt, importiert oder | aushändigt oder wer solches Material herstellt, importiert oder |
importieren lässt." | importieren lässt." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Wer wissentlich und unrechtmäßig kinderpornografisches | " § 2 - Wer wissentlich und unrechtmäßig kinderpornografisches |
Material erwirbt, besitzt oder sich in Kenntnis der Sachlage mittels | Material erwirbt, besitzt oder sich in Kenntnis der Sachlage mittels |
Informations- und Kommunikationstechnologie Zugriff darauf verschafft, | Informations- und Kommunikationstechnologie Zugriff darauf verschafft, |
wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und | wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und |
mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft." | mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft." |
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen | " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen |
unter "kinderpornografischem Material": | unter "kinderpornografischem Material": |
1. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise | 1. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise |
auch immer - eines Minderjährigen, der an realen oder simulierten | auch immer - eines Minderjährigen, der an realen oder simulierten |
eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder mit Darstellungen | eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder mit Darstellungen |
der Geschlechtsorgane eines Minderjährigen für primär sexuelle Zwecke, | der Geschlechtsorgane eines Minderjährigen für primär sexuelle Zwecke, |
2. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise | 2. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise |
auch immer - einer Person, die aussieht wie ein Minderjähriger, der an | auch immer - einer Person, die aussieht wie ein Minderjähriger, der an |
realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, | realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, |
oder mit Darstellungen der Geschlechtsorgane dieser Person für primär | oder mit Darstellungen der Geschlechtsorgane dieser Person für primär |
sexuelle Zwecke, | sexuelle Zwecke, |
3. die realistische Darstellung eines nicht existierenden | 3. die realistische Darstellung eines nicht existierenden |
Minderjährigen, der an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, | Minderjährigen, der an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, |
oder der Geschlechtsorgane dieses Minderjährigen für primär sexuelle | oder der Geschlechtsorgane dieses Minderjährigen für primär sexuelle |
Zwecke." | Zwecke." |
4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Die Artikel 382, 382ter, 382quater, 382quinquies und 389 | " § 5 - Die Artikel 382, 382ter, 382quater, 382quinquies und 389 |
finden Anwendung auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | finden Anwendung auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten |
Straftaten." | Straftaten." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 383bis/1 mit | Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 383bis/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 383bis/1 - Eine vom König zugelassene Organisation kann von | "Art. 383bis/1 - Eine vom König zugelassene Organisation kann von |
Rechts wegen Meldungen, die in Artikel 383bis erwähnte Bilder | Rechts wegen Meldungen, die in Artikel 383bis erwähnte Bilder |
enthalten könnten, entgegennehmen, deren Inhalt und Herkunft | enthalten könnten, entgegennehmen, deren Inhalt und Herkunft |
analysieren, und sie den Polizeidiensten und Gerichtsbehörden | analysieren, und sie den Polizeidiensten und Gerichtsbehörden |
übermitteln. | übermitteln. |
Zu diesem Zweck führt diese Organisation den ihr anvertrauten Auftrag | Zu diesem Zweck führt diese Organisation den ihr anvertrauten Auftrag |
nach den vom König festgelegten Modalitäten aus, die sich insbesondere | nach den vom König festgelegten Modalitäten aus, die sich insbesondere |
auf folgende Punkte beziehen: | auf folgende Punkte beziehen: |
1. die Verpflichtung, Mitglied einer internationalen Vereinigung von | 1. die Verpflichtung, Mitglied einer internationalen Vereinigung von |
Internet-Hotlines zur Bekämpfung von Kinderpornographie zu sein, | Internet-Hotlines zur Bekämpfung von Kinderpornographie zu sein, |
2. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen an die Polizeidienste | 2. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen an die Polizeidienste |
und Gerichtsbehörden, | und Gerichtsbehörden, |
3. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen mit Bezug auf im | 3. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen mit Bezug auf im |
Ausland gehostete Bilder an die vorerwähnte internationale | Ausland gehostete Bilder an die vorerwähnte internationale |
Vereinigung, | Vereinigung, |
4. die Kontrolle der Personen, die mit der Entgegennahme der | 4. die Kontrolle der Personen, die mit der Entgegennahme der |
Meldungen, mit der Analyse ihres Inhalts und ihrer Herkunft und mit | Meldungen, mit der Analyse ihres Inhalts und ihrer Herkunft und mit |
ihrer Übermittlung beauftragt sind, und der Personen, die in Anwendung | ihrer Übermittlung beauftragt sind, und der Personen, die in Anwendung |
des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen mit | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen mit |
der Kontrolle dieser Aufgaben innerhalb der Organisation beauftragt | der Kontrolle dieser Aufgaben innerhalb der Organisation beauftragt |
sind, | sind, |
5. die jährliche Übermittlung eines Tätigkeitsberichts an den Minister | 5. die jährliche Übermittlung eines Tätigkeitsberichts an den Minister |
der Justiz, | der Justiz, |
6. das Verbot, mit den Bildern, die ihr gemeldet worden sind, eine | 6. das Verbot, mit den Bildern, die ihr gemeldet worden sind, eine |
Datenbank zu erstellen. | Datenbank zu erstellen. |
Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der | Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der |
Zulassung fest." | Zulassung fest." |
Art. 8 - Artikel 433septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - Artikel 433septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: | 1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: |
"oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung | "oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung |
zurückgegriffen worden ist,". | zurückgegriffen worden ist,". |
2. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile | "3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile |
jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter | jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter |
deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden | deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden |
sind,". | sind,". |
Art. 9 - Artikel 433novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 433novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. | Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. |
April 2009 und 27. November 2013, wird wie folgt abgeändert: | April 2009 und 27. November 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die | 1. In Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die |
Wörter "433sexies, 433septies und 433octies" durch die Wörter | Wörter "433sexies, 433septies und 433octies" durch die Wörter |
"433quinquies bis 433octies" ersetzt. | "433quinquies bis 433octies" ersetzt. |
2. Absatz 2, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird wie folgt | 2. Absatz 2, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 2 - Die Gerichte können die in den Artikeln 382 § 2 und 382bis | " § 2 - Die Gerichte können die in den Artikeln 382 § 2 und 382bis |
erwähnten Verbote gegenüber Personen, die wegen in den Artikeln | erwähnten Verbote gegenüber Personen, die wegen in den Artikeln |
433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden sind, für | 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden sind, für |
eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren aussprechen." | eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren aussprechen." |
3. Die heutigen Texte der Absätze 3 und 4 werden die Paragraphen 6 und | 3. Die heutigen Texte der Absätze 3 und 4 werden die Paragraphen 6 und |
7 bilden. | 7 bilden. |
4. In den Artikel werden die Paragraphen 3, 4 und 5 mit folgendem | 4. In den Artikel werden die Paragraphen 3, 4 und 5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 3 - Artikel 382quater ist auf Personen anwendbar, die wegen in den | " § 3 - Artikel 382quater ist auf Personen anwendbar, die wegen in den |
Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden | Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden |
sind. | sind. |
§ 4 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person | § 4 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person |
des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers | des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers |
Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, | Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, |
teilweise oder vollständige Schließung des Unternehmens, in dem die in | teilweise oder vollständige Schließung des Unternehmens, in dem die in |
den Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnten Straftaten begangen | den Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnten Straftaten begangen |
worden sind, gemäß den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen | worden sind, gemäß den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen |
Modalitäten anordnen. | Modalitäten anordnen. |
§ 5 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 4 anwendbar." | § 5 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 4 anwendbar." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 433novies/1 mit | Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 433novies/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/1 - Die Veröffentlichung und die Verbreitung von | "Art. 433novies/1 - Die Veröffentlichung und die Verbreitung von |
Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder | Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder |
Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in | Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in |
Artikel 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Straftat oder des | Artikel 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Straftat oder des |
Versuchs einer solchen Straftat preisgegeben werden kann, sind | Versuchs einer solchen Straftat preisgegeben werden kann, sind |
verboten und werden gemäß Artikel 378bis bestraft, es sei denn, das | verboten und werden gemäß Artikel 378bis bestraft, es sei denn, das |
Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der | Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der |
Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte | Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte |
Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen | Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen |
Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." | Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." |
Art. 11 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 11 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom | das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom |
30. November 2011, 23. Februar 2012, 10. April 2014 und 1. Februar | 30. November 2011, 23. Februar 2012, 10. April 2014 und 1. Februar |
2016, werden die Wörter "371/1 bis 377, 377quater, 392 bis 394, 396 | 2016, werden die Wörter "371/1 bis 377, 377quater, 392 bis 394, 396 |
bis 405ter, 409, 423, 425 und 426" durch die Wörter "371/1 bis 377, | bis 405ter, 409, 423, 425 und 426" durch die Wörter "371/1 bis 377, |
377quater, 379, 380, 383bis, §§ 1er und 2, 392 bis 394, 396 bis | 377quater, 379, 380, 383bis, §§ 1er und 2, 392 bis 394, 396 bis |
405ter, 409, 423, 425, 426 und 433quinquies" ersetzt. | 405ter, 409, 423, 425, 426 und 433quinquies" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des einleitenden Titels des | KAPITEL 3 - Abänderungen des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 12 - Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des | Art. 12 - Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April | Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April |
1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt | 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden die Wörter ", 433sexies, 433septies und 433octies" | 1. In Nr. 1 werden die Wörter ", 433sexies, 433septies und 433octies" |
durch die Wörter "und 433quinquies bis 433octies" ersetzt. | durch die Wörter "und 433quinquies bis 433octies" ersetzt. |
2. In Nr. 3 werden die Wörter "77ter, 77quater und 77quinquies" durch | 2. In Nr. 3 werden die Wörter "77ter, 77quater und 77quinquies" durch |
die Wörter "77bis bis 77quinquies" ersetzt. | die Wörter "77bis bis 77quinquies" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich | Art. 13 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich |
desselben einleitenden Titels, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar | desselben einleitenden Titels, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar |
2016, werden die Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 [sic, zu | 2016, werden die Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 [sic, zu |
lesen ist: 372] bis 377, 377quater, 379, 380, 409 und 433quinquies § 1 | lesen ist: 372] bis 377, 377quater, 379, 380, 409 und 433quinquies § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches definierten Straftaten" durch die | Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches definierten Straftaten" durch die |
Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 bis 377, 377quater, 379, | Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 bis 377, 377quater, 379, |
380, 383bis § 1, 409 und 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 des | 380, 383bis § 1, 409 und 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 des |
Strafgesetzbuches definierten Straftaten und für den Versuch, | Strafgesetzbuches definierten Straftaten und für den Versuch, |
letztgenannte Straftat zu begehen," ersetzt. | letztgenannte Straftat zu begehen," ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 14 - In Artikel 190 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, | Art. 14 - In Artikel 190 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, |
abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 1. Februar 2016, | abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 1. Februar 2016, |
werden die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches" durch | werden die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches" durch |
die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378, 379, 380, 383bis § 1 und § 2 oder | die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378, 379, 380, 383bis § 1 und § 2 oder |
auf Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches im Falle von Ausbeutung | auf Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches im Falle von Ausbeutung |
der Prostitution oder anderen Formen sexueller Ausbeutung" ersetzt. | der Prostitution oder anderen Formen sexueller Ausbeutung" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern | Entfernen von Ausländern |
Art. 15 - In Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 15 - In Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August | Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August |
2005, werden zwischen dem Wort "hilft" und den Wörtern ", sei es bei | 2005, werden zwischen dem Wort "hilft" und den Wörtern ", sei es bei |
den Handlungen" die Wörter "oder versucht, ihr zu helfen" eingefügt. | den Handlungen" die Wörter "oder versucht, ihr zu helfen" eingefügt. |
Art. 16 - Artikel 77quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel 77quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: | 1. Nummer 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: |
"oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung | "oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung |
zurückgegriffen worden ist". | zurückgegriffen worden ist". |
2. Es wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Es wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile | "3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile |
jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter | jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter |
deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden | deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden |
sind,". | sind,". |
Art. 17 - In Artikel 77sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 17 - In Artikel 77sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. November 2013, werden die Wörter "Artikeln 77ter, 77quater und | vom 27. November 2013, werden die Wörter "Artikeln 77ter, 77quater und |
77quinquies" durch die Wörter "Artikeln 77bis bis 77quinquies" | 77quinquies" durch die Wörter "Artikeln 77bis bis 77quinquies" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung |
von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des | von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des |
Menschenschmuggels | Menschenschmuggels |
Art. 18 - In Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur | Art. 18 - In Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur |
Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des | Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des |
Menschenschmuggels, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2005, | Menschenschmuggels, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2005, |
werden die Wörter "379, 380 und" aufgehoben. | werden die Wörter "379, 380 und" aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
T. FRANCKEN | T. FRANCKEN |