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Wet tot verdere uitvoering van de Europese verplichtingen op het vlak van seksuele uitbuiting van kinderen, kinderpornografie, mensenhandel en hulpverlening bij illegale binnenkomst, illegale doortocht en illegaal verblijf. - Duitse vertaling | Loi complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au transit et au séjour irréguliers. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 MEI 2016. - Wet tot verdere uitvoering van de Europese verplichtingen op het vlak van seksuele uitbuiting van kinderen, kinderpornografie, mensenhandel en hulpverlening bij illegale binnenkomst, illegale doortocht en illegaal verblijf. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2016 tot verdere uitvoering van de Europese verplichtingen op het vlak van seksuele uitbuiting van kinderen, kinderpornografie, mensenhandel en hulpverlening bij illegale binnenkomst, illegale doortocht en | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 MAI 2016. - Loi complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au transit et au séjour irréguliers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 mai 2016 complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au |
illegaal verblijf (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2016). | transit et au séjour irréguliers (Moniteur belge du 8 juin 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
31. MAI 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen | 31. MAI 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen |
Verpflichtungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der | Verpflichtungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der |
Kinderpornographie, des Menschenhandels und der Beihilfe zur | Kinderpornographie, des Menschenhandels und der Beihilfe zur |
unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt | unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien weiter | Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien weiter |
umgesetzt: | umgesetzt: |
- die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates | - die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der | vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der |
sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur | sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur |
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, | Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, |
- die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates | - die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und | vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und |
zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses | zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses |
2002/629/JI des Rates, | 2002/629/JI des Rates, |
- die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur | - die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur |
Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum | Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum |
unerlaubten Aufenthalt und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates | unerlaubten Aufenthalt und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates |
vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen | vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen |
Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und | Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und |
Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt. | Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 3 - In Artikel 372 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 372 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 15. Mai 1912 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. | das Gesetz vom 15. Mai 1912 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
November 2000, werden die Wörter ", aber nicht durch Eheschließung für | November 2000, werden die Wörter ", aber nicht durch Eheschließung für |
mündig erklärt worden ist" aufgehoben. | mündig erklärt worden ist" aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 380 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 380 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom |
26. Juni 2000, werden zwischen dem Wort "Minderjährigen" und dem Wort | 26. Juni 2000, werden zwischen dem Wort "Minderjährigen" und dem Wort |
"beiwohnt" die Wörter "direkt, einschließlich mittels Informations- | "beiwohnt" die Wörter "direkt, einschließlich mittels Informations- |
und Kommunikationstechnologie," eingefügt. | und Kommunikationstechnologie," eingefügt. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 382quinquies mit | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 382quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 382quinquies - [Die Veröffentlichung und die Verbreitung von | "Art. 382quinquies - [Die Veröffentlichung und die Verbreitung von |
Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder | Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder |
Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in | Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in |
vorliegendem Kapitel erwähnten Straftat preisgegeben werden kann, sind | vorliegendem Kapitel erwähnten Straftat preisgegeben werden kann, sind |
verboten und werden gemäß Artikel 378bis geahndet, es sei denn, das | verboten und werden gemäß Artikel 378bis geahndet, es sei denn, das |
Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der | Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der |
Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte | Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte |
Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen | Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen |
Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." | Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." |
Art. 6 - Artikel 383bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 383bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. | Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. |
Juni 2000, 28. November 2000 und 30. November 2011, wird wie folgt | Juni 2000, 28. November 2000 und 30. November 2011, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 379 und 380 wird mit | " § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 379 und 380 wird mit |
einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer | einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer |
Geldbuße von 500 bis zu 10.000 EUR bestraft, wer kinderpornografisches | Geldbuße von 500 bis zu 10.000 EUR bestraft, wer kinderpornografisches |
Material unrechtmäßig ausstellt, anbietet, verkauft, verleiht, | Material unrechtmäßig ausstellt, anbietet, verkauft, verleiht, |
weitergibt, liefert, verteilt, verbreitet, zur Verfügung stellt oder | weitergibt, liefert, verteilt, verbreitet, zur Verfügung stellt oder |
aushändigt oder wer solches Material herstellt, importiert oder | aushändigt oder wer solches Material herstellt, importiert oder |
importieren lässt." | importieren lässt." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Wer wissentlich und unrechtmäßig kinderpornografisches | " § 2 - Wer wissentlich und unrechtmäßig kinderpornografisches |
Material erwirbt, besitzt oder sich in Kenntnis der Sachlage mittels | Material erwirbt, besitzt oder sich in Kenntnis der Sachlage mittels |
Informations- und Kommunikationstechnologie Zugriff darauf verschafft, | Informations- und Kommunikationstechnologie Zugriff darauf verschafft, |
wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und | wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und |
mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft." | mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft." |
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen | " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen |
unter "kinderpornografischem Material": | unter "kinderpornografischem Material": |
1. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise | 1. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise |
auch immer - eines Minderjährigen, der an realen oder simulierten | auch immer - eines Minderjährigen, der an realen oder simulierten |
eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder mit Darstellungen | eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder mit Darstellungen |
der Geschlechtsorgane eines Minderjährigen für primär sexuelle Zwecke, | der Geschlechtsorgane eines Minderjährigen für primär sexuelle Zwecke, |
2. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise | 2. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise |
auch immer - einer Person, die aussieht wie ein Minderjähriger, der an | auch immer - einer Person, die aussieht wie ein Minderjähriger, der an |
realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, | realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, |
oder mit Darstellungen der Geschlechtsorgane dieser Person für primär | oder mit Darstellungen der Geschlechtsorgane dieser Person für primär |
sexuelle Zwecke, | sexuelle Zwecke, |
3. die realistische Darstellung eines nicht existierenden | 3. die realistische Darstellung eines nicht existierenden |
Minderjährigen, der an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, | Minderjährigen, der an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, |
oder der Geschlechtsorgane dieses Minderjährigen für primär sexuelle | oder der Geschlechtsorgane dieses Minderjährigen für primär sexuelle |
Zwecke." | Zwecke." |
4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Die Artikel 382, 382ter, 382quater, 382quinquies und 389 | " § 5 - Die Artikel 382, 382ter, 382quater, 382quinquies und 389 |
finden Anwendung auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | finden Anwendung auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten |
Straftaten." | Straftaten." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 383bis/1 mit | Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 383bis/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 383bis/1 - Eine vom König zugelassene Organisation kann von | "Art. 383bis/1 - Eine vom König zugelassene Organisation kann von |
Rechts wegen Meldungen, die in Artikel 383bis erwähnte Bilder | Rechts wegen Meldungen, die in Artikel 383bis erwähnte Bilder |
enthalten könnten, entgegennehmen, deren Inhalt und Herkunft | enthalten könnten, entgegennehmen, deren Inhalt und Herkunft |
analysieren, und sie den Polizeidiensten und Gerichtsbehörden | analysieren, und sie den Polizeidiensten und Gerichtsbehörden |
übermitteln. | übermitteln. |
Zu diesem Zweck führt diese Organisation den ihr anvertrauten Auftrag | Zu diesem Zweck führt diese Organisation den ihr anvertrauten Auftrag |
nach den vom König festgelegten Modalitäten aus, die sich insbesondere | nach den vom König festgelegten Modalitäten aus, die sich insbesondere |
auf folgende Punkte beziehen: | auf folgende Punkte beziehen: |
1. die Verpflichtung, Mitglied einer internationalen Vereinigung von | 1. die Verpflichtung, Mitglied einer internationalen Vereinigung von |
Internet-Hotlines zur Bekämpfung von Kinderpornographie zu sein, | Internet-Hotlines zur Bekämpfung von Kinderpornographie zu sein, |
2. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen an die Polizeidienste | 2. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen an die Polizeidienste |
und Gerichtsbehörden, | und Gerichtsbehörden, |
3. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen mit Bezug auf im | 3. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen mit Bezug auf im |
Ausland gehostete Bilder an die vorerwähnte internationale | Ausland gehostete Bilder an die vorerwähnte internationale |
Vereinigung, | Vereinigung, |
4. die Kontrolle der Personen, die mit der Entgegennahme der | 4. die Kontrolle der Personen, die mit der Entgegennahme der |
Meldungen, mit der Analyse ihres Inhalts und ihrer Herkunft und mit | Meldungen, mit der Analyse ihres Inhalts und ihrer Herkunft und mit |
ihrer Übermittlung beauftragt sind, und der Personen, die in Anwendung | ihrer Übermittlung beauftragt sind, und der Personen, die in Anwendung |
des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen mit | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen mit |
der Kontrolle dieser Aufgaben innerhalb der Organisation beauftragt | der Kontrolle dieser Aufgaben innerhalb der Organisation beauftragt |
sind, | sind, |
5. die jährliche Übermittlung eines Tätigkeitsberichts an den Minister | 5. die jährliche Übermittlung eines Tätigkeitsberichts an den Minister |
der Justiz, | der Justiz, |
6. das Verbot, mit den Bildern, die ihr gemeldet worden sind, eine | 6. das Verbot, mit den Bildern, die ihr gemeldet worden sind, eine |
Datenbank zu erstellen. | Datenbank zu erstellen. |
Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der | Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der |
Zulassung fest." | Zulassung fest." |
Art. 8 - Artikel 433septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - Artikel 433septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: | 1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: |
"oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung | "oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung |
zurückgegriffen worden ist,". | zurückgegriffen worden ist,". |
2. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile | "3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile |
jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter | jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter |
deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden | deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden |
sind,". | sind,". |
Art. 9 - Artikel 433novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 433novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. | Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. |
April 2009 und 27. November 2013, wird wie folgt abgeändert: | April 2009 und 27. November 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die | 1. In Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die |
Wörter "433sexies, 433septies und 433octies" durch die Wörter | Wörter "433sexies, 433septies und 433octies" durch die Wörter |
"433quinquies bis 433octies" ersetzt. | "433quinquies bis 433octies" ersetzt. |
2. Absatz 2, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird wie folgt | 2. Absatz 2, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 2 - Die Gerichte können die in den Artikeln 382 § 2 und 382bis | " § 2 - Die Gerichte können die in den Artikeln 382 § 2 und 382bis |
erwähnten Verbote gegenüber Personen, die wegen in den Artikeln | erwähnten Verbote gegenüber Personen, die wegen in den Artikeln |
433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden sind, für | 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden sind, für |
eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren aussprechen." | eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren aussprechen." |
3. Die heutigen Texte der Absätze 3 und 4 werden die Paragraphen 6 und | 3. Die heutigen Texte der Absätze 3 und 4 werden die Paragraphen 6 und |
7 bilden. | 7 bilden. |
4. In den Artikel werden die Paragraphen 3, 4 und 5 mit folgendem | 4. In den Artikel werden die Paragraphen 3, 4 und 5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 3 - Artikel 382quater ist auf Personen anwendbar, die wegen in den | " § 3 - Artikel 382quater ist auf Personen anwendbar, die wegen in den |
Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden | Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden |
sind. | sind. |
§ 4 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person | § 4 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person |
des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers | des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers |
Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, | Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, |
teilweise oder vollständige Schließung des Unternehmens, in dem die in | teilweise oder vollständige Schließung des Unternehmens, in dem die in |
den Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnten Straftaten begangen | den Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnten Straftaten begangen |
worden sind, gemäß den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen | worden sind, gemäß den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen |
Modalitäten anordnen. | Modalitäten anordnen. |
§ 5 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 4 anwendbar." | § 5 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 4 anwendbar." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 433novies/1 mit | Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 433novies/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/1 - Die Veröffentlichung und die Verbreitung von | "Art. 433novies/1 - Die Veröffentlichung und die Verbreitung von |
Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder | Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder |
Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in | Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in |
Artikel 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Straftat oder des | Artikel 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Straftat oder des |
Versuchs einer solchen Straftat preisgegeben werden kann, sind | Versuchs einer solchen Straftat preisgegeben werden kann, sind |
verboten und werden gemäß Artikel 378bis bestraft, es sei denn, das | verboten und werden gemäß Artikel 378bis bestraft, es sei denn, das |
Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der | Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der |
Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte | Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte |
Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen | Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen |
Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." | Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." |
Art. 11 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 11 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom | das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom |
30. November 2011, 23. Februar 2012, 10. April 2014 und 1. Februar | 30. November 2011, 23. Februar 2012, 10. April 2014 und 1. Februar |
2016, werden die Wörter "371/1 bis 377, 377quater, 392 bis 394, 396 | 2016, werden die Wörter "371/1 bis 377, 377quater, 392 bis 394, 396 |
bis 405ter, 409, 423, 425 und 426" durch die Wörter "371/1 bis 377, | bis 405ter, 409, 423, 425 und 426" durch die Wörter "371/1 bis 377, |
377quater, 379, 380, 383bis, §§ 1er und 2, 392 bis 394, 396 bis | 377quater, 379, 380, 383bis, §§ 1er und 2, 392 bis 394, 396 bis |
405ter, 409, 423, 425, 426 und 433quinquies" ersetzt. | 405ter, 409, 423, 425, 426 und 433quinquies" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des einleitenden Titels des | KAPITEL 3 - Abänderungen des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 12 - Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des | Art. 12 - Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April | Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April |
1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt | 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden die Wörter ", 433sexies, 433septies und 433octies" | 1. In Nr. 1 werden die Wörter ", 433sexies, 433septies und 433octies" |
durch die Wörter "und 433quinquies bis 433octies" ersetzt. | durch die Wörter "und 433quinquies bis 433octies" ersetzt. |
2. In Nr. 3 werden die Wörter "77ter, 77quater und 77quinquies" durch | 2. In Nr. 3 werden die Wörter "77ter, 77quater und 77quinquies" durch |
die Wörter "77bis bis 77quinquies" ersetzt. | die Wörter "77bis bis 77quinquies" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich | Art. 13 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich |
desselben einleitenden Titels, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar | desselben einleitenden Titels, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar |
2016, werden die Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 [sic, zu | 2016, werden die Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 [sic, zu |
lesen ist: 372] bis 377, 377quater, 379, 380, 409 und 433quinquies § 1 | lesen ist: 372] bis 377, 377quater, 379, 380, 409 und 433quinquies § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches definierten Straftaten" durch die | Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches definierten Straftaten" durch die |
Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 bis 377, 377quater, 379, | Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 bis 377, 377quater, 379, |
380, 383bis § 1, 409 und 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 des | 380, 383bis § 1, 409 und 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 des |
Strafgesetzbuches definierten Straftaten und für den Versuch, | Strafgesetzbuches definierten Straftaten und für den Versuch, |
letztgenannte Straftat zu begehen," ersetzt. | letztgenannte Straftat zu begehen," ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 14 - In Artikel 190 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, | Art. 14 - In Artikel 190 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, |
abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 1. Februar 2016, | abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 1. Februar 2016, |
werden die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches" durch | werden die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches" durch |
die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378, 379, 380, 383bis § 1 und § 2 oder | die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378, 379, 380, 383bis § 1 und § 2 oder |
auf Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches im Falle von Ausbeutung | auf Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches im Falle von Ausbeutung |
der Prostitution oder anderen Formen sexueller Ausbeutung" ersetzt. | der Prostitution oder anderen Formen sexueller Ausbeutung" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern | Entfernen von Ausländern |
Art. 15 - In Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 15 - In Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August | Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August |
2005, werden zwischen dem Wort "hilft" und den Wörtern ", sei es bei | 2005, werden zwischen dem Wort "hilft" und den Wörtern ", sei es bei |
den Handlungen" die Wörter "oder versucht, ihr zu helfen" eingefügt. | den Handlungen" die Wörter "oder versucht, ihr zu helfen" eingefügt. |
Art. 16 - Artikel 77quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel 77quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: | 1. Nummer 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: |
"oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung | "oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung |
zurückgegriffen worden ist". | zurückgegriffen worden ist". |
2. Es wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Es wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile | "3bis. wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile |
jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter | jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter |
deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden | deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden |
sind,". | sind,". |
Art. 17 - In Artikel 77sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 17 - In Artikel 77sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. November 2013, werden die Wörter "Artikeln 77ter, 77quater und | vom 27. November 2013, werden die Wörter "Artikeln 77ter, 77quater und |
77quinquies" durch die Wörter "Artikeln 77bis bis 77quinquies" | 77quinquies" durch die Wörter "Artikeln 77bis bis 77quinquies" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung |
von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des | von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des |
Menschenschmuggels | Menschenschmuggels |
Art. 18 - In Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur | Art. 18 - In Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur |
Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des | Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des |
Menschenschmuggels, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2005, | Menschenschmuggels, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2005, |
werden die Wörter "379, 380 und" aufgehoben. | werden die Wörter "379, 380 und" aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
T. FRANCKEN | T. FRANCKEN |