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Meertalige weergave van Wet van 31/05/2016
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Wet tot verdere uitvoering van de Europese verplichtingen op het vlak van seksuele uitbuiting van kinderen, kinderpornografie, mensenhandel en hulpverlening bij illegale binnenkomst, illegale doortocht en illegaal verblijf. - Duitse vertaling Loi complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au transit et au séjour irréguliers. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 MEI 2016. - Wet tot verdere uitvoering van de Europese verplichtingen op het vlak van seksuele uitbuiting van kinderen, kinderpornografie, mensenhandel en hulpverlening bij illegale binnenkomst, illegale doortocht en illegaal verblijf. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2016 tot verdere uitvoering van de Europese verplichtingen op het vlak van seksuele uitbuiting van kinderen, kinderpornografie, mensenhandel en hulpverlening bij illegale binnenkomst, illegale doortocht en SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 MAI 2016. - Loi complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au transit et au séjour irréguliers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 mai 2016 complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au
illegaal verblijf (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2016). transit et au séjour irréguliers (Moniteur belge du 8 juin 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
31. MAI 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen 31. MAI 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen
Verpflichtungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Verpflichtungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der
Kinderpornographie, des Menschenhandels und der Beihilfe zur Kinderpornographie, des Menschenhandels und der Beihilfe zur
unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien weiter Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien weiter
umgesetzt: umgesetzt:
- die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der
sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates,
- die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und
zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2002/629/JI des Rates, 2002/629/JI des Rates,
- die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur - die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur
Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum
unerlaubten Aufenthalt und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates unerlaubten Aufenthalt und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates
vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen
Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und
Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt. Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 3 - In Artikel 372 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch Art. 3 - In Artikel 372 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 15. Mai 1912 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. das Gesetz vom 15. Mai 1912 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.
November 2000, werden die Wörter ", aber nicht durch Eheschließung für November 2000, werden die Wörter ", aber nicht durch Eheschließung für
mündig erklärt worden ist" aufgehoben. mündig erklärt worden ist" aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 380 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 380 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom
26. Juni 2000, werden zwischen dem Wort "Minderjährigen" und dem Wort 26. Juni 2000, werden zwischen dem Wort "Minderjährigen" und dem Wort
"beiwohnt" die Wörter "direkt, einschließlich mittels Informations- "beiwohnt" die Wörter "direkt, einschließlich mittels Informations-
und Kommunikationstechnologie," eingefügt. und Kommunikationstechnologie," eingefügt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 382quinquies mit Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 382quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 382quinquies - [Die Veröffentlichung und die Verbreitung von "Art. 382quinquies - [Die Veröffentlichung und die Verbreitung von
Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder
Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in
vorliegendem Kapitel erwähnten Straftat preisgegeben werden kann, sind vorliegendem Kapitel erwähnten Straftat preisgegeben werden kann, sind
verboten und werden gemäß Artikel 378bis geahndet, es sei denn, das verboten und werden gemäß Artikel 378bis geahndet, es sei denn, das
Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der
Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte
Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen
Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben."
Art. 6 - Artikel 383bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 383bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.
Juni 2000, 28. November 2000 und 30. November 2011, wird wie folgt Juni 2000, 28. November 2000 und 30. November 2011, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 379 und 380 wird mit " § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 379 und 380 wird mit
einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer
Geldbuße von 500 bis zu 10.000 EUR bestraft, wer kinderpornografisches Geldbuße von 500 bis zu 10.000 EUR bestraft, wer kinderpornografisches
Material unrechtmäßig ausstellt, anbietet, verkauft, verleiht, Material unrechtmäßig ausstellt, anbietet, verkauft, verleiht,
weitergibt, liefert, verteilt, verbreitet, zur Verfügung stellt oder weitergibt, liefert, verteilt, verbreitet, zur Verfügung stellt oder
aushändigt oder wer solches Material herstellt, importiert oder aushändigt oder wer solches Material herstellt, importiert oder
importieren lässt." importieren lässt."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Wer wissentlich und unrechtmäßig kinderpornografisches " § 2 - Wer wissentlich und unrechtmäßig kinderpornografisches
Material erwirbt, besitzt oder sich in Kenntnis der Sachlage mittels Material erwirbt, besitzt oder sich in Kenntnis der Sachlage mittels
Informations- und Kommunikationstechnologie Zugriff darauf verschafft, Informations- und Kommunikationstechnologie Zugriff darauf verschafft,
wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und
mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft." mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft."
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen
unter "kinderpornografischem Material": unter "kinderpornografischem Material":
1. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise 1. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise
auch immer - eines Minderjährigen, der an realen oder simulierten auch immer - eines Minderjährigen, der an realen oder simulierten
eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder mit Darstellungen eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder mit Darstellungen
der Geschlechtsorgane eines Minderjährigen für primär sexuelle Zwecke, der Geschlechtsorgane eines Minderjährigen für primär sexuelle Zwecke,
2. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise 2. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise
auch immer - einer Person, die aussieht wie ein Minderjähriger, der an auch immer - einer Person, die aussieht wie ein Minderjähriger, der an
realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist,
oder mit Darstellungen der Geschlechtsorgane dieser Person für primär oder mit Darstellungen der Geschlechtsorgane dieser Person für primär
sexuelle Zwecke, sexuelle Zwecke,
3. die realistische Darstellung eines nicht existierenden 3. die realistische Darstellung eines nicht existierenden
Minderjährigen, der an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, Minderjährigen, der an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist,
oder der Geschlechtsorgane dieses Minderjährigen für primär sexuelle oder der Geschlechtsorgane dieses Minderjährigen für primär sexuelle
Zwecke." Zwecke."
4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Die Artikel 382, 382ter, 382quater, 382quinquies und 389 " § 5 - Die Artikel 382, 382ter, 382quater, 382quinquies und 389
finden Anwendung auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten finden Anwendung auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten
Straftaten." Straftaten."
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 383bis/1 mit Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 383bis/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 383bis/1 - Eine vom König zugelassene Organisation kann von "Art. 383bis/1 - Eine vom König zugelassene Organisation kann von
Rechts wegen Meldungen, die in Artikel 383bis erwähnte Bilder Rechts wegen Meldungen, die in Artikel 383bis erwähnte Bilder
enthalten könnten, entgegennehmen, deren Inhalt und Herkunft enthalten könnten, entgegennehmen, deren Inhalt und Herkunft
analysieren, und sie den Polizeidiensten und Gerichtsbehörden analysieren, und sie den Polizeidiensten und Gerichtsbehörden
übermitteln. übermitteln.
Zu diesem Zweck führt diese Organisation den ihr anvertrauten Auftrag Zu diesem Zweck führt diese Organisation den ihr anvertrauten Auftrag
nach den vom König festgelegten Modalitäten aus, die sich insbesondere nach den vom König festgelegten Modalitäten aus, die sich insbesondere
auf folgende Punkte beziehen: auf folgende Punkte beziehen:
1. die Verpflichtung, Mitglied einer internationalen Vereinigung von 1. die Verpflichtung, Mitglied einer internationalen Vereinigung von
Internet-Hotlines zur Bekämpfung von Kinderpornographie zu sein, Internet-Hotlines zur Bekämpfung von Kinderpornographie zu sein,
2. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen an die Polizeidienste 2. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen an die Polizeidienste
und Gerichtsbehörden, und Gerichtsbehörden,
3. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen mit Bezug auf im 3. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen mit Bezug auf im
Ausland gehostete Bilder an die vorerwähnte internationale Ausland gehostete Bilder an die vorerwähnte internationale
Vereinigung, Vereinigung,
4. die Kontrolle der Personen, die mit der Entgegennahme der 4. die Kontrolle der Personen, die mit der Entgegennahme der
Meldungen, mit der Analyse ihres Inhalts und ihrer Herkunft und mit Meldungen, mit der Analyse ihres Inhalts und ihrer Herkunft und mit
ihrer Übermittlung beauftragt sind, und der Personen, die in Anwendung ihrer Übermittlung beauftragt sind, und der Personen, die in Anwendung
des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen mit Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen mit
der Kontrolle dieser Aufgaben innerhalb der Organisation beauftragt der Kontrolle dieser Aufgaben innerhalb der Organisation beauftragt
sind, sind,
5. die jährliche Übermittlung eines Tätigkeitsberichts an den Minister 5. die jährliche Übermittlung eines Tätigkeitsberichts an den Minister
der Justiz, der Justiz,
6. das Verbot, mit den Bildern, die ihr gemeldet worden sind, eine 6. das Verbot, mit den Bildern, die ihr gemeldet worden sind, eine
Datenbank zu erstellen. Datenbank zu erstellen.
Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der
Zulassung fest." Zulassung fest."
Art. 8 - Artikel 433septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 8 - Artikel 433septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: 1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt:
"oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung "oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung
zurückgegriffen worden ist,". zurückgegriffen worden ist,".
2. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile "3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile
jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter
deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden
sind,". sind,".
Art. 9 - Artikel 433novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 433novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.
April 2009 und 27. November 2013, wird wie folgt abgeändert: April 2009 und 27. November 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die 1. In Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die
Wörter "433sexies, 433septies und 433octies" durch die Wörter Wörter "433sexies, 433septies und 433octies" durch die Wörter
"433quinquies bis 433octies" ersetzt. "433quinquies bis 433octies" ersetzt.
2. Absatz 2, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird wie folgt 2. Absatz 2, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 2 - Die Gerichte können die in den Artikeln 382 § 2 und 382bis " § 2 - Die Gerichte können die in den Artikeln 382 § 2 und 382bis
erwähnten Verbote gegenüber Personen, die wegen in den Artikeln erwähnten Verbote gegenüber Personen, die wegen in den Artikeln
433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden sind, für 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden sind, für
eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren aussprechen." eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren aussprechen."
3. Die heutigen Texte der Absätze 3 und 4 werden die Paragraphen 6 und 3. Die heutigen Texte der Absätze 3 und 4 werden die Paragraphen 6 und
7 bilden. 7 bilden.
4. In den Artikel werden die Paragraphen 3, 4 und 5 mit folgendem 4. In den Artikel werden die Paragraphen 3, 4 und 5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 3 - Artikel 382quater ist auf Personen anwendbar, die wegen in den " § 3 - Artikel 382quater ist auf Personen anwendbar, die wegen in den
Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden
sind. sind.
§ 4 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person § 4 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person
des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers
Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige,
teilweise oder vollständige Schließung des Unternehmens, in dem die in teilweise oder vollständige Schließung des Unternehmens, in dem die in
den Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnten Straftaten begangen den Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnten Straftaten begangen
worden sind, gemäß den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen worden sind, gemäß den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen
Modalitäten anordnen. Modalitäten anordnen.
§ 5 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 4 anwendbar." § 5 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 4 anwendbar."
Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 433novies/1 mit Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 433novies/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/1 - Die Veröffentlichung und die Verbreitung von "Art. 433novies/1 - Die Veröffentlichung und die Verbreitung von
Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder
Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in
Artikel 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Straftat oder des Artikel 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Straftat oder des
Versuchs einer solchen Straftat preisgegeben werden kann, sind Versuchs einer solchen Straftat preisgegeben werden kann, sind
verboten und werden gemäß Artikel 378bis bestraft, es sei denn, das verboten und werden gemäß Artikel 378bis bestraft, es sei denn, das
Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der
Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte
Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen
Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben."
Art. 11 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 11 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom
30. November 2011, 23. Februar 2012, 10. April 2014 und 1. Februar 30. November 2011, 23. Februar 2012, 10. April 2014 und 1. Februar
2016, werden die Wörter "371/1 bis 377, 377quater, 392 bis 394, 396 2016, werden die Wörter "371/1 bis 377, 377quater, 392 bis 394, 396
bis 405ter, 409, 423, 425 und 426" durch die Wörter "371/1 bis 377, bis 405ter, 409, 423, 425 und 426" durch die Wörter "371/1 bis 377,
377quater, 379, 380, 383bis, §§ 1er und 2, 392 bis 394, 396 bis 377quater, 379, 380, 383bis, §§ 1er und 2, 392 bis 394, 396 bis
405ter, 409, 423, 425, 426 und 433quinquies" ersetzt. 405ter, 409, 423, 425, 426 und 433quinquies" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des einleitenden Titels des KAPITEL 3 - Abänderungen des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches Strafprozessgesetzbuches
Art. 12 - Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des Art. 12 - Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April
1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter ", 433sexies, 433septies und 433octies" 1. In Nr. 1 werden die Wörter ", 433sexies, 433septies und 433octies"
durch die Wörter "und 433quinquies bis 433octies" ersetzt. durch die Wörter "und 433quinquies bis 433octies" ersetzt.
2. In Nr. 3 werden die Wörter "77ter, 77quater und 77quinquies" durch 2. In Nr. 3 werden die Wörter "77ter, 77quater und 77quinquies" durch
die Wörter "77bis bis 77quinquies" ersetzt. die Wörter "77bis bis 77quinquies" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich Art. 13 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich
desselben einleitenden Titels, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar desselben einleitenden Titels, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar
2016, werden die Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 [sic, zu 2016, werden die Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 [sic, zu
lesen ist: 372] bis 377, 377quater, 379, 380, 409 und 433quinquies § 1 lesen ist: 372] bis 377, 377quater, 379, 380, 409 und 433quinquies § 1
Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches definierten Straftaten" durch die Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches definierten Straftaten" durch die
Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 bis 377, 377quater, 379, Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 bis 377, 377quater, 379,
380, 383bis § 1, 409 und 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 des 380, 383bis § 1, 409 und 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 des
Strafgesetzbuches definierten Straftaten und für den Versuch, Strafgesetzbuches definierten Straftaten und für den Versuch,
letztgenannte Straftat zu begehen," ersetzt. letztgenannte Straftat zu begehen," ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 14 - In Artikel 190 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, Art. 14 - In Artikel 190 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches,
abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 1. Februar 2016, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 1. Februar 2016,
werden die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches" durch werden die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches" durch
die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378, 379, 380, 383bis § 1 und § 2 oder die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378, 379, 380, 383bis § 1 und § 2 oder
auf Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches im Falle von Ausbeutung auf Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches im Falle von Ausbeutung
der Prostitution oder anderen Formen sexueller Ausbeutung" ersetzt. der Prostitution oder anderen Formen sexueller Ausbeutung" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern Entfernen von Ausländern
Art. 15 - In Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Art. 15 - In Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August
2005, werden zwischen dem Wort "hilft" und den Wörtern ", sei es bei 2005, werden zwischen dem Wort "hilft" und den Wörtern ", sei es bei
den Handlungen" die Wörter "oder versucht, ihr zu helfen" eingefügt. den Handlungen" die Wörter "oder versucht, ihr zu helfen" eingefügt.
Art. 16 - Artikel 77quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 16 - Artikel 77quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: 1. Nummer 3 wird durch folgende Wörter ergänzt:
"oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung "oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung
zurückgegriffen worden ist". zurückgegriffen worden ist".
2. Es wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Es wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile "3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile
jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter
deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden
sind,". sind,".
Art. 17 - In Artikel 77sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 17 - In Artikel 77sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz
vom 27. November 2013, werden die Wörter "Artikeln 77ter, 77quater und vom 27. November 2013, werden die Wörter "Artikeln 77ter, 77quater und
77quinquies" durch die Wörter "Artikeln 77bis bis 77quinquies" 77quinquies" durch die Wörter "Artikeln 77bis bis 77quinquies"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung
von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des
Menschenschmuggels Menschenschmuggels
Art. 18 - In Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Art. 18 - In Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur
Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des
Menschenschmuggels, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2005, Menschenschmuggels, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2005,
werden die Wörter "379, 380 und" aufgehoben. werden die Wörter "379, 380 und" aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration Der Staatssekretär für Asyl und Migration
T. FRANCKEN T. FRANCKEN
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